Gewährleistung im KV ausgeschlossen, ist das rechtskräftig?

Hallo liebes Forum,

bin neu hier und habe eine Frage an die Experten hier...

Am 04.07.2017 habe ich mir bei einem Händler (eine kleine Werkstatt in der Nachbarschaft) einen gebrauchten Roller für 500€ gekauft. Als Student ist das eine beachtliche Summe. In der letzten Woche gab der Roller ein paar komische Geräusche von sich, weswegen ich ihn dann diese Woche zum o.g. Mechaniker/Chef der Werkstatt gebracht habe.

Gestern habe ich dann einen Anruf erhalten und er meinte es ist ein Motorschaden (irreparabel). Auf meine Frage hin, was man denn jetzt tun kann und was die Optionen sind meinte er nur folgendes:

"Auf eBay verkaufen oder du kannst gucken, ob du schaffst die Teile zu besorgen bzw. einen neuen Motor für das Modell zu kaufen."

So...das war gestern Abend und ich war zu der Zeit an der Uni und habe auch mit ein paar Freunden gesprochen. Es fiel sofort das Wort "Gewährleistung". Vor allem bei einem Verkauf von einem Gewerbe an eine Privatperson. Ich habe jetzt den Kaufvertrag rausgesucht und kann folgende Informationen geben:

  1. Vertrag zwischen Gewerbe/Firma und mir, also kein Privatverkauf.
  2. Unter "Besonderheiten" wurde eingetragen "Bastlerfahrzeug".
  3. Folgende Sätze kommen vor: "Das Fahrzeug wird im Besichtigungs- und Probefahrtenzustand verkauft. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen."

Meine Frage ist jetzt: ist dies rechtskräftig UND zulässig? Oder habe ich trotz dieser Punkte Recht auf Gewährleistung, da es sich um einen Händler/eine Firma handelt und kein Privatverkauf ist?

Es handelt sich immerhin um einen Motorschaden und das kann nicht so wirklich von heute auf morgen kommen, denke ich.

Natürlich werde ich die Werkstatt am Montag aufsuchen und einen Dialog suchen mit dem Herren, damit ich die 500€ Kaufpreis rückerstattet bekomme (er ist aber stur und unnachgiebig, was das betrifft), weswegen ich wissen will, wie ich rechtlich stehe...

Beste Antwort im Thema

Als laie merkt er das nicht. Das bekommt er durch!

Zudem wäre die frage, was ein unreparabler motorschaden sein soll? Loch im kurbelgehäuse etwa... Aber beim roller??

fechte das an! Biete dem Händler an, gegen erstattung die kiste zurückzugeben. Voller preis!
Ansonsten anwalt!

84 weitere Antworten
84 Antworten

Zitat:

@Domikx schrieb am 5. August 2017 um 15:02:24 Uhr:



Zitat:

@t-rex450 schrieb am 5. August 2017 um 14:57:21 Uhr:



Erst nachbessern lassen. Verweigert er, hat er auch sämtliche Anwaltskosten zu tragen.
Wenn er verweigert (Zeugen mitnehmen), Roller in einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Die Kosten hat auch dein VK zu tragen.
Wo kommen wir denn da hin, wenn jeder Pipifax Händler versucht die Gewährleistung mit dem Wort ,Bastlerfahrzeug' auszuschließen? Damit kommt er nicht durch.

Vielen Dank an alle für die vielen Antworten!

@t-rex450: das wäre auch jetzt mein Vorgehen gewesen eigentlich. Option 1, dass er die Mängel beseitigt und die Kosten trägt. Option 2 wäre für mich die Erstattung des Kaufpreises gewesen. Ich werde auf jeden Fall einen Zeugen mitnehmen, ein Freund hat sich nämlich auch schon angeboten, dass er mitkommen würde.

