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Gegnerische Versicherung will nicht vollen Restwert zahlen...

Hallo an alle !!

Ich habe folgendes Problem....

Undzwar hat man meiner Freundin (sie fuhr mit meinem Auto) die Vorfahrt genommen.....

Durch die Polizei ist klar und auch bestätigt,das die andere Frau schuld hat. - das bestreitet auch keiner...

Jetzt habe ich einen Sachverständigen kommen lassen....

Der Wagen ist Totalschaden - Reperaturkosten ca. 16400 Euro - Zeitwert des Wagens ist laut Gutachter 3950 Euro und der Restwert beträgt laut DEKRA Gutachter 0,00 Euro !!!! - Es handelt sich um einen MB 200D Bj. 90 mit Original 130.000 km .

Jetzt hatt mich die Gegnerische Versicherung angeschrieben,daß sie jemanden haben, der mir den Wagen für 800,- Euro abkaufen würde....
(haben auch gleich die Adresse mitgeliefert)

Jetzt sieht ihre Rechnung so aus....

Hat mir die Liebe Provinzial zugesendet....

Zeitwert vor dem Unfall 3950,- Euro
- 800,- Euro - da ich die ja von dem
"Schrotthändler"
bekommen würde

------------------------------

= 3150,- Euro
________________________

Ist das Rechtens ???

Dürfen die mir einfach 800,- Euro abziehen ??

der DEKRA Gutachter hatt doch einen Restwert ausgeschlossen .
Müßen die mir dann nicht die vollen 3950 Euro zahlen ???
Und ich kann mit dem Wagen machen was ich will ????

Ich war auch schon beim Anwalt,der ist aber der meinung,daß die das wahrscheinlich dürfen - ist sich aber auch nicht 100% sicher.
Er sagt, ich bekomme doch die Volle Summe ,die mir zusteht.... - hatt er ja recht - aber MEIN Auto ist wech....

weiß jemand von euch darüber bescheid ???

werde mich auch noch mal an den ADAC wenden.

Würde mich über viele Antworten von euch freuhen !!!

D A N K E ! ! !

21 Antworten

Was die Versicherung Dir angeboten hat, ist völlig rechtens. Allerdings muß der Aufkäufer der Versicherung innerhalb von 2 Wochen den Wagen abholen und bezahlen. Ist eigentlich nix anderes, als wenn die Vers. den Wagen komplett bezahlt hätte. Denn in diesem Falle gehört das Wrack der Versicherung. Natürlich kanst Du selber versuchen den Schrott zu vermarkten. Aber ist schon schwierig einen zu finden, der das toppt. Übrigens ist die Versicherung nicht verpflichtet, Dir den Zeitwert zu bezahlen, sondern den Wiederbeschaffungswert. Also immer aufpassen, sonst zicken die am Ende noch rum und Du bekommst noch weniger.

Grüße

Hi,
also ich hoffe, ich kann weiterhelfen, da ich ein Versicherungsfachwirtstudium mit genau dieser Fachrichtung abgeschlossen habe. (Erfolgreich :--) )
Also erst einmal zu Kenny1702 : Dieses Urteil vom BGH ist hier nicht anzuwenden!!!
In Deiner ersten Aussage hast Du aber recht. Es besteht ein Bereicherungdverbot.
Aber der Sachverhalt trifft auch hier nicht genau zu.
Also ..... dürft mich ruhig klugscheisser nennen .... der Versicherung gehört Grundsätzlich einmal das Auto wenn der Restwert 0 € ist, bzw. hat ein Vorkaufsrecht. Die Versicherer kann also bestimmen was mit dem PKW passieren soll. Da diese dich vollständig entschädigt haben.
In diesem Fall gibt es ein Käufer der 800 € bietet , dem Du das Auto geben könntest.

Ich finde dieses Vorgehen sehr Fair, da mann meistens vor Ort irgendwen fidet der mehr bezahlt.

Also so läuft es.

Grüße

Cookie Monster

CookieMonster (-

Kann ich mir nicht vorstellen,was du schreibst.....

Naja wir werden sehen.....

Mein Anwalt ist an der Sache dran
und dem ADAC hab ich auch um Rechtlichen beistand gebeten......

mal schaun !!

Werde euch aber auf dem Laufenden halten !!

By

@ Onkel Busa

also ein Anwalt der sich bei dem simplen Sachverhalt so wenig auskennt sollte seinen Beruf an den Nagel hängen.

BGH 21.01.1992 AZ: VI ZR 142/91
Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmässige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.

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Zitat:

Original geschrieben von CookieMonster


Also erst einmal zu Kenny1702 : Dieses Urteil vom BGH ist hier nicht anzuwenden!!!

Das habe ich auch nie behauptet (wenn man sich den Thread mal in Ruhe zu Gemüte führt 😉)

Hallo Leutz !!

Wie versprochen.....hier meine Ergebnis !!

Es ist also so,die Versicherung darf das so machen.....

Aber..............

Wenn ich meinen Wagen verkauft hätte,bevor die Versicherung mir dieses Angebot gemacht hat......
darf sie mir nur den Betrag abziehen,den ich erziehlt habe.........

Wenn ich also den Wagen vorher für 100,- Euro verkauft hätte (muß natürlich ein Kaufvertrag da sein) , dürfen die mir auch nur 100,- Euro abziehen !!!!!!!!!

Also.......... geht doch !!!!!!!!!!!!! 😁 😉

Bis denn ..........

@BUSA

Richtig, in DEINEM Fall hat die Versicherung das Recht , so zu verfahren.

Hättest Du Dein Auto BEVOR das Angebot der Versicherung bei Dir vorlag, für den Restwert lt. Gutachten verkauft, hätte die Versicherung Dir den vollen WBW erstatten müssen. Sie hätte sich dann ggfs. die 800Euro vom Sachverständigen zurückholen können ("Restwert-Regreß"😉.

Hättest Du Dein Auto für mehr als den Restwertwert lt. Gutachten verkauft, hättest Du dies der Vers. mitteilen müssen, diese hätte den Mehrerlös dann vom WBW abgezogen und den Rest an Dich überwiesen. Stichwort "Bereicherungsverbot". (Wenig charakterfeste Gestalten "vergessen" häufig diese Mitteilung und können sogar einen Vertrag vorweisen, nach dem das Fahrzeug zum Restwert verkauft wurde...)

@All

Natürlich hat die Versicherung kein "Vorkaufsrecht" noch "gehört" das Fahrzeug der Versicherung (auch dann nicht, wenn der Restwert Null ist, die vers. also den vollen WBW erstattet.). Soweit sind wir noch nicht, dass wir nach einem Unfall enteignet werden...

Gruß

Joachim

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