Gumball 3000

"A30/Bad Bentheim-Gumball3000 - Polizei stoppt Luxusrallye
Oberlandesgericht bestätigt Verbot des „Gumball 3000 Autorennens“ in Deutschland
Polizei kontrollierte an den Grenzübergängen – Drei Rennfahrzeuge auf A 30 angetroffen"

Klick!

Und nun dürfen sie schön mit 60 km/h aufm Autotransporter durch Deutschland fahren

edit by Johnes
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Beste Antwort im Thema

Das Spiessertum hat einmal mehr gesiegt. Schade...

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Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


die deutsche obrigkeit weiss also bescheid, wer ein startgeld bezahlt hat?
Die Starterliste wurde nicht geheimgehalten....

braucht sie auch nicht - in keinem land, wo die

veranstaltung

zugelassen ist. oft gilt auch einfach nur "dabei sein ist alles". ich reserviere auch hin und wieder "all inclusive" - heisst aber nicht, dass ich die vielfalt des angebots 24/7 wahrnehme, bspw. sämtliche hotelbars leersaufe, nur in den restaurants dieses hotels speise...

wer ein startgeld gezahlt hat, will doch auch möglicherweise am ziel ankommen? 🙂

Das waren zumindest jene, welche sich in Deutschland einer Straftat schuldig gemacht haben und über die wir hier schon einige Seiten lang diskutieren.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Das waren zumindest jene, welche sich in Deutschland einer Straftat schuldig gemacht haben und über die wir hier schon einige Seiten lang diskutieren.

Und wo sind jetzt endlich deine Chaoten? Ich warte immer noch.

Zitat:

Original geschrieben von matzhinrichs


Das Spiessertum hat einmal mehr gesiegt. Schade...

Genau, die Spiesser können nicht einmal Auto fahren:

Luxus-Rallye nach Todesfall abgesagt

Zum Autofahren gehört mehr als nur Geld!

Gruß
Ulicruiser

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Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


die deutsche obrigkeit weiss also bescheid, wer ein startgeld bezahlt hat?

Wieso wurde den Fahrern denn wohl rechtmäßig die Durchfahrt untersagt?

warum denn "rechtmässig"? sofern die fahrer eine in/für D gültige, uneingeschränkte fahrerlaubnis haben, ist eine

untersagung der durchfahrt durch D

alles andere als rechtmässig.

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


warum denn "rechtmässig"? sofern die fahrer eine in/für D gültige, uneingeschränkte fahrerlaubnis haben, ist eine untersagung der durchfahrt durch D alles andere als rechtmässig.

Auch eine

uneingeschränkte

Fahrerlaubnis ist

keine

Renn-Lizenz.

Zitat:

Original geschrieben von UliCruiser



Zitat:

Original geschrieben von matzhinrichs


Das Spiessertum hat einmal mehr gesiegt. Schade...
Genau, die Spiesser können nicht einmal Auto fahren: Luxus-Rallye nach Todesfall abgesagt

Zum Autofahren gehört mehr als nur Geld!

Gruß
Ulicruiser

Und wieder eine drei Jahre alte Suppe aufgewärmt...

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


wer ein startgeld gezahlt hat, will doch auch möglicherweise am ziel ankommen? 🙂

Das wollen IMHO alle Teilnehmer einer Rennveranstaltung. Und zwar möglichst als Erste...😉

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


warum denn "rechtmässig"? sofern die fahrer eine in/für D gültige, uneingeschränkte fahrerlaubnis haben, ist eine untersagung der durchfahrt durch D alles andere als rechtmässig.
Auch eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis ist keine Renn-Lizenz.

und ein eintrag in die "startliste" noch nicht der beweis einer geplanten/vollendeten straftat.

alle - ja. als erste - nicht unbedingt um jeden preis.

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


und ein eintrag in die "startliste" noch nicht der beweis einer geplanten/vollendeten straftat.

Das noch nicht.

Aber der Grenzübertritt mit einem einsatzfähigen und als solchem markierten Rennfahrzeug trotz vorheriger Untersagung.

Zitat:

Original geschrieben von patti106


Und wieder eine drei Jahre alte Suppe aufgewärmt...

Schmarri,

deswegen wird der Artikel doch nicht weniger aussagekräftig, im Gegenteil.

Das ist doch noch viel schlimmer. Trotz dieser von den "Spiessern" selbst geschaffenen Fakten machen sie weiter.

