Golf VII GTI Wartezimmer / Trashtalk
Hallo an alle Wartenden,
da hier Bestellthread scheinbar immer mehr und mehr Beiträge auf Grund von OT gelöscht werden machen wir einen neuen Thread auf wo genau das das Thema sein wird.
Jeder der Bestellt kann wie gewohnt im entsprechenden Thread seine Bestellung und Konfig posten und sich danach gerne zu uns gesellen um hier über Gott und die Welt zu reden, um die Wartezeit so erträglich wie möglich zu gestalten. Also dann, weitermachen, Männer!
Beste Antwort im Thema
Hallo an alle Wartenden,
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444 Antworten
Zitat:
@Michael201410 schrieb am 14. August 2015 um 16:57:35 Uhr:
Hab erst kürzlich in einem Video gehört,
Ab 60°C ist die Viskosität da, man sollte aber noch nicht voll belasten.
Ab 80°C Öltemperatur kann man Leistung fordern.Ich hatte die ganze Zeit die Öltemperatur beobachtet und bemerkt, dass sie sich bei 100°C einpegelt. Mehr, wenn man entsprechend Leistung fordert, daher ist er für mich auch erst bei 100°C richtig auf Betriebstemperatur und auch erst dann fordere ich Leistung ab.
Zu meiner Geschichte:
Mein GTI musste wegen eines Unfalls repariert werden. Das wurde von einer BMW Werkstatt durchgeführt, da diese auch Karosseriearbeiten durchführen können. Große Werkstatt, großes Glashaus, ihr wisst bestimmt was ich meine.
Die Arbeiten wurden aber schlampig ausgeführt, so dass Folgemängel auftraten (Poltern, Knacksen).Also musste ich wieder zu der Werkstatt um die Probleme beheben zu lassen. Ich hatte mir zwischenzeitlich jedoch ein bisschen Technik in den Wagen eingebaut, da der Unfallverursacher flüchtig war/ist und ich mir nicht das Kennzeichen merken konnte -das passiert mir nur einmal.
Mit der Technik im Auto bin ich also wieder zur Werkstatt mit der Bitte um Mängelbeseitigung. Schön und gut einige Tage später konnte ich mein Auto wieder abholen.
Nun waren mir ein paar seltsame Fahrmanöver anderer Fahrer auf dem Weg zur Werkstatt noch im Kopf geblieben, die ich mir einfach nochmal ansehen wollte.
Dabei bin ich zufällig auf die Aufzeichnungen gestoßen, die gemacht wurden, während mein GTI in der Werkstatt war.Und was soll ich sagen... sie haben mein Auto ordentlich verheizt. Es wurden mehrfach Ampelstarts mit quitschenden Reifen hingelegt, selbst auf dem Werksgelände, wo kaum Platz zum rangieren war.
Geschwindigkeitsbegrenzungen wie auch die Fehlersuche selbst waren überwiegend nebensächlich.
Der Motor war in der Regel kalt und es wurde auch mal nur so aus Spaß während der normalen Fahrt in den ersten Gang geschaltet, weil der sich ja so lustig anhört, wie der Rückwärtsgang.Ich dachte am Anfang, passiert mal, ist vielleicht ein Einzelfall, aber nach dem das mehrfach vorkam, habe ich das Material zusammengefasst und am nächsten Werktag ein Gespräch mit dem Servicemitarbeiter, Serviceleiter und Werksleiter gehabt. Am Ende des Gesprächs und nachdem ich das Material gezeigt hatte, war man immerhin sprachlos und konnte die Resignation merken, nachdem am Anfang noch versucht wurde alles herunter zu spielen und zu relativieren -ich bin ja noch jung, man kann es ja mal probieren. Man würde sich noch mal melden und mir mitteilen, wie sie das wieder gut machen könnten.
Das Ende vom Lied, ich bekomme einen Satz neue Reifen, mein Auto wurde nochmal von einer anderen Werkstatt durchgecheckt und dabei wurde festgestellt, dass erhebliche Farbunterschiede bei den lackierten Teilen bestehen und die beschädigten Teile neu lackiert werden mussten. Also auch das hat die Werkstatt nicht auf die Reihe bekommen.