Wurde dein Roller denn als "verkehrssicher" angeboten oder als "Bastlerfahrzeug" ??

verkehrsichere "Bastlerfahrzeuge" gibt es keine !! "Bastlerfahrzeuge" haben IMMER reparaturpflichtige Mängel die VOR Inbetriebnahme beseitigt werden müssen ! "Bastlerfahrzeuge" sind NIE verkehrssicher !

Du bewegst dich auf dünnem Eis !

kbw 😉

Zitat:

@kleiner_boeser_Wolf schrieb am 5. August 2017 um 15:10:44 Uhr:



Zitat:

@Domikx schrieb am 5. August 2017 um 15:02:24 Uhr:


Vielen Dank an alle für die vielen Antworten!

@t-rex450: das wäre auch jetzt mein Vorgehen gewesen eigentlich. Option 1, dass er die Mängel beseitigt und die Kosten trägt. Option 2 wäre für mich die Erstattung des Kaufpreises gewesen. Ich werde auf jeden Fall einen Zeugen mitnehmen, ein Freund hat sich nämlich auch schon angeboten, dass er mitkommen würde.

Wurde dein Roller denn als "verkehrssicher" angeboten oder als "Bastlerfahrzeug" ??

verkehrsichere "Bastlerfahrzeuge" gibt es keine !! "Bastlerfahrzeuge" haben IMMER reparaturpflichtige Mängel die VOR Inbetriebnahme beseitigt werden müssen ! "Bastlerfahrzeuge" sind NIE verkehrssicher !

Du bewegst dich auf dünnem Eis !

kbw 😉

Das ist eben die Sache. Ich hatte beim Kauf leider keinen Zeugen dabei. Ich habe eine Probefahrt unternommen und auch mit dem VK über alles geredet. Er meinte, das ist n guter Roller, schon eingefahren, er macht mir n guten Preis, weil ich mit meinem vorigen Roller so viel Pech hatte und dann sollte ich versorgt sein. Dann im Kaufvertrag schreibt er rein "Bastlerfahrzeug" mit der Begründung, dass er das immer so reinschreibt, da es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Wie gesagt, kenne ich mich mit der Materie nicht so gut aus und habe nichts dazu gesagt.

Ich bin ja auch damit gefahren und habe auch über ihn sofort die Versicherung/Anmeldung unterschrieben bei der DEVK.

Ich bin ja auch jetzt fast einen Monat damit gefahren. 2 Wochen ohne größere Probleme (der Elektrostarter hat nicht immer funktioniert) und dann vor 2 Wochen mit größeren Problemen bis vor 1 Woche als die Geräusche total abnormal wurden.

Ich war auch sicherlich nicht auf der Suche nach einem Bastlerfahrzeug, dass ich selber richten würde (sprich. einen Roller für 50€ den ich dann selber repariere), sondern wollte einen Roller, der einfach läuft. Plan war/ist es, dass ich meine Spritkosten in der Stadt senke.

Lass dich nicht verunsichern.

Man sieht schon am Preis, dass es kein Bastlerfahrzeug sein kann!

Zitat:

@Domikx schrieb am 5. August 2017 um 15:18:22 Uhr:



Das ist eben die Sache. Ich hatte beim Kauf leider keinen Zeugen dabei. Ich habe eine Probefahrt unternommen und auch mit dem VK über alles geredet. Er meinte, das ist n guter Roller, schon eingefahren, er macht mir n guten Preis, weil ich mit meinem vorigen Roller so viel Pech hatte und dann sollte ich versorgt sein. Dann im Kaufvertrag schreibt er rein "Bastlerfahrzeug" mit der Begründung, dass er das immer so reinschreibt, da es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Wie gesagt, kenne ich mich mit der Materie nicht so gut aus und habe nichts dazu gesagt.

Ich bin ja auch damit gefahren und habe auch über ihn sofort die Versicherung/Anmeldung unterschrieben bei der DEVK.

