Gericht schützt Kampfradler
Tag die Herren,
neues aus dem Irrenhaus der deutschen Gerichtsbarkeit:
Das Oberlandesgericht Celle attestiert Radfahrern eine "verbreitete und allgemein bekannte Disziplinlosigkeit". Autofahrer haften bei einem Unfall aber auch dann, wenn Radfahrer in die falsche Richtung fahren.
Sie sind allseits gefürchtet; die Radfahrer, die in Gegenrichtung in eine Einbahnstraße einbiegen, bei Rot über die Ampel huschen, im Zickzack zwischen Autos kreuzen oder in falscher Richtung auf dem Fahrradweg unterwegs sind. Das Oberlandesgericht Celle hat der Zunft in einer Urteilsbegründung jetzt sogar eine „verbreitete und allgemein bekannte Disziplinlosigkeit“ attestiert. Und trotzdem kommt eben jenes Gericht zu dem Urteil, dass Autofahrer auch dann bei einem Unfall mit einem Radfahrer haften, wenn dieser auf dem Radweg in falscher Richtung fährt.
Im konkreten Fall war eine Fahrradfahrerin auf dem Radweg einer Vorfahrtsstraße auf der falschen Seite mit etwa 5 Kilometern pro Stunde unterwegs. Von links fuhr ein Mercedes-Fahrer mit etwa 15 Stundenkilometer aus der Vorfahrtachten-Straße in die Radfahrerin hinein. Diese stürzte, fiel auf die Motorhaube des Mercedes und brach sich einen Fuß.
Das Gericht legt dem Autofahrer in seinem Urteil, dessen schriftliche Begründung jetzt veröffentlicht wurde, zwei Verstöße zur Last. Zum einen seien „Autofahrer wegen der verbreiteten und allgemein bekannten Disziplinlosigkeit von Radfahrern verpflichtet, sich auch auf eine Benutzung von Radwegen in falscher Richtung einzustellen“. Deshalb müsse der Autofahrer durch einen Blick nach rechts sicherstellen, dass da kein Radfahrer kommt. Außerdem liege auch eine Vorfahrtsverletzung vor, da „ein den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße befahrender Radfahrer“ an deren „Vorfahrtsberechtigung“ auch dann teilnehme, wenn er in falscher Richtung unterwegs sei. Außerdem müsse ein Autofahrer ohnehin für die „Betriebsgefahr“ seines PKW haften. Allerdings, urteilt das Gericht, sei auch die falsch fahrende Radfahrerin teilschuld. Denn wenn sie schon auf der falschen Seite unterwegs sei, müsse sie wenigstens deutlich langsamer fahren.
Die Charakterisierung von Radfahrern interpretiert Markus Schäpel, Rechtsexperte beim Automobilclub ADAC als „persönliche Wertung“ der Richter. Doch das Urteil sei korrekt. Denn auch wenn „viele Radfahrer nicht unbedingt so fahren wie es die Straßenverkehrsordnung vorschreibt“, sagt Schäpel, gelte sehr wohl die Pflicht, mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Und Vorfahrtsstraße bleibe Vorfahrtsstraße. Sein ADAC-Kollege Maximilian Maurer betont den Grundsatz des Gesetzgebers, die Schwächeren im Straßenverkehr zu schützen. Nichts anderes bedeute die „Betriebsgefahr“ eines PKW, die an sich schon zu einer Haftung eines Autofahrers führe. „Auch wenn der Kampfradler das weiß und sich darauf auch verlässt.“
Robert Huhn, Rechtsreferent bei Fahrradclub ADFC, ärgert sich über den Passus der Disziplinlosigkeit. Aber auch er begrüßt das Urteil. Immerhin gebe es Fahrradwege, die für beide Richtungen zugelassen seien. „Deshalb muss ein Autofahrer damit rechnen, dass aus beiden Richtungen Radfahrer kommen können.“ Wie auch die Radfahrerin, die zwar die Vorfahrt behalte, bedenken müsse, dass der Autofahrer nicht mit ihr rechnet. Dass Radfahrer „gerne mal falsch fahren“, gibt Huhn zu. „In der Summe begehen Radfahrer aber nicht mehr Verstöße als Autofahrer“, erklärt Huhn. Sie fielen den Autofahrern nur besonders auf.
