Gepäckbox auf Fahradträger für die Anhängerkupplung
Hi,
Ich habe einen Fahrradträger für die Anhängerkupplung und überlege eine Gepäckbox für diesen anzuschaffen.
Von Hersteller direkt (MFT) gibts keine, bliebe noch das eine Universalmodell das es scheinbar gibt (Klick).
Von der Befestigung nicht so wirklich überzeugt (einfach 4 U-Förmige Gewindestangen, mittels denen die Box am Träger befestigt wird, Löcher muß man auch selber entsprechend bohren) habe ich mal etwas in diversen Foren umgesehen.
Da gibt's Eigenbauten aus Alu-Boxen oder sonstigen Kunststoffboxen.
Von der Befestigung her kommt das wahrscheinlich auf's gleiche raus. Zwei Spanngurte würde ich so oder so noch rübermachen.
Bevor ich mir da jetzt weitere Gedanken mache, würde ich gerne mal wissen wie hier die Gesetzeslage ist.
Stützlast, Traglast des Trägers sowie vernünftige Ladungssicherung ist klar. Jetzt gibt es unterschiedliche Meinungen darüber was auf Fahradträgern Transportiert werden darf.
Die einen sagen, das ist Ladung, völlig egal was da drauf ist. Die anderen sagen der ist nur mit Fahrrädern geprüft und auch nur dafür freigegeben. Eventuelle Boxen haben eine Typprüfung für genau einen Fahradträger.
Zumindest letzteres kann man für die Universalboxen ja ausschließen.
Wer kann mir hierzu was sagen?
Hab ihr soetwas in Benutzung? Wenn ja, was genau?
Danke.
Gruß Metalhead
Beste Antwort im Thema
Gut, du bist also nur ein Dummschwätzer. Es funktioniert grundsätzlich ganz einfach: Wer eine Behauptung aufstellt, die von der Masse nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, der sollte diese spätestens auf Nachfrage belegen können, insbesondere wenn es um gesetzliche Regelungen geht. Der Verweis auf Google ist nichts anderes als das Eingeständnis, dass es mit der eigenen Behauptung nicht sonderlich weit her ist.
111 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Darf ich auf einen Fahradträger raufpacken was ich will (sofern Stützlasten und Ladungssicherung eingehalten werden), oder gibt es da irgendwelche Beschränkungen?
Zumindest seitens Produkthaftungsgesetz gibt es die Beschränkung, dass der Hersteller nicht haftet, wenn sein Produkt nicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet wird. Diesen bestimmungsgemäßen Gebrauch muss der Hersteller aber definieren.
Wie aber schon vorher angedeutet: Das ist eine Frage der zivilrechtlichen Haftung zwischen Dir und dem Hersteller. Was der Gesetzgeber dazu sagt: keine Ahnung. Meiner Meinung nach müsste es aber so sein, dass es den Gesetzgeber nicht juckt, wenn alle allgemeinen Vorgaben für Ladung (Kennzeichnung von über die Fahrzeugumrisse herausragende Lasten, Maße, Beleuchtung, Kennzeichen nicht verdeckt, Ladungssicherung etc.) eingehalten werden.
Ich denke mal das die Fahrradträger nur bis zu einem bestimmten Gewicht zulässig sind,
da wird es schwierig, wenn nicht sogar unzulässig sein das man mehr wie max. 50 KG da drauf hängt.
Auf was für Ideen manche kommen??? 😕
Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Ich denke mal das die Fahrradträger nur bis zu einem bestimmten Gewicht zulässig sind,
da wird es schwierig, wenn nicht sogar unzulässig sein das man mehr wie max. 50 KG da drauf hängt.
Auf was für Ideen manche kommen??? 😕
Wer kam denn auf die Idee, den Träger zu überladen?
Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Ich denke mal das die Fahrradträger nur bis zu einem bestimmten Gewicht zulässig sind,
da wird es schwierig, wenn nicht sogar unzulässig sein das man mehr wie max. 50 KG da drauf hängt.
Auf was für Ideen manche kommen??? 😕
Wann hat der TE etwas von 50 kg geschrieben?
Auf was für Ideen manche kommen, dem TE etwas in den Mund zu legen und ihm das dann vorzuwerfen??? 😕
Ach, ich vergaß. Das ist bei Motor Talk ja so üblich. Wo kämen wir denn da hin, wenn eine Diskussion sachlich bleiben würde...
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Die Systemlast ist auch abhängig von der zulässigen Stützlast der Anhängerkupplung.
Ich hab jetzt bei meinem nachgesehen
Systemlast / Stützlast (kg)
30 / 50
55 / 75
65 / 85
80 / =>100
Ab 45 kg Systemlast ist auch eine Zugentlastung vorgeschrieben.
Ich kann 3 Fahrräder laden, der Träger ist aber ausbaufähig für 4 Fahrräder. Da ist dann eine Zugentlastung notwendig.
LG robert
Ich verstehe nicht, was die ganze Raterei hier soll?
