Geblitzt u. nicht angeschnallt...?
Hallo...
Dieses Mißgeschick ist mir vor ein paar Tagen dummerweise außerorts passiert; aber mit nur ca. 15 Km/h schneller als erlaubt.
Daß das Unangeschnalltsein auf dem Photo gut zu erkennen ist, davon ist auszugehen, da ich eine weiße Jacke trug.
In einem entspr. Forum habe ich folgendes zu dem Thema entdeckt, was meint Ihr zu dem Sachverhalt; vielleicht (hoffentlich) sind ja hier bei MT auch ein paar Juristen anwesend.
Zitat:
(Er) kann nicht mit dem Beweismittel "Foto" wegen 2 Ordungswidrigkeiten (OWi´s) belangt werden. Hier gilt das Prinzip der Tateinheit. Um sowohl Geschwindigkeitsübertretung als auch "nicht Anschnallen" zu verfolgen, hätte es zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden müssen.
Eine Information zum Thema Tateinheit: Tateinheit ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Sie liegt nach § 52 StGB immer dann vor, wenn ein und dieselbe Handlung ein oder mehrere Strafgesetze mehrfach verletzen. Als Rechtsfolge wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die härteste Strafe androht.
Dieses gilt nach der laufenden Rechssprechung natürlich auch bei OWi's. Der Versuch ist legitim - auch der einer (Verwaltungs-)behörde. Aber der Widerspruch hat gute Aussicht auf Erfolg, oder wer will die Aussage widerlegen, man hätte ich kurz vor der Messung abgeschnallt?
Etwas anderes ist es bei einem Verstoß gegen die StVZO. Hier ist der Ansatz, dass mehrere Mängel eher selten gleichzeitig auftreten. Auch dieses deckt sich mit laufender Rechtssprechung.
Vielen Dank + Gruß,
Achim
Beste Antwort im Thema
Gibt es eigentlich auch nur einen vernünftigen Grund, ohne Gurt zu fahren??
41 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von SORSC
Warum schreibt man dazu eigentlich etwas, wenn man keine Ahnung hat, sondern nur Vermutungen äußern kann? Das ist doch bei so einem Thema das Schlimmste, was einem Fragesteller passieren kann!Und wieso versuchen sich Leute an Subsumtionen, die das offenbar nicht beherrschen?
Dann erläutere doch mal, warum Du es machst 🙄
----
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Schreibt mal jemand, wie du, das Gegenteil oder erklärst den Unsinn ...
Die Erklärung ist Unsinn.
Ob es sich um Tateinheit oder Tatmehrheit handelt, entscheiden die einzelnen Taten und deren Zusammenhang, aber nicht, ob es sich um "geringes" Verwarn- oder ein "richtiges" Bußgeld handelt.
Der Verweis auf §2 Abs.6 / Abs.8 BKatV unterscheidet die Art der "Rechnungslegung", wenn es sich um Tateinheit handelt, aber nicht, ob es sich um Tateinheit handelt. Die Wortwahl in Abs.6 lautet "durch dieselbe Handlung", aber nicht "gemeinsam auf einem Bild".
Zitat:
Was ich allerdings vermisse ist die Lösung ...
Such Dir eine aus, beide "Lösungen" sind richtig.
Es gibt für Tateinheit, ebenso wie für Tatmehrheit mehrere juristisch korrekte Ableitungen, sodass es auch bei Entscheidungen in der "mittleren Ebene" durch OLG-Senate beide Lösungen nebeneinander existieren.
Jura ist nicht Mathematik, es gibt häufig genug nicht nur eine richtige Lösung. Es können ab und an auch komplett gegensätzliche Urteile völlig korrekt sein.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Dann erläutere doch mal, warum Du es machst 🙄Zitat:
Original geschrieben von SORSC
Warum schreibt man dazu eigentlich etwas, wenn man keine Ahnung hat, sondern nur Vermutungen äußern kann? Das ist doch bei so einem Thema das Schlimmste, was einem Fragesteller passieren kann!Und wieso versuchen sich Leute an Subsumtionen, die das offenbar nicht beherrschen?
----
Ja, wenn das so einfach wäre, würde eine juristische Ausbildung nicht mehrere Jahre dauern. Ich käme übrigens nie auf die Idee, einem Chirurgen erklären zu wollen, was er beim Bauchaufschneiden falsch macht...
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Die Erklärung ist Unsinn.Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Schreibt mal jemand, wie du, das Gegenteil oder erklärst den Unsinn ...Ob es sich um Tateinheit oder Tatmehrheit handelt, entscheiden die einzelnen Taten und deren Zusammenhang, aber nicht, ob es sich um "geringes" Verwarn- oder ein "richtiges" Bußgeld handelt.
Der Verweis auf §2 Abs.6 / Abs.8 BKatV unterscheidet die Art der "Rechnungslegung", wenn es sich um Tateinheit handelt, aber nicht, ob es sich um Tateinheit handelt. Die Wortwahl in Abs.6 lautet "durch dieselbe Handlung", aber nicht "gemeinsam auf einem Bild".
