Geschwindigkeitsbeschränkung auf ausgebauten Landstraßen (StVO §3 Abs 3)
Hallo allerseits,
bekannterweise gilt außerhalb geschl. Ortschaften Tempo 100, solange nicht eine andere Beschränkung angeführt wird. In der StVO steht nun folgendes:
"Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
Meine Frage ist nun: Wie ist der fett markierte Satz zu verstehen? Gilt auf einer Straße, die 1 Fahrstreifen pro Richtung hat (nebst baulicher Trennung dazwischen), eine Geschwindigkeitsbeschränkung? Oder ist es ein Muss, dass es mehrere Fahrbahnen pro Richtung gibt? Wenn ja, woraus lest Ihr das?
Vielen Dank für einen Tipp!
Uli
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
(Mich wundert immer, wie man auf diese halb vergammelten und verwesten Threads kommt, ohne zu merken, dass sie das Verfallsdatum schon seit Ewigkeiten überschritten haben).
Mich freut es immer, wenn User auch mal die Suchfunktion nutzen und einen älteren Fred mit einem sinnvollen Beitrag weiterführen. Mich wundert immer, wenn bestimmte Geistesgrößen sich nicht entblöden, das mit dümmlichen und abgestandenen Kommentaren zu würdigen...🙁
49 Antworten
2 in eine, 1ne in die andere Richtung, Doppellinie...
Hab aber grad gesehen, dass sich deine Antwort auf Seite 1 wohl auf einen Zwischenpost bezieht - mir war´s schon klar... ich sagte ja "nur mit zwei Fahrspuren für jede Richtung" 😉
Meine Aussage bezüglich einer Straße mit mindestens zwei Fahrspuren für eine Richtung ist wohl kaum falsch.
einmal eine Spur und entgegengesetzt zwei, da greift das nicht.
So ich kläre jetzt mal auf =)
Also... wenn 2 Fahrbahnen in jede Richtung führen und eine bauliche Trennung vorhanden ist darf man 130 km/h fahren.
Habe extra nochmal meinen Fahrlehrer gefragt.
Ich arbeite in einer Fahrschule also ich werds wissen 🙂
Lg
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Zitat:
Original geschrieben von Lieschen07
Ich arbeite in einer Fahrschule also ich werds wissen 🙂Lg
Zum Glück hast du nen Smilie dahinter gemacht!
Ausserdem ist DIESE Frage längst geklärt.
Linien sind keine bauliche Trennung!!!
Wenn 2 Fahrspuren pro Richtung von einer Leitplanke getrennt vorhanden sind und das Schild Kraftfahrstrasse steht, dann darfst Du Gummi geben.
Da ist Dein Fahrlehrer aber schlecht informiert.
Auszug aus der Strassenverkehrsordnung STVO:
In Deutschland gilt außerorts auf Kraftfahrstraßen mit baulich voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen eine erhöhte Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zul. Gesamtgewicht (80 km/h statt 60 km/h) und Busse mit besonderer Zulassung (100 km/h statt 80 km/h). Im übrigen gelten die normalen Regeln für die Höchst- bzw. Richtgeschwindigkeit. Für PKW und Motorräder bedeuten diese eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, sollte es nicht mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung oder eine bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen (z.B. durch einen Grünstreifen oder Leitplanken) geben. Bei einem solchen autobahnähnlichen Ausbau der Kraftstraße gilt die autobahnübliche Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Auf Kraftfahrstraßen dürfen - wie auch auf Autobahnen - nur Kraftfahrzeuge fahren, welche eine Mindestgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometern erreichen.
130km/h Richtgeschwindigkeit!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Hab ich auch noch gefunden:
Die üblichen Geschwindigkeitsbeschränkungen für Pkw auf Bundesstraßen betragen:
* außerhalb geschlossener Ortschaften: 100 km/h
* innerhalb geschlossener Ortschaften: 50 km/h
* auf autobahnähnlichen Bundesstraßen (jeweils mindestens zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung oder wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind) gilt in Deutschland lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. (eine sogenannte Gelbe Autobahn)
Gilt die Aufhebung des Tempolimits auch, wenn die Straße keine KFZ-Straße ist? Wir haben hier in der Nähe einen ca. 2km langen Streckenabschnitt, der über zwei Fahrspuren pro Richtung verfügt, aber keine KFZ-Straße ist. Die Schilder wurden hier auch nicht vergessen. Am Ende des Streckenabschnitts sind nämlich KFZ-Straßenschilder angebracht, bzw. aus der Gegenrichtung Aufhebungszeichen der KFZ-Straße. Der Streckenabschnitt ist aber modern und so gut ausgebaut, wie kaum eine Autobahn in der Nähe. (sehr breite Fahrstreifen, massive Trennung der Richtungsfahrbahnen) Welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt dort?
Zitat:
Original geschrieben von Commuter
..........(sehr breite Fahrstreifen, massive Trennung der Richtungsfahrbahnen) Welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt dort?
Zitat:
Original geschrieben von ToniX20SE
sind die fahrbahnen baulich getrennt?
ich denke dann wohl schon 🙄
grüße
Steini
Hallo,
verwirrt doch nicht die Verwirrten . Man muss nur richtig lesen:
Zitat:
Original geschrieben von Beethoven
.."Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
..
bauliche Trennung/Grünstrefen: No Limit
min. zwei Fahrstreifen für
jedeRichtung (auch ohne bauliche Trennung/Grünstreifen) : No Limit
Alles andere : 100 außerorts , 50 innerorts
Dabei ist es egal , ob es eine Autobahn, Kraftfahrstraße oder nichts von dem ist. zum. Für Pkws und Krads.
Allle Klarheiten beseititgt?
In diesem Thread ist seit mehr als 3 Jahren keiner mehr verwirrt.
(Mich wundert immer, wie man auf diese halb vergammelten und verwesten Threads kommt, ohne zu merken, dass sie das Verfallsdatum schon seit Ewigkeiten überschritten haben).