Gebrauchtwagen Gewährleistungsfrage

Mercedes CLK 209 Coupé

Habe mir am 29.04 dieses Jahres einen CLK 270 CDI bei einem Händler zugelegt.
Der Wagen hat die gesetzliche Gewährleistung zum Glück und keine Garantieversicherung.

Seit dem Kauf auch schon 2-3 "kleinere" sachen machen lassen die angefallen sind.
Ladeluftschlauch
Thermostat
Luftmassenmesser

Seit ner Woche ist ein "jaulen" beim Gas geben zu hören.

In mehreren Werkstätten gewesen, allerdings ist der Fehler nicht 100% Lokalisierbar.
Der Turbo ist undicht und hat auch schon "spiel" allerdings das Geräusch selbst kommt von wo anders evtl. Ölpumpe.
Habe jetzt ca. 200€ schon ausgegeben nur für die Fehlersuche.
Dazu habe ich heute noch den Ölabschneider und den Stecker zum Getriebe wechseln lassen, da beides schon verölt war auch nochmal ca. 100€.

Habe den Verkäufer angeschrieben der hat mich darauf heute angerufen, dass ich den Wagen am Montag vorbei bringen soll ca. 140km entfernt.

Hätte paar fragen diesbezüglich.

1. Wenn durch die fahrt zum Händler evtl. Folgeschäden auftreten, wer ist dafür haftbar ?

2. Muss er die gesamten kosten für die Reparatur tragen ?

3. Die Kosten für die Fehlersuche usw. die ich bisher hatte, kann ich die von Ihm zurück verlangen ?

4. Muss er Neuteile verwenden oder kann er einen z.b. auch einen generalüberholten Turbo einbauen ?

5. Wie lange hat man dann Gewährleistung auf die von Ihm ausgetauschten teile? Angenommen er wechselt den Turbo aus und der verabschiedet sich in 8 Monaten wieder, kurz nachdem der Wagen aus der Gewährleistung raus ist.

6. Wenn er auf verdacht teile auswechselt die das Geräusch an ende garnicht verursacht haben sondern etwas anderes muss er dafür aufkommen ? Und muss er solange weiter suchen bis er den Fehler findet?

7. Wenns er da alles auseinander nimmt und am ende war nur ein Teil defekt, was garnicht in der Gewährleistung mit drin ist. Wer kommt dann für seine Arbeitskosten auf ? Da der fehler ja noch nicht 100 % Lokalisiert wurde.

Viele Fragen aber würde mich über eine Antwort freuen.
Gruss und Danke schonmal 🙂

18 Antworten

Ich glaube du verwechselst da Garantie und Gewährleistung.

Du kannst von einer Gewährleistung nicht erwarten das sie Verschleißteile abdeckt bei einem Gebrauchtkauf.

Wenn das so wäre brauchte man absolut keine Garantieversicherung.

Die Gewährleistung tritt nur in Kraft bei versteckten Mängeln oder arglistiger Täuschung die durch den Verkäufer vor liegen weil er bekannte Fehler bzw Defekte verschwiegen hat.
Das mußt du ihm dann auch noch nachweissen das er dich getäuscht hat und die Mängel bereits beim Kauf des Fahrzeuges vorhanden waren.
Defekte/Verschleiß die durch den normalen Betrieb des Fahrzeugs entstehen sind nicht per Gewährleistung zu sehen und in Anspruch zu nehmen.

Du hättest eine Garantie abschliessen sollen, dann wären die Defekte abgesichert gewesen.

Wer braucht dann ein Neuwagen?

Gewährleistung besteht ja auf allen Teilen die in Öl laufen.
In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf muss ja der Verkäufer beweisen dass es beim Kauf nicht so war. Da der Turbo aber nicht von heute auf morgen kaputt geht sondern das eher ein schleichender Prozess ist der sich nicht, je nach dem wo er anfangt undicht zu werden, von heute auf morgen bemerkbar macht.
Ebenso die Ölpumpe die das jaulende Geräusch erst seit dem Ölwechsel von sich gibt.
Möglich und wahrscheinlich dass beim Kauf die Mängel schon vorhanden waren und sich jetzt verschlimmert haben, sodass die sich jetzt bemerkbar machen.
Und dass das nicht für verschleißteile gilt ist klar aber die besagten teile sind keine Sachen die einfach so verscheißen. Schon Autos mit weit über 300 Tkm gesehen die noch den ersten Turbo drin haben.

@ mal-one., ich sehe es so, das du bis zum 29.10, also im ersten halben Jahr auf der sicheren Seite bist.

Eine Garantie, oder auch Gewährleistung verlängert sich nicht durch ausgeführte arbeiten. Wenn du jetzt z.B. einen neuen Turbo bekommst, verlängert sich die Gewährleistung nicht von neuem.

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Hallo, danke für die Antwort. Denke auch dass es gesetzlich so bestimmt ist mit den ersten 6 Monaten.

Sorry habe mich ein bisschen falsch ausgedrückt.
Meinte die Gewährleistung auf die gemachten arbeiten. Angenommen der Turbo wird mit irgendwelchen Mitteln "dicht" gemacht damits mir alles in Ordnung vorkommt und sich das Problem aber in ein paar Monaten wieder meldet. Gibt's da irgendwelche Bestimmungen ?

Zitat:

Original geschrieben von mal-one


Sorry habe mich ein bisschen falsch ausgedrückt.
Meinte die Gewährleistung auf die gemachten arbeiten. Angenommen der Turbo wird mit irgendwelchen Mitteln "dicht" gemacht damits mir alles in Ordnung vorkommt und sich das Problem aber in ein paar Monaten wieder meldet. Gibt's da irgendwelche Bestimmungen ?

Auch da gilt die Gewährleistung bis zum 19.10. Nicht länger.