Da die Werkstatt sowieso schon mieße Bewertungen im WWW hat,
verzichte ich mal darauf den Namen zu nennen. Aber was mich im nachhinein ärgert, die Werkstatt war sich zu fein nochmal bei mir anzurufen und mir mit zu sprechen. Über meinen "Schadensersatz" wurde ich von anderer Stelle aus informiert. Und das nachdem ich echt fair mit der Sache umgegangen war und das nicht an die große Glocke gehängt habe. Spiegel, ADAC, die BMW Zentrale selbst und Co hätten sich bestimmt für den Fall interessiert.
So eine Sauerei.Nimm einen Anwalt,dass die A.....Löcher auch richtig bestraft werden.
Was hast für eine cam benutzt bzw.wo hast die montiert,und wie hast du es mit der Stromversorgung und mit dem Speicher gemacht.
Eigentlich müßtest du das Autohaus nennen und es an die Medien weiterleiten.
Ich wünsch Dir viel Glück dabei
Meiner ist nun auch fertig und wird in 2 Wochen abgeholt.
Weiß jemand ob diese Woche noch große DP Bildschirme für DM Bestellungen wegen Lieferschwierigkeiten eingebaut wurden? Wäre ein tolles Extra 😁
Danke für euren Zuspruch. Wie gesagt ich bekomme einen neuen Satz Reifen und ich werde mir aussuchen, welche Reifen ich haben möchte. Da lasse ich mir nichts vorsetzen. ;-)
Ja, die Kamera ( iTracker mini0806-PRO GPS ) ist ganz normal und offen bei mir vorne untergebracht. Zwischen Frontscheibe und da wo das Cockpit/Plastik unten anfängt. Da ist wie so eine kleine Stufe drin, da passt die Kamera gut rein. Diese fiesen Klebepads habe mir dadurch erspart. Die Kamera rutscht zwar ab und zu etwas, aber das ist mir egal, wenn ich mir dadurch die Frontscheibe nicht versaue. Evtl könnte hier noch etwas Filz Abhilfe schaffen.
Strom bekommt sie über einen Zigarettenanzünder zu USB-Adapter in der Mittelkonsole, der im Lieferumfang war. Sie schaltet sich automatisch mit der Zündung ein und aus.
Der GPS Fuß funktioniert bei mir übrigens in der Regel nicht durch die beschichtete/beheizte Frontscheibe. In anderen Fahrzeugen war das Signal recht flott da.
Die Aufnahmequalität ist gut, aber leider liegt für mich der Fokus zu nahe am Fahrzeug, so dass die Kennzeichen erst zu spät mit aufgenommen werden. Die Dashcams der Firma Blackvue sollen von der Qualität her besser sein, da habe ich aber keine Erfahrungen.
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Zitat:
@Linos schrieb am 14. August 2015 um 23:00:57 Uhr:
Das was ich bisher gesehen habe, sind Cams die recht offensichtlich angebracht sind. Da frag ich mich doch, warum in deinem Fall die Mitarbeiter so blöd waren und trotz einer Cam so ein aufriss mit deinem Wagen angestellt haben.Oder kann man so eine Cam auch unauffälliger anbringen?!
Das waren halt Idioten - so Leute schnallen doch sonst nichts im Leben.
Hallo ,
ich habe jetzt nicht die ganzen 22 Seiten gelesen aber das mit dem vcds Gerät würde mich auch sehr interessieren.
Ich würde mir auch gerne die LED Nebelscheinwerfer zum Tagfahrlicht dazu programmieren lassen.
Und die LED Rückleuchten auch zum Tatfahrlicht dazu.
Und die kann man noch Heller machen??
Ist das denn alles erlaubt?
Woher bekommt man so ein Gerät ? , oder geht das auch über den Händler oder direkt bei Abholung und was kostet das ?
