Geblitzt u. nicht angeschnallt...?
Hallo...
Dieses Mißgeschick ist mir vor ein paar Tagen dummerweise außerorts passiert; aber mit nur ca. 15 Km/h schneller als erlaubt.
Daß das Unangeschnalltsein auf dem Photo gut zu erkennen ist, davon ist auszugehen, da ich eine weiße Jacke trug.
In einem entspr. Forum habe ich folgendes zu dem Thema entdeckt, was meint Ihr zu dem Sachverhalt; vielleicht (hoffentlich) sind ja hier bei MT auch ein paar Juristen anwesend.
Zitat:
(Er) kann nicht mit dem Beweismittel "Foto" wegen 2 Ordungswidrigkeiten (OWi´s) belangt werden. Hier gilt das Prinzip der Tateinheit. Um sowohl Geschwindigkeitsübertretung als auch "nicht Anschnallen" zu verfolgen, hätte es zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden müssen.
Eine Information zum Thema Tateinheit: Tateinheit ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Sie liegt nach § 52 StGB immer dann vor, wenn ein und dieselbe Handlung ein oder mehrere Strafgesetze mehrfach verletzen. Als Rechtsfolge wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die härteste Strafe androht.
Dieses gilt nach der laufenden Rechssprechung natürlich auch bei OWi's. Der Versuch ist legitim - auch der einer (Verwaltungs-)behörde. Aber der Widerspruch hat gute Aussicht auf Erfolg, oder wer will die Aussage widerlegen, man hätte ich kurz vor der Messung abgeschnallt?
Etwas anderes ist es bei einem Verstoß gegen die StVZO. Hier ist der Ansatz, dass mehrere Mängel eher selten gleichzeitig auftreten. Auch dieses deckt sich mit laufender Rechtssprechung.
Vielen Dank + Gruß,
Achim
Beste Antwort im Thema
Gibt es eigentlich auch nur einen vernünftigen Grund, ohne Gurt zu fahren??
41 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
HeRo11k3 meint, daß er mit deiner Sicht der Dinge übereinstimmt.
...aber dass das etwas off-topic (OT) wird. Also nicht direkt mit der Frage zu tun hat.
MfG, HeRo
@ madcruiser
Bei Deinen beiden Extrembeispielen gilt also nicht das Gesetz der Tateinheit, da sich die OWi´s zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgespielt haben?!
Nur in meinem Fall spielten sich die OWi´s aber zur gleichen Zeit ab.
Also muß ich eigentl. nur eine OWi bezahlen, auch wenn die Behörde versucht mir beide auf´s Auge zu drücken?!
Auf dem Gebiet bin ich weder tätig, noch habe ich Informationen aus jüngerer Zeit.
Aber nochmals gründlich nachgedacht (subsumiert) und meine Meinung geändert.
Das Gurtanschnallen ist ein Dauerdelikt (Vorsatz beginnt bei Fahrtantritt und geht durch bis zum Fahrtende), während bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedesmal bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein neuer Tatvorsatz vorliegt.
Böswilliges Merke:
Wenn man zu schnell fahren will, dann nie auf die zulässige Geschwindigkeit zurückfallen.
Ich würde bei Dir Tatmehrheit (2 Entschlüsse zu 2 verschiednene Delikten) vermuten, § 53 STGB.
Der Umstand, dass die beiden OWis bei einer Kontrolle entdeckt wurden steht dem nicht entgegen.
Es wird eine Geldbuße fällig (=Gesamtstrafe), d.h. Du könntest mit Glück mit der höheren Strafe davonkommen oder aber einen kleinen Zuschlag bekommen.
Oder OWiG § 19.
Denn mein Fall ist ja nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.
Gruß
Ähnliche Themen
Tatmehrheit ist OWIG 20.
Es ist eine Kontrolle, die zwei verschiedene Handlungen feststellt.
Jetzt haben wir es doch noch ganz genau herausgearbeitet.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Jetzt haben wir es doch noch ganz genau herausgearbeitet.
Mit der Konsequenz, daß ich jetzt gar nichts mehr kapiere. 🙁
Sch... Juristen-/Amtsdeutsch!!!
Zitat:
Original geschrieben von Opterix
Mit der Konsequenz, daß ich jetzt gar nichts mehr kapiere. 🙁
Das ist doch normal, geht jedem so 😉
Zitat:
Original geschrieben von Opterix
Eine Information zum Thema Tateinheit: Tateinheit ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Sie liegt nach § 52 StGB immer dann vor, wenn ein und dieselbe Handlung ein oder mehrere Strafgesetze mehrfach verletzen.
