Geschwindigkeitsüberschreitung mit Nebelschlußleuchte
Hi,
mal ein Theoretische Frage die in einem anderen Unterforum aufgekommen ist (da aber nicht so recht hin passt):
Bekanntlich darf man ja mit eingeschalteter NSL nur 50km/h fahren (steht so in der StVo).
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
Überschreitet er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 150km/h?
Ich denke ehr nicht, fände es aber gut, damit könnte man die Staatskasse in 3 Monaten sanieren. 😁
Was sagt ihr dazu (sind ja auch einige Polizisten hier vertreten)?
Daß das ehr eine theoretische Frage ist, ist mir klar (also bitte keine blöden Kommentare 😉).
Danke.
Gruß Metalhead
Beste Antwort im Thema
Hallo, metalhead79,
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Dezember 2017 um 22:59:48 Uhr:
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
es gibt Polizeibeamte, die solche Fahrzeuglenker nach dem Anhalten scherzhaft zunächst einmal darauf hinweisen, dass sie erheblich zu schnell gefahren sind, weil ein verantwortungsbewusster Autofahrer ja nie im Leben widerrechtlich die Nebelschlußleuchte benutzen würde.
Zumindest meiner Erfahrung nach bleibt so ein kleiner Spruch, der dann meistens in einen kurzen und netten Plausch übergegangen ist, eher haften als wenn man den VT anhält, ihn auf sein Fehlverhalten hinweist, sanktioniert und dann weiterfahren lässt.
Viele Grüße,
Uhu110
82 Antworten
Ich denke, es ist nicht die hohe Geschwindigkeit bei eingeschalteter NSL, da könnte man ja Abstand halten oder Überholen, viel Problematischer ist es bei langsamer Fahrt, eben auch bei schlechter Sicht, wenn man in der Kolonne fährt und der vor einem die NSL nicht ausschaltet und man nach 10 Minuten nicht mehr weis wo man hinschauen soll, weil man so geblendet wird.
Wenn die Sicht so gut ist, dass man 200 fahren kann, dann stört mich das kaum, denn dann muss ich nicht wenige Meter hinter dem herfahren.
Die NSL ist eben immer nur kurz in Ausnahmesituationen einzusetzen, auch bei Sicht unter 50m und Geschwindigkeiten unter 50kmh.
Fast jeder kennt es, man steht im Stau und der D... vor einem schaltet die NSL nicht aus, besonders wirkungsvoll wenn er noch zwei davon hat.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung mit NSL ist sicher ein zu vernachlässigender Umstand.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 22. Dezember 2017 um 07:17:32 Uhr:
Allein wenn nach dem abstellen des Motors die Automatisch auf AUS gehen würde, hätten wir nicht mal die Hälfte vor uns mit eingeschalteter NSL.
Das ist seit ~10 Jahren eigentlich Standard, sind ja alles nur noch Taster (und keine Schalter mehr wie früher). Gibt's wirklich noch Fahrzeuge bei denen die nach Zündung aus wieder an geht?
PS. Ich habe in den letzten 20 Jahren die NSL vermutlich keine 10 mal eingeschaltet. Selbst dabei waren schon ein paar nicht gesetzeskonforme Einschaltvorgänge (bei Nebel <100m Sicht hinter einem Traktor hergefahren und da mach ich die dann doch an, allerdings nur bis der Nächste hinter mit angekommen war).
PPS. Meiner Erfahrung nach sind 99,9% aller NSL "illegal" eingeschaltet.
Glücklicherweise kann man sie nicht in Verbindung mit TFL nutzen (das ist nämlich die nächste Unart, bei Nebel mit TFL und hinten völlig unbeleuchtet 😉).
Gruß Metalhead
Ja stimmt auch, heute morgen blendeten mich sogar die Rücklichter, erst recht die Bremleuchten eines VW mit LED.
Zitat:
@AMenge schrieb am 21. Dezember 2017 um 23:18:33 Uhr:
Dann liegen die mehreren Leute falsch. Dann bin ich mal so frei: STVORelevant ist §17(3).
Richtig, in § 17 Abs. 3 ist die Benutzung der NSL geregelt. Deutlich früher ist in § 3 Abs. 1 S. 3 die Beschränkung auf 50 km/h geregelt, allerdings nicht an die Benutzung der NSL gekoppelt, sondern an "Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine niedrigere Geschwindigkeit geboten ist".
Durch den letzten Teil soll wohl klar gestellt werden, dass nicht zwingend 50 km/h gefahren werden muss.