Ich bin ja auch jetzt fast einen Monat damit gefahren. 2 Wochen ohne größere Probleme (der Elektrostarter hat nicht immer funktioniert) und dann vor 2 Wochen mit größeren Problemen bis vor 1 Woche als die Geräusche total abnormal wurden.

Ich war auch sicherlich nicht auf der Suche nach einem Bastlerfahrzeug, dass ich selber richten würde (sprich. einen Roller für 50€ den ich dann selber repariere), sondern wollte einen Roller, der einfach läuft. Plan war/ist es, dass ich meine Spritkosten in der Stadt senke.

Du bist also 2 Wochen lang "mit grösseren Geräuschen" am Roller rumgefahren ! 😰 😕

Noch so ein Punkt der DIR die alleinige Schuld zuweist ! Warum bist du nicht SOFORT am ersten Tag als der Roller "Geräusche machte" zu dem Händler ?

Hättest du dir lieber für 650 € einen nagelNEUEN Chinaroller gekauft ..... 😁

kbw 😉

Ähnliche Themen

Zitat:

@kleiner_boeser_Wolf schrieb am 5. August 2017 um 15:37:33 Uhr:



Zitat:

@Domikx schrieb am 5. August 2017 um 15:18:22 Uhr:



Das ist eben die Sache. Ich hatte beim Kauf leider keinen Zeugen dabei. Ich habe eine Probefahrt unternommen und auch mit dem VK über alles geredet. Er meinte, das ist n guter Roller, schon eingefahren, er macht mir n guten Preis, weil ich mit meinem vorigen Roller so viel Pech hatte und dann sollte ich versorgt sein. Dann im Kaufvertrag schreibt er rein "Bastlerfahrzeug" mit der Begründung, dass er das immer so reinschreibt, da es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Wie gesagt, kenne ich mich mit der Materie nicht so gut aus und habe nichts dazu gesagt.

Ich bin ja auch damit gefahren und habe auch über ihn sofort die Versicherung/Anmeldung unterschrieben bei der DEVK.

Ich bin ja auch jetzt fast einen Monat damit gefahren. 2 Wochen ohne größere Probleme (der Elektrostarter hat nicht immer funktioniert) und dann vor 2 Wochen mit größeren Problemen bis vor 1 Woche als die Geräusche total abnormal wurden.

Ich war auch sicherlich nicht auf der Suche nach einem Bastlerfahrzeug, dass ich selber richten würde (sprich. einen Roller für 50€ den ich dann selber repariere), sondern wollte einen Roller, der einfach läuft. Plan war/ist es, dass ich meine Spritkosten in der Stadt senke.

Du bist also 2 Wochen lang "mit grösseren Geräuschen" am Roller rumgefahren ! 😰 😕

Noch so ein Punkt der DIR die alleinige Schuld zuweist ! Warum bist du nicht SOFORT am ersten Tag als der Roller "Geräusche machte" zu dem Händler ?

Hättest du dir lieber für 650 € einen nagelNEUEN Chinaroller gekauft ..... 😁

kbw 😉

Wie gesagt, ich bin ein Laie. Der Roller war einfach nur lauter vor 2 Wochen, was ich jetzt nicht als irgendwie schlimm erachtet habe. Stört halt die anderen, dass er so laut ist.

Vor einer Woche hat's dann angefangen, dass er mit Standgas immer abgewürgt wurde (an der Ampel). Bin zum nächsten Zeitpunkt, als ich konnte, zum Händler zurück und hab ihm die Geräusche vorgeführt und er meinte, er schaut sich das an und das sollte bald behoben sein.

Das mit dem Chinaroller ist ein valider Punkt, aber wie gesagt: ich wollte bei einem fachkundigen etwas kaufen und mich auch beraten lassen. Es war entweder die Yamaha oder ein anderer (ich glaube Peugeot) zum Preis von 1000€... Da fiel die Entscheidung relativ leicht. Außerdem ist das ein Verkäufer hier direkt um die Ecke, weswegen ich eigentlich keine üblen Gedanken hatte.

