Geschwindigkeitsbeschränkung nach Einmündung aufgehoben?
Hallo,
ich bin gestern durch eine Straße (30km/h Begrenzung) gefahren.
Dann kam eine Einmündung ohne abgesenkten Bordstein.
Danach wurde das 30km/h Schild NICHT wiederholt.
Wenige Meter später stand ein Blitzer, welcher beide Fahrzeuge vor mir mit ca. 40km/h blitzte.
Ist das rechtmäßig?
Nach der Einmündung ist doch wieder 50? Oder habe ich in der Fahrschule nicht aufgepasst?
Edit: Kurz vor den Blitzer ist übrigens noch so ein "Sie fahren: " Schild, welches ab 30km/h "LANGSAM!" anzeigt.
Alles nochmal unten als Bild.
Gruß
Julian
Beste Antwort im Thema
Bittesehr.Zitat:
@Benzli2013 schrieb am 13. Februar 2015 um 11:47:46 Uhr:
Also, jetzt sind die schlauen unter euch gefragt die wissen wo man die deutschen Gesetzesartikel findet und wissen wie man nach dem richtigen sucht. Liefert den Gesetzesartikel, dann braucht es keine Diskussion weil dort ziemlich sicher klar steht wie es geregelt wird.
Oder auch hier, weiter scrollen bis "schwierige Fälle".
Kriege ich jetzt einen Fleißpunkt?
48 Antworten
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Februar 2015 um 10:12:33 Uhr:
natürlich kann man argumentieren, dass man in die Straße eingebogen ist, sich nicht auskannte und auch keine Veranlassung hatte, von einer 30erBeschränkung auszugehen. Ob einem dass dann geglaubt wird, ist eine andere Frage.
Auf jeden Fall ist der Ort der Messung etwas unglücklich gewählt und bietet Ansatzpunkte für Widersprüche. Eigentlich muss das Ordnungsamt nachweisen, dass Du
nichtaus der Einmündung gekommen bist (Unschuldsvermutung) und nicht andersrum.
Vielleicht ist aber auch der Messpunkt vor der Einmündung (Laser) oder so dicht dahinter, dass man nach dem Abbiegen gar nicht auf 30 beschleunigen kann?
noch keiner auf die idee gekommen das in der seitenstrasse auch 30 gilt
gruß
Zitat:
@Günter schrieb am 13. Februar 2015 um 10:43:02 Uhr:
noch keiner auf die idee gekommen das in der seitenstrasse auch 30 gilt
Nö, das würde durch's Abbiegen nämlich augehoben werden.
Gruß Metalhead
Doch ändert aber nichts, weil ich ja auf der Straße nicht mehr fahre.
Es ist ja kein Zone 30 Schild.
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Das Thema hatten wir doch schon einmal, das die Polizei nicht büssen darf weil da hätte was stehen können was da aber nicht stand.
Fakt ist, wie schon gesagt wurde, dass derjenige der neu in diese Strasse abbiegt, nicht wissen kann das da 30 ist.
Nebst dem dass es doch auch mega gefährlich ist wenn die mit 50 fahren und die anderen mit 30, könnte ja auch umgekehrt oder noch einen grösseren Geschwindigkeitsunterschied haben.
Da in Europa viele gleiche oder fast ähnliche Gesetze haben, bin ich mir fast sicher das es bei euch auch so ist.
Ansonsten bleibe ich auf dem gleichen Standpunkt wie immer wenn es um sowas geht, nennt den Gesetzesartikel. Denn das ist im Gesetz verankert also gibt es auch einen Gesetzesartikel.
Zu sagen das es so oder so ist nur weil man vom hören sagen mal gehört hat das die Schwester von der Cousine vom Bruder des Vaters der Mutter mal gehustet hat, das bringt nichts und entspricht auch höchst selten der Realität.
Also, jetzt sind die schlauen unter euch gefragt die wissen wo man die deutschen Gesetzesartikel findet und wissen wie man nach dem richtigen sucht. Liefert den Gesetzesartikel, dann braucht es keine Diskussion weil dort ziemlich sicher klar steht wie es geregelt wird.
Bittesehr.Zitat:
@Benzli2013 schrieb am 13. Februar 2015 um 11:47:46 Uhr:
Also, jetzt sind die schlauen unter euch gefragt die wissen wo man die deutschen Gesetzesartikel findet und wissen wie man nach dem richtigen sucht. Liefert den Gesetzesartikel, dann braucht es keine Diskussion weil dort ziemlich sicher klar steht wie es geregelt wird.
Oder auch hier, weiter scrollen bis "schwierige Fälle".
Kriege ich jetzt einen Fleißpunkt?
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 13. Februar 2015 um 12:04:39 Uhr:
Kriege ich jetzt einen Fleißpunkt?
Nein, hier gibt es nur Daumen.😉
Ein Streckenverbot wie das Geschilderte ist hinter der Kreuzung ungültig.
Gründe:
1. Grundgesetz.
Da steht nämlich drinnen, dass Gleichbehandlung gilt. Außer für Diplomaten.
Nun wäre aber ein Abbieger NICHT gleichbehandelt mit einem Durchfahrenden, denn das Tempolimit gilt NICHT für Abbieger / Einbieger.
