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Gegengutachten

Themenstarteram 14. September 2011 um 8:19

Hallo

1 ) hatte meinen Unfall an dem ich nicht Schuld war,durch einen Gutachter abnehmen lassen.

Nun wollte die Versicherung ein Gegengutachten, da es dem Verursacher zu hoch erschien.

Wenn das Gegengutachten jetzt einen kleineren Wert ergibt als das von meinen Gutachten,

muß ich den dann akzeptieren?

2) was wäre denn zum beispiel wenn in der Restwertbörse an diesem Tag ein Käufer ist der

der mehr bietet als im ersten Gutachten das ist ja auch alles Tagesabhängig oder sehe ich das falsch.

Ich möchte mich schon mal im voraus bei Euch Bedanken

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 Sprich: rechtzeitiges Angebot, das durch ein einfaches Telefonat angenommen werden kann, reicht aus.  

Das ist mal etwas ganz anderes, als was Du daraus gemacht hast. ;) 

Und das ist mal etwas ganz neues was du daraus machst.

 

Du wilst doch hier nicht ernsthaft glauben machen, dass auf Zuruf eines Sachbearbeiters der Versicherung der Restwert so ausgehebelt werden kann?

 

Hafi, ich bitte dich, das ist völlig absurd.

 

Und selbst wenn das das mal irgendwo geklappt hat, nie im Leben ist das hier die Prämisse.

 

Nie und Nimmer !!  

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sollte dein gutachter ordentlich gearbeitet haben, wird sich das gegengutachten der versicherung nicht stark unterscheiden. Sollte es einen erheblichen unterschied geben solltest du deinen gutachter auf alle fälle kontaktieren, ob ein fehler vorliegt, sollte es zu keiner lössung kommen bleibt dir dann nur der rechtsweg (viel spaß in diesem fall... das kann sich ordentlich ziehen).

Ganz große frage, willst du das auto reparieren lassen, oder willst du einfach nach gutachten abrechnen? willst du dein auto instandsetzen lassen, ist es da eh recht winfach für dich, da die werke direkt mit der verischerung abrechnen kann.

Mach dir ereinmal keinen kopf, ich gehe davon aus das sowohl dein gutachter, wie auch der von der versicherung ordentlich sind, somit wird sich da kein großer unterschied ergeben.

Moin,

 

zu 1. + 2. frage mal Dellenzähler, der müßte sich auskennen.

 

Zitat:

Original geschrieben von ChrissGrolm

...

 

Sollte es einen erheblichen unterschied geben solltest du deinen gutachter auf alle fälle kontaktieren, ob ein fehler vorliegt,

 

...

Das soll heißen das der SV der Versicherung richtig gearbeitet hat!?! Die haben also, wenn ich es richtig interpretiere, den Auftrag den Geschädigten ... ach lassen wir es, hat eh keinen Sinn.

 

Und übrigens: Im Haftpflichtschadenfall sind Sondermärkte wie die Restwertbörse/n NICHT zu berücksichtigen! Das hat das BGH entschieden.

Zitat:

Original geschrieben von Mikyone11

Hallo

1 ) hatte meinen Unfall an dem ich nicht Schuld war,durch einen Gutachter abnehmen lassen.

Nun wollte die Versicherung ein Gegengutachten, da es dem Verursacher zu hoch erschien.

Wenn das Gegengutachten jetzt einen kleineren Wert ergibt als das von meinen Gutachten,

muß ich den dann akzeptieren?

Der Verursacher ist Laie, er kann nicht entscheiden ob das Gutachten zu niedrig oder zu hoch ist.

Woher weis er überhaupt wie hoch der Schaden an deinem Fahrzeug ist!?

Das kann ihm doch völlig Schnuppe sein.

Akzeptieren musst Du gar nichts, wie will denn die Versicherung das Gegengutachten machen!?

Will sie nachbesichtigen oder anhand des eingereichten Gutachtens dies veranlassen!?

Eine Nachbesichtigung könntest Du theoretisch ablehnen.

Sofern jedoch Gründe, beispielsweise Betrugsverdacht besteht, musst Du der Versicherung bzw. dessen Sachverständigen Zugang zu deinem Fahrzeug gewähren.