Zitat:

@Domikx schrieb am 5. August 2017 um 15:43:46 Uhr:



Wie gesagt, ich bin ein Laie. Der Roller war einfach nur lauter vor 2 Wochen, was ich jetzt nicht als irgendwie schlimm erachtet habe. Stört halt die anderen, dass er so laut ist.

Vor einer Woche hat's dann angefangen, dass er mit Standgas immer abgewürgt wurde (an der Ampel). Bin zum nächsten Zeitpunkt, als ich konnte, zum Händler zurück und hab ihm die Geräusche vorgeführt und er meinte, er schaut sich das an und das sollte bald behoben sein.

Das mit dem Chinaroller ist ein valider Punkt, aber wie gesagt: ich wollte bei einem fachkundigen etwas kaufen und mich auch beraten lassen. Es war entweder die Yamaha oder ein anderer (ich glaube Peugeot) zum Preis von 1000€... Da fiel die Entscheidung relativ leicht. Außerdem ist das ein Verkäufer hier direkt um die Ecke, weswegen ich eigentlich keine üblen Gedanken hatte.

"Händler um die Ecke" ist immer schon mal gut ! 😉

Einige dich gütlich mit ihm, den vollen Kaufpreis wirst du nicht zurückbekommen, erstens hast du eine erhebliche Mitschuld am kaputten Motor und zweitens bist du schon 4 Wochen gefahren !

Guck bei ebay nach einem gebrauchten Motor und wenn "der Händler um die Ecke" ihn dir kostenlos einbaut solltest du zufrieden sein !

Mit "mehr verlangen" wirst du wohl wenig Chancen haben, aber nur noch mehr Kosten !

kbw 😉

Ich habe die kostenlose Rechtsberatung einer Kanzlei mal benutzt. Hier die Antwort:

"
1. Der in dem hier interessierenden Kaufvertrag explizit formulierte Gewährleistungsausschluss („Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.“) ist unwirksam. Das ergibt sich aus § 475 Abs. 1 BGB. Danach ist es dem Verkäufer bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich verwehrt, seine Haftung für Mängel der Kaufsache noch vor der Mitteilung eines Mangels – also insbesondere bereits bei Abschluss des Kaufvertrages – auszuschließen oder zu beschränken. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn – wie hier – ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft.

2. Eine Haftung des Händlers für den Motorschaden scheitert folglich nicht daran, dass der hier interessierende Kaufvertrag einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss enthält.

Ich befürchte allerdings, dass der Händler geltend machen wird, dass Sie explizit ein „Bastlerfahrzeug“ erworben hätten und deshalb der Roller trotz des Motorschadens keine vertragswidrige Beschaffenheit aufweise, das heißt, der Motorschaden kein Mangel im rechtlichen Sinne sei. Damit kann der Händler zwar keinen Erfolg haben, wenn er den Roller nur deshalb als „Bastlerfahrzeug“ deklariert hat, um auf diese Weise indirekt seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs auszuschließen (vgl. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Händler mit der Bezeichnung des Rollers als „Bastlerfahrzeug“ den Versuch unternommen hat, zwingende gesetzliche Vorschriften zu umgehen, werden Sie indes gegebenenfalls beweisen müssen.

Nicht beweisen müssen Sie demgegenüber, dass der Motorschaden bereits „angelegt“ war, als Ihnen der Roller übergeben wurde. Dies wird vielmehr gemäß § 476 BGB zu Ihren Gunsten vermutet.

3. Unterstellt man, dass Ihr Roller einen Mangel aufweist, für den der Verkäufer einstehen muss, ist § 323 Abs. 1 BGB zu beachten.

