Geschwindigkeitsbegrenzung in der Schweiz
In meiner Gegenwart hat es geblitzt - möglicherweise war ich der Adressat.
Folgende Stelle:
Relativ genau hier.
Anbei eine Skizze über die Beschilderung.
Frage 1:
Gilt in der Schweiz die Tempobegrenzung (Punkt 1) der Beschleunigungsspur auch auf der Autobahn (hinter Punkt 2 bis Ende der Einfädelspur) weiter?
Frage 2:
Gilt in der Schweiz das Tempolimit der Einfädelspur auch auf der Autobahn (Punkt 3) weiter?
Frage 3:
Muss man als Einfädelmensch die Geschwindigkeitsbegrenzung jener, die auf der Autobahn fahren (Punkt 1, oben), überhaupt beachten?
Laut "blitzer.de" wird dort Tempo 100 gemessen. Google StreetView zeigt dort Tempo 80. Ich habe beim Blitzer auf's Tacho geschaut, ich dürfte knapp schneller als 80 km/h gefahren sein - aber nach meinem Ermessen dürfen die mich nicht belangen, weil ich für die Autobahn selbst KEIN Begrenzungsschild hatte. Oder?
Ortskundig bin ich nicht.
Hätte ich "wissen" müssen, dass das Tempolimit der Einfädelspur auf der Autobahn weiter gilt?
Das Ding bezeichne ich übrigens mal als "Mutter aller Radarfallen" :-)
Beste Antwort im Thema
Mal unter uns Betschwestern: Das Schild ist riesig, du fährst ja auch drauf zu und kommst nicht aus dem Nichts, ein Arm hängt direkt über deiner Fahrspur, du kennst Schilderbrücken aus Deutschland; das Schild an sich ist Weiß mit rotem Rand und schwarzer Schrift.
Wie einheitlich darf es denn noch sein?
73 Antworten
Joh - das war aber überraschend für mich....
Insbesondere ist es armselig, dass Europa keine einheitlichen Regeln hat (und Schweiz gehört durch die Schengen-Mitgliedschaft logistisch zu Europa).
Mit einheitlichen Regeln meine ich nicht "gleiche ZHG" usw - sondern die Bedeutung der Verkehrsschilder, ihr Aussehen, die Standards für ihre Anbringung und ihre Wirkungen sollten gleich sein.
Bei der Feuerlöscher-Markierung haben die europaweite Standards, bei der Gültigkeit von Tempobegrenzungen haben sie die nicht.
ABER - sollte ich ein Ticket kriegen, werde ich in der Schweiz NIE WIEDER schneller als 80 km/h fahren, da können die beschildern was sie wollen. Mal sehen, wenn ein Polizeiwagen dann auf der A13 am Bernardino hinter mir festhängt :-D
Mal unter uns Betschwestern: Das Schild ist riesig, du fährst ja auch drauf zu und kommst nicht aus dem Nichts, ein Arm hängt direkt über deiner Fahrspur, du kennst Schilderbrücken aus Deutschland; das Schild an sich ist Weiß mit rotem Rand und schwarzer Schrift.
Wie einheitlich darf es denn noch sein?
Zitat:
@BMWRider schrieb am 31. Mai 2017 um 14:46:42 Uhr:
Mal unter uns Betschwestern: Das Schild ist riesig, du fährst ja auch drauf zu und kommst nicht aus dem Nichts, ein Arm hängt direkt über deiner Fahrspur, du kennst Schilderbrücken aus Deutschland; das Schild an sich ist Weiß mit rotem Rand und schwarzer Schrift.Wie einheitlich darf es denn noch sein?
Nein. Das Schild ist hinter einer steilen Kurve. Ich sehe die Rückseite, das Schild sehe ich erst, wenn ich halbwegs in Fahrtrichtung bin. Dann schaue ich da aber gar nicht mehr hin, sondern ich achte auf den rückwärtigen Verkehr.
Ich HABE es aber gesehen - aber das Schild daneben auf der Autobahn habe ich NICHT gesehen (hätte ich auch nicht beachtet).
Und wir sprechen von ca. 22:00h abends. Das Schild muss also erst im Schweinweferlicht erscheinen, um gesehen zu werden - was durch die hohe Anbringung praktisch ausgeschlossen ist. Es müsste seitlich neben der Fahrbahn sein oder da, wo man schon konsequent nach vorne schaut, und abends auch hin leuchtet.
Ich habe es trotzdem nicht auf die Autobahn bezogen, sondern nur auf die Einfädelspur.
Also mein Fehler...
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Zitat:
@birscherl schrieb am 30. Mai 2017 um 22:12:14 Uhr:
Wenn also keines der Zeichen 278-282 zu sehen ist, gilt das Streckenverbot weiterhin.So wird es üblicherweise auf Auffahrten mit Tempolimit auch gehandhabt: soll das Streckenverbot aufgehoben werden, steht dort ein entsprechendes Zeichen. Eine Strecke ist eben nicht durch eine Fahrspur definiert.
Gut, du darfst das gern weiterhin so sehen und hinter einer der - gar nicht so seltenen - auf 60 oder gar 40 km/h begrenzten AB-Auffahrten die AB dann schön weiter mit 60 oder 40 befahren.
Alle anderen wissen, dass ebendiese Begrenzung mit der Auffahrt endet und auf der AB selbst die dort ausgeschilderte HG gilt. Das kann dieselbe wie auf der Auffahrt sein - auch solche Stellen gibt's. Ohne Beschilderung der Hauptfahrbahn unmittelbar an Auffahrt aber gilt wie üblich und bekannt Richtgeschwindigkeit.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 31. Mai 2017 um 22:19:41 Uhr:
Gut, du darfst das gern weiterhin so sehen und hinter einer der - gar nicht so seltenen - auf 60 oder gar 40 km/h begrenzten AB-Auffahrten die AB dann schön weiter mit 60 oder 40 befahren.Alle anderen wissen, dass ebendiese Begrenzung mit der Auffahrt endet und auf der AB selbst die dort ausgeschilderte HG gilt. Das kann dieselbe wie auf der Auffahrt sein - auch solche Stellen gibt's.
