Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Hallo und einen schönen guten Abend
Ich habe heute Post vom Landrat bekommen
Darin wird mir vorgeworfen, dass ich die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h nicht eingehalten habe
Nach Toleranzabzug wird mir eine Geschwindigkeit von 144 km/h vorgeworfen
Lt. Schreiben wurde die Geschwindigkeit durch nachfahren über eine Strecke von 600m gemessen.
Einzig woran ich mich an diesem Tag erinnern kann, dass ich ein Fahrzeug überholt habe
Das Fahrzeug ist mir dann bis auf einen Parkplatz gefolgt.
Ein Polizeibeamter sagte mir, dass er auf dem Weg zur Arbeit sei und mir gefolgt ist, da ich mit erhöhter Geschwindigkeit überholt hätte, er mir deswegen gefolgt ist und mir einen Geschwindigkeitsverstoß vorwirft.
Er wird das zur Anzeige bringen...
Was um Himmels willen hat dieser Polizist gemessen?
Er war mit einem privaten Fahrzeug unterwegs, kann er damit eine Messung durchführen?
Ich habe jetzt eine Woche Zeit, zum Vorgang Stellung zu nehmen.
Leider bin ich in keinem Rechtschutz, sonst würde ich ja einen Anwalt um Rat fragen.
Somit versuche ich hier um Eure Meinung.
Was kann ich machen?
Wenn ich die mir vorgeworfene Geschwindigkeit abstreite, wie ist dann der weitere Verlauf?
Benötige ich dann schon einen Rechtsanwalt?
Vielen Dank für alle, die mir INFOs geben
Gruß
der rudi
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von rudoph2000
Ich habe jetzt eine Woche Zeit, zum Vorgang Stellung zu nehmen.
Leider bin ich in keinem Rechtschutz, sonst würde ich ja einen Anwalt um Rat fragen.
Mal wieder typisch, erst Mist bauen und dann nicht dazu stehen.
Die Grundsätze des Rechtssystems sind gemacht worden, damit Unschuldige möglichst nicht versehentlich zu unrecht bestraft werden, nicht damit sich Schuldige raus winden.
125 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Brueggener
ist schon ok, konnte nur falsch verstanden werden.. siehste ja, von wegen Korruption oder "die dürfen gar nicht beim Überfall...."Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Da hab ich mich schwammig ausgedrückt 🙂
Daher gehört es wenn man eine Person betrunken fahrlässig tot fährt, nicht unbedingt zu einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis.Da ich aber mit so hirnlosen Machenschaften nix zu tun habe, habe ich das BeamtStG nur grob überflogen 🙂
hahaha, ich muss 'raus hier..... MOD ! wo bleibst Du?
ach menno wenn du jetzt MOD schreibst könnte einer kommen!
Vielleicht ist ja das ein "CODEWORT"😉
schade für den Spaß hier....
der TE ist eh verstorben!
also wen tut es weh?
Ja aber niemanden Schmerzen nur vom lachen....
Zitat:
Original geschrieben von Boxertreiber-Oder
schade für den Spaß hier....
der TE ist eh verstorben!
ähm, kann sein... bei Nichtnachweisbarkeit von Hirnströmen wird man für tot erklärt. Aber meinst Du, das betrifft den TE oder nicht vielleicht eher doch ggfs. auch Bunny Hunter oder vielleicht Counderman oder alle drei... na, ich weiß es nicht....
....haha, es geht schon wieder los, isch kann niet mä.. aua, haha, hihi, pfft.... haha ....
na gut, bleib' ruhig noch hier, ich geh' jetzt, sonst bekomm' ich vor lauter Lachen noch 'ne Gastritis....
.... "dürfen auch beim Übefall nicht eingreifen" .... hahaha.... pft, hihi, eschthepehohhhh
.... "Polizeiaussage fälschen damit die Messtoleranz umgangen wird ist kurrupt" ..... grumpf,,,, haha, pfff pff hihahihi, au, tut das weh... hihi "Kurrupt" ... hihihi hilfeeeee WIKI
Wer eine Polizeiausage fälscht oder eine verfälschte Polizeiaussage in Umlauf bringt oder in Besitz hält, wird mit counderman und bunny hunter nicht unter kurrupten 10 Jahren bestraft..... pffffft
Tschöööööö
Achim H.
viele weisheiten hier...
