Gewährleistung- Händler stellt sich quer! Hat er Recht?
Wir haben vor Kurzem einen Gebrauchtwagen gekauft! Bereits nach kurzem trat ein Fehler auf. Wir haben das Ganze bei einer Fachwerkstatt überprüfen lassen. Es stellte sich heraus, das das Fahrzeug einen Getriebeschaden hat. Wir hatten das Fahrzeug noch nicht einmal angemeldet! Eigentlich wäre ja nun der Händler mit der Gewährleistung verpflichtet das Fahrzeug zu reparieren.
Leider ist im Kaufvertrag folgender Satz enthalten:
"Verkauf an Gewerbetreibende unter ausschluss jeglicher Gewährleistung"
Wir sind jedoch Privatleute und haben den Händler beim Kauf auch darauf hingewiesen. Jetzt kann man natürlich fragen, warum wir so dumm waren den Kaufvertrag trotzdem zu unterschreiben? Ich weiß es auch nicht! Wir haben uns von dem Fahrzeug einfach blenden lassen! :-(
Nun ist die Frage, haben wir eventuell überhaupt irgendeine Chance unsere Gewährleistungsansprüche zu erhalten?? Gibt es bereits Gerichtsurteile diesbezüglich??
Wer kann uns weiterhelfen?? Wir sind für jede Antwort dankbar!!!
Beste Antwort im Thema
Ich weiß was Beweislastumkehr im Sinne des Gesetzgebers bedeutet und ich weiß auch, dass das Wort nicht nur eine Bedeutung im Rahmen von Gesetzen hat, sondern eben auch allgemein zu verstehen ist.
In dem Rahmen kann man eine Beweislastumkehr beliebig formulieren, es müssen nur die Zusammenhänge bzw. der Ausgangspunkt richtig und logisch dargestellt sein. Das war hier eindeutig der Fall.
Egal wie sich die Beweislast umdreht, es ist und bleibt eine Beweislastumkehr.
44 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von the Matt
Oder erstmal zum Händler gehen, freundlich bescheid sagen, dass man sich nochmal informiert hat etc., höflich um die Reparatur bitten, im Nebensatz auf die vorhandene Rechtsschutzversicherung hinweisen... wenn DAS nicht klappt kann man auch die harte Tour nehmen 😁
Ja,
genau sosollte man das machen. Dann braucht man sich später nicht vorwerfen zu lassen, daß man nicht versucht hat, sich gütlich mit dem Händler zu einigen.
Moin,
Egal was auch immer 😉
Der Händler muss sich im Zweifel das Gewerbe nachweisen lassen. z.B. Nachweis des angemeldeten Gewerbes, um selbst später ggü. dem Finanzamt den eigenen Pflichten korrekt nachkommen zu können.
Also - so einfach kommt der Händler nicht davon 😉
MFG Kester
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,Egal was auch immer 😉
Der Händler muss sich im Zweifel das Gewerbe nachweisen lassen. z.B. Nachweis des angemeldeten Gewerbes, um selbst später ggü. dem Finanzamt den eigenen Pflichten korrekt nachkommen zu können.
Also - so einfach kommt der Händler nicht davon 😉
MFG Kester
Nachfrage:
Warum kommt der Händler ggfs. in Konflikt mit dem Finanzamt, wenn er sich die Gewerbetätigkeit des Käufers nicht nachweisen lässt.
Er führt die MWSt aus dem Verkauf ab und gut ist es.
Finanzamt hat wegen Einkommensteuer noch Interesse an dem Gewinn aus dem Verkauf, aber das ist eine andere Baustelle.
Oder was sehe ich hier falsch?
O.
Moin,
Das Finanzamt kann in diesem Fall nachprüfen wollen, ob der Käufer auch alles richtig macht. Da hat das FA ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verkäufer.