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Such Dir eine aus, beide "Lösungen" sind richtig.Zitat:
Was ich allerdings vermisse ist die Lösung ...
Es gibt für Tateinheit, ebenso wie für Tatmehrheit mehrere juristisch korrekte Ableitungen, sodass es auch bei Entscheidungen in der "mittleren Ebene" durch OLG-Senate beide Lösungen nebeneinander existieren.
Jura ist nicht Mathematik, es gibt häufig genug nicht nur eine richtige Lösung. Es können ab und an auch komplett gegensätzliche Urteile völlig korrekt sein.
Ich gebe auf. Das erinnert mich jetzt wirklich an die bekannten Perlen, ...
Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist es ja gar nicht so schlecht, wenn sich hier Leute tummeln, die anderen ihr Halbwissen verkaufen. Im Ernstfall treffe ich die so Belehrten ja dann bei mir im Besprechungszimmer wieder. 🙄
Zitat:
Original geschrieben von SORSC
Eine Tatmehrheit setzt voraus, daß mehr als eine natürliche Handlung vorliegt.
So ist es!
Nun kannst Du mal überlegen, wie Speeding/Gurt miteinander als Tat (und nicht Bild) zusammenhängen.
Zitat:
Der Verstoß gegen die Anschnallpflicht ist keine Handlung, sondern eine Unterlassung, die vom Fahrtantritt bis zum Fahrtende andauert (es sei denn, der Betroffene schnallt sich während der Fahrt an und dann vor Fahrtende wieder ab). Der Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit ist eine Handlung, die vom Beginn der Überschreitung bis zum Ende der Überschreitung oder zum Ende der konkreten Beschränkung (je nachdem, was zuerst eintritt) dauert.
Und da ist doch tatsächlich ein OLG-Senat auf die Idee gekommen und hat ein AG-Urteil bestätigt, wonach grundsätzlich keinerlei Zusammenhang zwischen einer aktiven und einer passiven Handlung vorhanden sein kann - Tatmehrheit und damit zwei Rechungen.
Zitat:
Das Telefonieren beim Zu-schnell-Fahren ist ein anderer Fall, der in der Tat wesentlich schwieriger ist.
Hier machen sich das (OLG-)Entscheide dann doch deutlich einfacher und entscheiden auf Tateinheit (mehrheitlich, aber nicht alle). Da das Telefonieren mit Telefon am Ohr schon so weit ablenken kann, dass man nicht mehr unbedingt auf seine Fahrgeschwindigkeit und Einhaltung vorhandener Limits beachtet und damit ein unmittelbarer Handlungs- und Begehungszusammenhang besteht.
Zitat:
Aber ich will hier wirklich keine juristische Abhandlung schreiben.
Besser ist das.
Für juristische Abhandlungen sollte man sich bei grundsätzlich gegenteiligen Entscheidungen nie für eine Seite entscheiden und die Befürworter der anderen Seite für doof erklären - etwa 40% der Richter an bundesdeutschen OLGs sind weder doof, noch ist deren Entscheidungsbegründung juristisch falsch.
Ich will ja niemandem auf die Füße treten aber Kai70 hat sich vor ca. 3 Jahren die Mühe gemacht und Urteile gefunden.
"AG Sondershausen v. 07.07.2004 und OLG Jena v. 24.11.2004:
Tatmehrheit bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Geschwindigkeitsüberschreitung."
Quelle: http://www.motor-talk.de/.../tateinheit-oder-tatmehrheit-t3316953.html
Habe das jetzt nicht überprüft, aber wenn das stimmt, hat sich ORSC doch zu weit aus dem Fenster gelehnt oder nicht?
Jura ist nun wirklich kein Mathe und im Zweifel hängt es halt doch vom Richter ab.
Edit: hab doch noch kurz gegoogelt und hier: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Tateinheit02.php das:
"Das AG Sondershausen (Urteil vom 07.07.2004 - 495 Js 5094/04 3 OWi) hat entschieden:
Begehungs- und Unterlassungsdelikte, die zeitlich zusammenfallen (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes), stehen in der Regel zueinander in Tatmehrheit."
gefunden.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von SORSC
Ich gebe auf. Das erinnert mich jetzt wirklich an die bekannten Perlen, ...
Jaja,
oder wie Golf und man stellt hinterher fest, dass man der Ball ist.
Zitat:
Im Ernstfall treffe ich die so Belehrten ja dann bei mir im Besprechungszimmer wieder. 🙄
Dir sei ja Deine Meinung gestattet, ist auch nicht falsch - nur alleinig richtig ist die auch nicht.
Hab nur die ersten 2 Antworten gelesen...
Sag das Du den Gurt unter der Jacke angelegt hast. Ich kenne kein Gesetz, welches dieses verbietet.
Wobei in Deutschland...
Zitat:
Original geschrieben von Evo-Master
Hab nur die ersten 2 Antworten gelesen...
und nicht auf das Datum geschaut ....
