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Gegnerische Versicherung behauptet Restwert wurde zu niedrig geschätzt

Themenstarteram 14. Juli 2020 um 12:57

Unfallhergang: jemand ist mir hinten reingefahren. Er hat Schuld.

Schritte die ich eingeleitet habe:

- Gutachter und Rechtsanwalt eingeholt

- Gutachten erhalten: Wiederbeschaffungswert 2500€, Restwert: 900€, Reparaturkosten (inkl. MwSt) 1800€

Nun habe ich ein Schreiben von der gegnerischen Versicherung

(Allianz) bekommen. Die behaupten der Restwert wurde zu niedrig geschätzt und haben mir ein verbindliches Kaufangebot zukommen lassen. Der Aufkäufer ist bereit 1200€ zu zahlen.

Das Schreiben habe ich bereits meinem Rechtsanwalt zugesendet.

Wie würdet ihr der Sache vorangehen? Ich möchte das Fahrzeug nicht verkaufen sondern den Schaden ausgezahlt bekommen. Eine Rechtschutzversicherung habe ich leider nicht abgeschlossen. Lohnt es sich der Allianz mit einem Gerichtsprozess zu drohen?

Bin leider noch ziemlich unerfahren...

Freue mich auf eure Antworten

LG

Beste Antwort im Thema

doch, dass darf man hier.........

@Azrion

für dich ist der Restwert maßgeblich, den dein Sachverständiger in das Gutachten geschrieben hat.

Wenn du das Auto behalten möchtest erst Recht.

Das hat der BGH schon seit längerem so entschieden. Der Restwert ist bei Betrachtung der Zahlen auch nicht unrealistisch, so dass du dich entspannt zurücklehnen kannst.

Wenn dein Anwalt etwas von seinem Job versteht, frühstückt er die Arroganz mit einer DIN A4 Seite ab.

Aber Achtung !

solltest du es dir doch anders überlegen und willst dann doch verkaufen, gillt das oben geschriebene nicht mehr, dann ist der Restwert der Versicherung zu berücksichtigen.

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11 Antworten

Du hast einen Anwalt, der wird dir alles erklären können. Hier wird dir niemand zu etwas raten (dürfen).

Gute Nachricht: Wenn die Schuld eindeutig ist und die Versicherung das auch alles anerkennt, kannst du deinem Anwalt einfach alles geben, es wird ihn freuen und dich keinen Cent kosten.

doch, dass darf man hier.........

@Azrion

für dich ist der Restwert maßgeblich, den dein Sachverständiger in das Gutachten geschrieben hat.

Wenn du das Auto behalten möchtest erst Recht.

Das hat der BGH schon seit längerem so entschieden. Der Restwert ist bei Betrachtung der Zahlen auch nicht unrealistisch, so dass du dich entspannt zurücklehnen kannst.

Wenn dein Anwalt etwas von seinem Job versteht, frühstückt er die Arroganz mit einer DIN A4 Seite ab.

Aber Achtung !

solltest du es dir doch anders überlegen und willst dann doch verkaufen, gillt das oben geschriebene nicht mehr, dann ist der Restwert der Versicherung zu berücksichtigen.

Themenstarteram 14. Juli 2020 um 13:10

Zitat:

@unleashed4790 schrieb am 14. Juli 2020 um 15:03:10 Uhr:

Du hast einen Anwalt, der wird dir alles erklären können. Hier wird dir niemand zu etwas raten (dürfen).

Gute Nachricht: Wenn die Schuld eindeutig ist und die Versicherung das auch alles anerkennt, kannst du deinem Anwalt einfach alles geben, es wird ihn freuen und dich keinen Cent kosten.

Vielen Dank. Das beruhigt mich etwas..

Ich finde es allerdings bemerkenswert, dass sie im Schreiben noch erwähnen ich solle das an meinen Anwalt weiterleiten.

Bleibt abzuwarten.

am 14. Juli 2020 um 16:04

Hat dein Anwalt denn der Allianz überhaupt schon mitgeteilt, dass du das Fahrzeug weiter nutzen möchtest?

Da es sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, geht die Allianz ja nicht unbedingt davon aus.

Ihr müsst schon auch entsprechend mit der Versicherung kommunizieren.

Zitat:

@aMieX schrieb am 14. Juli 2020 um 18:04:48 Uhr:

Hat dein Anwalt denn der Allianz überhaupt schon mitgeteilt, dass du das Fahrzeug weiter nutzen möchtest?