Nach dieser Vorschrift kann ein Käufer grundsätzlich erst wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung dieses Mangels gesetzt hat. Dieser Grundsatz kennt zwar Ausnahmen. Darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt, kommt es jedoch oft zum Streit. Ich empfehle Ihnen deshalb, den sichersten Weg zu gehen und den Verkäufer explizit aufzufordern, den Ihrem Fahrzeug anhaftenden Mangel zu beseitigen. Hierfür sollten Sie dem Verkäufer zugleich eine Frist von zwei Wochen setzen und Ihr weiteres Vorgehen davon abhängig machen, wie der Verkäufer auf Ihre Aufforderung reagiert.
"

Zitat:

@Domikx schrieb am 5. August 2017 um 16:29:28 Uhr:


Ich habe die kostenlose Rechtsberatung einer Kanzlei mal benutzt. Hier die Antwort:

"
1. Der in dem hier interessierenden Kaufvertrag explizit formulierte Gewährleistungsausschluss („Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.“) ist unwirksam. Das ergibt sich aus § 475 Abs. 1 BGB. Danach ist es dem Verkäufer bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich verwehrt, seine Haftung für Mängel der Kaufsache noch vor der Mitteilung eines Mangels – also insbesondere bereits bei Abschluss des Kaufvertrages – auszuschließen oder zu beschränken. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn – wie hier – ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft.

2. Eine Haftung des Händlers für den Motorschaden scheitert folglich nicht daran, dass der hier interessierende Kaufvertrag einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss enthält.

Ich befürchte allerdings, dass der Händler geltend machen wird, dass Sie explizit ein „Bastlerfahrzeug“ erworben hätten und deshalb der Roller trotz des Motorschadens keine vertragswidrige Beschaffenheit aufweise, das heißt, der Motorschaden kein Mangel im rechtlichen Sinne sei. Damit kann der Händler zwar keinen Erfolg haben, wenn er den Roller nur deshalb als „Bastlerfahrzeug“ deklariert hat, um auf diese Weise indirekt seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs auszuschließen (vgl. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass der Händler mit der Bezeichnung des Rollers als „Bastlerfahrzeug“ den Versuch unternommen hat, zwingende gesetzliche Vorschriften zu umgehen, werden Sie indes gegebenenfalls beweisen müssen.

Nicht beweisen müssen Sie demgegenüber, dass der Motorschaden bereits „angelegt“ war, als Ihnen der Roller übergeben wurde. Dies wird vielmehr gemäß § 476 BGB zu Ihren Gunsten vermutet.

3. Unterstellt man, dass Ihr Roller einen Mangel aufweist, für den der Verkäufer einstehen muss, ist § 323 Abs. 1 BGB zu beachten.

Nach dieser Vorschrift kann ein Käufer grundsätzlich erst wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung dieses Mangels gesetzt hat. Dieser Grundsatz kennt zwar Ausnahmen. Darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt, kommt es jedoch oft zum Streit. Ich empfehle Ihnen deshalb, den sichersten Weg zu gehen und den Verkäufer explizit aufzufordern, den Ihrem Fahrzeug anhaftenden Mangel zu beseitigen. Hierfür sollten Sie dem Verkäufer zugleich eine Frist von zwei Wochen setzen und Ihr weiteres Vorgehen davon abhängig machen, wie der Verkäufer auf Ihre Aufforderung reagiert.
"

......ist § 323 Abs. 1 BGB zu beachten. ...und da steht:
> (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. <

Gibst du mir einmal den Namen der Kanzlei?
Gerne auch per PN.

Na sowas! Da hat der Händler für ein Bastlerfahrzeug gleich eine Versicherung abgeschlossen. Ein Schelm...

Als laie merkt er das nicht. Das bekommt er durch!

Zudem wäre die frage, was ein unreparabler motorschaden sein soll? Loch im kurbelgehäuse etwa... Aber beim roller??

fechte das an! Biete dem Händler an, gegen erstattung die kiste zurückzugeben. Voller preis!
Ansonsten anwalt!

Zitat:

@Papstpower schrieb am 5. August 2017 um 20:44:17 Uhr:


Als laie merkt er das nicht. Das bekommt er durch!