Quelle: Klick
🙄
Als ob die "allgemeine Betriebsgefahr" nicht reichen würde. Was sagen denn unsere Juristen dazu?
MfG
invisible_ghost
Beste Antwort im Thema
Ich halte bei grün leuchtender Wechsellichtzeichenanlage an, weil sich jemand nicht an das Haltgebot der ihn betreffenden rot leuchtenden Wechsellichtzeichenanlage hält. Wäre sinngemäß das Gleiche.
374 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Das Urteil würde sicher anders aussehen wenn der Radler mit 50 statt 5 km/h unterwegs gewesen wäre.
Nein, das hätte genauso ausgesehen.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Nein, das hätte genauso ausgesehen.Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Das Urteil würde sicher anders aussehen wenn der Radler mit 50 statt 5 km/h unterwegs gewesen wäre.
... Hellseher oder wie? Jetzt wirst du aber komisch.
Selbstverständlich wäre eine ganz andere Sachlage zu beurteilen gewesen, wenn der Radler (es ist wohl eine Die) dem Autofahrer keine Chance gelassen hätte, ihn (sie) zu erkennen und angemessen auf ihn (sie) zu reagieren.
Gruß
Wfv
PS.: Hier noch die rechtliche Lage in den Niederlanden
Zitat:
Bei Unfällen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger/Radfahrer) gilt hingegen der Grundsatz der Gefährdungshaftung. Das heißt, dass der Fahrer auf jeden Fall haftet, es sei denn, er kann nachweisen, dass höhere Gewalt im Spiel war. Ist der Fußgänger oder Radfahrer unter 14 Jahren, haftet der Fahrer in vollem Umfang. Sind sie älter als 14 Jahre haftet der Fahrer noch zu mindestens 50%. Was die restlichen 50% anbelangt, hängt die Leistung vom eventuellen Mitverschulden anderer Unfallbeteiligter ab.
Ich frag mich bloß die ganze Zeit, wer denn wohl die 5km/h des Radfahrers gemessen hat. Also ich bin mit dem Rad noch nie 5km/h gefahren, da kippt man ja fast schon von alleine um. Und das dann auch noch als zu schnell einzustufen, da frag ich mich, was der Richter wohl für´n Zeug geraucht hat.
Von der Sache her fänd ich´s eher umgekehrt angebracht; sollte der Radfahrer wirklich so langsam gewesen sein, könnte ich es verstehen, wenn man dem Autofahrer ne Teilschuld gibt, weil, da kann man dann wohl nicht mehr von Unausweichlichkeit sprechen. War der Radfahrer schneller, sollte er die volle Schuld tragen, weil, selbst wenn der PKW-Fahrer auf Fußgänger achtet, sieht, es ist keiner da, und in der Zwischenzeit kommt plötzlich der Radfahrer angeschossen, dann ist es u.U. sehr wohl unausweichlich (i.S.v. unvermeidbar aus Sicht des PKW)
Und im übrigen sehe ich es wie einige andere hier, die Begründung stinkt zum Himmel. Damit quasi das notorische Fehlverhalten gleich welcher Gruppe von VT zu legalisieren, geht ja wohl gar nicht. Dann muss ich in ner 30-Zone plötzlich mit 60km/h schnellen Autos rechnen, weil, fahren ja alle so, ist doch allgemein bekannt, oder was???? Und in der Einbahnstrasse Gegenverkehr einplanen? Wo ist da die Grenze????
P.S. rechtliche Lage in NL tut gar nix zur Sache, die haben den Stein der Weisen auch nicht gefunden. AUsserdem liegt da die Sache generell anders, weil die 1. mehr Radfahrer und 2. ne unvergleichbar bessere Infrastruktur für selbige haben. Hast du hier schon mal getrennte Fahrstreifen mit Pfeilen auf der Fahrbahn extra für Radfahrer gesehen? Da wäre selbiger Unfall vermutlich gar nicht erst passiert.
