Gewährleistung mit Kilometerbegrenzung

Hallo allerseits! Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Ich habe in 10.2011 einen PKW bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft. Das Fahrzeug hatte zu dem Zeitpunkt eine Laufleistung von ca. 94.000 km. Jetzt (03.2012) bei ca. 119.000 km habe ich ein defektes AGR, einen defekten Türdämpfer und ein defektes Klimabedienteil. Daraufhin habe ich den Händler kontaktiert (ca. 400 km entfernt). Er sagt ich soll den Wagen in eine Werkstatt bringen. Gesagt getan. Meine Werkstatt hat dann den Kostenvoranschlag in Höhe von ca. 750 € an den Händler geschickt. Aussage des Händlers: "Ich muss das mit meiner Gewährleistungsabteilung klären.". Ich habe im Gegenzug (um auf der sicheren Seite zu sein) ein Schreiben mit Frist aufgesetzt die Reparatur zu beauftragen und die Rechnung zu begleichen. Heute die Antwort vom Händler.

Sinngemäß schreibt er: "Bei Übergabe mit ca. 94.000 km hat der Wagen keine Mängel gehabt. Jetzt nach ca. 25.000 km treten die Fehlfunktionen auf. Laut Gewährleistungsrecht § 437 BGB ist keiner der Mängel bei Übergabe an Sie vorhanden gewesen. Das ein Fahrzeug bei der Laufleistung dann auch anfälliger für Reparaturen ist liegt bei der Nutzungsintensität bei 25.000 km in fünf Monaten auf der Hand."

Daraufhin habe ich ihn angerufen und gefragt, was er mir denn nun damit sagen will. Verweigert er die Reparatur, ja oder nein? Von ihm habe ich auf meine Frage ein klares "Nein" bekommen. Ich habe mich dann mit meiner Verkehrsrechtsschutz in Verbindung gesetzt. Die greift in diesem Fall nicht, weil ich das Auto gekauft habe bevor ich die Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen habe.

Was meint ihr zu der Sache? Gibt es soetwas wie eine Kilometerbegrenzung bei diesem Gewährleistungsfall? Ich habe das Auto als Privatperson erworben und nutze es ausschließlich privat. Meine Werkstatt sagt, dass ein defektes AGR, ein defektes Klimabedienteil und ein defekter Türdämpfer bei ca. 119.000 km nicht normal sind.

Ich bedanke mich im voraus für eure Hilfe & Antworten.

Beste Antwort im Thema

Und da wundern sich noch Welche das Autohändler oftmals selbst relativ neue Fahrzeuge lieber in den Export verscherbeln als sich auf den Hof zu stellen.

Das man nach einem knappen halben Jahr und über 20000km jeden Defekt der auftritt über die Gewährleistung abrechnen will ist sicher nicht mal den Bürokraten in Brüssel in den Sinn gekommen.

Allerdings sind die Gerichte auch nicht mehr ganz so pro Verbraucher wie am Anfang der Neuregelung, mittlerweile schätzen es die Richer oftmals als normalen Verschleiß ein wenn Defekte erst nach mehreren Monaten auftreten. 😁 macht die deutsche Klagewut doch etwas unkalkulierbarer.

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Die "üblichen Verschleißteile" des Fahrzeugs bzw. des Z19DTH hab ich auch schon aufgeführt. 😉 Dazu ist es auch noch nen Automatik wie ich sehe.

Wirklich, das Vectra/Signum Forum hier ist zu empfehlen!

@basty:
Car Garantie ist eine Garantie-Versicherung.

Wenn du (auch noch) Gewährleistung willst (solltest du über 50.000 km sein)
hat hier mal eine Problematik beschrieben
http://www.motor-talk.de/.../...rauchtwagen-garantie-t3188415.html?...

Eigentlich ist es ganz einfach.

Immer zuerst zum verkaufenden Händler und das mit dem abklären.

Kann auch gut sein, daß z. b. der Fensterhebermotor nicht in der Garantie-VERSICHERUNG drin ist. Da gibts auch "einfachere" Versicherungen... Dann hast du das beauftragt, warst der Meinung die Garantieversicherung würde zahlen, die zahlt aber nicht, der Verkäufer zahlt auch nicht, da du nie abgesprochen hast...

