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Gewährleistungsanspruch bei def. Spurstangen/Traggelenken bei e200k mit Junge sterne Gar.

Mercedes E-Klasse W211
Themenstarteram 20. September 2011 um 11:43

Hab ja nun seid 2-3 Monaten meinen 2006er e200k mit 93tkm und junger Sterne Garantie.

Nun quitscht das Auto (im stand) beim lenken (nach recht mehr als nach links) wie ein "Bett im stundenhotel" ( ;-) ). Ein Bekannter meinte das wären zu 99% Spurstangen und oder Traggelenke (eine genau diagnose habe ich noch nicht)

Das Auto ist nun wegen was anderem in der Werkstatt (NDL) und dabei sollen die halt auch nach dem quitschen gucken. Mitarbeiter meinte aber das dieser Fehler (Quitschen) verm. weder von der Gewährleistung noch von der jungen Sterne Garantie übernommen werden würde.......

Das sind zwar prinzipiell Verschleissteile würde ich jetzt mal sagen, aber innerhalb der ersten 6 Mo. der Gewährleistung sollte doch eigentlich jeder Mangel vom Händler beseitigt werden müssen, oder ist das eine Fehleinschätzung meinerseites? BIn auch noch keine 2tkm mit dem Wagen gefahren seid ich den habe.

Der Verkäufer hat damals, auch auf nachfrage immer wieder gesagt, daß in der nächsten Zeit (mindestens bis zum nächsten Service in 15tkm) keine Probleme/Kosten auf mich zukommen sollten.

Wie schauts nun aus? Hab ich einen rechtlichen Anspruch auf beseitigung der Mängel oder muss ich auf Kulanz der NDL bzw von MB hoffen?

Mfg

PS: weiß nicht obs relevant ist aber ich haben das Auto über meine Firma (= nicht als Privatmann) erworben.

Beste Antwort im Thema

Unabhängig von der Erstattungslage liegt hier aber auch noch eine Fehlbedienung durch den Benutzer vor.

Ich würde Verschleiß im Stand niemals bemerken, denn ich lenke natürlich niemals im Stand, weil das "Gift" für alle in den Lenkvorgang eingebundenen Teile, bedeutet, auch die Reifen.

Wer nie ohne Servolenkung gefahren ist, kann sich allerdings schwer vorstellen, welche Kräfte da wirken.

Man lenkt nur, wenn man in Bewegung ist !

Lenken im Stand würde ich in etwa damit gleichsetzen, die Karosserie mit Hammerschlägen zu bearbeiten, wobei die Hammerschläge wahrscheinlich weniger schaden:D:D:D.

 

lg Rüdiger:-)

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62 Antworten
am 20. September 2011 um 19:39

Zitat:

Original geschrieben von imsi1

Ich glaube due junge Sterne g.( kein anspruch bei teilen die erhörtem verschleiss unterliegen ) Wird hier nicht greifen; daher war ja die Frage ob's ueber gewaehrleistungsanspruch moeglich wäre.

Traggelenke fallen unter die Junge Sterne Garantie. Da hier noch andere die bezahlt bekommen haben, anscheinend nicht nur bei mir.

Da braucht du auch nicht zur Verkaufenden NL, das kannst du auch vor Ort machen lassen.

Spurstangen und Köpfe und sowas halt nicht.

Hier wird ständig von "Mängeln" gesprochen - altersüblicher Verschleiss zählt aber nicht als Mangel (und ob festzustellen ob das altersüblich ist oder nicht, bräuchtest du einen Gutachter - such mal hier nach Traggelenk und Spurstangen und du wirst feststellen, das der Verschleiss da nicht unüblich ist, selbst mit nur 40 oder 50tkm); und da zählt das gesamtalter des Autos, nicht unbedingt wie viel du selbst damit gefahren bist - siehe recht ausführliche ADAC Liste mit Rechtsurteilen.

Natürlich verspricht Mercedes mit den Jungen Sternen auch "so Mercedes wie am ersten Tag" und will sich damit natürlich auch von sonstigen Gebrauchtwagen unterscheiden - und lässt sich das auch fürstlich bezahlen - da würd ein Schuft natürlich fragen, ob die Dinger ab Werk mit kaputter Vorderachse ausgeliefert werden. :D

Ich würde bei der kurzen Haltedauer auf jeden Fall auf eine kulante, für dich kostenfreie, Lösung pochen, aber dass da ein Mangel vorliegt ist so klar nicht unbedingt.

Verschleiss, mit dem nach dem Werbeversprechen von MB das Auto nicht in den Verkauf kommen hätte sollen liegt aber auf jeden Fall vor.