Zitat:
@Gulfi7 schrieb am 20. August 2015 um 12:27:03 Uhr:
Hallo ,
ich habe jetzt nicht die ganzen 22 Seiten gelesen aber das mit dem vcds Gerät würde mich auch sehr interessieren.
Ich würde mir auch gerne die LED Nebelscheinwerfer zum Tagfahrlicht dazu programmieren lassen.
Und die LED Rückleuchten auch zum Tatfahrlicht dazu.
Und die kann man noch Heller machen??Ist das denn alles erlaubt?
Woher bekommt man so ein Gerät ? , oder geht das auch über den Händler oder direkt bei Abholung und was kostet das ?
Die Frage kannst Du Dir doch selbst beantworten, ob Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht erlaubt sind. Warum nennt man die Teile wohl Nebelscheinwerfer. Hat sich das noch nicht bis zu Dir rumgesprochen? Sorry, dass ich etwas agro antworte, aber das lernt man doch schon in der Fahrschule.
Nein, natürlich nicht erlaubt. Hättest dann auch die ungeteilte Aufmerksamkeit der Rennleitung. Darüber hinaus, und das ist meine persönliche Meinung, gibt es kaum was peinlicheres, als tagsüber mit den Nebels durch die Gegend zu fahren.
VCDS
hier 😉
Ok, der war fies. www.vcds.de , oder auch ebay.
@Gulfi7
Alex-120d ist nur griesgrämig weil er keine Nebler hat, die so toll am Tag leuchten können :P
Abgesehen davon können die Nebelnscheinwerfer als Tagfahrlicht verwendet werden. Sobald allerdings eine weitere Leuchteinheit (Xenon an oder die Halogenblinsen bei allen ohne LED Tagfahrlicht) aktiv ist brauchst du Nebelige Witterungen um nicht "negativ" Aufzufallen. Niemand würde dich aber nur dafür aus dem Verkehr ziehen und dein Auto nach anderen Veränderungen inspizieren.
Die Rückleuchten kann man auch aktivieren, nur würde ich auf Rücksicht anderer hinter dir fahrender Verkehrsteilnehmer die Helligkeit der Rückleuchten nicht erhöhen. Bremsvorgängen können dann mal ein gewaltiges Stück später vom Hintermann erkannt werden, da effektiv nur die Dritte Bremsleuchte eine deutliche Signalisierung ist.
VCDS Software gibt es umsonst im Internet, das Kabel kostet dich 399€ bei Amazon und zu den Codierungen findest du hier Rat. Allerdings sind Eingriffe mit VCDS nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und in den meisten Fällen gibt es jemanden in deiner Nähe der diese Änderungen für ein kleines Entgeld durchführt.
Offizielle Vertragswerkstätte von VW führen diese Änderungen an der Software nicht durch...
Zitat:
@_____________ schrieb am 20. August 2015 um 15:22:21 Uhr:
@Gulfi7
Alex-120d ist nur griesgrämig weil er keine Nebler hat, die so toll am Tag leuchten können :P
Jo, genau das wird's sein.
Zitat:
Abgesehen davon können die Nebelnscheinwerfer als Tagfahrlicht verwendet werden. Sobald allerdings eine weitere Leuchteinheit (Xenon an oder die Halogenblinsen bei allen ohne LED Tagfahrlicht) aktiv ist brauchst du Nebelige Witterungen um nicht "negativ" Aufzufallen. Niemand würde dich aber nur dafür aus dem Verkehr ziehen und dein Auto nach anderen Veränderungen inspizieren
@_____________
Stell' bitte nicht so eine Behauptung auf, ohne Link, Quelle oder was weiß ich. Die StVO ist in Bezug auf die Verwendung von Nebelscheinwerfern unmissverständlich. Darüber hinaus halte ich Deine Annahme, "niemand würde dich dafür aus dem Verkehr ziehen" für ziemlich naiv.
Die Verwendung von Nebelscheinwerfern ist klar, trotzdem finde ich die Frage interessant.