Oder es gibt Versicherungen die pro Schaden zusätzlich einen Selbstbehalt von 250 € verlangen! (BMW GarantieVersicherung, erst letztens gesehen)
Das zahlt dir der Verkäufer dann sicher auch nicht.

Aber eigentlich ist es ganz einfach. Ich will die gesetzliche Gewährleistung.
Ob der Verkäufer das am Ende dann mit dem Hersteller oder mit der GarantieVersicherung abrechnet ist mir doch egal. 😉

Wobei ich nichts gegen GarantieVersicherungen habe. In den ersten 6 Monaten größtenteils gut für den Verkäufer danach für mich.

Wurde das Opelforum schon im voreilenden Gehorsam zur Werksschließung in Bochum dicht gemacht, oder warum wird das hier behandelt? 😁

Im Jahr 1990 kaufte ich einen gebrauchten BMW und das von einem Fähnchenhändler.
Der Preis lag bei etwas 6000DM. Ich bezahlte über eine Finanzierung und die erste Rate wurde schon eingezogen. Ich hatte hier das Glück dass ich am selben Tag als ich den Wagen übernahm direkt ein Gebrauchtwagen Check beim ADAC machte. Kostete mich damals um die 150 DM. Hierbei stellte man fest das ein Heckteil lackiert wurde und hier mit Sicherheit ein Unfall vorhanden war, denn die Spur der Hinteren Räder war nicht 100% gut und man konnte sogar am Reifenverschleiß sehen, dass hier was mit der Spur nicht stimmte. Der Motor hatte auch komische klopf Geräusche. Ich ging dann zu einer Werkstatt und wollte das Ventilspiel kontrollieren lassen. Hier sagte man mir, dass man hier nichts mehr einstellen könnte, da die Nockenwelle schon eingelaufen war. Der Wagen verbrauchte auch ungewöhnlich viel Kühlflüssigkeit und 2Wochen später blieb der Wagen einfach in der Stadt mit einem Motorschaden stehen.

Zu dieser Zeit gab es noch keine Gewährleistungspflicht die Gesetzlich vorgeschrieben war. Ich lies den Wagen zum Händler schleppen und verlangte dass der Vertrag zurück gewandelt würde. Er nahm den Wagen zurück wollte aber den Kaufvertrag nicht zurück wandeln. Im Gegenteil ich bekam sogar eine Rechnung in Höhe von 6000 DM für einen Austauschmotor den er verbauen ließ.

Die Sache ging dann per Anwalt vor Gericht und in der zwischen Zeit verkaufte der Händler den Wagen sogar noch und verlangte immer noch die 6000 Euro und die Finanzierung war noch nicht annulliert und meine erste Raten nicht zurück bezahlt.

Vor Gericht ging es aber dann für mich Positiv aus und dass nur weil man aus dem Gebrauchtwagen Check dass ich machen lies, schon ein klopfen aus dem Ventilbereich festgestellt werden konnte und man davon ausging hier ein Vorschaden schon vorhanden gewesen zu sein.

Wie man sieht hatte man es früher ohne Gewährleistung sehr schwierig, wenn hier ein Wagen mit Defekte verkauft wurde und man später auf einer Schrott Karre sitzen blieb.

Daher hat dann der Gesetzgeber gesagt, dass man den Privat Käufer schützen muss, in dem der Verkäufer beim verkauf eines Wagens gewährleisten muss, dass der Wagen keine Technische Defekte haben darf und hier auch im Nachhinein zur Kasse gebeten wird.

Wenn ich mir ein Wagen kauf muss ich immer damit rechnen dass im Nachhinein einen Technischen defekt vorkommen kann und hier ist es dann nicht in Ordnung ein Händler als Goldesel anzusehen, wenn es sich hier um ein Defekt handelt, der beim kauf nicht vorhanden war.

Natürlich finde ich das gut dass es diese Gewährleistung gibt, denn es gibt mir eine Sicherheit beim kauf, defekte im Nachhinein geltend zumachen die man anfangs bei der Übergabe nicht sehen konnte.