Zudem wäre die frage, was ein unreparabler motorschaden sein soll? Loch im kurbelgehäuse etwa... Aber beim roller??

fechte das an! Biete dem Händler an, gegen erstattung die kiste zurückzugeben. Voller preis!
Ansonsten anwalt!

Du bist also tatsächlich der Meinung ein Händler müsse auch nach Wochen und Monate Fahrzeuge die der Käufer selbst kaputtgemacht hat, immer zurücknehmen und den vollen Preis erstatten ?? träumst du ? Das wäre evtl. bei einem Neufahrzeug zu vertreten, nicht aber bei einem Bastlerfahrzeug !!

.....und wenn er ohne/zu wenig Öl gefahren ist ?
...immerhin ist er 14 Tage lang mit "Geräuschen im Motor" rumgefahren ! Wäre er am ersten Tag zum Händler, hätte sich das Problem womöglich einfach lösen lassen !

Ich sage: er wird das nicht so bekommen wie er sich das vorstellt ! auch vor Gericht nicht !
selbst wenn der Händler den Roller zurücknimmt, darf er "Nutzungsgeld" abziehen !!

kbw 😉

Lies bitte § 309 Nr. 7a) BGB
Dies gilt aber nur, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist.
In diesem Fall muss der Verkäufer in den ersten. 6. Monaten beweisen, dass die Ware bestimmungsmäßig einsetzbar ist. Hat er z.B. Unterstützung bei der Anmeldung gegeben, geht er selbst davon aus, dass der Gebrauch sich auf das Fahren des Gefährts im öffentlichen Raum bezieht. Die Gewährleistung ist nicht ausschließbar.

Du beschreibst unter 1., das es sich um einen B2B Vertrag handelt? Da wären Ansprüche ausschließbar.
Bist Du ein Gewerbetreibender? Hast Du als Privatperson gekauft? Was steht auf der Rechnung für ein Name?
Ich gehe davon aus, dass Du privat gekauft hast. Dann gilt § 309 Nr. 7a) BGB.
Ein Vertrag kann generell keine gesetzliche Regelung ausschließen.

Wenn das Teil der Vertragsbedingung ist, dann müsste man sich den Vertrag im Detail angucken. Es spricht aber viel dafür, dass dieser Vertrag dann insgesamt nichtig ist. Dann gilt, was der Gesetzgeber vorgesehen hat, sofern es zwei identische Willenserklärungen gab. Oder es gibt eben gar keinen Vertrag womit Du nicht der Eigentümer des Rollers bist.

Lass Dir hier bitte kein Halbwissen an´s Ohr reden von Leuten, die Gewährleistung und Garantie nicht unterscheiden können.

Diskutier nicht lange mit dem Händler. Der wußte genau was er Dir da für nen Scheiß verkauft hat. Gib ihm die Möglichkeit es nach zu bessern. Will er das nicht, gibs nem Anwalt. Lass es rück abwickeln. Bind Dir den Roller dann nicht an´s Bein, denn da werden noch andere Sachen versteckt sein. Ein Motor stirbt nicht einfach mal so.

Aus welcher Unistadt kommst Du?

Zitat:

@Denki-DJ schrieb am 5. August 2017 um 23:57:55 Uhr:


Du beschreibst unter 1., das es sich um einen B2B Vertrag handelt?

Nein, der TE beschreibt unter 1, daß es sich um einen Verkauf von einem Gewerbetreibenden an eine Privatperson handelte.

Stimmt, dann ist aber auch meine Annahme automatisch korrekt. Ich hatte irgendwie das Bild einen Vertrages zwischen 2 Gewerbetreibenden vor Augen, weil ich das in letzter Zeit öfter lese, wenn ein Verkäufer versucht sich um die Gewährleistung zu drücken. Und als Bedingung reinschreibt, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen würde.

Deine Antwort
Ähnliche Themen