Zitat:
Original geschrieben von Wurstfachverkaeufer.
... Hellseher oder wie? Jetzt wirst du aber komisch.Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Nein, das hätte genauso ausgesehen.
Selbstverständlich wäre eine ganz andere Sachlage zu beurteilen gewesen, wenn der Radler (es ist wohl eine Die) dem Autofahrer keine Chance gelassen hätte, ihn (sie) zu erkennen und angemessen auf ihn (sie) zu reagieren.
Gruß
Wfv
Nicht Hellsehen, das schließt er aus der abstrusen Begründung, die das OLG geliefert hat. Und DIE ist es ja auch, die hier die Gemüter so hoch kochen lässt. Wenn da genau das gestanden hätte wie Du es sagst: "bei 5km/h hätte der Autofahrer gar nicht anders KÖNNEN, als die Trulla zu sehen", würd hier ja keiner meckern!
Sorry, wenn ich jetzt ne Antwort vorweggenommen habe 😉
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Zitat:
Original geschrieben von HerrLehmann1973
Nicht Hellsehen, das schließt er aus der abstrusen Begründung, die das OLG geliefert hat. Und DIE ist es ja auch, die hier die Gemüter so hoch kochen lässt. Wenn da genau das gestanden hätte wie Du es sagst: "bei 5km/h hätte der Autofahrer gar nicht anders KÖNNEN, als die Trulla zu sehen", würd hier ja keiner meckern!Zitat:
Original geschrieben von Wurstfachverkaeufer.
... Hellseher oder wie? Jetzt wirst du aber komisch.
Selbstverständlich wäre eine ganz andere Sachlage zu beurteilen gewesen, wenn der Radler (es ist wohl eine Die) dem Autofahrer keine Chance gelassen hätte, ihn (sie) zu erkennen und angemessen auf ihn (sie) zu reagieren.
Gruß
Wfv
Sorry, wenn ich jetzt ne Antwort vorweggenommen habe 😉
... was ist hieran auszusetzten:
Deshalb müsse der Autofahrer durch einen Blick nach rechts sicherstellen, dass da kein Radfahrer kommt. Außerdem liege auch eine Vorfahrtsverletzung vor, da „ein den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße befahrender Radfahrer“ an deren „Vorfahrtsberechtigung“ auch dann teilnehme, wenn er in falscher Richtung unterwegs sei.So habe ich es in der Fahrschule gelernt: Eine Vorfahrtstraße ist eine Vorfahrtstraße. Die Verkehrsteilnehmer, die auf dieser Straße fahren, sind vorfahrtberechtigt!!! Punkt. Da steht nichts von einer Richtung, aus der andere Verkehrsteilnehmer nach meinem Dafürhalten kommen dürfen. Wenn es um PKWs oder LKWs geht, sehen wir diese Regelung sofort ein, denn wenn ein PKW oder LKW ausweicht, ist er ja schnell auf der Gegenfahrbahn. Wenn ich in diesem Augenblick penne und blind nach rechts abbiege, gibt es einen Frontalzusammenstoß.
Aber für einen Radfahrer gilt das nicht. Der ist der Schwächere. Der soll mal schön selbst aufpassen. Der hat, auch wenn er sich auch der vorfahrtberechtigten Straße befindet, nur aus der Richtung zu kommen, aus der ich ihn vermute.
Das Rechtsempfinden einiger Poster hier ist mir wirklich fremd. Aber sonst wäre ein Forum ja auch langweilig, wenn sich alle nur gegenseitig in ihren Ansichten bestätigen und auf die Schulter klopfen würden.
Gruß
Wfv
Zitat:
Original geschrieben von Wurstfachverkaeufer.