Dahingehend, weil viele Autos mit TFL (auch nachgerüstete) zum Teil deutlich heller Leuchten als Nebelscheinwerfer mit Halogenleuchte. Somit gibt es faktisch keinen Grund warum die Nebelscheinwerfer nicht nach Belieben zugeschaltet werden können.
Das Gesetz ist aus meiner Sicht überholt.
Insbesondere weil inzwischen schlecht eingestellte Xenonscheinwerfer um Faktor 100 öfter anzutreffen sind, und zudem weitaus mehr blenden.
Überholt hin oder her. Ein geschulter, findiger und absolut Autointeressierter Cop weiß ob das vom Hersteller so vorgesehen ist oder nicht. So oder so ist der Verstoß bei Fährlässigkeit - und die wird im Normalfall immer erstmal angenommen - eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit und fällt daher nicht weiter ins Gewicht.
Zitat:
@Alex-120d schrieb am 20. August 2015 um 19:03:50 Uhr:
@_____________Zitat:
Abgesehen davon können die Nebelnscheinwerfer als Tagfahrlicht verwendet werden. Sobald allerdings eine weitere Leuchteinheit (Xenon an oder die Halogenblinsen bei allen ohne LED Tagfahrlicht) aktiv ist brauchst du Nebelige Witterungen um nicht "negativ" Aufzufallen. Niemand würde dich aber nur dafür aus dem Verkehr ziehen und dein Auto nach anderen Veränderungen inspizieren
Stell' bitte nicht so eine Behauptung auf, ohne Link, Quelle oder was weiß ich. Die StVO ist in Bezug auf die Verwendung von Nebelscheinwerfern unmissverständlich. Darüber hinaus halte ich Deine Annahme, "niemand würde dich dafür aus dem Verkehr ziehen" für ziemlich naiv.
okay...ECE-R48!?!
Nachdem du in einem vorherigen Post so sehr auf Google.com verwiesen hast, nahm ich an du würdest es selber auch nutzen...
In o.g. Regulierung, welche auch in Deutschland akzeptiert wird, da es eine Europäische Richtlinie ist (bzw. welche in die deutsche Strassenverkehrsordnung 1995 übernommen wurden) wird folgendes zum Thema Tagfahrlicht gesagt:
- kleiner/gleich 400 Candela
- Montageort: Fahrzeugfront
- Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
- Abstand zwischen den Leuchten: bei einer Fahrzeugbreite über 1300 mm mindestens 600 mm, ansonsten mindestens 400 mm
- Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe oder bei Verwendung als gedimmtes Begrenzungslicht).
- Werden die gedimmten Tagfahrleuchten zusätzlich als Positionsleuchten verwendet, so muss das serienmäßige Standlicht an der Fahrzeugfront des Fahrzeuges außer Betrieb gesetzt werden.
- Die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen.
Sehe jetzt keinen Punkt durch den meine Aussage wiederlegt werden könnte!
Du darfst das natürlich anzweifeln und als Naivität meinerseits darstellen, wird trotzdem nicht viel am Sachverhalt ändern.
Zitat:
@_____________ schrieb am 21. August 2015 um 18:55:46 Uhr:
okay...ECE-R48!?!Zitat:
@Alex-120d schrieb am 20. August 2015 um 19:03:50 Uhr:
@_____________
Stell' bitte nicht so eine Behauptung auf, ohne Link, Quelle oder was weiß ich. Die StVO ist in Bezug auf die Verwendung von Nebelscheinwerfern unmissverständlich. Darüber hinaus halte ich Deine Annahme, "niemand würde dich dafür aus dem Verkehr ziehen" für ziemlich naiv.
Nachdem du in einem vorherigen Post so sehr auf Google.com verwiesen hast, nahm ich an du würdest es selber auch nutzen...In o.g. Regulierung, welche auch in Deutschland akzeptiert wird, da es eine Europäische Richtlinie ist (bzw. welche in die deutsche Strassenverkehrsordnung 1995 übernommen wurden) wird folgendes zum Thema Tagfahrlicht gesagt:
- kleiner/gleich 400 Candela
- Montageort: Fahrzeugfront
- Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
- Abstand zwischen den Leuchten: bei einer Fahrzeugbreite über 1300 mm mindestens 600 mm, ansonsten mindestens 400 mm
- Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe oder bei Verwendung als gedimmtes Begrenzungslicht).