MFG Kester
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vielleicht täusche ich mich, aber der zusatz in einem blanco/ vorgedruckten kaufvertrag steht zwar so drin :
" verkauf an gewerbetreibende unter ausschluß jeglicher haftung..." doch ich glaube, dieser absatz gilt dann nur, wenn händler an händler weiter verkaufen.
da aber nach den schilderungen des t.e. klar ein verkauf an privat abgeschlossen wurde, ist sicher einfach dieser passus im text zu ignorieren.
ich hoffe für den käufer des autos mit verdecktem getriebeschaden, sein anwalt sieht die sache ähnlich :-)
das dieser verkäufer jetzt mit allen tricks die nicht unerheblichen rep.-kosten zur instandsetzung des getriebes natürlich nicht übernehmen will, ist ja nachvollziebar, aber nicht rechtens... so ticken leider viele gewerbliche verkäufer :-( ... zumindest aus meiner sicht!
also, klaro wehren mit hilfe eines fachanwalts mit speziellen gebiet wie verkehrsrecht!!!
viel erfolg .-)
gruß ralf b.
Zitat:
Original geschrieben von M5GRAU
vielleicht täusche ich mich, aber der zusatz in einem blanco/ vorgedruckten kaufvertrag steht zwar so drin :
" verkauf an gewerbetreibende unter ausschluß jeglicher haftung..." doch ich glaube, dieser absatz gilt dann nur, wenn händler an händler weiter verkaufen.
da aber nach den schilderungen des t.e. klar ein verkauf an privat abgeschlossen wurde, ist sicher einfach dieser passus im text zu ignorieren.
ich hoffe für den käufer des autos mit verdecktem getriebeschaden, sein anwalt sieht die sache ähnlich :-)
das dieser verkäufer jetzt mit allen tricks die nicht unerheblichen rep.-kosten zur instandsetzung des getriebes natürlich nicht übernehmen will, ist ja nachvollziebar, aber nicht rechtens... so ticken leider viele gewerbliche verkäufer :-( ... zumindest aus meiner sicht!also, klaro wehren mit hilfe eines fachanwalts mit speziellen gebiet wie verkehrsrecht!!!
viel erfolg .-)
gruß ralf b.
Verkehrsrecht hilft dir hier nicht weiter^^. Ist ja kein Verkehrsdelikt.
Aber dieser Passus mit dem Ausschluss der Gewährleistung ist unwirksam.
Zitat:
Original geschrieben von andy1080
Verkehrsrecht hilft dir hier nicht weiter^^. Ist ja kein Verkehrsdelikt.Zitat:
Original geschrieben von M5GRAU
vielleicht täusche ich mich, aber der zusatz in einem blanco/ vorgedruckten kaufvertrag steht zwar so drin :
" verkauf an gewerbetreibende unter ausschluß jeglicher haftung..." doch ich glaube, dieser absatz gilt dann nur, wenn händler an händler weiter verkaufen.
da aber nach den schilderungen des t.e. klar ein verkauf an privat abgeschlossen wurde, ist sicher einfach dieser passus im text zu ignorieren.
ich hoffe für den käufer des autos mit verdecktem getriebeschaden, sein anwalt sieht die sache ähnlich :-)
das dieser verkäufer jetzt mit allen tricks die nicht unerheblichen rep.-kosten zur instandsetzung des getriebes natürlich nicht übernehmen will, ist ja nachvollziebar, aber nicht rechtens... so ticken leider viele gewerbliche verkäufer :-( ... zumindest aus meiner sicht!also, klaro wehren mit hilfe eines fachanwalts mit speziellen gebiet wie verkehrsrecht!!!
viel erfolg .-)
gruß ralf b.
Aber dieser Passus mit dem Ausschluss der Gewährleistung ist unwirksam.
°°^^°° war nur lapidr als beispiel zu nem fach-advokaten gedacht...schrieb ja "wie" ...dann eben spezi für verkaufsrecht o. übersohrzieh-recht o... .-)
du meintest sicher: "hilft IHM, dem t.e. nicht weiter"?!?
Zitat:
Original geschrieben von M5GRAU
°°^^°° war nur lapidr als beispiel zu nem fach-advokaten gedacht...schrieb ja "wie" ...dann eben spezi für verkaufsrecht o. übersohrzieh-recht o... .-)Zitat:
Original geschrieben von andy1080
Verkehrsrecht hilft dir hier nicht weiter^^. Ist ja kein Verkehrsdelikt.
Aber dieser Passus mit dem Ausschluss der Gewährleistung ist unwirksam.du meintest sicher: "hilft IHM, dem t.e. nicht weiter"?!?
Genau den meine ich^^.
Und ich hoffe mal, dass er den Rest schon in die Wege geleitet hat.
