Gewährleistung oder nicht?

Mercedes C-Klasse W203

Hey Leute,

hab einen C200K gebraucht gekauft und habe ein 1 Jahr Garantie . aber mit 40 % Eigenbeteiligung. Das Fahrzeug hat einen größeren Fehler und muss zu DC, der Fehler ist noch nicht ganz bekannt, aber den hat der Wagen seit dem Kauf schon. Die Reparaturkosten muss sie dann der Händler übernehmen, weil der Fehler schon beim Kauf da war oder muss ich selbst zahlen???

Ich bedanke mich im Vorraus für eure Mühe

MFG Maju

14 Antworten

Hey Majuran,
mal ganz ruhig.
Gewährleistung und Garantie sind ein paar unterschiedliche Schuhe.
Wie alt ist dein Fahrzeug? Wo gekauft?
Was für eine Garantie? ( 1 Jahr aber mit 40%)

Das Auto ist ein C200K von Bj 2000 und ich habe das Auto bei DAT AUTOHUS gekauft mit einer Gebrauchtwagengarantie von einem Jahr, weil das FAhrzeug über 100 000km gefahren ist , habe ich bei der Gewährleistung eine Selbstbeteiligung von 40 % .

MFG Maju

Das klingt nicht gut.
Ist der Kauf des Fahrzeugs schon länger als 14 Tage her?
Wenn nicht, Anwalt einschalten und das Fahrzeug sofort zurück bringen. Wenn ja mit dem Händler die Situation besprechen und eine gütige Einigung erzielen.
Gewährleistung hast du nicht und deine Garantie ist eigentlich auch was für die Tonne. Bei über 100.000 gibt dir DC auch keine Kulanz mehr.
Ich will dir keine Angst machen das Bj 2000 ist auch nicht so das Beste.
Entweder du hast Glück und der Vorbesitzer hat die Mängel schon abgearbeitet oder du brauchst eine große Brieftasche.

nu mal ganz langsam...

guckst Du hier:

http://www.adac.de/.../default.asp?...

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Zitat:

Original geschrieben von pan_2


Ist der Kauf des Fahrzeugs schon länger als 14 Tage her?
Wenn nicht, Anwalt einschalten und das Fahrzeug sofort zurück bringen.

Interessant. Diese Regelung kenne ich gar nicht. Gibt es jetzt ein "14-Tage-Rückgaberecht" bei Gebrauchtfahrzeugen? 😁

Zitat:

Original geschrieben von pan_2



Gewährleistung hast du nicht

Hat er ganz sicher, nämlich (gesetzlich vorgeschrieben) 1 Jahr.

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


Interessant. Diese Regelung kenne ich gar nicht. Gibt es jetzt ein "14-Tage-Rückgaberecht" bei Gebrauchtfahrzeugen? 😁

also so weit ich weiß kann man jedes geschäft / kaufvertrag 14 tage lang rückgänig machen. zumindest wenn man nicht von privat gekauft hat.

kann mich aber au täuschen

Zitat:

also so weit ich weiß kann man jedes geschäft / kaufvertrag 14 tage lang rückgänig machen. zumindest wenn man nicht von privat gekauft hat.

Das sehe ich ganz genauso!!

bringt Ihr das vielleicht mit dem Fernabsatzgesetz durcheinander?

Ja, tun sie ganz offensichtlich.

Re: Gewährleistung oder nicht?

Zitat:

Original geschrieben von Majuran


Hey Leute,

hab einen C200K gebraucht gekauft und habe ein 1 Jahr Garantie . aber mit 40 % Eigenbeteiligung. Das Fahrzeug hat einen größeren Fehler und muss zu DC, der Fehler ist noch nicht ganz bekannt, aber den hat der Wagen seit dem Kauf schon. Die Reparaturkosten muss sie dann der Händler übernehmen, weil der Fehler schon beim Kauf da war oder muss ich selbst zahlen???

Ich bedanke mich im Vorraus für eure Mühe

MFG Maju

Hallo Maju!

Du musst unbedingt zwischen Garantie und der seit dem 01.01.2002 gültigen Gewährleitsung (Sachmängelhaftung) unterscheiden.

Hier gibt es interessante Informationen für die Neue Gewährleistung bei Gebrauchtwagen
Ist schon echt interessant.

Die vom Hersteller gegebene Garantie ist eine generell freiwillige Leistung. Sie wird gewährt in Verbindung mit gewissen Auflagen (zum Beispiel regelmäßigen Inspektionen in einer Vertragswerkstatt). Garantien geben inzwischen die wenigsten Automobilhersteller in Deutschland.

Dagegen ist die seit dem 01.01.2002 gültige Sachmängelhaftung (Gewährleistung) jedoch gesetzlich verankert. Sie beträgt auch bei Gebrauchtfahrzeugen 2 Jahre ab dem Kauf. In dieser Zeit hat der Käufer das Recht, Mängel geltend zu machen. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate ein Mangel auf, so kann der Verkäufer nicht einfach behaupten, dass der Käufer den Mangel verursacht habe, vielmehr muss der Verkäufer dies beweisen (Beweislastumkehr)! Der Verkäufer darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Beweislastumkehr streichen, aber die Verjährungsfrist (im Gegensatz zum Neuwagen) von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen. (Das gilt für den gewerblichen Verkauf an eine Privatperson.)