Also abgesehen von der Gewährleistung denke ich schon, dass es, sofern als Junger Stern gekauft wurde, UMSONST sein sollte...

Ich habe mal eines der üblichen Junge-Sterne-Bilder eingestellt.

"Watungesfreiheit für 6 Monate (bis 7.500 km)"

Wieso sollte das nicht gelten?

Jungesterne
am 20. September 2011 um 19:52

Zitat:

Original geschrieben von chess77

Also abgesehen von der Gewährleistung denke ich schon, dass es, sofern als Junger Stern gekauft wurde, UMSONST sein sollte...

Ich habe mal eines der üblichen Junge-Sterne-Bilder eingestellt.

"Watungesfreiheit für 6 Monate (bis 7.500 km)"

Wieso sollte das nicht gelten?

Stimmt, das "Wartungsfrei" müsste eigentlich auch Verschleissteile mit einschliessen. Wobei sie wahrscheinlich nur das letzte Assyst meinen - aber da ist auch kein Sternchen mit kleingedrucktem dran.

"Die Qualität eines Jungen Sterns kann nur ein Mercedes-Benz im Bestzustand haben.

Werkstattleiter und Verkaufsberater bezeugen den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs mit einer Unterschrift auf der Zertifizierungsurkunde Ihres Jungen Sterns." :D

 

Wobei ich die Garantiebedingungen im Detail nicht hier hab (und die 7500km hab ich schon in den ersten 3 Monaten geschafft, das ging so schnell, da hab ich garnicht drauf geachtet :) )

Die gesetzliche Gewährleistung greift nur bei Verkauf an private Endverbraucher. Hier wurde über eine Firma gekauft.

 

 

am 20. September 2011 um 20:46

Die Gewährleistung kann bei Verkauf an Privat nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Das heisst nicht, da sie beim Verkauf an "Geschäft" nicht gilt, sofern sie nicht ausgeschlossen wurde.

Es wäre möglich sie auszuschliessen, aber das heisst nicht, das sie das automatisch ist (oder steht da was in den AGB von der Niederlassung?).

Themenstarteram 20. September 2011 um 21:26

"Watungesfreiheit für 6 Monate (bis 7.500 km)".....ACH SIEHSTE, das hatte ich doch schon ganz vergessen, nachdem ich mich gedanklich schon so auf die ges. Gewährleistung eingeschossen hatte! Ich denke das "Wartungsfreiheit" sogar normaler Verschleis mit beinhalten müsste! Ach das doch super! Morgen wollten die sich von der NDL melden..mal gucken...

mfg

Zitat:

Original geschrieben von tullux01

Die Gewährleistung kann bei Verkauf an Privat nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Das heisst nicht, da sie beim Verkauf an "Geschäft" nicht gilt, sofern sie nicht ausgeschlossen wurde.

Es wäre möglich sie auszuschliessen, aber das heisst nicht, das sie das automatisch ist (oder steht da was in den AGB von der Niederlassung?).

Schau dir bitte noch mal das Ps im EP an, vorliegend fehlt dem Käufer die Eigenschaft "privater Endverbraucher" und damit sind nach meinem Verständnis die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung nicht gegeben, da dieser gesetzliche Anspruch eben nur bei Verkauf an private Endverbraucher besteht.

Das beinhaltet in der Konsequenz auch, wo von vorn herein kein Rechtsanspruch besteht, braucht bzw. kann auch nichts ausgeschlossen werden.

am 20. September 2011 um 21:51

Zitat:

Original geschrieben von jw61

Zitat:

Original geschrieben von tullux01

Die Gewährleistung kann bei Verkauf an Privat nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Das heisst nicht, da sie beim Verkauf an "Geschäft" nicht gilt, sofern sie nicht ausgeschlossen wurde.

Es wäre möglich sie auszuschliessen, aber das heisst nicht, das sie das automatisch ist (oder steht da was in den AGB von der Niederlassung?).

Schau dir bitte noch mal das Ps im EP an, vorliegend fehlt dem Käufer die Eigenschaft "privater Endverbraucher" und damit sind nach meinem Verständnis die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung nicht gegeben, da dieser gesetzliche Anspruch eben nur bei Verkauf an private Endverbraucher besteht.

Das beinhaltet in der Konsequenz auch, wo von vorn herein kein Rechtsanspruch besteht, braucht bzw. kann auch nichts ausgeschlossen werden.