Zitat:
Original geschrieben von M5GRAU
also, klaro wehren mit hilfe eines fachanwalts mit speziellen gebiet wie verkehrsrecht!!!
viel erfolg .-)
gruß ralf b.
Fachanwalt für Vertragsrecht wird benötigt.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,Das Finanzamt kann in diesem Fall nachprüfen wollen, ob der Käufer auch alles richtig macht. Da hat das FA ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verkäufer.
MFG Kester
Ist mir weiterhin unverständlich. Finanzamt hat hier doch keinen Nachteil.
Käufer kann gegenüber dem Finanzamt nichts falsch machen, wenn er das Fahrzeug steuerlich nicht geltend macht.
Anders liegt der Fall, wenn ein Privatmann ein Fahrzeug an einen Gewerbetreibenden unter Ausweis der MWSt verkauft. Dann lässt sich der Käufer die MWSt vom Finanzamt zurück erstatten und das Finanzamt holt sich diese MWSt vom Privatmann wieder, egal ob er Privatmann oder Gergetreibender ist.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Ist mir weiterhin unverständlich. Finanzamt hat hier doch keinen Nachteil.Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,Das Finanzamt kann in diesem Fall nachprüfen wollen, ob der Käufer auch alles richtig macht. Da hat das FA ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verkäufer.
MFG Kester
Käufer kann gegenüber dem Finanzamt nichts falsch machen, wenn er das Fahrzeug steuerlich nicht geltend macht.Anders liegt der Fall, wenn ein Privatmann ein Fahrzeug an einen Gewerbetreibenden unter Ausweis der MWSt verkauft. Dann lässt sich der Käufer die MWSt vom Finanzamt zurück erstatten und das Finanzamt holt sich diese MWSt vom Privatmann wieder, egal ob er Privatmann oder Gergetreibender ist.
O.
...erklär das doch mal genauer (Bezugsquellen bitte)
Zitat:
Original geschrieben von musclepony
...erklär das doch mal genauer (Bezugsquellen bitte)Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Anders liegt der Fall, wenn ein Privatmann ein Fahrzeug an einen Gewerbetreibenden unter Ausweis der MWSt verkauft. Dann lässt sich der Käufer die MWSt vom Finanzamt zurück erstatten und das Finanzamt holt sich diese MWSt vom Privatmann wieder, egal ob er Privatmann oder Gergetreibender ist.O.
Gewerbetreibende sind vorsteuerabzugsberechtigt. Kauft der Händler ein Fahrzeug mit ausgewiesener MWSt, kann er diese als Vorsteuer geltend machen.
Ist der Verkäufer auch Händler, muss er die MWSt aus dem Verkauf abführen. Ist der Verkäufer ein Privatmann, will das Finanzamt auch die Steuer haben.
Daher bei Verkauf als Privatmann keine MWST ausweisen, dann kann der Käufer, auch wenn er Händler ist, keine Vorsteuer geltend machen und Finanzamt will auch kein Geld vom Privatmann.
Quellen werde ich noch ergoogeln.
O.
Den ersten Abschnitt würde ich ja noch glauben, allerdings wird das Finanzamt sich bestimmt nicht die Mehrwertsteuer bei einer Privatperson zurückholen 😕
Hallo zusammen,
ich habe vor 7 Monaten ein Gebrauchtwagen vom HÄNDLER gekauft.Laufleitung 99000km.
Der Zahnriemen hat den Aufkleber das er bei 95000 gewechselt worden ist.Bei 105000 KM ist er gerissen. Gerade mal 10000 KM.Wie sieht meine Chance aus ? Lohnt es sich ein Anwalt ein zu schalten da der Motor Totalschaden hat. Der Kaufwert war 2000 € Gewährleistung 6 Monate vom Händler
Bitte um Erfahrungen eurer seits.
Danke
Claudia
Kannste knicken.😮
Nach 6 Monaten tritt die Beweißlastumkehr ein
und du must Nachweißen das der Mangel zum
Kaufzeitpunkt vorlag.
Qausi unmöglich.🙄
Die Sachmängelhaftung beträgt immer mind. 1J,
6 Monate gibts nicht, aber wie gesagt nach einen halben
Jahr wird der Spieß umgedreht somit Ende Tangente.
Den Weg zum Anwalt und das Geld welches
du damit verbrennst kannst gescheiter
in einen neuen Wagen investieren.😁