GLK-320CDI-nachrüsten,umrüsten SCR-Kat?

Mercedes GLK X204

Guten Morgen
würde sehr gerne meinen GLK-320 CDI-Baujahr 2009-150t Km umrüsten,nachrüsten--
SCR-KAT?--ob das nun geht?
Mfg Heinrich

Beste Antwort im Thema

Ich klinke mich mal in die Diskussion ein, obwohl ich noch gar nicht so sicher bis das ich mit meinen GLK 250 CDI BE 4Matic von der ganzen Sache betroffen bin.
Laut dem was in den Medien zu erfahren war, hat sich die GoKo sich ja auf einen NOx Ausstoß von bis zu 270 Milligramm per Km geeignet.

"Neuer Grenzwert: Künftig sollen Autos der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5 in Zonen mit Fahrverboten fahren dürfen, sofern sie weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer ausstoßen. Bislang liegt die Grenze für Euro-5-Fahrzeuge bei 180 Milligramm, bei Euro-4-Fahrzeugen bei 250 Milligramm. Die 270 Milligramm entsprechen dem Anderthalbfachem des Euro-5-Wertes - ein aus Sicht der Koalition erreichbarer Wert. Viele Autos liegen derzeit noch bei mehr als 900 Milligramm. Wenn das betroffene Auto - zum Beispiel durch Software-Updates - nicht unter den Wert von 270 Milligramm kommt, sollen die Fahrzeughalter zwei alternative Angebote bekommen."

Laut Tabelle des KBA vom 15.09.2018 liegt mein Fahrzeug mit 180 Milligramm deutlich darunter.
http://www.kba.de/.../sv221_m1_schad_pdf.pdf?...

Wie wird in Hamburg kontrolliert?
Für die Überwachung der Einhaltung müssen die Polizeibeamten in die Fahrzeugpapiere schauen, weil den Autos in der Regel nicht anzusehen ist, welche Abgasnorm sie erfüllen. Eine spezielle Plakette, die die Euro-6-Norm ausweist, gibt es in Hamburg nicht.

Was droht im Falle eines Verstoßes?
In den ersten Tagen nach Inkrafttreten des Fahrverbots hatte die Polizei die Autofahrer zunächst nur informiert und noch keine Bußgelder verhängt. Seit dem 21. Juni kostet ein Verstoß ein Verwarn- oder Bußgeld von 20 Euro für Pkw und 75 Euro für Lkw.
Ein Verwarnungsgeld bzw. auch Verwarngeld ist eine Geldbuße, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch eine Verwaltungsbehörde von dem Betroffenen erhoben werden kann. Die Höhe des Verwarnungsgelds liegt gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zwischen 5 und 55 Euro.
Die Regelsätze von Verwarnungsgeldern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt. Bei der Definition des Begriffes geringfügige Ordnungswidrigkeit hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum im Sinne des Opportunitätsprinzips. Verwaltungskosten werden bei Verwarnungen, anders als bei Bußgeldern, nicht erhoben.
Der Bürger akzeptiert einen Verwarnungsbescheid, indem er die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der schriftlichen Verwarnung vornimmt. Danach ist das Verfahren erledigt und die Daten werden nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Wenn ein Verwarnungsgeld bezahlt wurde, kann der Vorgang nicht erneut vorgeworfen werden.

Die Grundsatzregelung findest Du in § 49c Abs. 5 OWiG:
Soweit personenbezogene Daten für Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gespeichert werden, darf die Frist im Sinne von § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre, in allen übrigen Fällen des § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung zwei Jahre nicht übersteigen.
Das bedeutet, dass diese Fristen auch unterschritten werden dürfen. Die landesspezifische Regelung für das jeweilige Bundesland sollte ggf. über eine Anfrage beim Justizministerium erfahren werden können.
Differenziert werden muss im Übrigen auch noch nach Speicherung von Datensätzen aus Bußgeldverfahren und Aufbewahrung der Akten (in Papierform).