Ich glaube, dann geht es los mit der Umkehr der Beweislast. Dann musst du nachweisen dass da ein Fehler gemacht wurde. Wenn dein Händler sich dann Querstellt, kann es Ärger -Gericht- oder was auch immer geben.

Ok vielen dank schonmal für die Antworten.
Montag werde ich den Wagen dahin bringen.
Werde Berichten wie es abgelaufen ist.

Oh man... Leute, bitte nicht böse sein, aber hier mal ein kleiner Ausflug in die Welt von Gewährleistung und Garantie.

Weder ist am 19.10. 2013 Schluss mit der Gewährleistung, noch bezieht sich eine solche auf in "Öl laufende" Teile. Auch gilt sie nicht nur für verdeckte oder arglistig verschwiegene Mängel. Einzig richtig an den Ausführungen bisher war die Anmerkung hinsichtlich der Verschleißteile.

Also hier mal zur Theorie:

Gewährleistung (Mängelhaftung)

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),

o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),

o Minderung (§ 441 BGB),

o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.

Garantie ist keine Gewährleistung!

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)

• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.

(Quelle: Ra. Dr. Kevin Grau)

In der Praxis:

Der Wagen wurde am 29.04.2013 gekauft, also besteht die Gewährleistung bis einschließlich 28.04.2014. Richtig ist jedoch, dass sich die Beweislastumkehr ab dem 28.10.2013 auf den Käufer verlagert.

Wichtig ist hier also, einen eventuellen Mangel unbedingt innerhalb dieser 6 Monate dem Händler anzuzeigen, denn es gilt hier ausschließlich das Anzeigen des Mangels. Real betrachtet, kann man also fast jeden technischen Mangel innerhalb der ersten 6 Monate geltend machen, da es dem Händler schwerfallen dürfte nachzuweisen, dass dieser Mangel bei Kauf noch nicht vorhanden war. Sagen wir mal in 95% aller Fälle steht man da als Käufer auf der sicheren Seite.

In einem Punkt hatte "frangeb" nämlich schon recht, die ersten 6 Monate sind entscheidend. Alles was danach kommt, ist so schwer durchzusetzen, dass es für den normalen Käufer fast unmöglich wird. Man kann also in der Praxis schon sagen, dass die Gewährleistung, auch wenn sie im juristischen Sinne 12 Monate gilt, lediglich die ersten 6 Monate wirklich was wert ist... 😁

Richtig gesagt wurde auch, dass sich die Gewährleistung nicht auf Verschleißteile bezieht. Nur ist das auch sehr pauschal ausgedrückt. Es geht nämlich in erster Linie um alters- oder laufleistungsabhängige Verschleißteile.

Gerichte nahmen lange Zeit gern die im Leasing allgemein übliche Laufleistungsgrenze von 150.000 Km als Ansatzpunkt. Dananch ist das Auto angeblich nichts mehr wert. Dass dies fernab der Realität ist, muss man hier sicher niemandem erklären. Allerdings ändert sich hier die Rechtslage seit einiger Zeit gewaltig, weil ein Auto eben länger hält als diese 150.000 Km. Es macht also durchaus Sinn, einen defekten Turbo als Mangel zu definieren, wenn das Fahrzeug unter 100.000 Km runter hat. Über 100.000 Km könnte man sich eventuell noch auf dem vergleichswege einigen, aber bei einem Fahrzeug mit beispielsweise 200.000 Km macht jeder Händler dicht.

Und ja - es dürfen jederzeit Gebrauchtteile sein. Der Händler ist nicht verpflichtet im Nachbesserungsfall Neuteile zu verwenden, da der Käufer lediglich ein Anrecht auf den Zustand hat, der bei Kauf auf Grund Alter und Laufleistung des Fahrzeuges zu erwarten war.

Das beste Beispiel ist hier der Motor, wenn dieser auf Grund eines Schadens komplett getauscht wird. Bei Einzelteilen wird man es eh nicht merken.

Bei Kauf eines 4 Jahre alten Wagens mit ursprünglich 70.000 Km darf im Schadenfall natürlich kein Motor mit höherer Laufleistung verbaut werden. Geringe Abweichungen sind natürlich hinzunehmen, aber prinzipiell führt eine höhere Abweichung auch zu einer Kaufpreisminderung.

Kauft man ein 8 Jahre altes Auto mit AT-Motor (z.Bsp. 40.000 Km), so kann der Händler auch kein 8 Jahre alten Motor mit 8 Jahre üblicher Laufleistung einbauen.

Auch der Turbo ist ein Verschleißteil und es ist völlig uninteressant, ob da schon mal ein Turbo seine 300.000 Km überlebt hat. Unter 100.000 Km wird man einen solchen als Mangel anerkennen, sich über 100.000 Km an den Kosten beteiligen und ab 200.000 Km schlichtweg abwinken... 🙂

Sehr gut erklärt das ganze.

Nur sollte erwähnt werden das die Händler das alles wissen und den Kunden all zu oft für Dumm verkaufen wollen.
Ein Rechtsbeistand ist daher immer empfehlenswert.

So isses...

Aber ich verweise hier wie schon mehrfach im BMW-Forum nochmals auf die Kfz-Innung. Im Einzelnen möchte ich das hier nicht nochmals ausführen, aber im BMW-Forum hab ich das Ganze ausführlich erläutert. Spart oft ne Menge Geld und Ärger... 🙂

Sehr gut erklärt! Hat bei mir den Award "Lesezeichen" verdient! 🙂

Ok vielen Dank für diese ausführlichen Antworten.
Also bin ich so ziemlich auf der sicheren Seite.
Fahre den Wagen in der kommenden Woche zum Händler und werde Berichten wie es verlaufen ist.

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