gesetzl.Profiltiefe PKW Reifen - Wenns hart auf hart kommt?

Hallo Forum,

zur gesetzlich vorgeschriebenen Profiltiefe habe ich eine ganze Menge gelesen. Manchmal ganz schön unterschiedlich:

Im Forum hier: Der Tüv sagt 70 % des Profils müssen die 1,6 mm haben.

Wikipedia:
In Deutschland muss die Reifenprofiltiefe im mittleren Bereich der Lauffläche (Hauptprofil) nach § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO mindestens 1,6 mm betragen, sonst ist der Reifen auszuwechseln.

www.reifen-felgen.org : Die gesetzliche Mindestprofiltiefe muß auf 75% der Reifenbreite vorhanden sein. Bei unregelmäßiger Abnützung hat die Messung der Profiltiefe an der am stärksten abgefahrenen Stelle der Lauffläche zu erfolgen.

www.kfz-auskunft.de : Ab einer Profiltiefe von 1,6 Millimeter ist eine Umbereifung gesetzlich vorgeschrieben.
Die gesetzliche Profiltiefe von 1,6 Millimeter ist erreicht, wenn das Reifenprofil bis zu den Indikatoren abgefahren ist.

Anderes Forum: Der reifen muß afair über die komplette reifenbreite genügend restprofiltiefe besitzen. Das an der seite das profil abfallend ist dürfte allerdings auf jeden reifen zutreffen 😉

www.tyresystem.de
Zulässig ist die Verwendung von Reifen, bei denen die Rillen des Hauptprofils ) am ganzen Umfang und im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa dreiviertel der Laufflächenbreite einnimmt, noch mindestens 1,6 mm tief sind.

1. Konkretes, nicht fiktives Beispiel:

225/55 er Reifen. Kein TWI-Marker "Hubbel" ist bis jetzt erreicht. Allerdings sind die Reifen an den Seiten der Lauffläche (so ca. 3 cm auf jeder Seite) schräg abgefahren. Das geht dann bis ganz aussen auf 0mm (Null) runter. Demnach sind 6 cm der Lauffläche, außerhalb der mittleren Lauffläche, unter 1,6mm. 6 cm sind von 22,5 cm Lauffläche sind 26,6 % Lauffläche die unter 1,6mm sind.
Also ist der Reifen gesetzlich abgefahren !!🙁

2. Konkretes, nicht fiktives Beispiel:

Gleiche Reifen und gleiche Konditionen. Nur das die Reifen nur einseitig (ca 3cm) weniger als 1,6 mm haben. Da errechnet sich folgendes: 3cm sind von 22,5cm Lauffläche 13% die unter 1,6 mm sind.
Also sind diese Reifen gesetzlich erlaubt, oder !? 😛

Die reine Vernunft sagt ja schon, das die Reifen gewechselt gehören. Das ist eh klar.
Es geht mir hier um die gesetzliche Lage.
Hat jemand von euch schon mal von einer Kontrolle durch die Polizei mit Bußgeld usw. "gehört" 😁 , wo darum ging, das die Reifen an der Seite abgeafhren waren und in der Mitte noch gut?

Danke Euch und Grüße

W

Beste Antwort im Thema

der Threadstarter macht hier einen nicht zu unterschätzenden Fehler: Nicht die nominelle Reifenbreite (225 mm) oder die tatsächliche Reifenbreite (variiert, u.a. auch abhängig von der Felgenbreite) sondern die Breite der Lauffläche bildet die Grundlage für die Anwendung des § 36. Bei einem 225er schätze ich die Laufflächenbreite mal auf ca. 190 mm. Bitte nochmal rechnen!

Der § 36 ist so zu verstehen:

Im mittleren Bereich (75% der Laufflächenbreite), bei (angenommenen) 190 mm wären das also ca. 142 mm muss der Reifen in allen Hauptrillen (nicht in den Lamellen!) eine Profiltiefe von mehr als 1,6mm aufweisen. Gemessen wird hier neben den TWI.

Damit zur Frage:
Fahre ich mit einer Profiltiefe von weniger als 1,6mm (vielleicht sogar bis 0mm), im Randbereich der Auflagefläche bis 25% gesetzeskonform und kann damit auch nicht von der Polizei und/oder TÜV belangt werden kann?

Antwort: Ja! Ohne Wenn und Aber. (Dies ist übrigens keine Aussage im Sinne des Rechtsberatungsgesetz.😉.)

Zudem ist der technische (und damit der rechtliche) Grat allerdings sehr schmal. Sehe ich in den Schulterbereichen der Reifen das Gewebe (meist Spulbandage oder Gürtel) ist das Spiel vorbei. Bei ungefähr 1 - 1,5 mm Unterprofildicke geht das erstaunlich schnell. Die Biegebelastungen an der Gürtelkante steigen hier reziprok zur Gummidicke.

Und bei Gewebe ist sofort Schluß mit lustig. Diese Beschädigung gilt dann als sicherheitsrelevanter Schaden und ein Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht erlaubt. Also auch kein: "Ich mach auch nächste Woche ganz bestimmt neue Reifen drauf, Herr Wachtmeister..." Ich verweise hier mal auf die entsprechende Richtlinie des Verkehrsministers...

Da ist es letzendlich egal, ob ich mich darauf zurückziehe doch vor'm halben Jahr mal die Reifen geprüft zu haben....

Gruß
Der Reifensachverständige

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Zitat:

Original geschrieben von tza


Inwieweit ich für die private Nutzung eines Fahrzeuges zahlen würde, dass ich dann nicht uneingeschränkt nutzen kann ist auch noch so ein Thema 😉

das kommt natürlich noch mit dazu!

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