gegen Schild 315 verstossen - Straßzettel rechtens?
Hallo,
bei uns auf der Straße wurden vor ca. 6 Monaten Schilder aufgestellt
Es handelt sich dabei um folg Schild (315)
http://www.gehwege-frei.de/images/gwp/Zeichen_315-B160.jpg
Ich habe nicht wie auf dem Schild geparkt (macht nicht jeder) und durch die Straße sind Autos übe 30 Jahre lang problemlos durchgefahren, auch wenn man mit 4 Rädern auf geparkt hat.
Auf dem Straßzettel steht "Konkretisierung" und 15 EUR.
Wo steht das im GESETZT, dass ich GENAU SO parken muss wie auf dem Schildt? Ist das Schildt eine "Empfehlung" oder "Verpflichtung" ... Wenn ja wo steht das im Gesetz?
Fühle mich ehrlich gesagt total abgezockt....
Beste Antwort im Thema
Super Thread! 😁
Der TE hat eine Frage, diese wird beantwortet...
Die Antwort passt dem TE nicht...
Also werden die Inhalte der Antworten vom TE für falsch erklärt!
Warum fragt man dann überhaupt? 🙄
Und die Erklärung, dass dort immer anders geparkt wurde und die Schilder frisch aufgestellt wurden, ist natürlich nicht wirklich sinnvoll...
Verkehrszeichen - und dazu gehören auch mobile Halteverbotsschilder - haben für alle Teilnehmer des fließenden und ruhenden Verkehrs Gültigkeit und dies unabhängig von der Kenntnis der Verkehrsteilnehmer (Sichtbar müssen sie natürlich sein, die Kenntnis meint was anderes).
55 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von eugain
der bürgersteig/gehweg ist grundsätzlich für fußgänger da und nur bei besonderer kennzeichnung ist das parken zulässig.Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Helf mir mal auf die Sprünge, wo steht das?
Ja, glaub ich dir ja. Aber wo steht's?
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Auch wenn dies hier alle scheinbar anders sehen, mal hier lesen:
...oftmals ist mit lesen nicht getan, die Problematik liegt im
(richtigen)Verstehen. Ich zitiere mal den o.g. Link:
Zitat:
Ist am Fahrbahnrand lediglich das Zeichen 315 (Parkerlaubnis auf dem Gehweg in allen Varianten) angebracht, dann wird hierdurch lediglich eine entsprechende Aufstellung des Fahrzeug gestattet, nicht jedoch geboten (vgl. Hartmann DAR 1971, 256; Bouska DAR 1972, 258; Lewin PVT 96, 258;
...
bis hierhin hab ihr ja noch recht, doch jetzt kommt das Wichtige was offensichtlich gerne überlesen wird:
Zitat:
anders aber BGHSt 26, 348; KG VRS 53, 303; OLG Köln VRS 72, 382; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 Rd.-Nr. 55, die annehmen, dass damit auch gleichzeitig das Parken auf der Fahrbahn untersagt ist).
...hier steht, der BGH ist anderer Meinung. In den meisten Fällen halte ich ja nichts von einzelnen Gerichtsurteilen, aber wer sticht den BGH?
Ansonsten frage ich mich, wer hat diese BKZ erfunden,
Zitat:
Verkehrsordnungswidrigkeit BKZ:142222
Sie parkten auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart.
Verletzte Vorschrift: §§ § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 54 BKat
Verwarnungsgeld: 10 Euro
15 € wäre mit Behinderung, BKZ: 142223.
Quelle: Bußgeldkatalog Bayern
wenn das Parken mit vier Rädern auf der Straße bei Z. 315 keine Owi wäre?
Und hier noch der o. g. BHG-Beschluß vom 25.05.1976 - 4 StR 461/75:
Zitat:
[i]Das Zeichen 315 gestattet dem Kraftfahrer abweichend von dem Grundsatz, daß auf dem Seitenstreifen oder, wenn er nicht ausreichend befestigt ist, am Fahrbahnrand zu parken ist (§ 12 Abs. 4 StVO), das Parken im Gehwegbereich. Es ist in der Straßenverkehrsordnung zwar als Richtzeichen ausgewiesen, hat zugleich aber Anordnungscharakter (vgl. Krumme/Sanders/Mayr Einleitung B V 4 b), denn es bestimmt die Art des Parkens auf Gehwegen (vgl. die amtliche Begründung zu § 42 StVO Zeichen 315) und hat nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO oder - was hier nicht entschieden zu werden braucht - mit § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO zur Folge, daß dort, wo es aufgestellt ist, das Parken auf der Fahrbahn verboten ist und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Insofern ist es in seinem Charakter den Vorschriftzeichen 283 und 286 nahe verwandt, die das Halten auf der Fahrbahn ausnahmslos (Zeichen 283) oder mit Ausnahmen (Zeichen 286) verbieten und in gleicher Weise bußgeldbewehrt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a und b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).