- Werden die gedimmten Tagfahrleuchten zusätzlich als Positionsleuchten verwendet, so muss das serienmäßige Standlicht an der Fahrzeugfront des Fahrzeuges außer Betrieb gesetzt werden.
- Die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen.
Sehe jetzt keinen Punkt durch den meine Aussage wiederlegt werden könnte!
Du darfst das natürlich anzweifeln und als Naivität meinerseits darstellen, wird trotzdem nicht viel am Sachverhalt ändern.
Na dann will ich mal.
1. Die o.a ECE-R48-Regelung beschreibt die Nachrüstung separater Tagfahrleuchten. Wie Du eine Umcodierung mit einer Nachrüstung vergleichen kannst, ist mir schleierhaft.
2. STVO §17 (3) "Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt."
Auch wenn es umcodiert wird, sind es, technisch gesehen, immer noch Nebelscheinwerfer.
3. Tagfahrleuchten haben die Bezeichnung RL zu tragen. Nebelscheinwerfer haben die Bezeichnung B oder PL.
4. Tagfahrleuchten sind um einiges lichtschwächer und verbrauchsärmer, als Nebelscheinwerfer. TFL sind direkt nach vorne gerichtet und können die Strasse nicht ausleuchten. Heisst im Umkehrschluss, daß für NSW das Gegenteil gilt.
5. Zitat Wiki:"E ingeschaltete Nebelscheinwerfer sind dagegen in Deutschland, Frankreich und der Schweiz ohne zwingenden Grund des Einschaltens, z. B. Nebel, Regen oder Schneefall, verboten."
Hättest Du alles mit Google gefunden und Dir damit das lästige Copy/Paste Deiner R48-Regelung gespart. 😉
Verstehe eh nicht, warum man etwas codieren muss, was vorhanden ist. Ist das cooler?
@alex_120d
Keine Ahnung warum deine Diskussionsweise so aggressiv auf die persönliche Ebene schiebt!?
Aber da du scheinbar meinen ersten Beitrag falsch deutest, werde ich dir gerne erklären wie es gemeint war.
1. Ja, die ECE-R48 bezieht sich auf Nachrüstung und Umrüstung!
Da die initiale Frage war ob es rechtlich möglich ist die NSW als TFL zu verwenden, habe ich lediglich darauf hingewiesen das es eine solche Möglichkeit gibt. Und auch wenn du jetzt kleinlich sein willst, ist es faktisch möglich.
Wäre jeder so pingelig, müssten die Hälfte der Golf IV oder alten Audi Modelle Strafe zahlen. Da hier vorhanden Halogen NSW umcodiert wurden und jetzt als TFL verwendet werden. (Bei den Audis ist es sogar ein Angebot des Herstellers)
Wer jetzt also einen Golf 7 GTI mit NSW besitzt und keine LED Tagfahrleuchten, kann jetzt durch Umcodierung die Halogenlampen deaktivieren und dafür die NSW LEDs leuchten lassen.
Was du mit Punkt 5 sagen möchtest kann ich leider auch nur erahnen, aber nur mal so: In jedem Land der Welt ist es Verboten im Straßenverkehr die zulässige Maximalgeschwindigkeit zu überschreiten und wird mit Strafen geahndet. Wer jetzt noch nie zu schnell gefahren ist, darf sich gerne einen Apfel nehmen!
Ich habe jetzt aber auch nicht wirklich Lust weiter mit dir darüber zu diskutieren. (Zumal ich es selber nicht optisch ansprechend finde...) Jeder der sich für o. g. Sachverhalt interessiert darf auch gerne zu den Kollegen der örtlichen Polizei gehen und sich meine Aussage dort verifizieren lassen.