Da es sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, geht die Allianz ja nicht unbedingt davon aus.

Hier liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor!

Wenn das Fahrzeug in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand ist oder in diesen versetzt und mind. 6 Monate weitergenutzt wird, müssen nur die Nettoreparaturkosten gezahlt werden. (Zusätzlich die bei einer möglicherweise erfolgten Teilreparatur angefallene MwSt.)

am 14. Juli 2020 um 16:54

Zitat:

@Azrion schrieb am 14. Juli 2020 um 14:57:24 Uhr:

Schritte die ich eingeleitet habe:

- Gutachter und Rechtsanwalt eingeholt

- Gutachten erhalten: Wiederbeschaffungswert 2500€, Restwert: 900€, Reparaturkosten (inkl. MwSt) 1800€

Was übersehe ich denn?

2500 - 900 = 1600

Wenn die Reparaturkosten dann 1.800 betragen, so ist das doch ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Spricht man deshalb nicht von einem wirtschaftlichen Totalschaden, weill 1.800 - 16% MwSt. 1.551 Euro sind?

Aber bei eine ordentlichen Reparatur in einer Werkstatt würde ja die MwSt. anfallen.

Somit lohnt es sich nicht, die 1.800 zu investieren, weil die Restkostenabrechnung wirtschaftlich besser wäre.

Ich würde nur auf 1.600 Schaden sitzen bleiben und nicht auf 1.800?

Zitat:

@aMieX schrieb am 14. Juli 2020 um 18:54:29 Uhr:

Was übersehe ich denn?

2500 - 900 = 1600

Wenn die Reparaturkosten dann 1.800 betragen, so ist das doch ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Nein, ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen...

und selbst dann besteht noch die Möglichkeit der Reparatur.

Im Rahmen der Opfergrenze (130%) kann bis zu 30% über dem WBW repariert werden.

Das muss dann aber exakt nach den Vorgaben im Gutachten erfolgen und mit einer Rechnung belegt werden.

Nur der Volllständigkeit halber.

am 14. Juli 2020 um 20:10

Zitat:

@rrwraith schrieb am 14. Juli 2020 um 19:13:22 Uhr:

Zitat:

Nein, ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen...

Ok, verstehe den Unterschied.

In unserem Fall passiert also folgendes:

Fährt der TE das Auto weiter, so muss die Versicherung die Reparaturkosten Netto ausbezahlen.

Es muss nur fahrtauglich und verkehrssicher sein?

Fährt er es jedoch nicht weiter, so muss er die 1.200 Euro Restwert von der Allianz akzeptieren?

Dann hat er keinen Anspruch auf seine 900 Euro, da er das Auto bis jetzt nicht veräußert hat?

am 14. Juli 2020 um 21:03

Zitat:

@aMieX schrieb am 14. Juli 2020 um 18:04:48 Uhr:

Hat dein Anwalt denn der Allianz überhaupt schon mitgeteilt, dass du das Fahrzeug weiter nutzen möchtest?

Da es sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, geht die Allianz ja nicht unbedingt davon aus.

Ihr müsst schon auch entsprechend mit der Versicherung kommunizieren.

Geil!

 

"Wie sie einknicken und klein beigeben, diese Sch_eine.

 

Aber da sieht man, wie das Methode hat.

Die wissen genau, dass die meisten Leute diese 150 Euro schlucken werden, ohne sich dagegen zu wehren.

Kommt dann doch mal Gegenwehr, geben sie ihr Fehlverhalten zu und bezahlen ganz schnell. "(=Zitat aus dem Thread "Desaster mit HUK 24) Ersetze HUK durch Allianz und es passt 1:1.

 

Nanu? Plötzlich Kreide gefressen und Nachsicht mit der Versicherung?

Komisch, wenn hier statt Allianz der Name HUK 24 gestanden hâtte wäre Dein Beitrag sicher deftiger ausgefallen, oder?

Bekannte Betrugsmasche der fiesen HuK usw.

am 14. Juli 2020 um 21:28

Die Allianz hat bis jetzt nichts gemacht, was nicht rechtens wäre.

Es ist das gute Recht der Allianz einen höheren Restwert einzuholen, wenn der TE das Auto nicht weiter fahren möchte.

Wie ich schon gschrieben habe.

Man muss hier der Allianz vermutlich nur mitteilen, dass man das Fahrzeug weiter fahren möchte.

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