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Geltungsbereich Feuerwehrzufahrt

Themenstarteram 2. Mai 2022 um 14:19

Hallo, ich hoffe hier kennt sich jemand besser aus als ich.

Hab schon sämtliche Seiten durchsucht aber keine eindeutige und begründete Aussage gefunden.

Hab mal zwei Bilder angehangen. An einer Straße sind zwei Schilder mit Feuerwehrzufahrt hintereinander. Fahrtrichtung ist der Pfeil. Ist die Zufahrt dann zwischen den beiden Schildern oder welcher Bereich muss freigehalten werden?

Stehe ich wie auf dem Bild hinter dem letzten Schild im gekennzeichneten Bereich falsch?

Ich finde leider keine eindeutige Aussage dazu in STVO welcher Bereich um diese Schilder frei bleiben muss.

Schild 1 und 2 mit Pfeil in Fahrtrichtun
Möglicher Parkplatz?
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38 Antworten

Lese mal deine Kommunikation mit Geisslein und beginne mit seinem Beitrag vom 03.05.2022 08:11:25 Uhr.

Ich befürchte zwar, dass du dich auch wieder rauswurschteln wirst aber, du hast eindeutig ihm widersprochen und er bezog sich eindeutig auf das Schild von Seite 9 meines Links.

am 3. Mai 2022 um 9:08

Solltest du das Schild mal anschauen, siehst du dort 3 Schilder untereinander, die alle unterschiedliche Inhalte haben. Aber dir geht es wohl nur darum, dass ihr wie immer Recht habt und ich wie immer falsch liege. Gerne.

Zitat:

@ktown schrieb am 3. Mai 2022 um 10:57:40 Uhr:

Lese mal deine Kommunikation mit Geisslein und beginne mit seinem Beitrag vom 03.05.2022 08:11:25 Uhr.

Ich befürchte zwar, dass du dich auch wieder rauswurschteln wirst aber, du hast eindeutig ihm widersprochen und er bezog sich eindeutig auf das Schild von Seite 9 meines Links.

Richtig, Ich habe mich auf das erwähnte Schild von Seite 9 aus Deinem Link bezogen, so wie es auch auf den Fotos vom TS zu sehen ist.

Das Schild kennzeichnet eine "Aufstellfläche" für die Feuerwehr, die insbesondere für Drehleitern gilt.

Somit gilt das für die gesamte Aufstellungsfläche, die auf den Bildern eindeutig und unmissverständlich zu sehen sind und nicht, wie von @Florian48 irrtümlich angenommen, nur für den Aufstellungsort des Schildes seine Gültigkeit besitzt.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 3. Mai 2022 um 08:35:53 Uhr:

 

Die Schilder kennzeichnen die Zufahrt für die Rettungsdienste, aber nicht den Aufstellort der Drehleiter. Wo diese steht, hängt immer davon ab, wo es brennt oder aus welchem Balkon oder Fenster jemand gerettet werden muss.

Mit dem Satz hast Du Dir widersprochen.

Der Aufstellungsort der Drehleiter wird vom Einsatzleiter festgelegt. Dafür sind diese "Aufstellungsflächen" ja explizit vorgesehen, damit die DL jederzeit einsatztaktisch richtig in Position gebracht werden kann, wo sie benötigt wird.

Sollte somit dann auch logisch sein ?!

 

So lange meine Antwort gültig bleibt, und das muss sie, ist alles in Ordnung.

Aber ich hätte da noch ein ganz besonders scharfes Skalpell um Haare zu Spalten.

Zusätzlich eine Schraffierung der Fläche und/oder Haltverbotbeschilderung wäre dort hilfreich. Mich verwundert nur ein wenig, dass im Neubau der zweite Rettungsweg in dieser Form gestattet wird.

Das hängt mit der Gebäudeklasse zusammen. Ich weiß zwar nicht, in welchem Bundesland das Haus steht, aber einen zweiten baulichen Rettungsweg (Treppe) muss man nur dann umsetzen, wenn dies baurechtlich gefordert ist. Einfach so macht das keiner, weil es einfach teuer ist. Und außerdem ist es zwar ganz nett, wenn man vom Hausflur aus zwei Treppen erreichen kann, aber ist der gesamte Flur verraucht, wird man trotzdem über die Fenster/Balkone gerettet werden müssen und dazu muss die Feuerwehr anleitern können.