1) ein polizist egal ob in uniform oder ohne ist IMMER im dienst. den er kann sich selbst auch nach feierabend wen es die situation erfordert SELBST wieder in den dienst versetzen.
quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Polizeivollzugsbeamter
2) ja das hinterherfahren ist erlaubt.
quelle: http://blog.kanzlei-ssc.de/tag/justierter-tacho/
3) interesant für dich weils nahezu das selbe war: http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3614
zusammenfassung:
Zitat:
Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit
Eine nur optische Schätzung des Abstands ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 Metern möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Autofahrer zu einem Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit war von den Polizeibeamten durch Nachfahren ermittelt worden. Der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs hatte durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h angezeigt. Die Polizeibeamten hatten daraus eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h errechnet.
Das OLG erläuterte, dass bei der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung der Sicherheits- oder Toleranzabzug grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe sei. Hierfür seien die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Das Amtsgericht (AG) hatte einen Abschlag von 10 Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit (= 180 km/h) und einen Abschlag von 7 Prozent vom Skalenendwert des Tachometers des Polizeifahrzeugs (= 260 km/h) vorgenommen. Es hatte also insgesamt 37 km/h vom abgelesenen Wert von 180 km/h abgezogen. Das entspreche einem Abzug von 20,56 Prozent. Damit liege das AG auf der Linie der OLG-Rechtsprechung, die bei der vorliegenden Geschwindigkeit von einem Toleranzabzug von 20 Prozent ausgehe. Auch hätte das AG im vorliegenden Falle keine zusätzlichen Ausführungen zu den Lichtverhältnissen auf der BAB machen müssen. Es habe bereits festgestellt, dass das Polizeifahrzeug mit zwei Beamten besetzt gewesen sei, die ganz gezielt eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen und sich an den seitlichen Begrenzungspfosten orientiert hätten. Die Messung sei zur Nachtzeit kurz vor 23.00 Uhr erfolgt, also zur verkehrsarmen Zeit. Dann sei die Möglichkeit einer Ablenkung durch andere Fahrzeuge bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht gar ausgeschlossen (OLG Celle, 211 Ss 34/04 (Owi)).
quelle:
http://...rkehrsrecht-rechtsanwalt.biz/...digkeitsueberschreitung.html4) auch wen ich der meinung bin "recht so!" hier noch eine unbestätigte quelle das man solch einen prozess auch gewinnen kann. leider ohne aktenzeichen etc und mit viel palaver....das ergebniss gibts auf seite 4:
http://www.bmw-drivers.de/.../...stermin-330ci-0-100-km-h-t-16892.htmlZitat:
Original geschrieben von FabJo
Dein Gesicht wird dem Polizisten egal sein,Zitat:
Original geschrieben von rudoph2000
Also ich habe ja nicht gesagt, dass ich nicht zu schnell gefahren bin.
Einzig kann ich nicht nachvollziehen, wie Vater Staat auf die 144km/h kommt, die mir vorgeworfen werden!
Somit hat jetzt ein Polizist, der noch nicht im Dienst war, meine Geschwindigkeit per nachfahren gemessen.
Sicher setzt er eine so hohe Geschwindigkeit an, die dann auch einen FS - Entzug bedeutet.
Also wenn dem Mann mein Gesicht nicht passt, wirft er mir eine passende Geschwindigkeit vor und ich bin der Leittragende. Das ist, was ich nicht korrekt finde!
Fakt ist doch das du zu schnell warst, das ist dein Problem.
Sei ein Mann und steh dazu.
Nur Feiglinge zahlen und laufen , Männer kämpfen!
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Zitat:
Original geschrieben von ingeniero2001
Nur Feiglinge zahlen und laufen , Männer kämpfen!Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Dein Gesicht wird dem Polizisten egal sein,
Fakt ist doch das du zu schnell warst, das ist dein Problem.
Sei ein Mann und steh dazu.
Leichenschänder.
Zitat:
Original geschrieben von ingeniero2001
Nur Feiglinge zahlen und laufen , Männer kämpfen!
Und nur Unwissende posten derartig markige Sprüche im V&S.
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