Gebühren KFZ ZUlassung Altes Fahrzeug abmelden gleiches Kennzeichen möglich?

Wir haben ein neues Fahrzeug gekauft, Brief und TÜV vom Händler mitbekommen zur Zulassung und sind mit den alten Fahrzeug zur Zulassungstelle gefahren. Kennzeichen abgemacht und Fahrzeug abgemeldet. Dabei konnte man das alte Kennzeichen nicht übernehmen. Neue Schilder für 16 EUR und Gebühren sehen hier so aus:

Zuteilung KFZ Brief: 3,60 Wunschkennzeichen: 10,20 Umschreibung ausserhalb 27,00 Abmeldung innerhalb 6,90 KBA Gebühr: 0,50

48,20 EUR + 16 EUR Schilder

Direkt am Anfang wurden wir gefragt ob wir mit den alten Fahrzeug gekommen sind was bejaht worden ist.

Hat das alles so seine Richtigkeit?

Unser Fehler war wohl die wahrheitsgemäße Beantwortung das wir mit dewn Wagen bei der Zulassungstelle und damit nach Hause fahren :-(

Bei mein Schwager gleiche ZUlassungstelle hats geklappt nur er hat nicht gesagt das er mit den gleichen Wagen fährt.

32 Antworten

Zitat:

Die Frage ist, wie weit man den Begriff Rückfahrt auslegen darf.

Die Auslegung regelt der allererste Satz im §10 (4): "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen"

Dieser Satz ist abschließend und regelt sowohl die Hinfahrt, als auch die Rückfahrt. Der zusätzliche Satz mit der Rückfahrt "Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette" wurde deswegen eingeführt, da die Rückfahrt an sich nicht mit dem Zulassungsverfahren in Verbindung gebracht wird, da es ja keine Zulassung im Sinne ist, sondern eine Stilllegung.

Also nochmal: Der einzig entscheidende Satz für die Strecke ist der erste. Und der sagt sogar aus, dass es direkt und ohne Umwege (Bäcker / Schule etc.) sein muss.

Zitat:

2. Ich melde mein Fahrzeug ab. Dann kann ich mit dem abgemeldeten Kennzeichen bis zum Ende des Tages "rumfahren" wenn meine Versicherung entsprechend bescheid weiss und es nicht von vorneherein ausschliesst.

Nein, das mit der Versicherung ist nur die Voraussetzung, nach der Stillegung überhaupt fahren zu dürfen.

ALLE FAHRTEN mit dem ungestempelten Kennzeichen sind nur gemäß dem ersten Satz in §10 (4) erlaubt.

Es ist die Eigenschaft aller Gesetze, dass zuerst das Grundsätzliche geregelt wird, und danach die Ausnahmen, aber nie als Aufhebung oder Erweiterung der zuerst genannten Regelungen.

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 8. April 2016 um 12:11:21 Uhr:


Die Auslegung regelt der allererste Satz im §10 (4): "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen"

das ist eine Behauptung, die der Gesetzestext nicht hergibt. Der zweite Satz steht für sich selbst "Rückfahrten nach Entfernung der Plaketten", der ist mit dem ersten nicht verknüpft.

@Gamsbock
Dann lese doch noch mal deinen eigenen Link....
http://www.stadt-koeln.de/.../fahrten-mit-ungestempelten-kennzeichen-1

Zitat...Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Die Einschränkungen die du hier anführst beziehen sich auf Fahrten mit vorab zugeteilten Kennzeichen, bzw. mit schon länger entsiegelten Kennzeichen, die allerdings noch zum Fahrzeug gehören.

Zitat.......
Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

zur Anbringung der Stempelplakette
zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung.

Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke..........

🙂 Das scheint wohl auch zu stimmen.

Um einen Stand WW nach 16 Jahren wieder anzumelden, war ja auch die TÜV Prüfung nötig.
Da es ja unsinnig war erstmal ein kurzzeit Kennzeichen zu nehmen , wollte ich mir vorab ein Kennzeichen zuteilen lassen.(lt §10 abs. 4)
Von der Dame am Schalter ... Geht nicht.
Die vorgestzte Sachbearbeiterin ... Geht nicht

Auf mein ...." naja muß ich halt akzeptieren, aber ich werde mich natürlich bei der Bezirksregierung in Detmold schlau machen," hatte sie Rücksprache mit dem Amtsleiter gehalten.

Daraufhin habe ich dann das ungestempelte Kennzeichen bekommen -allerdings nur zur direkten Vorführung beim TÜV .( Halt im Meldebezirk bzw. dem angenzenden Bezirk.)

Schönes We Ulli

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