Zur Einordnung: Ich erstelle in meinem Beruf Brandschutznachweise. Das heißt, ich überlege mir unter anderem, wohin man flüchtet und von wo man gerettet werden kann, wenn es brennt.

Hier in Berlin sieht man bei den DG-Ausbauten Außen(wendel)treppen garnichtmal so selten als zweiten Rettungsweg. 2 Treppenhäuser hats auch gelegentlich, speziell im etwas gehobenen gründerzeitlichen Bestand mit den Gesindeaufgängen.

Das hat auch einen simplen Grund: Durch das ausgebaute Dachgeschoss steigt man oft in eine höhere Gebäudeklasse und die vorhandene Treppe (wenn sie denn bis ins Dach führt) ist nicht mehr ausreichend.

Finde ich halt auch platzsparender für den öffentlichen Raum.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2022 um 11:56:42 Uhr:

Zusätzlich eine Schraffierung der Fläche und/oder Haltverbotbeschilderung wäre dort hilfreich.

Hilfreich wäre es... aber gleichzeitig auch eine nicht zulässige Doppelbeschilderung.

Die gepflasterte Fläche in Kombination mit den Schildern würde ich immer als: "Hier parkst du nicht" deuten.

 

Da die Schilder nicht am Fahrbahnrand sondern auf Privatgrund stehen und an den nicht abgesenkten Bordstein herangepflasterte Fußwege in den Städten einfach den Normalzustand darstellen, wäre das wohl weder unzulässig doppelt beschildert, noch sonst irgendwie abträglich. Mir erscheint es gar geboten, damit das mit dem 2. Fluchtweg überhaupt klappt.

Es wäre eine Doppelbeschilderung, weil die Feuerwehrschilder bereits ein Halteverbot bewirken. Die Schilder dürfen in solch einem Fall auf privatem Grund stehen.

Eine Zickzacklinie wäre eine zweite Ausschilderung des Halteverbots und damit unzulässig.

Aber ich bin durchaus bei dir, dass es durchaus sinnvoll wäre.

Mit dem Fluchtweg sollte es klappen, da sich das Halteverbot nicht nur auf den gepflasterten Bereich, sondern auch auf die Strasse direkt davor, bezieht.

Wenn die Drehleiter von rechts kommt und Anleiterbereitschaft für die Straßen- und die linke Gebäudeseite herstellen wollte, wäre schon der in Bild 2 erkennbare Golf im Weg. Andererseits würde man sie dann wohl eher auf dem Gehweg, rechts parallel zum Golf aufstellen.

am 5. Mai 2022 um 7:01

Soweit ich erkennen kann, hat das Thema "Feuerwehrzufahrt" und StVO in diesem Bereich keine Schnittstelle:

- Das Gebäude hat ein Brandschutzkonzept. Darauf bezieht sich die "Feuerwehrzufahrt"

- Auf der Fahrbahn scheint man problemlos parken zu können (keine Schilder auf dem Foto), aber natürlich nicht am abgesenkten Bordstein.

SOLLTE(!) jemand auf dem Gehweg parken, wo "Feuerwehrzufahrt" steht, passiert IMO folgendes:

1. Ordnungsamt 55 - 80 EUR (falls sonst nichts weiter anzumerken ist)

2. Hausmeister/Eigentümer: lässt kommentarlos und ohne den Fahrer anzurufen, selbst wenn seine Telefonnummer hinter Windschutzscheibe auf einem Zettel steht, abschleppen.

Im Brandfall: stellt sich die Feuerwehr um das geparkte Fahrzeug herum auf, sorgsam darauf achtend, dass es nicht beschädigt wird, und versucht irgendwie noch zu retten, was zu retten ist.

Oder die Feuerwehr schiebt das Fahrzeug etwas unsanft beiseite, wenn wirklich Gefahr im Verzug ist. Es gilt der Grundsatz, dass ein Menschenleben höher eingestuft wird als Sachgegenstände. Ein Auto kann man wieder ausbeulen, einen Toten kann man nicht "reparieren".

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