... was ist hieran auszusetzten:Zitat:
Original geschrieben von HerrLehmann1973
Nicht Hellsehen, das schließt er aus der abstrusen Begründung, die das OLG geliefert hat. Und DIE ist es ja auch, die hier die Gemüter so hoch kochen lässt. Wenn da genau das gestanden hätte wie Du es sagst: "bei 5km/h hätte der Autofahrer gar nicht anders KÖNNEN, als die Trulla zu sehen", würd hier ja keiner meckern!
Sorry, wenn ich jetzt ne Antwort vorweggenommen habe 😉
Deshalb müsse der Autofahrer durch einen Blick nach rechts sicherstellen, dass da kein Radfahrer kommt. Außerdem liege auch eine Vorfahrtsverletzung vor, da „ein den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße befahrender Radfahrer“ an deren „Vorfahrtsberechtigung“ auch dann teilnehme, wenn er in falscher Richtung unterwegs sei.Wfv
Nix, erst wenn Du es in Gänze zitierst, wird ein Knaller draus: 😛
"Zum einen seien „Autofahrer wegen der verbreiteten und allgemein bekannten Disziplinlosigkeit von Radfahrern verpflichtet, sich auch auf eine Benutzung von Radwegen in falscher Richtung einzustellen“. Deshalb müsse der Autofahrer durch einen Blick nach rechts sicherstellen..."
Der Jurist an sich verliebt sich ja gerne mal in Halbsätze und der erste Teil ist definitiv ein Halbsatz zuviel.
Edit: und nein, ich rechtfertige nicht, dass da in Selbstjustizmanier manche sagen: recht so, fahr se um wo sie nicht hingehören. das geht gar nicht. Aber als Jurist darf ich Fehlverhalten auch nicht als Gewohnheitsrecht legitimieren. Punkt aus. So ein Spruch ist einfach daneben.
Zitat:
Original geschrieben von ArthurDentx
Ich frag mich bloß die ganze Zeit, wer denn wohl die 5km/h des Radfahrers gemessen hat.
Nicht gemessen, das sicher ein Unfallsachverständiger aus der Spurenlage rekonstruiert.
Witzig ist ja, hätte der Radler bzw. die Radlerin das Gefährt gechoben wäre sie genausoschnell unterwegs gewesen, Autofahrer hätte Alleinschuld und keiner regt sich auf. So ist sie gefahren, kriegt daher eine Teilschuld, was aus o.g. Gründen diskutabel, im Sinne einer zu ahndenden Regelverletzung aber begründbar ist, und einige regen sich über "den Freibrief für Radler" auf. Wie dämlich ist das denn ....
Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Nicht gemessen, das sicher ein Unfallsachverständiger aus der Spurenlage rekonstruiert.Zitat:
Original geschrieben von ArthurDentx
Ich frag mich bloß die ganze Zeit, wer denn wohl die 5km/h des Radfahrers gemessen hat.Witzig ist ja, hätte der Radler bzw. die Radlerin das Gefährt gechoben wäre sie genausoschnell unterwegs gewesen, Autofahrer hätte Alleinschuld und keiner regt sich auf. So ist sie gefahren, kriegt daher eine Teilschuld, was aus o.g. Gründen diskutabel, im Sinne einer zu ahndenden Regelverletzung aber begründbar ist, und einige regen sich über "den Freibrief für Radler" auf. Wie dämlich ist das denn ....
Nochmal: wenn das OLG es auch SO!!! begründet hätte, würde sich auch keiner aufregen! 😉
Als ob es was neues wäre, dass OLGs völlig schwachsinnige Urteile fällen. Abwarten, wird sicher noch korrigiert.
Zitat:
Original geschrieben von Wurstfachverkaeufer.
Wenn es um PKWs oder LKWs geht, sehen wir diese Regelung sofort ein, denn wenn ein PKW oder LKW ausweicht, ist er ja schnell auf der Gegenfahrbahn. Wenn ich in diesem Augenblick penne und blind nach rechts abbiege, gibt es einen Frontalzusammenstoß.
Der PKW-Fahrer der auf der falschen Spur fährt, wird mit Sicherheit eine Teilschuld erhalten. Eben weil er auf der falschen Fahrbahnseite unterwegs war. Er muss sich nämlich vergewissern, dass er niemanden gefährdet, wenn er auf die Gegenfahrbahn ausweichen muss.