Die Gebrauchtwagen Garantie die man separat abschließen kann ist dann natürlich ein zusätzliches PLUS, obwohl diese auch keine Verschleißteile übernimmt.

Ich habe mir vor 3Wochen selber ein neuen Wagen gekauft und hier hatte ich eine Bremsanlage, wo die Bremsscheiben zwar die Verschleißgrenze noch nicht erreicht hatten und wo die Bremswirkung auch noch gut war, aber die Verschleißgrenze wäre sicherlich in den nächsten 12 Monate erreicht worden. Die Reifen hatten eine Profiltiefe von 3mm. Ich meckerte hier beim Händler, dass ich hierfür wieder Geld ausgeben müsste. Zuerst wollte er hier nichts machen, wo er wirklich nichts machen musste. Dann kam er mir dann doch kulanter weise entgegen und lies neue Bremsen mit neuen Bremsscheiben hinten und vorne machen und 4x Nagel neue Reifen drauf ziehen. Den TÜV/ASU der erst in 2 Monate fällig gewesen wäre lies er auch neu machen.

Wie gesagt, hier hätte er nichts machen müssen und ich hätte auch diese weder über die Gewährleistung noch über die Garantie abwickeln können und neue Bremsen und Reifen hätten mich mindestens 1000-1300Euro gekostet.

Zitat:

Original geschrieben von cpedv



Wenn ich mir ein Wagen kauf muss ich immer damit rechnen dass im Nachhinein einen Technischen defekt vorkommen kann und hier ist es dann nicht in Ordnung ein Händler als Goldesel anzusehen, wenn es sich hier um ein Defekt handelt, der beim kauf nicht vorhanden war.

100% ACK!

wer einen gebrauchten kauft und meint da würde nix kaputtgehen der macht eben was falsch.

desweiteren werden händlern und ganzen autohäusern hellseherische fähigkeiten zugesprochen. in einen motor kann man nunmal nicht reinschauen. und in ein getriebe oder eine sensible elektronik auch nicht. die leute interesiert das technische auch garnicht. nur wen dann mal eben der motor platt ist dann kann man google und co bedienen und merkt dann erst was man für eine fehlkonstruktion gekauft hat. und schuld is dann immer der händler....

die gesetzliche gewährleistung ist in diesem sinne nicht ganz richtig. den wie soll ein händler beweisen das alles ok war? ok man könnte ein gebrauchtwagensiegel bei dekra und co machen lassen. aber auch die können in keinen motor reinschauen und sagen "der hällt keine 5000km mehr"...

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Das ist vollkommen korrekt.🙂

Zitat:

Die Gewährleistung ist keine Garantie, daher greift diese auch nicht bei Defekte die im Nachhinein entstehen.

Hab ich das vielleicht irgendwo geschrieben? Nach 12 Monaten Beweislast-Umkehr, bzw. 6 Monate, falls vereinbart.

Zitat:

Hierzu benötigt man aber mehr, entweder Schriftstücke worauf er nicht reagierte oder schriftliche absagen. Was laut dem TS nicht zustande kam. Eine Mündliche Absprache kann hier geleugnet werden.
Und daher darf er hier nichts wandeln.

Daß mündliche Absprachen geleugnet werden können, ändert nichts an ihrer Rechtswirksamkeit.

Zitat:

Das ist ebenfalls Falsch, denn wenn Gewährleistungsanspruch besteht muss der Händler diese abwickeln und wenn er hierzu das Einverständnis gegeben hat eine eigene Werkstatt nutzen zu können, sollte man es schriftlich haben.

Was hat das mit dem zu tun, was ich geschrieben habe??

Wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist, kann ein Händler die Gewährleistung verneinen, bspw. Schiffsbergung.

Nächstes mal richtig lesen und nicht mit Unsachlichkeit andere Leute verwirren!

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Nächstes mal richtig lesen und nicht mit Unsachlichkeit andere Leute verwirren!

Wenn ich dein Mist lese, dass du hier verzapfst, solltest du diesen Spruch selber annehmen!😁

Was hat die Gewährleistung eines Händler mit deiner Schiffsbergung zu tun....🙄😁

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Daß mündliche Absprachen geleugnet werden können, ändert nichts an ihrer Rechtswirksamkeit.

