Geschwindigkeitsbeschränkung nach Einmündung aufgehoben?
Hallo,
ich bin gestern durch eine Straße (30km/h Begrenzung) gefahren.
Dann kam eine Einmündung ohne abgesenkten Bordstein.
Danach wurde das 30km/h Schild NICHT wiederholt.
Wenige Meter später stand ein Blitzer, welcher beide Fahrzeuge vor mir mit ca. 40km/h blitzte.
Ist das rechtmäßig?
Nach der Einmündung ist doch wieder 50? Oder habe ich in der Fahrschule nicht aufgepasst?
Edit: Kurz vor den Blitzer ist übrigens noch so ein "Sie fahren: " Schild, welches ab 30km/h "LANGSAM!" anzeigt.
Alles nochmal unten als Bild.
Gruß
Julian
Beste Antwort im Thema
Bittesehr.Zitat:
@Benzli2013 schrieb am 13. Februar 2015 um 11:47:46 Uhr:
Also, jetzt sind die schlauen unter euch gefragt die wissen wo man die deutschen Gesetzesartikel findet und wissen wie man nach dem richtigen sucht. Liefert den Gesetzesartikel, dann braucht es keine Diskussion weil dort ziemlich sicher klar steht wie es geregelt wird.
Oder auch hier, weiter scrollen bis "schwierige Fälle".
Kriege ich jetzt einen Fleißpunkt?
48 Antworten
Zitat:
@Roadwin schrieb am 13. Februar 2015 um 09:32:27 Uhr:
Geschwindigkeitslimitierungen (auch Überholverbote) sind Streckenverbote und verändern sich durch Änderung oder Aufhebung des Limits durch Beschilderung, Ortsschilder und noch ein paar Feinheiten, aber nie durch Kreuzungen, Zufahrten und vergleichbar.
Da wissen manchen Verkehrsschilderaufsteller aber nicht, was sie tun.
Wir haben hier durchaus mit dem 30 km/h-Schild versehene Nebenstraßen, (Nein, keine Zone), die ohne Aufhebung des Schildes in eine ortsübliche Hauptstraße einmünden, die ihrerseits nirgendwo eine besondere Geschwindigkeit ausgeschildert hat. Da diese Hauptstraße aber nur je eine Fahrbahn pro Richtung hat, müsste nach der zitierten Definition alle aus der Nebenstraße einbiegenden VT weiterhin 30 fahren und stellen damit für die anderen, die die ortsüblichen 50 fahren, ein Verkehrshindernis dar.
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 17. Februar 2015 um 17:52:53 Uhr:
müsste nach der zitierten Definition alle aus der Nebenstraße einbiegenden VT weiterhin 30 fahren und stellen damit für die anderen, die die ortsüblichen 50 fahren, ein Verkehrshindernis dar.
? Bei Verlassen der Strecke gilt das Streckenverbot natürlich nicht mehr, daher
Streckenverbot.
Wenn derjenige auf eine andere Straße abbiegt und die Strecke wo 30 galt dadurch verlässt, gilt die zhG welche auf der einzubiegende Straße herrscht.
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 17. Februar 2015 um 17:52:53 Uhr:
... alle aus der Nebenstraße einbiegenden VT ...
Wer abiegt verlässt die Strecke.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 17. Februar 2015 um 18:06:01 Uhr:
Wer abiegt verlässt die Strecke.
Ist das aber nicht ein Widerspruch zu Deiner Aussage?
Zitat:
Geschwindigkeitslimitierungen (auch Überholverbote) sind Streckenverbote und verändern sich durch Änderung oder Aufhebung des Limits durch Beschilderung, Ortsschilder und noch ein paar Feinheiten, aber nie durch Kreuzungen, Zufahrten und vergleichbar.
Was ist bei einer Kreuzung in Bezug auf eine bzw. unterschiedliche Geschwindigkeitslimitierungen der beteiligten Straßen so sehr anderes, als bei der Einmündung einer Nebenstraße in eine Hauptstraße?
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Warst Du in der gleichen Ortschaft unterwegs 😁:
http://www.motor-talk.de/.../...ung-auf-vorfahrtsstrasse-t4998732.html
Nein, mein geschilderter Fall war etwas anders, aber sehr ähnlich 😉.
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 17. Februar 2015 um 23:48:38 Uhr:
Was ist bei einer Kreuzung in Bezug auf eine bzw. unterschiedliche Geschwindigkeitslimitierungen der beteiligten Straßen so sehr anderes, als bei der Einmündung einer Nebenstraße in eine Hauptstraße?
Nichts.
Die Strecke ("Straße"😉 verändert sich nicht, ob da nun Wald, eine Einfahrt, eine Kreuzung, ... an der Seite ist. Fährt man "geradeaus", der Strecke ("Straße"😉 folgend, dann verbleibt man auf der Strecke und unterliegt weiterhin und unverändert dem Streckenverbot.
Biege ich ab, dann verlasse ich eine Strecke und biege auf eine andere Straße (Strecke) ein, dann habe ich nicht mehr das "ursprüngliche" Streckenverbot, weil ich nicht mehr auf der ursprünglichen Strecke bin, sondern unterliege einem neuen Streckenverbot, das, was auf der neuen Strecke gilt.
Und dieses für mich als Einbieger "neue" Streckenverbot wegen der "neuen" Strecke muss mir auch angezeigt werden, damit ich es einhalten kann.
Ist da nichts ausgeschildert, dann fahre ich unzulässig schnell und begehe eine Ordnungswidrigkeit (Limit ist vorhanden, ich bin schneller - ist ohne jeden Zweifel eine OWI) allerdings begehe ich einen für mich nicht vermeidbaren Irrtum (mir ist kein Limit bekannt, obwohl da eines ist) und bleibe daher straffrei.