Zitat:
Original geschrieben von Wurstfachverkaeufer.
Aber für einen Radfahrer gilt das nicht. Der ist der Schwächere. Der soll mal schön selbst aufpassen. Der hat, auch wenn er sich auch der vorfahrtberechtigten Straße befindet, nur aus der Richtung zu kommen, aus der ich ihn vermute.
Entweder kannst oder willst du den Kern der Diskussion nicht verstehen. Es geht nicht darum, dass der Autofahrer 100% Schuld bekommen hat. Das sagt keiner was dagegen.
Es geht darum, dass nach der Begründung des Gerichtes der Autofahrer in jeder Anderen Situation auch 100% Schuld zugesprochen bekommen hätte.
Wäre der Autofahrer auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen und der Radfahrer wäre Nachts ohne Licht mit 40km/h aus der Einmündung rausgeschossen und der Autofahrer hätte ihn angefahren, würde der Autofahrer auch 100% Schuld bekommen, weil das Gericht sagt "Sowas machen Radfahrer eben".
Aber das scheint ja für dich ganz normales Rechtsempfinden zu sein.
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Witzig ist ja, hätte der Radler bzw. die Radlerin das Gefährt gechoben wäre sie genausoschnell unterwegs gewesen, Autofahrer hätte Alleinschuld und keiner regt sich auf. So ist sie gefahren, kriegt daher eine Teilschuld, was aus o.g. Gründen diskutabel, im Sinne einer zu ahndenden Regelverletzung aber begründbar ist, und einige regen sich über "den Freibrief für Radler" auf. Wie dämlich ist das denn ....
Es regt sich keiner darüber auf, dass der Autofahrer volle Schuld bekommen hat. Es geht um die Begründung, die eben nicht nur auf diesen speziellen Fall bezogen ist, sondern aussagt, dass ein Autofahrer in jeder Situation 100% Schuld hat, weil er damit rechnen muss, dass sich Radfahrer einen Dreck um Verkehrsregeln scheren.
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Es geht um die Begründung, die eben nicht nur auf diesen speziellen Fall bezogen ist, sondern aussagt, dass ein Autofahrer in jeder Situation 100% Schuld hat, weil er damit rechnen muss, dass sich Radfahrer einen Dreck um Verkehrsregeln scheren.Mfg Zille
... was schon deshalb leider gängige Praxis ist, weil man von einem Autofahrer erwartet, das er die Verkehrsregeln kennt (Fahrerlaubnis), dieses bei einem Radfahrer aber nicht voraussetzen kann, da er ja keinen Kenntnisnachweis erbringen muss, wenn er auf den Drahtesel steigt.
Wirklich traurig daran ist etwas anderes: jeder Radfahrer weis, das Autofahrer auf ihn Rücksicht nehmen müssen, weil er der Schwächere ist.
Sitzt er aber erst mal auf dem Drahtesel, wird ihm diese Schwäche keineswegs bewusst. Dabei sollte er doch wissen, das er auf jeden Fall den kürzeren zieht, wenns um die Knochen geht. Die "Dummheit" einzelner geht sogar so weit, das einem rechts blinkenden Hängerzug auch noch in den toten Winkel geradelt wird.
Das liegt vielleicht daran, dass manche einfach geil dabei werden, wenn sie vor Gericht recht bekommen.
Dafür kann man dann schonmal gerne in Kauf nehmen mit zwei gebrochenen Beinen oder einem Schädel-Hirn-Trauma im Krankenhaus zu landen.
Manche Radler kapieren es erst, wenn sie das erste mal von einem Auto umgesenst wurden, dass Recht bekommen, kein Synonym für Unverwundbarkeit ist.
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von Han_Omag F45
Die "Dummheit" einzelner geht sogar so weit, das einem rechts blinkenden Hängerzug auch noch in den toten Winkel geradelt wird.
Hatten wir hier letztens auch. Der radelt jetzt allerdings nicht mehr auf Erden.