GmbH und Firmenwagen - wie komme ich am günstigsten weg?

Hallo Leute,

ich bin Gesellschafter einer GmbH (Handwerksbetrieb). Mein Arbeitsweg beträgt einfach 19 km. Mein Wunschfahrzeug kostet ca. 90.000 BLP (C63 AMG).

Aktuell sieht es so aus, dass ich aktuell regelmäßig mit 2 unserer Firmenfahrzeuge (Transporter) auf die Arbeit und nach Hause fahre, da sehr oft Kundentermine anstehen die ich bevor oder nach Ankunft/Abfahrt in der Firma erledige. Aus logistischer Sicht ist dies einfach sinnvoll und spart natürlich auch Kosten.
Diese beiden Transporter sind aufgrund der LKW Zulassung ohne Fahrerzuordnung fahrbar.
Ab und zu fahre ich auch mal mit meinem Privatfahrzeug, das ist aber wirklich sehr selten.

Zurück zu meinem Wunschfahrzeug:

Ist es möglich den neuen Firmenwagen so einzustufen, dass ich als Fahrer zugeordnet bin (1% Regelung), jedoch keine Fahrtpauschale zahlen muss? Der Wagen würde wirklich nicht für den Arbeitsweg genutzt werden, sondern zu 100% für Spaßfahrten und Urlaube.

Die Argumentation wäre wie erwähnt die Transporternutzung zum wahrnehmen diverser Kundentermine im Umkreis meines Wohnortes, sowie gelegentliche Fahrten mit dem Privatwagen, da die Privatfahrten günstiger wären, als die zu versteuernden Fahrten mit dem Dienstwagen.

Der Firmenwagen wäre in dem Sinne als "Bonus" für mich zu sehen, mit welchen ich privat meinen Spaß haben dürfte.

Unsere neue Steuerberaterin ist bei dem Thema noch etwas überfordert und muss sich erstmal in unsere Firma einarbeiten. Daher steht das Thema noch etwas an.

Meint ihr das würde so durchgehen? Oder hat jmd noch eine andere Idee?

Das wäre unser erstes Leasingfahrzeug überhaupt, von daher haben wir hier keinerlei Erfahrung.

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Jetzt mal im Ernst: gründet heutzutage eigentlich JEDER seine Firma oder ist dieses Forum eine Realsatire?

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Im Regelfall ist bei einem Arbeitnehmer (in diesem Fall angestellter Geschäftsführer einer GmbH), dem ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, die Art der Nutzung unerheblich. Die Aufwendungen für den PKW stellen bei entsprechender vertraglicher Regelung im Angestelltenvertrag des Geschäftsführers immer Betriebsausgaben dar.

Gruß Jerry

Wäre da nicht sowas Pöhses wie die verdeckte Gewinnausschüttung und anderes ...

Ein auf eine GmbH zugelassenes Fahrzeug ist immer notwendiges Betriebsvermögen. Die 50 % sind hier also unbeachtlich.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. März 2017 um 20:31:56 Uhr:


Immer ich. Ist ein Naturgesetz. 🙂

Ab 10% gewillkürtes Betriebsmittel und ab 50% notwendiges Betriebsmittel.

Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist korrekt.
1% gilt aber erst ab 50%. Die gesetzliche Norm dazu habe ich ja genannt.

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... gilt das nicht nur für Einzelunternehmer?
Ich war bisher der Meinung, dass beim Angestellten einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach der 1% Regelung verfahren werden kann, unabhängig davon ob der betreffende Arbeitnehmer auch Gesellschafter ist, weil ja der Dienstwagen ein Lohnbestandteil ist.

XF-Coupe

Zitat:

@XF-Coupe schrieb am 21. März 2017 um 07:11:39 Uhr:


... gilt das nicht nur für Einzelunternehmer?
Ich war bisher der Meinung, dass beim Angestellten einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach der 1% Regelung verfahren werden kann, unabhängig davon ob der betreffende Arbeitnehmer auch Gesellschafter ist, weil ja der Dienstwagen ein Lohnbestandteil ist.

XF-Coupe

Das ist korrekt.

Nicht richtig. Ich verweise auf das BFH-Urteil vom 18.12.2014, nach dem es durchaus Ausnahmen gibt.

https://www.akademie-herkert.de/.../

Jetzt kommt natürlich ein Steuerberater und sagt, das Urteil ist hier nicht passend. Letztlich kommt es aber auf den Einzelfall an. Hier ist ja der TE auch Geschäftsführer, d.h. das Schwert der verdeckten Gewinnausschüttung ist zusätzlich scharf.

