Gebühren KFZ ZUlassung Altes Fahrzeug abmelden gleiches Kennzeichen möglich?

Wir haben ein neues Fahrzeug gekauft, Brief und TÜV vom Händler mitbekommen zur Zulassung und sind mit den alten Fahrzeug zur Zulassungstelle gefahren. Kennzeichen abgemacht und Fahrzeug abgemeldet. Dabei konnte man das alte Kennzeichen nicht übernehmen. Neue Schilder für 16 EUR und Gebühren sehen hier so aus:

Zuteilung KFZ Brief: 3,60 Wunschkennzeichen: 10,20 Umschreibung ausserhalb 27,00 Abmeldung innerhalb 6,90 KBA Gebühr: 0,50

48,20 EUR + 16 EUR Schilder

Direkt am Anfang wurden wir gefragt ob wir mit den alten Fahrzeug gekommen sind was bejaht worden ist.

Hat das alles so seine Richtigkeit?

Unser Fehler war wohl die wahrheitsgemäße Beantwortung das wir mit dewn Wagen bei der Zulassungstelle und damit nach Hause fahren :-(

Bei mein Schwager gleiche ZUlassungstelle hats geklappt nur er hat nicht gesagt das er mit den gleichen Wagen fährt.

32 Antworten

Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage, zu §10 FZV, Rn 11

oder auch als "kleine" Quelle:
http://www.stadt-koeln.de/.../fahrten-mit-ungestempelten-kennzeichen-1
http://...-rendsburg-eckernfoerde.de/.../...88_1_stichwort_detail.html
und einige mehr

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 7. April 2016 um 16:06:51 Uhr:


Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage, zu §10 FZV, Rn 11

Aha, also keine Berücksichtigung der aktuell geltenden Gesetzeslage und evtl. daraus ergangener Entscheidungen.

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 7. April 2016 um 16:06:51 Uhr:


oder auch als "kleine" Quelle:

Sorry, aber die Aktualität gewisser Seiten von Zulassungsstellen sowie die allgemein unterschiedliche Auslegung verschiedener Zulassungsstellen lassen sich nicht ernsthaft als Quelle anführen... Im Übrigen, dein Link zur Stadt Köln spricht sogar explizit von "bundesweiten" Fahrten, eine Einschränkung ist auch dort NICHT zu finden.

kannst ja gern für deine Thesen handfeste Quellen angeben, bin immer für neue Informationen zu haben...

Meine These ist, man darf bundesweit fahren. Es gibt kein Verbot und auch keine Bedingungen für den Streckenverlauf im Gesetz. Also müsstest du schon anhand eines Urteils beweisen, dass meine These falsch ist und die Fahrt entweder räumlich beschränkt ist oder an eine bestimmte Wegstrecke gebunden ist. Grds. ist erst einmal alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist.

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Texte in Gesetzen sind selten bis nie vollständig bezüglich sämtlicher Verbote und Erlaubnisse. Juristen dürfen diese durchaus Interpretieren und auch auslegen, das machen Richter täglich...

Konkret zum §10 Abs. 4 FZV:
Der Text im §10 sieht die Fahrt mit dem ungestempelten Kennzeichen als Ausnahme und definiert diese eindeutig gleich ganz am Anfang: "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen". Dazu zählt die Hinfahrt, als auch die Rückfahrt ("Fahrten" ist beides und wird gleich ganz am Anfang als Grundvoraussetzung genannt). Wie passt die Fahrt zur Oma bei der Rück"Fahrt" zu der Einschränkung im ersten Satz? Der erste Satz läßt auch keine Ausnahmen der Ausnahme zu.
Was anderes wäre es, wenn da stehen würde: "Fahrten, die zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Tut es aber nicht und damit ist die Einschränkung abschließend. Die weiteren Ausführungen im §10 dienen lediglich der genaueren Definition und sie beginnen mit "insbesondere", was durchaus auch andere Fahrten zulässt, aber eben eingeschränkt durch den allerersten Satz.

Aber meinem Verständniss nach wird die Entstempelung doch erst um 00:00 Uhr voll gültig.
Bis dahin kommt man doch seiner Steuer- und Versicherungspflicht nach.
Die Siegel sind doch nur Zeichen nach aussen über Steuer Versicherung und TÜV.
In Verbindung mit der Abmeldebescheinigung mit dem heutigen Datum kann man doch alles nachweisen.
Ich bin jedenfalls vorletzten Monat noch lustig den ganzen Tag unterwegs gewesen.
Ohne schlechtes Gewissen übrigens und sehr Sicher nichts verbotenes zu tun.
Moorteufelchen

die Zahlung der Steuer und Versicherung endet um 0:00 des nachfolgenden Tages, aber darum geht es nicht. Es geht darum, dass man mit einem Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen durchführt, es betrifft die FZV, und da geht es rein um die Zulassung. Ein Fahrzeug ohne Siegel am Kennzeichen ist nicht zugelassen, Punkt. Es besteht dadurch auch kein Versicherungsschutz. In den AKB der Versicherungen ist die Ausnahme dann ebenfalls formuliert, z.B. bei der HUK im H.2.3.
"Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.

@Moortäufelchen: Glück gehabt...

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 7. April 2016 um 17:24:26 Uhr:


@Moortäufelchen: Glück gehabt...