Bis hierher volle Zustimmung.
Zitat:
Ohne Beschilderung der Hauptfahrbahn unmittelbar an Auffahrt aber gilt wie üblich und bekannt Richtgeschwindigkeit.
Das aber ist nicht richtig. Es gilt erst mal die ausgeschilderte Geschwindigkeit, egal ob der auffahrende das Schild sehen kann, oder nicht. Einem Ortskundigen kann das auch durchaus zur Last gelegt werden. Auch nicht Ortskundigen haben Gerichte schon auferlegt, den fließenden Verkehr zu beobachten und sich gegebenenfalls daran anzupassen.
Zitat:
@Blue346L schrieb am 31. Mai 2017 um 22:25:43 Uhr:
Es gilt erst mal die ausgeschilderte Geschwindigkeit, egal ob der auffahrende das Schild sehen kann, oder nicht. Einem Ortskundigen kann das auch durchaus zur Last gelegt werden. Auch nicht Ortskundigen haben Gerichte schon auferlegt, den fließenden Verkehr zu beobachten und sich gegebenenfalls daran anzupassen.
Hm, das würde ich jetzt aber mit ganz viel Vorsicht genießen. An solchen Stellen gilt für den Ortsunkundigen vielmehr, dass es zwar ein Verstoß ist, ein weiter vorn für die Hauptfahrbahn angezeigtes Streckenverbot zu missachten, aber nicht bestraft wird.
An das Argument, der Fahrzeugführer hätte aus dem Verhalten anderer erkennen müssen, dass hier eine bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, wären schon sehr strenge Maßstäbe anzulegen.
Mit einer belastbaren Quelle tue ich mich noch etwas schwer.
Hierwird zwar ein Urteil zitiert, aber leider kein Aktenzeichen angegeben:
Zitat:
Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.
Ich schau mal, ob ich was auftreiben kann.
Das Einbiegen auf eine Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung hat aber NICHTS damit zu tun, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung des EINFÄDELSTREIFENS etwas mit der Geschwindigkeitsbegrenzung der durchgehenden Fahrbahn zu tun hat.
Das mit dem Einbiegen kenne ich auch so, wie oben zitiert: nicht ortskundig = ordnungswidrig, aber ungeahndet. Ortskundig = Ermessen des Gerichts, evtl. ordnungswidrig.
Allerdings ist mir schon oft passiert, dass eine Gegend LANGE bewohne, und von Tempolimits nach dem Einbiegen überrascht werde (also die Aufhebung des Tempolimits sehe).
Auch habe ich gelesen, dass der Beifahrer nicht auf Tempolimits auf der Autobahn achten muss. Fährt jemand raus zum parken, und findet ein Fahrerwechsel statt, ist kein "Briefing" vorgeschrieben - der neue Fahrer kann Vollgas geben. Ich frage mich, wie das in der 30-er Zone (oder andere Zone, gerne auch verkehrsberuhigt) ist... Was, wenn ich DA die Lenkung übernehme, z.B. nach einem Besuch bei jemandem, wohin uns meine Frau gefahren hat (ich/wir: nicht ortskundig), setze mich ans Steuer und fahre Vollgas (50 km/h) durch die Zone....
Aber das sind völlig andere Geschichten... Und nicht in der Schweiz. Diese Szanarien wären für die Schweiz durchaus interessant... :-)
Zitat:
@Fuat61 schrieb am 31. Mai 2017 um 14:36:37 Uhr:
wer in der schweiz fährt sollte oppassen den da tickt die uhr anders
Was für ein Blödsinn. Auch in der Schweiz gelten Recht und Gesetz - aber logischer Weise nicht die deutsche StVO, aus der hier so häufig zitiert wird.
Das Tempolimit 80-Schild auf der Auffahrt ist riesengroß und sehr gut zu erkennen.
Also frage ich mich: Wozu diese Diskussion? Du hast einen Fehler gemacht, steh' halt dazu. Und warte überhaupt erst mal den Brief ab. Dass du geblitzt wurdest heißt noch nichts - eventuell bist du noch innerhalb der Toleranz und wirst nie einen Bescheid bekommen.
also ich sähe das "logischerweise" so
Das schild ist ja am ende der Einfahrt, dazu noch "Nach" einem Vortrtittzeichen,
Heisst doch, dass man "verkehrstechnisch" schon auf der Autobahn ist, oder ?
Also 80 "ab hier" und schon auf der Autobahn -> 80 auf der Autobahn
In der Schweiz ist es so.
Ab dem grünen Schild Autobahn (welches bei Euch blau ist) gilt 120 km/h.
Es sei denn, gleichzeitig oder danach (!) ist eine Tafel mit einer Beschränkung wie in Deinem Fall.
Fährst Du in Chiasso Richtung Gotthard rauf, kommt zuerst das Autobahn Schild und DANACH eine Tafel, die gedreht werden kann. Also gilt das dort angezeigte Tempolimit uneingeschränkt bis es entweder aufgehoben wird oder ein neues kommt.
Diese ganzen pseudo-intelligenten Fragen in der ersten Frage des Threaderstellers sind einfach Unsinn und mit dem normalen Menschenverstand zu beantworten. Ich gehe jede Wette ein, dass die beiden Schilder (für die Autobahn und die Auffahrtsspur) immer die gleichen Tempolimits anzeigen. Daher sind all die Fragen absolut irrelevant.