Die Gewährleistung gilt - und ich hab um diese Uhrzeit keine Lust mehr mich mit dem BGB oder HGB im Quelltext auseinanderzusetzen, also wenn du anderslautende Informationen hast, nenn auch gleich die Quelle mit - erstmal für alle. Unterschied zwischen privat und geschäftlich ist, das sie in einem Fall ausgeschlossen werden kann und das ist nicht der private.

Ich schau das morgen nochmal nach, aber bis dahin sehe ich keinen Gewährleistungsausschluss.

Zitat:

ACH SIEHSTE, das hatte ich doch schon ganz vergessen, nachdem ich mich gedanklich schon so auf die ges. Gewährleistung eingeschossen hatte!

Ruhig beides anführen - so a la option 1 die machen das auf Gewährleistung (ob das rechtlich ein "Mangel" ist oder nur "Abnutzung" braucht man ja garnicht ansprechen), option 2 die machen das auf junge Sterne "Wartungsfrei". Keine Option das du das zahlst anbieten, 2 sollten ja genug sein.

Das "Einwandfrei" aus dem tollen Werbetext kann man ja ruhig auch mal erwähnen - da steht da nicht "Mängelfrei, kann aber Verschleiss aufweisen". "Einwandfrei" sollte eigentlich zu deiner vollsten Zufriedenheit sein - also auch Verschleissteile die innerhalb dieser 6 Monate, 7,5tkm Frist, die sie als "wartungsfrei" anbeiten, fällig werden getauscht.

Das BGB sieht grundsätzlich beim Kaufvertrag eine Sachmangelhaftung der Verkäufers, die regelmäßig für die meisten beweglichen Sachen zwei Jahre nach Gefahrübergang gilt. Vom Gesetzestext kann jedoch abgewichen werden. Eine Abweichung zu Ungunsten des Käufers ist jedoch unter anderem beim Verbrauchsgüterkauf unzulässig (Ausnahme: Gebrauchte Sache -> Gewährleistungsverkürzung auf ein Jahr möglich).

Wurde die Gewährleistung also nicht ausgeschlossen, ist diese auch beim normalen Nicht-Verbrauchsgüterkauf einschlägig. Gleichwohl greifen hier die gewöhnlichen Beweisregeln im Zivilprozess, dh jede Partei muss ihre Behauptung beweisen können. Die Ausnahme der Beweislastumkehr gilt nämlich nur beim Verbrauchsgüterkauf. Vorliegend müsste also der Käufer beweisen, dass die Spurstange bereits bei Übergabe ausgeschlagen war. Das wird ihm nicht gelingen (zumal die Kist ja mit frischem TüV kam, oder?)...

Ergo: Mit dem Verkäufer schon streiten aber auch verlieren können.

Zitat:

Original geschrieben von imsi1

@jmg: Auto ist ja grad in Werkstatt aber bin max 2tkm gefahren

@Rüdiger: wie parkst du aus? Da musst doch auch im stand lenken? Denke zum Spaß mache ich das nicht. Zudem hat da Auto ja schon 90tkm auf der Uhr; daher keine Ahnung wie der Vorbesitzer damit umgegangen ist. Aber zu 99,9% wird der Fehler/mangel eher durch due vorherigen 90tkm in 5 Jahren entstanden sein, als in den 2tkm in meinen 3 monaten.

Ich denkle auch, daß es wenn, eher am Fahrverhalten des Vorbesitzers liegt.

Ich hatte einen W124, da mußte beim Kauf und 90.000 km die Lenkung getauscht (extremes Spiel) werden, weil der Vorbesitzer auch dauernd im Stand gelenkt hatte. Nach weiteren über 170.000 km war die neue Lenkung noch einwandrfrei.

Man hat schon einen erheblichen Einfluß auf diesen Verschleiß.

Ich bin täglich in engen Innenstädten unterwegs. Man muß halt eben mit mehr "Zügen" einparken, schont die Mechanik enorm.

 

@tullux01:

Zitat:

PS: weiß nicht obs relevant ist aber ich haben das Auto über meine Firma (= nicht als Privatmann) erworben.

Der TE ist Firmenkunde, siehe erstes Posting.

 

lg Rüdiger:-)

am 21. September 2011 um 8:19

Zitat:

Original geschrieben von RuedigerV8

Zitat:

PS: weiß nicht obs relevant ist aber ich haben das Auto über meine Firma (= nicht als Privatmann) erworben.