Ich zitiere nochmal aus deinem ersten Beitrag.
Daraus geht nach meiner Lesart hervor, dass dein Fall eindeutig
keineTateinheit ist, weil es nicht ein- und dieselbe Handlung ist. Was hat denn die Geschwindigkeitsübertretung mit dem Nichtanlegen des Gurtes zu tun? Gar nichts!
Ein Beispiel für Tateinheit: Ein PKW parkt auf dem Bürgersteig vor einer Feuerwehrzufahrt. Beides OWiG-Tatbestände, aber es gilt nur der "schwerere" von beiden, in den Fall die Feuerwehrzufahrt.
Genau! Wie sagte auch schon Erik Ode: Ick stand da mit dem Messer und machte mir die Fingernägel rein und dann kam der Mann da umme Ecke und fiel genau in det Messer und det auch noch 27 Mal.
Für die strafrechtliche Behandlung des Vorfalls ist auch hier völlig unerheblich, ob Erik Ode das Messer vorher geklaut hat, oder ob es sich um sein eigenes Messerchen handelt.
Schuld war schließlich die Stadtverwaltung, weil die Bordsteinkante nicht beleuchtet war.
So, jetzt bin ich schlauer.
Ich hab´ gestern zufälligerweise einen Polizisten kennengelernt u. ihn natürlich zu meinem Fall ausgefragt.
Es liegt doch eine Tateinheit vor, d.h. ich muß nur die OWi bezahlen, die mehr kostet. 🙂
Er meinte auch, wenn mir die Bußgeldstelle versucht beides auf´s Auge zu drücken =>Rechtsanwalt
Gruß
Dieser Thread ist zwar sehr alt, wird aber selbst über Google immer noch mit den Suchbegriffen "geblitzt ohne Gurt" gefunden. Deshalb folgendes zu dem Thema:
Wir haben hier leider ein sehr plastisches Anschauungsbeispiel dafür, wie Personen mit gefährlichem Halbwissen und dann auch noch unter Berufung auf angebliche Fachautoritäten ("ich kenne einen Rechtsnwalt..."😉 so oft im Internet mehr Verwirrung stiften als Klarheit zu bringen. Warum schreibt man dazu eigentlich etwas, wenn man keine Ahnung hat, sondern nur Vermutungen äußern kann? Das ist doch bei so einem Thema das Schlimmste, was einem Fragesteller passieren kann!
Und wieso versuchen sich Leute an Subsumtionen, die das offenbar nicht beherrschen?
Der Fall ist tatsächlich eindeutig und nicht diskutabel. Es liegt nämlich nur eine Handlung vor, mit der gleichzeitig 2 (geringe) Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Das nennt der Jurist ohne Wenn und Aber Tateinheit. In diesem Fall wird nur ein Verwarnungsgeld fällig und zwar das höhere (§ 2 Abs. 6 BKatV). Die Verhängung von zwei Verwarngeldern bzw. Bußgeldern ist ausgeschlossen und wäre rechtswidrig.
Wenn allerdings durch den Umstand, daß gleich gegen zwei Vorschriften verstoßen wurde, keine geringfügige Ordnungswidrigkeit mehr vorliegt, kann statt einer Ahndung mit Verwarnungsgeld gleich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und dann ein Bußgeld statt des Verwarnungsgeldes verhängt werden (§ 2 Abs. 8 BKatV).
Beispiel: Jemand fährt mit dem Pkw 20 km/h zu schnell (gerade noch geringfügig und deshalb noch kein Bußgeld sondern ein Verwarnungsgeldangebot) und ist dabei nicht angeschnallt (für sich gesehen auch geringfügig und deshalb kein Bußgeld sondern ein Verwarnungsgeldangebot). Es liegt wie oben geschrieben ein Verstoß gegen zwei Pflichten vor, der jetzt aber nicht mehr geringfügig ist. Deshalb wird jetzt unter Umständen kein Verwarnungsgeld mehr angeboten, sondern es kann gleich ein Ordnugnswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Das macht die Sache dann ca. 26 € teurer.
In diesem Thread wurde ja von der entsprechenden Person eindeutig gesagt, dass sie kein Rechtsanwalt ist und sie schilderte klar, dass es ihre persönliche Sicht ist.