Zitat:

Original geschrieben von Mikyone11

 

2) was wäre denn zum beispiel wenn in der Restwertbörse an diesem Tag ein Käufer ist der

der mehr bietet als im ersten Gutachten das ist ja auch alles Tagesabhängig oder sehe ich das falsch.

Ich möchte mich schon mal im voraus bei Euch Bedanken

Restwertbörsen sind wie schon erwähnt Sondermärkte und bei Haftpflichtschäden nicht zu berücksichtigen.

Es zählt der Betrag, welcher ein regionaler seriöser Fahrzeugaufkäufer für dein beschädigtes Fahrzeug zahlt.

Gruß

fordfuchs

@sv-ps: es muss ja nicht ein fehler des eigenen gutachters vorliegen... nur würde hier der eigene auch den fehler des versicherungs-gutachter feststellen können... aber ist alles wenn oder aber ect... erteinmal abwarten wie es ausgeht.

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s

 

Und übrigens: Im Haftpflichtschadenfall sind Sondermärkte wie die Restwertbörse/n NICHT zu berücksichtigen! Das hat das BGH entschieden.

Das hat er nun gerade nicht entschieden, sondern einerseits Regeln aufgestellt, wie ein Restwert korrekt zu ermitteln ist und zweitens festgelegt, dass der Geschädigte nicht auf Sondermärkte verwiesen werden darf, zu denen er keinen Zugang hat. Aber er -wenn er das Fahrzeug noch nicht verwertet hat abe verkaufen will- sich einen höheren Restwert anrechnen lassen muss, wenn er ihn ohne Mühe realisieren kann. Sprich: rechtzeitiges Angebot, das durch ein einfaches Telefonat angenommen werden kann, reicht aus.

 

Das ist mal etwas ganz anderes, als was Du daraus gemacht hast. ;) 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 Sprich: rechtzeitiges Angebot, das durch ein einfaches Telefonat angenommen werden kann, reicht aus.  

Das ist mal etwas ganz anderes, als was Du daraus gemacht hast. ;) 

Und das ist mal etwas ganz neues was du daraus machst.

 

Du wilst doch hier nicht ernsthaft glauben machen, dass auf Zuruf eines Sachbearbeiters der Versicherung der Restwert so ausgehebelt werden kann?

 

Hafi, ich bitte dich, das ist völlig absurd.

 

Und selbst wenn das das mal irgendwo geklappt hat, nie im Leben ist das hier die Prämisse.

 

Nie und Nimmer !!  

Hafi, wenn ich Deine Intension nicht kennen würde, wäre ich ein wenig enttäuscht von Deiner Ausführung bzgl. BGH und die Anwendung zur Restwertthematik... ;)

@Delle: Wirst Du langsam etwas vergesslich? :cool:

 

Zur Erinnerung (nur der zentrale Satz. Die Fundstellen sind alle zitiert, falls jemand den Rest lesen will):

 

VI ZR 217/06

“[...]er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 – VI ZR 119/04 – aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194).”

 

Warum soll also ein konkret vorliegendes, ohne Anstrengung zu realisierendes RW-Angebot für den Geschädigten, der keine Weiternutzung beabsichtigt und noch nicht verkauft hat, nicht zu berücksichtigen sein? Das Thema ist doch seit Jahren durch.:confused:

@Hafi

 

Sprich: rechtzeitiges Angebot, das durch ein einfaches Telefonat angenommen werden kann, reicht aus.

 

Darum ging es.

 

Nicht darum, dass ein konkretes Gebot, welches vor dem Verkauf abgegeben wurde beachtet werden muss. 

 

Ich finde nach wie vor keinen Fehler in meinem ersten Beitrag, aber das liegt bestimmt an mir.

Wenn Du mit dem zweiten Beitrag einverstanden bist, ist ja alles OK. ;)

 

EDIT:

Ahhh Moment, jetzt kapier ich es, glaub ich:

Du hast gemeint, ein einfaches Telefonat heißt: ein Anruf durch den Sachbearbeiter beim Geschädigten.

 

Das habe ich aber weder geschrieben noch gemeint.

 

Angebote nimmt derjenige an, dem sie unterbreitet wurden: Also muss der Geschädigte zum Hörer greifen.

 

Nichts anderes steht da!

 

 

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