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@ BM-350

Eines zur Klarstellung:
Die Gerichte sind nicht außer Rand und Band geraten wie du zu formulieren beliebst.
Die Gerichte urteilen an Hand von Gesetzen und Erlassen, welche der Gesetzgeber dem Grunde nach erlassen hat.
Und das ist ihre Pflicht und Schuldigkeit.

Kein Gericht in Deutschland kann und darf den Willen des Gesetzgebers, welcher in einem Erlass oder Gesetz seinen Niederschlag gefunden hat, ändern, ignorieren oder gar missachten und mit einer solchen Handlung quasi selbst zum Gesetzgeber werden.

Wenn allerdings die Gesetze schlampig gemacht, falsch oder unüberlegt sind, dann können die Urteile nicht besser sein. Und das ist die Crux.
Wie Du schon ahnungsvoll zum BeG formulierst werden durch möglicherweise anstehende Gesetzesänderungen auch die Urteile anders, weil eben die Gerichte nicht außer Rand und Band geraten sind und nach dem Geiste und Inhalt eines Gesetzes ihr Urteil fällen.
Gott sei Dank haben wir in Deutschland, aus der Erfahrung der Nazizeit geboren, eine scharfe Trennung zwischen Judikative und Legislative.

Also nicht den Sack schlagen, sondern den Esel der drinsteckt.
quadrigarius

@ quadrigarius
In keinem der bisher anzuwendenden Gesetze/Verordnungen ist ein "Fahrverbot" zwingend vorgegeben!

Sämtliche angeordneten Fahrverbote basieren auf den persönlichen "Auslegungen" der Richter.

Wenn die "Legislative" - also die Bürger - vertreten durch gewählte Abgeordnete der Meinung ist, dass die Gesetze geändert oder präzisiert gehören, dann ändert die "Legislative" eben diese Gesetze, besonders dann, wenn sich herausstellt, dass sich die Grundlagen verändert haben, egal ob das der "Judikative", also den Richtern, gefällt.

Das wird so schon seit bestehen der Bundesrepublik praktiziert. Von Vermischung kann da keine Rede sein, sondern ausschließlich von der Durchsetzung des Bürgerwillens durch die Legislative (Gesetzgeber).
Damit ist die gewünschte scharfe Trennung herbeigeführt bzw. beibehalten.

Gegen die Veränderung von Gesetzen durch die Legislative kann dann jederzeit geklagt werden und die Richter können dann erneut entscheiden ob das veränderte Gesetz Bestand hat oder nicht.

Dein Hinweis auf die Nazizeit hättest Du Dir hier komplett ersparen können.

BM 350

Zitat:

@BM-350 schrieb am 24. Januar 2019 um 11:06:52 Uhr:


@ quadrigarius
In keinem der bisher anzuwendenden Gesetze/Verordnungen ist ein "Fahrverbot" zwingend vorgegeben!

Sämtliche angeordneten Fahrverbote basieren auf den persönlichen "Auslegungen" der Richter.

Wenn die "Legislative" - also die Bürger - vertreten durch gewählte Abgeordnete der Meinung ist, dass die Gesetze geändert oder präzisiert gehören, dann ändert die "Legislative" eben diese Gesetze, besonders dann, wenn sich herausstellt, dass sich die Grundlagen verändert haben, egal ob das der "Judikative", also den Richtern, gefällt.

Das wird so schon seit bestehen der Bundesrepublik praktiziert. Von Vermischung kann da keine Rede sein, sondern ausschließlich von der Durchsetzung des Bürgerwillens durch die Legislative (Gesetzgeber).
Damit ist die gewünschte scharfe Trennung herbeigeführt bzw. beibehalten.

Gegen die Veränderung von Gesetzen durch die Legislative kann dann jederzeit geklagt werden und die Richter können dann erneut entscheiden ob das veränderte Gesetz Bestand hat oder nicht.

Dein Hinweis auf die Nazizeit hättest Du Dir hier komplett ersparen können.

BM 350

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