N.T.
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Ja, glaub ich dir ja. Aber wo steht's?Zitat:
Original geschrieben von eugain
der bürgersteig/gehweg ist grundsätzlich für fußgänger da und nur bei besonderer kennzeichnung ist das parken zulässig.
In
§ 12 StVO:
Zitat:
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Ja, glaub ich dir ja. Aber wo steht's?Zitat:
Original geschrieben von eugain
der bürgersteig/gehweg ist grundsätzlich für fußgänger da und nur bei besonderer kennzeichnung ist das parken zulässig.
da, wo auch steht, dass die fahrbahn für die autos ist.... 😁😁😁
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Es ist doch immer wieder nett, das Pseudoanwälte mit Gesetzen um sich werfen, die sie irgendwo hergezaubert haben. Fakt ist jedoch Recht haben, und Recht bekommen sind zwei Paar schuhe. Dann noch die ganzen örtlichen Einzelfallentscheidungen, wo die genaue Begründung nicht im Internetartikel stehen...
Zitat:
Original geschrieben von abram2
ne das ist nicht einfach zu verstehen, wenn dort 30 Jahre lang keine Schilder standen.
Solange es dafür keinen RICHTERLICHEN BESCHLUSS gibt, können die mich mal.
DANKE AN KAI70Ihr glaubt Schildern mehr als dem Gesetzt? HAHAH
"Eltern haften für Ihre Kinder"
tolles Beispiel.... ihr würdet sicherlich auch schreiben "klar haften die"... stimmt nicht ganz....
also, nicht alles was auf einem "Schild" steht, ist richtig....
Das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" macht sehr viel Sinn, wenn man nur einen Schritt weiter denken würde. Wenn ein Kind beim Spielen einen Gegenstand beschädigt haften die Eltern nicht. Verletzt sich das Kind dabei, dann haftet der Eigentümer erst mal nicht. Ob der Eigentümer aber am Ende wirklich nicht haften muss wird vor Gericht entschieden. Vorausgesetzt natürlich, das die Eltern eine Rechtsschutzversicherung besitzen, oder das Geld für einen Anwalt haben.
Schilder mögen rechtlich unwirksam sein, aber sie zeigen an, wo der Hase lang läuft. Eine Behörde kann auf eine Zahlung bestehen, und das Geld eintreiben lassen, bis man sie per Anwalt/Gerichtsbeschluss stoppt. Eine Person/Firma/Versicherung kann eine Zahlung verweigern, bis man sie mit Anwalt/Gericht dazu zwingt.
Im aktuellen Fall gibt es fünf Möglichkeiten. Welche, und wie viele von denen genommen wird, muss jeder für sich entscheiden, und mit den Konsequenzen seiner Entscheidung leben.
1: Zahlen
2: persönlich hingehen
3: schriftlich Einspruch einlegen
4: Knöllchen wegwerfen, und nicht weiter beachten
5: Anwalt aufsuchen, und es (je nach Rechtsschutzversicherung, oder Größe des Geldbeutels) per eventuell kostenpflichtigen Gerichtsbeschluss entscheiden lassen.
Ich empfehle aus eigener Erfahrung erst mal zur Behörde hin zu gehen, und den Bearbeiter in einem persönlichem Gespräch freundlich zu fragen, warum eine Änderung erfolgt ist. Mehr als nein sagen können sie nicht. Die alten humorlosen Beamten, wie sie früher die Regel waren, sind heute nur noch Ausnahmen. Hier in Duisburg arbeiten normale Angestellte, die mit sich reden lassen. Damit hatten einige aus meiner Nachbarschaft gute Erfahrungen gesammelt.
Auf meiner Straße wurde das Schild öfters ausgetauscht. Mal soll man (mit neu gepflasterter Markierung) komplett auf dem Gehweg parken, dann komplett auf der Straße, und zum Schluss halb auf dem Gehweg. Ich habe das Schild gesehen, als es neu aufgestellt wurde. Aber da guckt man ein mal drauf, und wenn es nur "leicht" geändert wird, fällt die neue Reglung nicht wirklich auf.
Die Begründungen für die drei Änderungen war übrigens folgende. 1: Alle sollten auf dem Gehweg parken, weil die Einbahnstraße abgeschafft wurde. 2: Alle sollten auf der Straße parken, damit langsamer gefahren wird. Die Pflastersteine blieben unverändert. (Hier haben viele, inklusive mir, ein Knöllchen bekommen, was ich aber nach einem netten Gespräch nicht mehr zahlen musste.) 3. Die Feuerwehr hatte Probleme durchzukommen. (Habe kein Knöllchen mehr bekommen, weil ich bemerkt habe, das einzelne anders als gewöhnlich parken, und einen Blick aufs Schild warf.)
