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Gewährleistung ausgeschlossen, Autohändler aus dem Schneider?

Themenstarteram 13. September 2007 um 19:43

Hallo,

mal angenommen Privatpeson P kauft bei einem Vertragshändler (kein Hinterhof Geschäft) einen Gebrauchtwagen (8 Jahre 100.000km). Der Händler H schreibt, in einvernehmen mit P, in den Kaufvertrag das es sich um einen Unfallwagen handelt und daher Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sind. Der Unfall existiert nur auf dem Papier (als Grund für den Gewährleistungsausschluß). Das Fahrzeug ist voll fahrbereit, unfallfrei und hat TÜV.

Nach wenigen Minuten Fahrtzeit erleidet das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Welche Möglichkeiten hat nun der der Käufer P nach diesem Vorfall. Ist der Händler wirklich aus dem Schneider? Oder kann der Kunde gar sein Geld trotz ausgeschlossener Gewährleistung zurückfordern?

Gruß

 

Beste Antwort im Thema

Du kaufst ein "günstiges" Auto mit dem Vermerk das es keine Garantie gibt bist damit einverstanden und jetzt wo er kaput ist willste doch garantie?!

Was ist den das für ne Logik?! Du warst damit einverstanden einen "getürkten" Vertrag zu unterschreiben um ein paar Euro zu sparen und jetzt biste damit doch nicht Einverstanden?!

Meine Meinung dazu ist "Dummheit muss bestraft werden!

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§ 123 BGB

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

 

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

 

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

denke das wird schwirig, der händler kann damit argumentieren, das aufgrund des unfalls, der motor schon in mitleidenschaft bezogen wurde. unfall heißt ja nicht immer blechschaden, den man einfach nachweisen könnte.

und wenn keine zeugen bei vertragsabschluss dabei waren, steht dein wort gegen sein.

(nur meine persönliche meinung)

irgendwie erinnert micht das an media markt. geiz ist geil :D :D

Zitat:

Original geschrieben von G. Threepwood

Oder kann der Kunde gar sein Geld trotz ausgeschlossener Gewährleistung zurückfordern?

Die Gewährleistung zwischen H und P kann nicht durch phantasievolle Vertragsgestaltung ausgeschlossen werden!

Maßgeblich - aber manchmal schwer nachweisbar - ist immer der Vertrag, der tatsächlich gelebt wird. Was auf dem Papier steht, ist zweitrangig. Wenn ein Kaufpreis geflossen ist, der für ein mängelfreies Auto marktüblich ist, kann der H zwar "Bastlerfahrzeug ohne Gewärleistung" o.ä. in den Vertrag schreiben, die Klausel bleibt aber wirkungslos.

Oliver

 

Themenstarteram 13. September 2007 um 21:26

Danke für die bisherigen Antworten.

Zitat:

Die Gewährleistung zwischen H und P kann nicht durch phantasievolle Vertragsgestaltung ausgeschlossen werden!

Maßgeblich - aber manchmal schwer nachweisbar - ist immer der Vertrag, der tatsächlich gelebt wird. Was auf dem Papier steht, ist zweitrangig. Wenn ein Kaufpreis geflossen ist, der für ein mängelfreies Auto marktüblich ist, kann der H zwar "Bastlerfahrzeug ohne Gewärleistung" o.ä. in den Vertrag schreiben, die Klausel bleibt aber wirkungslos.

Diese Aussage habe ich auch im Hinterkopf, weiß aber nicht wo die her ist. Kannst du mir da eine Quellenangabe machen? In dem beschriebenen Fall ist der Kaufpreis für ein mängelfreies Fahrzeug geflossen.

Gruß

 

hast du denn beweise das ihr vereinbart habt das ihr es als unfallwagen verkauft???

wenn nein, sieht es nicht gut aus für dich.

Zitat:

Original geschrieben von G. Threepwood

Kannst du mir da eine Quellenangabe machen? In dem beschriebenen Fall ist der Kaufpreis für ein mängelfreies Fahrzeug geflossen.

Handelt es sich um eine Hausaufgabe? ;-)

§ 475 BGB

Google doch einfach mal nach "Bastlerfahrzeug", das führt Dich zu den einschlägigen Urteilen.

@Eminem

Lies doch nochmal den Eingangsbeitrag: "... schreibt, in einvernehmen mit P, in den Kaufvertrag das es sich um einen Unfallwagen handelt..."

@os-m

ja aber ich meine wenn es vor gericht kommen sollte, steht es dann aussage gegen aussage.

das es in einvernehmen geschah, ist klar. aber wie soll man das beweisen. mir geht es darum, das der händler sagen kann, das der wagen tatsächlich als bastlefahrzeug verkauft worden ist.

hier muss der käufer das gegenteil beweisen.

Zitat:

Original geschrieben von G. Threepwood

Hallo,

mal angenommen Privatpeson P kauft bei einem Vertragshändler (kein Hinterhof Geschäft) einen Gebrauchtwagen (8 Jahre 100.000km). Der Händler H schreibt, in einvernehmen mit P, in den Kaufvertrag das es sich um einen Unfallwagen handelt und daher Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sind. Der Unfall existiert nur auf dem Papier (als Grund für den Gewährleistungsausschluß). Das Fahrzeug ist voll fahrbereit, unfallfrei und hat TÜV.