Ja wahrscheinlich nur dann wenn man jedes Gottesdienst besucht und man immer brav in die Kirche geht....😛

Zitat:

1. Man hat im Gewährleistungsfall kein Anrecht auf Mietwagen, dem Gesetzgeber ist es egal wie du in dieser Zeit von A nach B kommst.
Das stimmt nur bedingt, denn Unkosten können geltend gemacht werden. Das gilt auch für einen angemessenen Mietwagen.
2. Der Händler ist nicht dran schuld dass du soweit weg wohnst, wenn man soweit weg was kauft musst man die kosten des hinbringen und abholen übernehmen, es interessiert hier keinem wieso du so weit weg gekauft hast, es interessiert dem Gesetzgeber aber das der Händler die Gelegenheit bekommt den Schaden selber reparieren zu lassen. Grund: Weil er aus Finanzieller Sicht den Vorteil haben könnte eine eigene Werkstatt zu haben oder mit einer mit der er zusammen arbeiten könnte und hier auch bedingt günstiger an Ersatzteile kommen könnte.
Das ist ebenfalls wieder falsch:
"(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. "

3. Wenn er hier den Schaden nicht behoben bekommt, wird er ein zweites mal den Schaden versuchen dürfen zu beheben, wenn die zweite Möglichkeit gegeben wurde, dann erst darf man selber Reparieren lassen.
korrekt

4. Wie schon bereits gesagt, muss eine Frist vergehen, in der er nicht tätig wird und hier interessiert es keinem wie du von A nach B kommst und ob du dir ein Mietwagen nimmst.

die Mängelrüge muß mit einer angemessenen Frist gesetzt werden. Üblicherweise sind das 14 Tage. Der zweit Satz bleibt falsch (siehe 2.)

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Nach 12 Monaten Beweislast-Umkehr, bzw. 6 Monate, falls vereinbart.

Bullshit. Beweislastumkehr gilt immer die ersten 6 Monate.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist, kann ein Händler die Gewährleistung verneinen, bspw. Schiffsbergung.

Bullshit. Bei Unverhältnismäßigkeit kann die Nacherfüllung verweigert werden.

Zitat:

Was hat die Gewährleistung eines Händler mit deiner Schiffsbergung zu tun...

Das ist doch nicht so schwer zu verstehen.. mein Güte.

A verkauft an B Gegenstand C. C geht kaputt. Die Kosten zur Nachbesserung übersteigen den Wert von C deutlich. Folge: A kann die Nachbesserung verweigern.

Zitat:

Bullshit. Beweislastumkehr gilt immer die ersten 6 Monate.

Laber nicht so einen Müll. Wenn die Gewährleistung nicht auf 12 Monate beschränkt wird, gelten auch für Verbrauchsgüter 24 Monate.

Zitat:

Bullshit. Bei Unverhältnismäßigkeit kann die Nacherfüllung verweigert werden.

Schon komisch, daß ich genau das geschrieben habe.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94



Zitat:

2. Der Händler ist nicht dran schuld dass du soweit weg wohnst, wenn man soweit weg was kauft musst man die kosten des hinbringen und abholen übernehmen, es interessiert hier keinem wieso du so weit weg gekauft hast, es interessiert dem Gesetzgeber aber das der Händler die Gelegenheit bekommt den Schaden selber reparieren zu lassen. Grund: Weil er aus Finanzieller Sicht den Vorteil haben könnte eine eigene Werkstatt zu haben oder mit einer mit der er zusammen arbeiten könnte und hier auch bedingt günstiger an Ersatzteile kommen könnte.
Das ist ebenfalls wieder falsch:
"(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. "

Beides nicht ganz korrekt:

Der BGH hat entscheiden, dass dem Käufer durch die Nachbesserung kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen darf. Eine pauschale Aussage wurde von den Richtern bewusst nicht gemacht, sondern darauf hingewiesen, dass jeder Fall einzeln entschieden werden muss.

