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Gebrauchtwagengarantie und Händlergewährleistung

Themenstarteram 14. November 2008 um 17:31

Hallo,

ich habe mal eine Frage bzzgl. Gebrauchtwagenzusatzgarantie (in meinem Fall Intec) und der Gesetzlichichen Haftung eines Händlers.

Ich habe mir einen Gebrauchtwagen CLK von einem Händler am vor 6 Tagen gekauft. (inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie und einem Gebrauchtwagengutachten). Probefahrt wurde vor etwa 3 Wochen gemacht, allerdings wurden mir nur etwa 10 Minuten eingeräumt. Habe mich daher auf die Garantie und das Gutachten verlassen, das zu dem Zeitpunkt der Probefahrt nicht vorlag. War sicherlich dumm von mir, ist aber zum Glück nicht meine Frage **gg**

Der Wagen hat follgende für mich bei Übergabe nicht ersichtliche Mängel

1) Tachobleuchtung teilweise defekt (sicherlich nur ein Lämpchen, aber nicht so einfach zu wechseln)

2) (vermutl) Getriebe hat einen Macken. Schaltet ohne Probleme, knackt und rasselt und kratzt sehr laut beim beschleunigen (egal ob zügig oder langsam beschleunigt wird). Sind auf jeden Fall metallene laute Geräusche

3) Gestern blinkte alles in der Armaturentafel mit dem Hinweis des aufsuchens einer Werkstatt

Der Händler ist der Meinung, ich hätte dies bei Fahrzeugübergabe rügen müssen. War zu dem Zeitpunkt für mich nicht ersichtlich. Woher denn auch. Desweietren wurde ja ein Gutachten erstellt, aber das sagt für mich nichts aus, da ...... man will nichts unterstellen.

Die Gebrauchtwagengarantie teilte mir mit, das ich dies auf meinen Namen und Rechnung reparieren lassen kann. Kostenübernahme ungewiss (und selbst dann nur mit Selbstbeteiligung)

Der Wagen ist Scheckheft bei MB und sehr gepflegt und weist ansonsten keinerlei Mängel auf. Hat jetzt 94000 km und ist 8 Jahre alt.

Ich möchte hier keine Rechtsberatung (dazu habe ich meinem Anwalt bereits den Sachverghalt per Email geschickt)

Die Mängel dürften meines Wissens (rechtl) bei Übergabe vorhanden gewesen sein, aber das wiederspricht sich mit dem Gebrauchtwagengutachten.

 

 

Meine Frage: Kann der Händler im Nachhinein die Gewährleistung aufgrund der Gebrauchtwagengarantie ausschließen? Habe einen ganz normalen Kaufvertrag, wo er als Händler drin steht.

 

gruss

.derAutofahrer

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8 Antworten

Nein, kann er nicht.

Hat dir ein gewrblichjer Autohändler das Auto verkauft , so muss der Unternehmer mindestens ein Jahr lang die Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen -> das gilt allerdings nur dann, wenn du als Privatperson gekauft hast.

 

Der Händler hat ein Jahr lang dafür einzustehen hat, dass das Auto bei Übergabe frei von sog. Sachmängeln war. Tritt innerhalb dieses Jahres ein Mangel auf, ist dieser nur dann maßgeblich, wenn er bereits bei Übergabe vorhanden war und sich lediglich später gezeigt hat.

Soweit so gut!

In den ersten 6 Monaten gilt jedoch die sog. Beweislastumkehr:

Soll heissen, dass bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigen, grundsätzlich vermutet wird, dass diese auch schon bei Übergabe vorhanden waren.

In diesem Fall müsste der Händler das Gegenteil beweisen.

 

Allerdings:

Nicht jede Kleinigkeit (Tachobeleuchtung z.B.) ist bei einem Gebrauchtwagen gleich ein Mangel.

Du hast beim Gebrauchtwagenkauf keinen Anspruch darauf, ein Fahrzeug quasi im Neuzustand zu erhalten.

Kleinigkeiten (Tachobeleuchtung) sind hinzunehmen - deshalb ist es ja auch ein GEBRAUCHTwagen.

 

Wie es jetzt weitergeht (Gutachter, evtl. selbständiges Beweisverfahren) dauert zu lange, um es hier zu erklären, ausserdem habe ich nachher noch ein Date.

Kann dir dein Anwalt ja sagen, der wird schliesslich auch dafür bezahlt;)

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von .derAutofahrer

Meine Frage: Kann der Händler im Nachhinein die Gewährleistung aufgrund der Gebrauchtwagengarantie ausschließen? Habe einen ganz normalen Kaufvertrag, wo er als Händler drin steht.

 

Nein.

 

Das kann er nicht. Die Rechtsprechnung geht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz davon aus, dass ein/der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, sollte sich dieser Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf offenbaren.

 

Das "Gutachten" kannst du hier vergessen, ist wertlos..........

 

Ich an deiner Stelle würde auf jeden Fall aufgrund der Getriebeprobleme vom Kauf zurücktreten. 

 

Mach da ja keinen Fehler und lasse dich auf irgendwelche Reparaturversuche ein............ 

 

Gruss

 

Delle

@Twelf

 

zwei Doofe, ein Gedanke (oder Schreibstil) LOL.......:D

 

Gruss

 

Delle

:p Ich war schneller, Delle:p

 

Jetzt aber ab zu meinem Date!

viel Spass ;)

am 14. November 2008 um 18:01

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

...........Schuldrechtsmodernisierungsgesetz......

Das scheint mit wieder mal ein typisch "Deutscher" Begriff zu sein. :D

Also ich würde Aufgrund der Getriebeprobleme das Fahrzeug zurückgeben.

Gruß

Frank, dessen Mängel außerhalb der Frist vom "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" liegen. Fahrzeugmängel natürlich. :D

Übrigens hört sich das nicht schlecht an wenn ein Gutachter sagt/schreibt. "Gutachten kannste vergessen.....:D

(Das "hier" habe ich überlesen)

Zitat:

Original geschrieben von Frank128

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

...........Schuldrechtsmodernisierungsgesetz......

Das scheint mit wieder mal ein typisch "Deutscher" Begriff zu sein. :D

 

Also ich würde Aufgrund der Getriebeprobleme das Fahrzeug zurückgeben.

 

Gruß

Frank, dessen Mängel außerhalb der Frist vom "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" liegen. Fahrzeugmängel natürlich. :D

 

Übrigens hört sich das nicht schlecht an wenn ein Gutachter sagt/schreibt. "Gutachten kannste vergessen.....:D

(Das "hier" habe ich überlesen)

:rolleyes:

 

Herta Däubler-Gmelin

 

Bei der Drossel kannst du dich für diesen "Begriff" bedanken.

 

Frauen mit Doppelnamen und dann noch in in der Politik tätig, au weia..........

 

 

Gruß vom Chauvinist........:cool:

 

 

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