Nach wenigen Minuten Fahrtzeit erleidet das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Welche Möglichkeiten hat nun der der Käufer P nach diesem Vorfall. Ist der Händler wirklich aus dem Schneider? Oder kann der Kunde gar sein Geld trotz ausgeschlossener Gewährleistung zurückfordern?

Gruß

Hallo,

Gewährleistung ausschließen? Geht so etwas im gewerblichen Bereich überhaupt? Selbst bei Privatverkäufen muss der Vertragsgegenstand der Beschreibung entsprechen auch wenn es einen Hinweis gibt, der jede Gewährleistung ausschließt.

Bei dem oben beschriebenen Fall würde ich sagen: Wenn ein Preis bezahlt wurde, der einem unfallfreiem Fahrzeug (8 Jahre alt - 100.000 km) entspricht, dann wird sich ein Händler nicht damit rausreden können, dass im Vertrag etwas von einem Unfallfahrzeug oder Bastlerfahrzeug steht. Ein Bastlerfahrzeug wird nicht zum Preis normalen Gebrauchtwagens verkauft.

Michael

 

Wer sich auf einen solchen Vertrag einlässt und nicht fluchtartig den Verkaufsplatz verlässt, ist zumindest mitverantwortlich, wenn sich das vermeintliche Schnäppchen als Schrotti entpuppt.

Rein rechtlich ist es natürlich so, dass ein Händler bei einem Verkauf an einen Privat-Verbraucher die Gewährleistung NICHT rechtswirksam ausschließen kann. Handelt es sich um einen Unfallwagen, so muss auf jeden Fall Art und Umfang des Schadens dokumentiert sein, um als Händler auf der sicheren Seite zu stehen.

Geist ist Geil - Wolf.

Da es sich hier eine Händler an eine Privatprson verkauft hat, kann die Gewährleistung (bei gebrauchten Sachen) nicht ausgeschlossen werden, sondern höchstens auf ein halbes Jahr begrenzt werden - Egal ob der PkW mangelfrei ist oder nicht.

Wird im Kaufvertrag Mängelfreiheit bestätigt, und es tritt nach 6 Monaten ein versteckter Mangel auf, kann der Käufer auf Täuschung klagen (Beweispflicht liegt beim Käufer).

Ein Händler kann die Gewährleistung nur bei einem Verkauf an einen anderen Händler komplett ausschließen!

Zitat:

Original geschrieben von mtleser

.. Wird im Kaufvertrag Mängelfreiheit bestätigt, und es tritt nach 6 Monaten ein versteckter Mangel auf, kann der Käufer auf Täuschung klagen (Beweispflicht liegt beim Käufer).

.. ergänzend noch der Hinweis, dass in den ersten 6 Monaten der Verkäufer nachweisen muss, dass ein Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat.

Michael

Themenstarteram 14. September 2007 um 14:16

Zitat:

hast du denn beweise das ihr vereinbart habt das ihr es als unfallwagen verkauft???

wenn nein, sieht es nicht gut aus für dich.

Mündlich wurde vereinbart, dass das Fahrzeug in Ordnung ist (bis auf ein paar Mängel, die aber nichts mit dem Motor zu tun haben). Die Sache mit dem Unfall, diene nur zum Ausschluß der Gewährleistung. Bei dieser mündlichen Absprache waren auch Zeugen anwesend.

Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, da Kunde P keine Durchführung einer anstehenden Inspektion durch H wünschte. Der Preis für das Fahrzeug entspricht dem, was für ein funktionierendes Fahrzeug üblich ist (abzüglich der Kosten für die Inspektion und die bekannten kleinen Mängel).

Aus euren anderen Antworten lese ich raus, dass der Händler wohl nicht so leicht aus der Affaire ziehen kann.

Gruß

EDIT: Ich habe gerade die gleiche Frage einem Anwalt vorgelegt und es ist wohl wirklich so, dass in diesem Fall der Händler verpflichtet ist für das Fahrzeug gewährleistung zu übernehmen.

Die Hürden in der Rechtsprechung wurden für die Händler deshalb so hoch gesetzt, weil es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, daß der Phantasie der Händler scheinbar keine Grenzen gesetzt sind, wenn es darum geht, wie sie sich vor der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht drücken können.

Was auf der anderen Seite ein Grund ist warum man fast keine Autos für unter 2.000 € von Händlern findet.

Gehts alles an Aufkäufer oder direkt auf den Schrott.

Denn solche Probleme wie dieser Händler jetzt hat will sich normalerweise keiner leisten.

Klar gibts z. B. dieses Unfallfahrzeug hier, aber die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Was etwas besser ist, ist ein Verkauf an Firma Elke Müller, die eigentlich Frau Elke Müller ist. Nur wenn wider Erwarten ein Problem auftauchen sollte - wegen 1000 € Verkaufspreis - nicht Gewinn! - lohnt nicht.

 

Und was macht denn ein Bäcker/Metzger/... mit seinen Autos? An Privatleute kann er die gar nicht verkaufen, kein Ausschluß der Gewährleistung möglich. ;)

 

Es ist nicht alles unbedingt für alle Verbraucher freundlich was verbraucherfreundlich ist.

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