Also weder meine Versicherung noch die Zulassungsstelle hatten irgendwelche Probleme mit meiner Fahrerei ohne Siegel.
Die Versicherung hatte ich gefragt und die Dame vom Amt hat von mir auf die Frage ob ich die Kennzeichen hier lassen wolle die Antwort bekommen "nö, die muss ich doch montieren um damit heute noch ein paar Fahrten machen zu können"
Sie sagte was von sei in Ordnung.
Andererseits würde sich die Frage ergeben ob ich nicht noch Steuern vom Staat zurückbekomme da mein Fahrzeug zu Früh nicht mehr nutzbar war. Lohnt sich bei 483€ schon fast.😁
Moorteufelchen

Paragraph 3 (1) ist erstmal der entscheidende, damit darfst du ohne Zulassung nicht fahren. Ausnahme dann wie oben beschrieben. Weder die Versicherung noch das Fräulein vom Amt befreien dich von diesen Vorschriften...
Einfach Glück gehabt... ;-)

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 7. April 2016 um 19:48:48 Uhr:


damit darfst du ohne Zulassung nicht fahren.

Das ist richtig.
Die Zulassung erlischt aber erst am Ende des Tages.
Ich würde mich jedenfalls mit den Behörden darüber streiten.
Mit der Versicherung müsste ich das nicht. Die hatten das klar agesegnet.
Schätze aber das würde nicht beim Amtsgericht abschliessend geklärt. In sofern hast du recht.

Moorteufelchen

Nein, leider erlischt die Zulassung mit der Außerbetriebsetzung (dem aktiven Vorgang bei der Behörde ODER bei der online Abmeldung):
FZV §3:
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Hier liest man, dass die Zulassung ein zugeteiltes Kennzeichen MIT Abstempelung und Zulassungsbescheinigung benötigt, beides hat man nicht mehr nach der Abmeldung.

Ich fasse nochmal zusammen, damit nicht später hier jemand liest und falsch versteht:

§3 FZV regelt eindeutig, dass nur Fahrzeuge mit Zulassung auf öffentlichen Strassen in Betrieb gesetzt werden dürfen. PUNKT (erstmal keine Ausnahme)
§10 (4) regelt EINE Ausnahme: "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen" PUNKT

Es ist geregelt, dass mit ungestempelten Kennzeichen keine Spazierfahrten oder sonstigen Fahrten zulässig sind die nicht im Zusammenhang mit der Zulassung stehen.
Die Texte hier im Gesetz sind abschließend und ohne Spielraum.

Versicherung: Haftpflicht ist vorhanden sofern in den AKB geregelt (bei den meisten Versicherungen ist das enthalten), aber eben analog dem Wortlaut im Gesetz.
ACHTUNG: bei vielen Versicherungen NUR Haftpflicht, d.h. keine Kasko. Die oben genannten Fahrten sind dann von der Voll/Teilkasko nicht gedeckt.

Ob man für den Tag Steuern / Versicherung etc. bezahlt spielt für den FZV keine Rolle.

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 8. April 2016 um 08:00:48 Uhr:


§10 (4) regelt EINE Ausnahme: "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen" PUNKT

Falsch. Lies genauer. Da stehen zwei Sätze. Der erste Satz ist der von Dir zitierte. Der zweite Satz lautet:

Zitat:

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Die Frage ist, wie weit man den Begriff Rückfahrt auslegen darf.

Wenn man den kompletten Satz liest ergeben sich für mich zwei Sachverhalte.

1. Fahrzeug soll angemeldet werden. Dann kann ich mir vorab ein Kennzeichen holen, der Versicherung bescheid geben, fahre zur Zulassungsstelle und lasse mein Auto zu.
2. Ich melde mein Fahrzeug ab. Dann kann ich mit dem abgemeldeten Kennzeichen bis zum Ende des Tages "rumfahren" wenn meine Versicherung entsprechend bescheid weiss und es nicht von vorneherein ausschliesst.

Zitat:

@Elchestor schrieb am 8. April 2016 um 10:27:18 Uhr:


Dann kann ich mit dem abgemeldeten Kennzeichen bis zum Ende des Tages "rumfahren"

nicht "rumfahren". Zurückfahren. Für mich bedeutet das eine Richtung - von der Zulassungsstelle zu einem Zielort. Das dann aber schon direkt und eben nicht aufgeteilt in mehrere Fahrten.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. April 2016 um 10:51:04 Uhr:



Zitat:

@Elchestor schrieb am 8. April 2016 um 10:27:18 Uhr:


Dann kann ich mit dem abgemeldeten Kennzeichen bis zum Ende des Tages "rumfahren"

nicht "rumfahren". Zurückfahren. Für mich bedeutet das eine Richtung - von der Zulassungsstelle zu einem Zielort. Das dann aber schon direkt und eben nicht aufgeteilt in mehrere Fahrten.

Da bin ich deiner Meinung. Die anführungszeichen habe ich auf den Punkt "wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind" bezogen, der ja auch zu deiner Frage führt, wie der Begriff Rückfahrten zu verstehen ist.

Beispiel aus eigener Erfahrung: Da zeitmässig nicht anders zu regeln bin ich mit meinem alten Auto von Nürnberg nach Roth gefahren um es abzumelden und das neue Auto anzumelden. Dann ohne Stempel nach Pruppach, alte Ersatzteile und meinen Vater einsacken. Zum Autohaus nach Roth und neues Auto geholt. Mit beiden nach Büchenbach und das alte Auto zur Verwertung abgegeben.

Grundsätzlich lauter einzelfahrten. Aber direkt und bis Ablauf des Tages mit Segen meienr Versicherung (altes Fahrzeug war eh nur Haftpflichtversichert) durchgeführt.

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