Wir sprechen nicht über Ausnahmen, sondern über die Regel.

Jetzt werden hier wieder alle möglichen Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen.

Ja, es ist egal, ob der AN Gesellschafter ist oder nicht.
Das hat aber auch nix mit notwendigem oder gewillkürtem BV zu tun.

Richtig ist, das das Fahrzeug bei einer GmbH immer notwendiges BV ist, da die GmbH keine Privatsphäre hat, somit ist bei ihr im Umkehrschluss die Nutzung immer zu 100% betrieblich. Und damit ist die Forderung der mindestens 50%igen Nutzung doch automatisch erfüllt.

Zitat:

@Deloman schrieb am 21. März 2017 um 07:51:55 Uhr:


Nicht richtig. Ich verweise auf das BFH-Urteil vom 18.12.2014, nach dem es durchaus Ausnahmen gibt.

https://www.akademie-herkert.de/.../

Jetzt kommt natürlich ein Steuerberater und sagt, das Urteil ist hier nicht passend. Letztlich kommt es aber auf den Einzelfall an. Hier ist ja der TE auch Geschäftsführer, d.h. das Schwert der verdeckten Gewinnausschüttung ist zusätzlich scharf.

Das ist in der Tat ein ganz besonderer Fall, weil hier der Arbeitnehmer die Raten selbst getragen hat. Steuerrecht ist sehr kompliziert und man sollte nie den Fehler machen, vorschnell aus einem bestimmten Fall einen Rückschluss auf einen anderen Fall zu ziehen.

Das steuerliche Halbwissen (und die teilweisen Richtigkeiten) sind erschreckend.

Kann man dieses Thema nicht einfach beenden, indem man Richtig (und fast fallunabhänig) konstatiert, dass diese Konstellation kompletter Mist ist?

Ich verstehe nicht, wieso immer eine Widmung zu einem Betriebsvermögen angestrebt wird.

Gerade im Geschäftsführer-Gesellschafter-Verhältnis werden steuerliche Unterschiede ohnehin nivelliert. Wenn es an der privaten Bonität scheitert, wären meine Prioritäten anders als C63 gesetzt.

Zitat:

@Nr.5 lebt schrieb am 21. März 2017 um 08:20:58 Uhr:


Jetzt werden hier wieder alle möglichen Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen.

Ja, es ist egal, ob der AN Gesellschafter ist oder nicht.
Das hat aber auch nix mit notwendigem oder gewillkürtem BV zu tun.

Richtig ist, das das Fahrzeug bei einer GmbH immer notwendiges BV ist, da die GmbH keine Privatsphäre hat, somit ist bei ihr im Umkehrschluss die Nutzung immer zu 100% betrieblich. Und damit ist die Forderung der mindestens 50%igen Nutzung doch automatisch erfüllt.

Das ist für die GmbH und die Zuordnung als BV korrekt aber vorsicht:

Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50% ist -auch bei GmbHs- die 1%-Regelung nicht Nutzbar!
"2 Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen" (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Zitat:

@iiSS schrieb am 22. März 2017 um 14:00:35 Uhr:



Zitat:

@Nr.5 lebt schrieb am 21. März 2017 um 08:20:58 Uhr:


Jetzt werden hier wieder alle möglichen Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen.

Ja, es ist egal, ob der AN Gesellschafter ist oder nicht.
Das hat aber auch nix mit notwendigem oder gewillkürtem BV zu tun.

Richtig ist, das das Fahrzeug bei einer GmbH immer notwendiges BV ist, da die GmbH keine Privatsphäre hat, somit ist bei ihr im Umkehrschluss die Nutzung immer zu 100% betrieblich. Und damit ist die Forderung der mindestens 50%igen Nutzung doch automatisch erfüllt.

Das ist für die GmbH und die Zuordnung als BV korrekt aber vorsicht:

Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50% ist -auch bei GmbHs- die 1%-Regelung nicht Nutzbar!
"2 Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen" (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Das ist nicht richtig. Da eine GmbH keine Privatsphäre hat, wird ein Auto von der GmbH immer zu 100 % betrieblich genutzt. So hatte es Nr. 5 bereits geschrieben.

Mindestens einer, wenn nicht 2 von den Diskussionsteilnehmern sind meiner Erinnerung nach Steuerberater. Könnt Ihr Euch mal outen? Das würde bei der Einordnung der vielen wirren Aussagen helfen...

Ich, ich, ich....

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