Der TE ist Firmenkunde, siehe erstes Posting.

lg Rüdiger:-)

http://www.existenzgruender.de/.../index.php

Gewährleistung gegenüber Geschäftskunden:

"... Unternehmen müssen die Ware allerdings direkt bei "Gefahrübergang" (Wareneingang) prüfen, um Mängel geltend zu machen. Werden nach dem Wareneingang Mängel festgestellt, liegt es am Geschäftskunden nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei "Gefahrübergang" bestanden hat. Ansonsten hat der Geschäftskunde dieselben Rechte auf Nacherfüllung bzw. Wandlung wie der Privatkunde. "

Und da ist der Aspekt ob Verschleiss oder ein echter Mangel vorliegt, der eigentlich vor der Gewährleistungsfrage gestellt werden muss nicht drin.

Zitat:

Original geschrieben von tullux01

Zitat:

Original geschrieben von RuedigerV8

 

Der TE ist Firmenkunde, siehe erstes Posting.

 

lg Rüdiger:-)

<p sizcache="4" sizset="53"><p sizcache="4" sizset="49">http://www.existenzgruender.de/.../index.php

Gewährleistung gegenüber Geschäftskunden:

"... Unternehmen müssen die Ware allerdings direkt bei "Gefahrübergang" (Wareneingang) prüfen, um Mängel geltend zu machen. Werden nach dem Wareneingang Mängel festgestellt, liegt es am Geschäftskunden nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei "Gefahrübergang" bestanden hat. Ansonsten hat der Geschäftskunde dieselben Rechte auf Nacherfüllung bzw. Wandlung wie der Privatkunde. "

 

Und da ist der Aspekt ob Verschleiss oder ein echter Mangel vorliegt, der eigentlich vor der Gewährleistungsfrage gestellt werden muss nicht drin.

sorry, aber die, die kaum oder garkeine Ahnung vom Sachmängelrecht haben, sollten jetzt bitte einfach mal glauben, dass die Rechtslage so ist, wie J.M.G. sie richtig dargestellt hat und nicht über googeln Teilaspekte, Halbsätze rauspicken, die ihre falsche Auffassung zu unterstützen scheinen.

 

Bei der von Dir zitierten Passage des BMWi geht es juristisch nämlich auch drunter und drüber, da ist dann einfach mal von AGBs die Rede, die natürlich die eigentliche Rechtslage abändern können (gegenüber dem Gewerbekunden). Wenn ich am Ende dieses Absatzes schon das Fragezeichen sehe, erkenne ich, dass dieser Artikel nicht von einem Juristen aus dem BMWi stammt - oder der sich den Unsinn nicht mehr angesehen hat. Kann auch schon ein wenig älter sein der Artikel, da hier noch von Wandlung die Rede ist - die gibt es aber seit Schuldrechtsmodrnisierung zum 01.01.2002 nicht mehr, an Stelle der Wandlung gibt es nun den Rücktritt vom Vertrag.

 

Offensichtliche Mängel bei Gefahrübergang muss übrigens auch der Privatkunde sofort rügen - dennoch bin ich auch als gewerblicher nicht verpflichtet, sofort den Motor zu zerlegen, um zu sehen, ob die Laufflächen Riefen haben.

am 21. September 2011 um 8:53

Zitat:

Original geschrieben von Jongert

Wenn ich am Ende dieses Absatzes schon das Fragezeichen sehe, erkenne ich, dass dieser Artikel nicht von einem Juristen aus dem BMWi stammt - oder der sich den Unsinn nicht mehr angesehen hat.

Quelle: Rechtsanwalt Wolfgang H. Riederer, Eggesiecker und Partner, Köln

Es steht dir frei die Passagen aus dem BGB oder HGB beizubringen, die das anders regeln.

Genau so wie es dir frei steht eine vollständige Liste zu Sachmangel/Verschleiss Urteilen anzuschleppen.

Rummosern das ich zu viel Sekundärliteratur anschleppe ohne selbst was zu erbringen durfte mein Prof damals, nicht irgendwelche "ich weiss alles besser, aber sag's dir nicht" Heinis in Foren.

Zitat:

Original geschrieben von tullux01

Zitat:

Original geschrieben von Jongert

Wenn ich am Ende dieses Absatzes schon das Fragezeichen sehe, erkenne ich, dass dieser Artikel nicht von einem Juristen aus dem BMWi stammt - oder der sich den Unsinn nicht mehr angesehen hat.

Quelle: Rechtsanwalt Wolfgang H. Riederer, Eggesiecker und Partner, Köln

 

Es steht dir frei die Passagen aus dem BGB oder HGB beizubringen, die das anders regeln.

ich habe gerade noch etwas editiert, daran siehst Du, dass das alter Tobak ist, was da drin steht!

 

http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/462.html

 

http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

am 21. September 2011 um 8:58

Dann bring einfach die richtige Version.

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