Die zulässigen Lasten (pro Fahrrad-Aufnahme, Gesamttragfähigkeit, Eigengewicht) finden sich in den Unterlagen, zum Teil auf dem Typenschild. Wo man nur etwas aufpassen muss, dass das Gesamtgewicht von dem Träger (Ladung plus Eigengewicht) nicht höher sein darf, als die zulässige Stützlast der AHK bei Trägernutzung, ggf. mit zusätzlicher Stütze mehr.
Meiner kann max. 4 Fahrräder, max. 25 kg pro Fahrrad, max. 60 kg Zuladung, Eigengewicht knapp 21 kg, aufrüstbar bis 30 kg je Fahrrad, ausrüstbar mit Gepäckträger anstelle der Fahrradträger.
Aber was nutzen die Werte von meinen Träger dem Fragesteller?
Zitat:
Original geschrieben von kiaora
Du meinst deinen Anhänger 😉
Nein, ich meine meinen "Sportgeräteträger",
von der EU eingruppiert als Untergruppe bei den PKW-Anhängern. Hatte ich in meinem ersten Beitrag geschrieben, aber irgendwie klappt das nicht mit dem Begreifen bei Euch.
Ihr könnt ja gerne eine Petition verfassen, dass das keine Anhänger sind, weil keine dreieckigen Reflektoren dran sind, vielleicht werden die Dinger dann bei den flächenlosen Fluggeräten einsortiert.
Aber derzeit handelt es sich um Anhänger -> Sportgeräteträger und stehen ohne weitere Differenzierung direkt in der selben Kategorie mitten zwischen Boots-, Pferdeanhänger und Co., eben alles, was aufgrund der Nutzung und Zulassung früher ein Folgekennzeichen, heute ein grünes Kennzeichen hat und sich offiziell "Sportgeräteträger" nennt, weil sie alle dafür konzipiert sind Sportgeräte mit einer Fahrzeug-AHK zu transportieren.
Und nun trommelt weiter 😁😁😁😁😁
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
........ mitten zwischen Boots-, Pferdeanhänger und Co., eben alles,...........weil sie alle dafür konzipiert sind Sportgeräte mit einer Fahrzeug-AHK zu transportieren.
Ist ein Wohnwagen auch in die Kategorie
"Sportgergeäteträger"einzuordnen? 😁😁😁
Zitat:
Original geschrieben von kiaora
Ist ein Wohnwagen auch in die Kategorie Sportgeräteträger einzuordnen? 😁😁😁Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
........ mitten zwischen Boots-, Pferdeanhänger und Co., eben alles,...........weil sie alle dafür konzipiert sind Sportgeräte mit einer Fahrzeug-AHK zu transportieren.
Kommt darauf an, was Du im Wohnwagen machst ! 😉
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Kommt darauf an, was Du im Wohnwagen machst ! 😉
Das ist bereits bekannt:
Daher auch kein Sportgeräteträger, schwarzes Kennzeichen und steuerpflichtig. 😁
Ich habe ein Boot 😛
Zitat:
Original geschrieben von derbeste44
Kommt darauf an, was Du im Wohnwagen machst ! 😉
Na wohnen, wie der Name schon sagt, sonst wäre es ein Bu..- oder Sportwagen 😉
"„Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;"
Nur mal so dazu was die EG als Anhänger definiert. Bei den Trägern gibt es weder eine Achse noch eine eigene Zulassung, Anhängerbeleuchtung noch sonst etwas das sie den Anhängern zuzuordnen sind. (2007/46/EG).
Sie sind schlicht Ladungsträger, da sie vorhandene Kennzeichen und Beleuchtung verdecken müssen sie nach §49a Abs. 9a die entsprechende Beleuchtung tragen von dem Fahrzeug dessen Beleuchtung sie verdecken usw.. §10 Abs. 9 regelt das Wiederholungskennzeichen für Ladungsträger.
Ladungsträger ungleich (Anhänger)-Sportgeräteträger. ;-)
OT
@pflaumenkuchen,
ich wußte nicht, dass in Deutschland auch für Anhänger (Wohnwagen etc.) KfZ Steuer bezahlt werden muß. (gibt es in Ö nicht).
Auch euer Steuersystem ist schier undurchschauber.
Ist bei uns ganz einfach: Leistungsbezogen (Fahrzeuge der Klasse M bis 3,5t)
- Die ersten 24 kW werden nicht berücksichtigt - es besteht aber ein Mindeststeuer von 6,20 Euro pro Monat.
- Für die weiteren 66 kW fallen 0,62 Euro pro kW und Monat an (also bis zu einer Motorleistung von insgesamt 90 kW )
- Für die weiteren 20 kW fallen 0,66 Euro pro kW und Monat an (also bis zu einer Motorleistung von 110 kW)
- Für jedes Kilowatt das darüber hinausgeht, fallen pro kW und Monat 0,75 Euro an.
Siehe hier