Übrigens erlaubt § 17 Abs. 3 die Benutzung der Nebelschlussleuchte nur dann, wenn durch Nebel (Regen, Schnee ist nicht aufgeführt!) die Sichtweite unter 50 m liegt.
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Zitat:
@AMenge schrieb am 21. Dezember 2017 um 23:11:20 Uhr:
Zitat:
@Bomber50 schrieb am 21. Dezember 2017 um 23:08:08 Uhr:
Nebelschlußleuchte Höchstgeschwindigkeit 50km/h laut STVO.
Kannst du deine Fassung der STVO, in der das geregelt sein soll, mal verlinken?
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
§ 17 III StVO: "Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt."
in Verbindung mit
§ 3 I StVO: "Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden"
😉
Diese Kausalkette ist mir durchaus bekannt. Das ändert aber nichts daran, dass bei eingeschalteter NSL und einer Geschwindigkeit>50 km/h eine Sanktionierung wegen Geschwindigkeitsübertretung in Frage kommt. Da kann die vorschriftswidrige Nutzung der NSL sanktioniert werden, nicht aber die Geschwindigkeit.
Zitat:
@AMenge schrieb am 22. Dezember 2017 um 11:13:52 Uhr:
Diese Kausalkette ist mir durchaus bekannt. Das ändert aber nichts daran, dass bei eingeschalteter NSL und einer Geschwindigkeit>50 km/h eine Sanktionierung wegen Geschwindigkeitsübertretung in Frage kommt. Da kann die vorschriftswidrige Nutzung der NSL sanktioniert werden, nicht aber die Geschwindigkeit.
Schätze, du hast ein Wort vergessen.
Zitat:
@AMenge schrieb am 22. Dezember 2017 um 11:13:52 Uhr:
Diese Kausalkette ist mir durchaus bekannt. Das ändert aber nichts daran, dass bei eingeschalteter NSL und einer Geschwindigkeit>50 km/h eine Sanktionierung wegen Geschwindigkeitsübertretung in Frage kommt. Da kann die vorschriftswidrige Nutzung der NSL sanktioniert werden, nicht aber die Geschwindigkeit.
Diese Kausalkette beantwortet aber deine Frage danach, wo/wie in der StVO geregelt ist das die Höchstgeschwindigkeit (bei regelkonformer Nutzung der NSL) 50 km/h ist. Ich habe nicht behauptet das ein überschreiten der Höchstgeschwindigkeit dann sanktioniert wird. Da stimme ich dir ja zu das nur die vorschriftswidrige Nutzung der NSL sanktioniert wird.
Zitat:
@TomF31 schrieb am 22. Dez. 2017 um 11:24:23 Uhr:
Diese Kausalkette beantwortet aber deine Frage danach, wo/wie in der StVO geregelt ist dass die Höchstgeschwindigkeit (bei regelkonformer Nutzung der NSL) 50 km/h ist.
Noe, genau das hat er nicht, das Fettgeschriebene hast du hinzugedichtet.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Dez. 2017 um 22:59:48 Uhr:
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
Überschreitet er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 150km/h?
Nein, natuerlich nicht. Das geht sogar soweit, dass du in einem auf 60 beschraenkten Bereich beweisen kannst, dass du nicht schneller gewesen sein konntest, da du ja die NSL eingeschaltet hattest und damit maximal 50 gefahren bist. qed.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Dezember 2017 um 22:59:48 Uhr:
Hi,mal ein Theoretische Frage die in einem anderen Unterforum aufgekommen ist (da aber nicht so recht hin passt):
Bekanntlich darf man ja mit eingeschalteter NSL nur 50km/h fahren (steht so in der StVo).
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
Überschreitet er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 150km/h?
Nein. Das ist lediglich ein Beleuchungsverstoß: "Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. "
Kostet gerade mal 20 Euro. 25 mit Gefährdung und 35 mit Unfall.
Über diese Thematik habe ich mich schon einmal im Aufregertread über sechs Seiten herumgestritten.
https://www.motor-talk.de/.../...ssenverkehr-aufregt-t1475273.html?...
Fakt ist immer noch: es gibt keinen Tatbestand für überhöhte Geschwindigkeit wegen eingeschalteter NSL.
Fakt ist aber trotzdem auch: Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi.
Zitat:
@CV626 schrieb am 23. Dezember 2017 um 14:00:07 Uhr:
Fakt ist aber trotzdem auch: Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi.
Aber eben keinen Geschwindigkeitsverstoß.
[Klugscheixx ON] Es schließt sich jedoch nicht aus. [Klugscheixx OFF] 🙂