Bei Kreuzungen werden die vorherigen Ver-Gebote aufgehoben.
Sobald man eine Straße verlässt, also in eine andere Straße abbiegt, gelten die vorherigen Ver-Gebote auch nicht mehr.
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 18. Februar 2015 um 01:11:40 Uhr:
Bei Kreuzungen werden die vorherigen Ver-Gebote aufgehoben.
Sobald man eine Straße verlässt, also in eine andere Straße abbiegt, gelten die vorherigen Ver-Gebote auch nicht mehr.
Da wurde gerade seitenweise belegt, dass genau das Gegenteil richtig ist und dann kommt wieder irgend ein ... unter seinem Stein hervorgekrochen und behauptet das längst widerlegte noch einmal 🙄
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 18. Februar 2015 um 08:02:35 Uhr:
Da wurde gerade seitenweise belegt, dass genau das Gegenteil richtig ist und dann kommt wieder irgend ein ... unter seinem Stein hervorgekrochen und behauptet das längst widerlegte noch einmal 🙄Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 18. Februar 2015 um 01:11:40 Uhr:
Bei Kreuzungen werden die vorherigen Ver-Gebote aufgehoben.
Sobald man eine Straße verlässt, also in eine andere Straße abbiegt, gelten die vorherigen Ver-Gebote auch nicht mehr.
Hä wieso? Wenn du die Straße verläßt (also selber abbiegst) gilt das Limit logischerweise nicht mehr.
Hier gehts doch darum ob eine Einmündung (ohne daß du selber Abbiegst) das Limit aufhebt.
Gruß Metalhead
Sagt mal, gilt das auch bei heraufgesetzten Höchstgeschwindigkeiten, also daß z.B. 60km/h innerhalb von Ortschaften für die "Strecke" gelten?
Nach meinen trüben Erinnerungen habe ich das einst in der Fahrschule gelehrt bekommen, praktiziere das auch, aber bin mir nicht immer sicher.
Übrigens dachte ich früher auch, daß herabgesetzte Höchstgeschwindigkeiten nur bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung/Anschlußstelle gelten.
Grüße... Mischko
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 18. Februar 2015 um 08:02:35 Uhr:
Da wurde gerade seitenweise belegt, dass genau das Gegenteil richtig ist und dann kommt wieder irgend ein ... unter seinem Stein hervorgekrochen und behauptet das längst widerlegte noch einmal 🙄Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 18. Februar 2015 um 01:11:40 Uhr:
Bei Kreuzungen werden die vorherigen Ver-Gebote aufgehoben.
Sobald man eine Straße verlässt, also in eine andere Straße abbiegt, gelten die vorherigen Ver-Gebote auch nicht mehr.
Wie will man ein in der STVO geregelte Sache ins gegenteil belegen?
"Streckenverbote sind nach dem Abbiegen nicht mehr gültig, denn es handelt sich nicht mehr um dieselbe Strecke.
Achtung:
Zonenbeschränkungen würden weitergelten!"
So steht es in der STVO.
Das selbe gilt bei Kreuzungen und Einmündungen sobald man abbiegt.
Färht man geradeaus weiter, bleiben die Verbote bestehen.
Vermutlich bist du ein ... der unter seinen Stein nicht mehr heraus kommt.😛
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 18. Februar 2015 um 22:26:33 Uhr:
Wie will man ein in der STVO geregelte Sache ins gegenteil belegen?Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 18. Februar 2015 um 08:02:35 Uhr:
Da wurde gerade seitenweise belegt, dass genau das Gegenteil richtig ist und dann kommt wieder irgend ein ... unter seinem Stein hervorgekrochen und behauptet das längst widerlegte noch einmal 🙄
"Streckenverbote sind nach dem Abbiegen nicht mehr gültig, denn es handelt sich nicht mehr um dieselbe Strecke.
Achtung:
Zonenbeschränkungen würden weitergelten!"
So steht es in der STVO.
Das selbe gilt bei Kreuzungen und Einmündungen sobald man abbiegt.
Färht man geradeaus weiter, bleiben die Verbote bestehen.Vermutlich bist du ein ... der unter seinen Stein nicht mehr heraus kommt.😛
Ich denke ihr redet aneinander vorbei.
Fährt man über eine Kreuzung gerade aus und dahinter steht nix neues gilt das Limit das vor der Kreuzung gegolten hat.
Biegt man dagegen ab, verlässt man also die "Strecke" und es steht kein neues Schild, werden Beschränkungen und auch heraufgesetzte Limits (gegenüber den üblichen Limits) wieder aufgehoben und es gilt das "übliche" Limit, also im Ort 50 und außerhalb 100 Kmh.
Also, dann mal detailliert...
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 18. Februar 2015 um 01:11:40 Uhr:
Bei Kreuzungen werden die vorherigen Ver-Gebote aufgehoben.
Falsch. Und das ist auch schon zigmal, in diesem und in vielen weiteren Threads, dargelegt worden.
Zitat:
Sobald man eine Straße verlässt, also in eine andere Straße abbiegt, gelten die vorherigen Ver-Gebote auch nicht mehr.
Richtig. Das ist aber völlig unabhängig davon, dass das Streckenverbot hinter der Kreuzung weiterhin gilt, wenn man
nichtabbiegt. Und das kleine Wörtchen "auch" in Deinem letzten Satz suggeriert, dass Du genau so argumentieren willst: Das Verbot gilt hinter der Kreuzung nicht mehr, da es
auchnicht mehr gilt wenn man abbiegt...
Oder habe ich das falsch verstanden?