Eine defekte Sache zum Händler in der Stadt zu bringen stellt für den Käufer keinen hohen Aufwand da. Ein nicght fahrbereites Auto von Hamburg nach München zu bringen dagegen schon. Dazwischen gibt es ganz ganz viel grau, welches die Gerichte in Zukunft wohl zu colorieren haben.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94



Zitat:

4. Wie schon bereits gesagt, muss eine Frist vergehen, in der er nicht tätig wird und hier interessiert es keinem wie du von A nach B kommst und ob du dir ein Mietwagen nimmst.

die Mängelrüge muß mit einer angemessenen Frist gesetzt werden. Üblicherweise sind das 14 Tage. Der zweit Satz bleibt falsch (siehe 2.)

Frage was ist eine Fristsetzung?? Eine Mahlzeit, ein Modelaune, was zum essen oder was zum Trinken?

Sorry wenn es so ist möchte ich mich hier Entschuldigen, dass ich hier nicht näher eingegangen bin.

TS, mach weiter, dir kann nichts passieren, @downforze94 hat immer Recht und wehe jemand wagt ihm zu widersprechen, also alles Paletti.😉

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Laber nicht so einen Müll. Wenn die Gewährleistung nicht auf 12 Monate beschränkt wird, gelten auch für Verbrauchsgüter 24 Monate.

So Freund der Sonne. Du hast Null Ahnung von dem Thema, also halt dich mal geschmeidig zurück.

Die Sachmängelhaftung kann beim Verbrauchsgüterkauf von 24 auf 12 Monate verkürzt werden wenn es sich um eine gebrachte Sache handelt. Die Beweislastumkehr gilt immer in den ersten 6 Monaten und besagt, dass Händler in den ersten 6 Monaten beweisen muss, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag.

Dauer der Gewährleistung und Dauer der Beweislastumkehr haben nichts miteinander zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94



Zitat:

Bullshit. Bei Unverhältnismäßigkeit kann die Nacherfüllung verweigert werden.

Schon komisch, daß ich genau das geschrieben habe.

Du hast geschrieben:

Zitat:

Wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist, kann ein Händler die Gewährleistung verneinen

Die Gewährleistung kann niemals verneint werden. Nur der Anspruch auf Nacherfüllung. Weitergehende Ansprüche wie Preisminderung, Rücktritt, Schadensersatz bleiben davon unberührt.

Aber mit diesem Post hast du eindrucksvoll bewiesen, dass du keine Ahnung hast was du hier schreibst. Setzt dich mal mit den Begriffen auseinander und dann kannst du es nochmal versuchen.

Genau Richtig, so was ähnliche meinte ich auch, du hast es aber besser und genauer geschildert.

Letztens hatte ich ein Händler der wollte, dass ich bei einem Renault Scenic schriftlich bestätigte dass die Technischen Extras und der Wagen im Technischen gutem Zustand wäre und ich alles auf Funktion geprüft hätte. Das konnte ich ihm natürlich nicht unterschreiben, da mir der Wagen unbekannt war. Der Verkäufer dachte, ich wäre 190km zu ihm gefahren und würde vom Wagen benebelt sein, daher meinte er, dass wenn ich ihm das nicht unterschreiben würde ich wieder nach Hause fahren könnte. Ich bin darauf hin aufgestanden und gegangen.

Gruß Gero

Zitat:

Die Sachmängelhaftung kann beim Verbrauchsgüterkauf von 24 auf 12 Monate verkürzt werden wenn es sich um eine gebrachte Sache handelt. Die Beweislastumkehr gilt immer in den ersten 6 Monaten und besagt, dass Händler in den ersten 6 Monaten beweisen muss, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag.

Dauer der Gewährleistung und Dauer der Beweislastumkehr haben nichts miteinander zu tun.

Ja. Das habe ich falsch aufgeschrieben.

Zitat:

Die Gewährleistung kann niemals verneint werden. Nur der Anspruch auf Nacherfüllung. Weitergehende Ansprüche wie Preisminderung, Rücktritt, Schadensersatz bleiben davon unberührt.

Tu nicht so, als wenn du nicht weißt, daß sich Nacherfüllung auf das Gewährleistungsrecht bezieht.

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