Gebrauchtwagengarantien sind entweder Gegenstand des Kaufvertrages (die Kosten werden i.d.R. vom Händler an den Käufer über den Kaufpreis weitergegeben) oder aber zusätzliche vom Käufer abgeschlossene Versicherungen.

Grüße
bathwater

Re: Gewährleistung oder nicht?

Zitat:

Original geschrieben von Majuran


Hey Leute,

hab einen C200K gebraucht gekauft und habe ein 1 Jahr Garantie . aber mit 40 % Eigenbeteiligung. Das Fahrzeug hat einen größeren Fehler und muss zu DC, der Fehler ist noch nicht ganz bekannt, aber den hat der Wagen seit dem Kauf schon. Die Reparaturkosten muss sie dann der Händler übernehmen, weil der Fehler schon beim Kauf da war oder muss ich selbst zahlen???

Ich bedanke mich im Vorraus für eure Mühe

MFG Maju

Hallo Maju!

Du musst unbedingt zwischen Garantie und der seit dem 01.01.2002 gültigen Gewährleitsung (Sachmängelhaftung) unterscheiden.

Hier gibt es interessante Informationen für die Neue Gewährleistung bei Gebrauchtwagen
Ist schon echt interessant.

Die vom Hersteller gegebene Garantie ist eine generell freiwillige Leistung. Sie wird gewährt in Verbindung mit gewissen Auflagen (zum Beispiel regelmäßigen Inspektionen in einer Vertragswerkstatt). Garantien geben inzwischen die wenigsten Automobilhersteller in Deutschland.

Dagegen ist die seit dem 01.01.2002 gültige Sachmängelhaftung (Gewährleistung) jedoch gesetzlich verankert. Sie beträgt auch bei Gebrauchtfahrzeugen 2 Jahre ab dem Kauf. In dieser Zeit hat der Käufer das Recht, Mängel geltend zu machen. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate ein Mangel auf, so kann der Verkäufer nicht einfach behaupten, dass der Käufer den Mangel verursacht habe, vielmehr muss der Verkäufer dies beweisen (Beweislastumkehr)! Der Verkäufer darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Beweislastumkehr streichen, aber die Verjährungsfrist (im Gegensatz zum Neuwagen) von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen. (Das gilt für den gewerblichen Verkauf an eine Privatperson.)

Gebrauchtwagengarantien sind entweder Gegenstand des Kaufvertrages (die Kosten werden i.d.R. vom Händler an den Käufer über den Kaufpreis weitergegeben) oder aber zusätzliche vom Käufer abgeschlossene Versicherungen.

Grüße
bathwater

danke für eure antworten. die reparaturkosten waren sehr, aber da der fehler schon vor dem kauf vorgelegen hat, hat die gewährleistung die kosten übernommen ohne einen selbstanteil.

mfg maju

Hallo,
welchen Fehler hat das Auto denn? Was soll dessen Beseitigung denn lt. DC kosten?

Dat Autohus verkauft ja unmengen Autos. Ich pers. würde die Leute ersteinmal mit dem Fehler konfrontieren. Evtl. haben sie ja eine Versicherung und das ganze wird so geregelt?

Ein Gespräch mit denen kann auf keinen Fall schaden.

Viel Glück!

Zitat:

Original geschrieben von heizer2005


also so weit ich weiß kann man jedes geschäft / kaufvertrag 14 tage lang rückgänig machen. zumindest wenn man nicht von privat gekauft hat.

kann mich aber au täuschen

interessant... ich stell mir grad vor was bei täglichen geschäften passieren würde, wenn die verbraucher jedesmal ein 14 tägiges widerrufsrecht hätten...

hier bringen einige die einkäufe bei mediamarkt und saturn mit den gesetzlichen vorschriften durcheinander...

wenn man einen dvd player bei saturn kauft und diesen innerhalb 14 tagen umtauschen tut, dann hat das nichts mit einem widerrufsrecht zu tun, sondern mit einem vom verkäufer freiwillig eingeräumten rückgaberecht

anders sieht es aber beim finanzkauf aus... und da wird mir gerry zustimmen... liegt ein sog. verbundener vertrag vor ( indizien dafür sind, wenn das autohaus mit dem kreditgeber eng zusammenarbeitet) dann hat man ja bzgl. des kredites ein 14-tägiges widerrufsrecht... dieses widerrufsrecht wirkt sich dann auf den verbundenen vertrag aus, so dass auch der kaufvertrag rückabgewickelt werden muss...

ansonsten: ein anspruch auf widerruf hat man grdsl. nur bei fernabsatzverträgen...

immer wieder lustig, wenn verbraucher auf ihr recht auf widerruf im laden bestehen, obwohl der verkäufer dieses nicht gewährt...

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