Gruß
Ulicruiser

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic



Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Wieso wurde den Fahrern denn wohl rechtmäßig die Durchfahrt untersagt?

warum denn "rechtmässig"? sofern die fahrer eine in/für D gültige, uneingeschränkte fahrerlaubnis haben, ist eine untersagung der durchfahrt durch D alles andere als rechtmässig.

Hier die Begründung:

Die jeweils zurückzulegende Strecke ist in Tagesabschnitte unterteilt. Die hier streitgegenständliche Tagesetappe soll am 2. Mai 2010 von Amsterdam nach Kopenhagen über einen etwa 600 km langen Streckenabschnitt auf deutschen Autobahnen (A 30, A 1, A 261 und A 7) in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein führen.

Die Antragstellerin, die in erster Linie die Auffassung vertritt, die Durchführung der Veranstaltung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterfalle nicht dem Verbot des § 29 Abs. 1 StVO, wonach Rennen mit Kraftfahrzeugen verboten sind, und auch nicht der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO für eine mehr als verkehrsübliche Straßeninanspruchnahme, beantragte (vorsorglich) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab, weil es sich bei der Veranstaltung um ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen handele, welches auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne. Deshalb scheide auch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO aus.

Die Antragstellerin hat gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und später auch um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 die Klage abgewiesen sowie mit Beschluss vom selben Tage die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Darin heißt es zur Begründung, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO.

Vielmehr sei diese ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, so dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung habe. Die Veranstaltung "Gumball 3000" sei ein illegales Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO bei dem es bereits in vergangenen Jahren zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und riskanten sowie verbotenen Überholmanövern gekommen sei, so dass derartige Vorkommnisse nach polizeilicher Einschätzung auch in diesem Jahr erneut befürchtet werden müssten.

Die Antragsgegnerin habe auch die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Rennens ermessensfehlerfrei verneint. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO scheide selbst dann aus, wenn die Veranstaltung nicht als Rennen zu qualifizieren wäre. Die Frage, ob die Antragstellerin auch dann ein verbotenes Rennen durchführe oder es sich um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung handele, wenn die Fahrt für die gesamte Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland "ausgesetzt" werde und die Teilnehmer auf eigenen Wunsch mit ihren Fahrzeugen durch die Bundesrepublik reisten, könne und müsse in diesem Verfahren nicht geklärt werden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat - hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 30. April 2010 zurückgewiesen, weil die dargelegten Gründe keinen Anlass geben, die Sach- und Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen (12 ME 111/10).

- - - -

03.05.2010
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle

Zitat:

Die Frage, ob die Antragstellerin auch dann ein verbotenes Rennen durchführe oder es sich um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung handele, wenn die Fahrt für die gesamte Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland "ausgesetzt" werde und die Teilnehmer auf eigenen Wunsch mit ihren Fahrzeugen durch die Bundesrepublik reisten, könne und müsse in diesem Verfahren nicht geklärt werden.

*popcornundbierhol* 😁

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat - hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 30. April 2010 zurückgewiesen, weil die dargelegten Gründe keinen Anlass geben, die Sach- und Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen (12 ME 111/10).

Schon lustig.

Die Veranstalter legen Beschwerde ein und sind nicht einmal dazu in der Lage, diese Beschwerde stichhaltig und für die nächsthöhere Instanz nachvollziehbar zu begründen...😁

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


und ein eintrag in die "startliste" noch nicht der beweis einer geplanten/vollendeten straftat.
Das noch nicht.

Aber der Grenzübertritt mit einem einsatzfähigen und als solchem markierten Rennfahrzeug trotz vorheriger Untersagung.

allerdings nur den

straf

tatbestand des illegalen grenzübertritts. interessanter ist dabei, wie das grenzübertritsverbot (des fahrzeugs/der kombination fahrer + konkretes fahrzeug?) zustandegekommen ist.

ist das ein immerwährendes grenzübertrittsverbot oder nur eins für den monat mai? dürfen die fahrer in "diesen" fahrzeugen nicht, aber in anderen schon durch D durchfahren?

@Pepper: hab's jetzt erstmal nur überflogen.

Zitat:

Die Veranstaltung "Gumball 3000" sei ein illegales Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO bei dem es bereits in vergangenen Jahren zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und riskanten sowie verbotenen Überholmanövern gekommen sei, so dass derartige Vorkommnisse nach polizeilicher Einschätzung auch in diesem Jahr erneut befürchtet werden müssten.

so sieht die rechts

auslegung

des oberverwaltungsgerichts aus. mehr ist das aber auch nicht.

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