Zitat:
Original geschrieben von MrTall
Ich will ja niemandem auf die Füße treten aber Kai70 hat sich vor ca. 3 Jahren die Mühe gemacht und Urteile gefunden."AG Sondershausen v. 07.07.2004 und OLG Jena v. 24.11.2004:
Tatmehrheit bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Geschwindigkeitsüberschreitung."Quelle: http://www.motor-talk.de/.../tateinheit-oder-tatmehrheit-t3316953.html
Habe das jetzt nicht überprüft, aber wenn das stimmt, hat sich ORSC doch zu weit aus dem Fenster gelehnt oder nicht?
Jura ist nun wirklich kein Mathe und im Zweifel hängt es halt doch vom Richter ab.Edit: hab doch noch kurz gegoogelt und hier: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Tateinheit02.php das:
"Das AG Sondershausen (Urteil vom 07.07.2004 - 495 Js 5094/04 3 OWi) hat entschieden:
Begehungs- und Unterlassungsdelikte, die zeitlich zusammenfallen (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes), stehen in der Regel zueinander in Tatmehrheit."gefunden.
Zu den angesprochenen Urteilen noch folgendes:
Das AG Sondershausen hat das in der Tat so mit einer recht kurzen und formelhafter Begründung vertreten. Nun ist ein Gericht aus der thüringischen Provinz nicht unbedingt der Nabel der Welt...
Das dem AG Sondershausen übergeordnete und für die Rechtsbeschwerde zuständige Thüringer OLG hat sich dem aber nicht etwa angeschloseen sondern sich mit der Frage inhaltlich gar nicht auseinandergesetzt. Das findet man durch Lesen des Beschlusses unschwer heraus. Es hat die Rechtsbeschwerde verworfen und zwar mit der Begründung, die Vorschriften über das Vorliegen von Tateinheit und Tatmehrheit seien durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt und eine einzelne Fehlanwendung dieser Vorschriften erfordere keine Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht!
Ich zitiere:
"Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind. Die Zulassung kommt deshalb nur bei Rechtsfragen in Betracht, welche allgemein für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Kriterien an eine Verurteilung wegen Tateinheit oder Tatmehrheit hinlänglich geklärt. Eine mögliche Fehlanwendung dieser Kriterien durch das Gericht in einem Einzelfall ist nicht geeignet, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu begründen."
Übersetzt in Nichtjuristendeutsch bedeuten diese Ausführungen des OLG Jena:
"Wir wissen zwar, daß die angegriffene Entscheidung durchaus bedenklich ist, sehen aber davon ab, uns mit der Rechtsbeschwerde weiter zu befassen, weil wir
a. nicht müssen und
b. sich der Beschwerdeführer mit seiner Bagatelle nicht so haben soll."
Dazu muß man wissen, daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist, wie das Gericht ja auch ausgeführt hat. In den meisten Fällen ist die Rechtsbeschwerde dann erfolgreich, wenn das Erstgericht mit seiner Entscheidung die Grundrechte des Betroffenen verletzt und dieser - gäbe es die Rechtsbeschwerde nicht - mit einer Verfassungsbeschwerde Erfolg haben würde.
Im übrigen ist die obergerichtliche Rechtsprechung soweit ersichtlich einheitlich eine andere (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 27.08.2004 - 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2006 - 4 Ss 596/06; OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2013 - 5 RBs 153/13 und einige andere, die ich heir heute am Freitagabend nicht heraussuchen möchte).
Fazit: Googlen ist oft sinnvoll, führt aber nicht immer zur richtigen Information. 😉
Einen schönen Abend.
Zitat:
Original geschrieben von SORSC
Im übrigen ist die obergerichtliche Rechtsprechung soweit ersichtlich einheitlich eine andere
Ist sie nicht,
allerdings bin ich älter als 9 Jahre und spiele hier nicht "Urteil-Quartett"
Dein Hinweis mit der Unterredung im Besprechungszimmer ist da ein viel deutlicher Hinweis auf Deine Kenntnisse. Da es in Deutschland keine Jury gibt, gibt es auch kein Besprechungszimmer, in der ein Richter den beteiligten Parteien etwas erzählen kann (muss), ohne dass es zu einer Beeinflussung diese Jury kommt (kommen darf).
Deutsche Richter erzählen ihre u.U. deutlich differenzierende Rechtsmeinung nicht intern in irgendwelchen Hinterzimmern, sondern ganz offen vor allen Beteiligten während der Verhandlung mit dem klaren Hinweis an eine Seite, vielleicht die Klage wieder zurück zu nehmen. Und wer nicht will, der bekommt danach die Meinung eines Richters vollständig schriftlich, nennt sich Urteil.
Schaue weiter Deine US-Anwaltsserien; glaube daran, dass OLG-Urteile irgendwas Verbindliches für andere Verfahren hätten und auch das GG keine Wirkung hat; träume weiter davon, irgendwelchen Prozessbeteiligten in Hinterzimmern etwas erzählen zu können - ich bin bei so viel geballter InKompetenz hier raus.