Geschwindigkeitsbeschränkung auf ausgebauten Landstraßen (StVO §3 Abs 3)

Hallo allerseits,

bekannterweise gilt außerhalb geschl. Ortschaften Tempo 100, solange nicht eine andere Beschränkung angeführt wird. In der StVO steht nun folgendes:

"Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."

Meine Frage ist nun: Wie ist der fett markierte Satz zu verstehen? Gilt auf einer Straße, die 1 Fahrstreifen pro Richtung hat (nebst baulicher Trennung dazwischen), eine Geschwindigkeitsbeschränkung? Oder ist es ein Muss, dass es mehrere Fahrbahnen pro Richtung gibt? Wenn ja, woraus lest Ihr das?

Vielen Dank für einen Tipp!

Uli

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle


(Mich wundert immer, wie man auf diese halb vergammelten und verwesten Threads kommt, ohne zu merken, dass sie das Verfallsdatum schon seit Ewigkeiten überschritten haben).

Mich freut es immer, wenn User auch mal die Suchfunktion nutzen und einen älteren Fred mit einem sinnvollen Beitrag weiterführen. Mich wundert immer, wenn bestimmte Geistesgrößen sich nicht entblöden, das mit dümmlichen und abgestandenen Kommentaren zu würdigen...🙁

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Dort gelten 100 da es nur eine Fahrbahn ist deren Fahrstreifen durch Kennzeichnungen getrennt sind.

Eigentlich ist das eine normale Strasse mit Überholverbot.

Erklärung zum Anhang:

* = Strasse

** = Fahrbahn

*** = Fahrstreifen

Zitat:

Original geschrieben von Beethoven


Das würde bedeuten:
 
Wenn es eine Spur pro Richtung gibt und die beiden Spuren baulich getrennt sind (z.B. durch doppelte Mittellinie), dann gibt es dort kein generelles Tempolimit?
 
Mich irritiert der Plural bei "Fahrbahnen für eine Richtung, die baulich getrennt sind". Heisst das, dass es pro Richtung mehrere Fahrbahnen geben muss?
 
Wenn die Straße im Anhang in Deutschland wäre, gäbe es dort kein TL?

Zitat:

Original geschrieben von matt13


Ich glaube, Du meinst das so wie im Bild unten, da ist kein TL,

Richtig.

DAS (gelb ausgeschildert) sind zwei Fahrbahnen mit jeweils zwei Fahrstreifen für eine Richtung, die durch einen begrünten Mittelstreifen baulich voneinander getrennt sind.

btw
Eine doppelte Mittellinie ist KEINE bauliche Trennung.

hier ists auch nochmal besser erklärt:
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrbahn

edit
Missverständnis meinerseits

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Jo... Zipfe... dann red doch mal mit deinen Kollegen - denn die blitzen wie gesagt dort super gerne 😁
 
Ich bleib dabei: Bauliche Trennung ist kein Streifen, es ist eine Leitplanke, Grünstreifen o.ä.
Zwei Fahrspuren für jede Richtung plus Streifen - hab ich pers. max mit 120 gesehen.
Und ohne das Zeichen Kraftfahrstrasse noch gar nicht...
Bei allen anderen Konstellationen (ich komm ja doch viel rum..) habe ich desöfteren eines gesehen: Blitzer...
 
Aber ist schon faszinierend... wie toll unsere hl. StVO so zu sein scheint... weis offenbar keiner definitiv, was Sache ist 😰
 
Andererseits bin ich pers. auch nicht scharf drauf, ohne Mittelplanke 200 zu fahren... gerade diese Trennung hat unsere BABs ja soviel sicherer gemacht. Und ich fahr eigentlich sehr gerne schnell.... 😉

Dazu gibt es keine Fragen. Bauliche Trennung, nennt es sich nur wenn zwischen den Richtungsfahrbahnen eine Barriere besteht. Das ist bei einer Linie, die man einfach gezogen hat, nicht der Fall. Diese Aussage ist falsch.

Zitat:

Original geschrieben von Hurt_Hunter


Dazu gibt es keine Fragen. Bauliche Trennung, nennt es sich nur wenn zwischen den Richtungsfahrbahnen eine Barriere besteht. Das ist bei einer Linie, die man einfach gezogen hat, nicht der Fall. Diese Aussage ist falsch.

 sehe ich auch so, sonst dürfte man ja auch mit dem LKW auf diesen abschnitten wo 2 spuren in die eine und eine in die gegenrichtung führen dann 80 Fahren, zumindest auf der seite wo es 2 spuren hat.

grüße

Steini

Ein Mittelstreifen ist eben nicht eine Linie. Die Linie trennt vom Text der StVO her lediglich zwei Teile derselben Fahrbahn, nicht jedoch zwei Fahrbahnen. Als Fahrbahnbegrenzung trennt Z. 295 StVO lediglich die Fahrbahn zum Fahrbahnrand hin ab. Wäre es anders, bräuchte auch in § 3 Abs. 3 Nr. 2c, letzter Satz StVO z.B. nicht das Z. 295 StVO explizit erwähnt werden. Damit dürfte auch § 18 Abs. 5 Satz 2 StVO klar und eindeutig zu interpretieren sein.

Ich denke, dass wir uns darüber einig sind, dass Mittelstreifen ebenso wie sonstige bauliche Einrichtungen wie z.B. Mittelleitplanken oder die oft an Baustellen verwendeten Betonreiter zwei Fahrbahnen voneinander trennen. Auch ein Mittelgrünstreifen oder mehrere hintereinander angelegte Mittelgrüninseln sind straßenbauliche Einrichtungen.

(Teilweise zitiert)

O.K., das können wir jetzt mal so ohne Verwarngeld durchgehen lassen. 😁

🙂😉

Jetzt sag nicht, ich hab dich zitiert!

Ändert ja nichts an der Richtigkeit...

😉

😁

Nee, ich bin nicht Lustig.

Aber der ist auch nicht schlecht.

😁😉

Naja. Er hat nunmal recht und ich hab ja darauf hingewiesen, dass es zitiert ist...

Man darf halt nicht glauben, dass man der EInzige ist, der durch die EIngabe von einfachsten Suchwörtern zu einem Ergebnis kommt...

...was allerdings auch wieder sehr beruhigend ist, Zipfe!
...man muss nur wissen wo etwas steht - das ist die Kunst 😁 😉
 
Also, darf ich jetzt - wie Du gesagt hast - bei meinem realen Beispiel oder darf ich nicht? *g*

Jeweils 2 Spuren, getrennt durch Doppellinie?

"Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben"

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Zitat:

Original geschrieben von steini111



Zitat:

Original geschrieben von Hurt_Hunter


Dazu gibt es keine Fragen. Bauliche Trennung, nennt es sich nur wenn zwischen den Richtungsfahrbahnen eine Barriere besteht. Das ist bei einer Linie, die man einfach gezogen hat, nicht der Fall. Diese Aussage ist falsch.
sehe ich auch so, sonst dürfte man ja auch mit dem LKW auf diesen abschnitten wo 2 spuren in die eine und eine in die gegenrichtung führen dann 80 Fahren, zumindest auf der seite wo es 2 spuren hat.

LKW dürfen nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die 80km/h fahren. Der Text von oben bezieht sich auf Fahrzeuge die unter 3,5t liegen oder PKW ohne Anhänger sind. Selbst wenn die Fahrbahn baulich getrennt ist und nicht als Kraftfahrstraßen ausgewiesen ist, dann mir mehr als 3,5t nur Vmax 60 km/h

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