2. Offensichtlichkeit.
Es ist offensichtlich, dass das Tempolimit für Einbieger nicht gelten KANN, denn die Kreuzung bedeutet einen Straßenwechsel und der hebt alle Nicht-Zonen-Tempolimits auf.
Daher gilt es nicht, denn ohne Schild gibts da nichts zu gelten.
3. Widersprüchlichkeit / Eindeutigkeit
Wenn nicht klar ist, für wen es gilt, aber klar ist, dass es NICHT für alle gilt, gilt es nicht.
Hält garantiert vor jedem Gericht stand. Der Blitzer wird teuer für die Kommune, wenn der Richtige kommt.
k-hm
@k-hm
...was ein Schwachsinn.
Zitat:
@Kai70 schrieb am 17. Februar 2015 um 15:02:10 Uhr:
@k-hm...was ein Schwachsinn.
Echt? 😁
Na, dann frag' mal einen brauchbaren Anwalt.
Jedes Mitglied dieser Zunft zerpflückt das Tempolimit vor Gericht mit zwei Sätzen.
Allein ein Hinweis auf die nicht vorhandene Eindeutigkeit wird das Verfahren sofort beenden.
Ich persönlich habe 1985 beim Führerscheinmachen gelernt, das eine Einmündung das Tempolimit aufhebt.
Und nachdem ich 2003 hinter einer Einmündung im Wald (!) auf dem Mopped mit 103 km/h geblitzt worden bin, wo nur 70 erlaubt war, wurde das Verfahren auf meinen Einwand eingestellt, dass da eine Einmündung war und das Tempolimit-Schild dahinter NICHT erneuert wurde.
Ich hatte nämlich Recht.
Beschilderung hat was mit Logik zu tun. Missverständnisse sind zu vermeiden.
k-hm
Zitat:
@k-hm schrieb am 17. Februar 2015 um 15:03:47 Uhr:
Echt? 😁Zitat:
@Kai70 schrieb am 17. Februar 2015 um 15:02:10 Uhr:
@k-hm...was ein Schwachsinn.
Ja
Die Rechtsprechung ist eindeutig, und sagt aus das ein Streckenlimit auch nach einer Kreuzung / Einmündung gilt.
Näheres dazu mit Link wurde hier schon mehrmals gepostet, wie wäre es mit Lesen ?
http://www.motor-talk.de/.../...nmuendung-aufgehoben-t5207171.html?...
Zitat:
Na, dann frag' mal einen brauchbaren Anwalt
Der kann mir nichts weiter sagen als die gesetzliche Lage ist und ich schon weiß^^
Zitat:
Ich persönlich habe 1985 beim Führerscheinmachen gelernt, das eine Einmündung das Tempolimit aufhebt
Da hast Du damals nicht richtig aufgepasst, da auch schon 1985 eine Einmündung ein Streckenverbot nicht aufhob 🙄
Zitat:
Und nachdem ich 2003 hinter einer Einmündung im Wald (!) auf dem Mopped mit 103 km/h geblitzt worden bin, wo nur 70 erlaubt war, wurde das Verfahren auf meinen Einwand eingestellt, dass da eine Einmündung war und das Tempolimit-Schild dahinter NICHT erneuert wurde.
Dadurch das Du in diesem Fall nichts davon wissen konntest, wird ein Streckenverbot immer noch nicht aufgehoben, es mag in deinem Fall dazu geführt haben das Du kein Bußgeld bekommen hast, an der Gültigkeit des Streckenverbotes nach der Einmündung ändert sich dadurch nichts.
Auch ein Streckenlimit muss eindeutig ausgeschildert sein.
Hinter einer Einmündung muss es wiederholt werden.
Sonst gilt es nicht für Einbieger => Widerspruch.
k-hm
Zitat:
@k-hm schrieb am 17. Februar 2015 um 15:12:02 Uhr:
Auch ein Streckenlimit muss eindeutig ausgeschildert sein.
Hinter einer Einmündung muss es wiederholt werden.
Es
solltelt. Verwaltungsvorschrift wiederholt werden, wird es nicht wiederholt ist es trotzdem gültig, nochmal nur für dich:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php
Zitat:
Sonst gilt es nicht für Einbieger => Widerspruch.
k-hm
Für den Einbieger gilt es nur dann nicht wenn er nichts davon wissen konnte, z.B. Ortsfremd ist, ändert aber wie erwähnt nichts daran das das Streckenverbot auch nach der Einmündung weiterhin die Gültigkeit besitzt wie vor der Einmündung.
Was genau verstehst Du nicht ?
Zitat:
@k-hm schrieb am 17. Februar 2015 um 15:12:02 Uhr:
Sonst gilt es nicht für Einbieger => Widerspruch.
Es gilt für de Einbieger.
Da sich ein Streckenverbot auf die Strecke bezieht, gilt es für alle, die sich auf der Strecke bzw. Streckenabschnitt befinden - absolute Gleichbehandlung.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php
mit einer ganzen Menge Urteile dazu.
Der Einbieger kann u.U. straffrei bleiben, wenn er sich berechtigt auf einen für ihn unvermeidbaren Verbostirrtum gem. §11 OWiG berufen kann.
wahrscheinlich das er kein recht hat/bekommt
gruß