Zitat:
Original geschrieben von kenny474
"... Barzahlung verursacht mehr Kosten als Überweisung"Jetzt mal dahingestellt, ob das richtig ist oder nicht, aber einfach die Denkweise dahinter finde ich, gelinde gesagt, skurril!!
Den wer bezahlt schlussendlich diese höheren Kosten???
Die Verwaltung? Nein.
Der Beamte? Nein.Der Steuerzahler? JA!!
Reife Leistung... 😕
Was ist denn das für eine skurrile Diskussion 🙄:
Entweder
a) Barzahlung ist zulässig: Dann ärgert oder stört das niemanden bzw. treibt auch keine Kosten in die Höhe
b) Barzahlung ist unzulässig: Dann entfällt sie
Zitat:
Original geschrieben von Manitoba Star
Was ist denn das für eine skurrile Diskussion 🙄:Zitat:
Original geschrieben von kenny474
"... Barzahlung verursacht mehr Kosten als Überweisung"Jetzt mal dahingestellt, ob das richtig ist oder nicht, aber einfach die Denkweise dahinter finde ich, gelinde gesagt, skurril!!
Den wer bezahlt schlussendlich diese höheren Kosten???
Die Verwaltung? Nein.
Der Beamte? Nein.Der Steuerzahler? JA!!
Reife Leistung... 😕
Entweder
a) Barzahlung ist zulässig: Dann ärgert oder stört das niemanden bzw. treibt auch keine Kosten in die Höhe
b) Barzahlung ist unzulässig: Dann entfällt sie
Wie eingangs geschrieben, sei es dahingestellt, ob's mehr kostet oder nicht. Und es spielt auch keine Rolle, um welchen Vorgang es hier konkret geht (Barbezahlen, Teilzahlung, 5 Cent zuviel, etc.).
Ich find einfach die Denkweise deppert, ABSICHTLICH etwas zu tun, was möglicherweise die Kosten der Verwaltung in die Höhe treibt, im Glauben daran DENEN eins ausgewischt zu haben. Und darüber die Tatsache zu verdrängen, dass diese möglicherweise höheren Kosten wieder der Steuerzahler, als DU und ICH zu tragen haben.
Zitat:
Original geschrieben von kenny474
Wie eingangs geschrieben, sei es dahingestellt, ob's mehr kostet oder nicht. Und es spielt auch keine Rolle, um welchen Vorgang es hier konkret geht (Barbezahlen, Teilzahlung, 5 Cent zuviel, etc.).Zitat:
Original geschrieben von Manitoba Star
Was ist denn das für eine skurrile Diskussion 🙄:
Entweder
a) Barzahlung ist zulässig: Dann ärgert oder stört das niemanden bzw. treibt auch keine Kosten in die Höhe
b) Barzahlung ist unzulässig: Dann entfällt sieIch find einfach die Denkweise deppert, ABSICHTLICH etwas zu tun, was möglicherweise die Kosten der Verwaltung in die Höhe treibt, im Glauben daran DENEN eins ausgewischt zu haben. Und darüber die Tatsache zu verdrängen, dass diese möglicherweise höheren Kosten wieder der Steuerzahler, als DU und ICH zu tragen haben.
Das ist die Rache des kleinen unterdrückten Mannes gegenüber dem bösen Abzockerstaat.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Das ist die Rache des kleinen unterdrückten Mannes gegenüber dem bösen Abzockerstaat.
jo. recht infantil. und völlig sinnlos...
die höheren kosten sind eh nur theoretischer natur, da die bediensteten der behörden eh da sitzen.
und ob die sich jetzt ärgern oder nicht hat nix mit dem ggf. zu unrecht verhängten bußgeld zutun.
man könnte genausogut in der stadtverwaltung anrufen und die callcenterfrau zusammenschreien...
🙄
Zitat:
Original geschrieben von gershX
jo. recht infantil. und völlig sinnlos...Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Das ist die Rache des kleinen unterdrückten Mannes gegenüber dem bösen Abzockerstaat.
die höheren kosten sind eh nur theoretischer natur, da die bediensteten der behörden eh da sitzen.
Das sind dann die sogenannten "Ehda-Kosten" 🙂
Etwas das ja "eh da" ist, kostet ja nix 😁
Zitat:
Original geschrieben von kenny474
Das sind dann die sogenannten "Ehda-Kosten" 🙂Zitat:
Original geschrieben von gershX
jo. recht infantil. und völlig sinnlos...
die höheren kosten sind eh nur theoretischer natur, da die bediensteten der behörden eh da sitzen.Etwas das ja "eh da" ist, kostet ja nix 😁
genua! 😁