Ganz prinzipiell: Polizisten haben i.d.R. keine juristische Ausbildung und ich habe schon mehrfach festgestellt, dass sie keine Ahnung von unseren Gesetzen haben. Man kann froh sein, wenn sie wissen was sie tun müssen / dürfen.
Ich bin auch KEIN Jurist und schreibe auch nur meine persönliche Meinung:
Warum liegt nur eine Handlung vor? Der Fahrer beschloss sich nicht anzuschnallen / irgendwann sich abzuschnallen UND er ist zusätzlich zu schnell gefahren. Das eine hat mit dem anderen doch überhaupt nichts zu tun. Ich habe persönlich schon mehrfach davon gehört, dass Handy am Ohr beim Blitzen auch eine Tatmehrheit ist.
Wie gesagt ich weiss es nicht aber es kommt mir persönlich nicht ganz richtig vor.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Tateinheit.php meint dazu:
Wann jeweils Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, ist in der Theorie oftmals sehr umstritten.
Zitat:
Original geschrieben von SORSC
... Warum schreibt man dazu eigentlich etwas, wenn man keine Ahnung hat, sondern nur Vermutungen äußern kann? Das ist doch bei so einem Thema das Schlimmste, was einem Fragesteller passieren kann!
@ SORSC
... du bist bei MT im Verkehr & Sicherheit Forum. Heißt NUR Experten! Schreibt mal jemand, wie du, das Gegenteil oder erklärst den Unsinn ... Lieber nicht! Kommt nicht gut.
Was ich allerdings vermisse ist die Lösung und da hätte ich mir gewünscht, dass der TE auch den Ausgang gepostet hätte. So lässt es wieder Raum für Spekulationen, Halbwissen, Vermutungen.
Allerdings lebt davon DIESES Forum ... also WEITER MACHEN. 😉 Und, vielleicht gibt's ja noch eine Antwort vom TE?
Zitat:
Original geschrieben von SORSC
Das macht die Sache dann ca. 26 € teurer.
nicht nur. Im Bereich der Bußgelder gilt nämlich:
Zitat:
§ 3 (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.
das kann dann schon mal bedeuten, dass man durch die Kombination von Nicht-Anschnallen und Geschwindigkeitsverstoß in den Punktebereich hineinrutscht, auch wenn die Einzelverstöße keine Punkte bringen würden.
Zitat:
Original geschrieben von MrTall
Warum liegt nur eine Handlung vor? Der Fahrer beschloss sich nicht anzuschnallen / irgendwann sich abzuschnallen UND er ist zusätzlich zu schnell gefahren. Das eine hat mit dem anderen doch überhaupt nichts zu tun. Ich habe persönlich schon mehrfach davon gehört, dass Handy am Ohr beim Blitzen auch eine Tatmehrheit ist.
Also gut, wenngleich ich nicht weiß, ob da nicht zu weit in die Materie führt, denn nicht jeder möchte gleich Strafrechtslehre vorgesetzt bekommen:
Eine Tatmehrheit setzt voraus, daß mehr als eine natürliche Handlung vorliegt. Mit "natürlich" meine ich, daß ganz unjuristisch ausgedrückt, ein Mensch mit seinen 5 Sinnen zwei voneinander unterscheidbare selbständige Handlungen erkennen muß. Das ist hier nicht der Fall, denn während der Betroffene nicht angeschnallt war, führ er auch noch für einen gewissen Zeitraum zu schnell. Der Verstoß gegen die Anschnallpflicht lag aber durchgehend während der Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Die einzige Handlung, die ein Betrachter hier zu erkennen vermag, ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unter gleichzeitigem Verstoß gegen die Anschnallpflicht. Ein und dieselbe Handlung kann nicht Tatmehrheit sein. Der Verstoß gegen die Anschnallpflicht ist keine Handlung, sondern eine Unterlassung, die vom Fahrtantritt bis zum Fahrtende andauert (es sei denn, der Betroffene schnallt sich während der Fahrt an und dann vor Fahrtende wieder ab). Der Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit ist eine Handlung, die vom Beginn der Überschreitung bis zum Ende der Überschreitung oder zum Ende der konkreten Beschränkung (je nachdem, was zuerst eintritt) dauert. Beiden Verstößen gemeinsam ist das Führen des Fahrzeugs als Tatbestandsmerkmal und einzige natürliche Handlung.
Das Telefonieren beim Zu-schnell-Fahren ist ein anderer Fall, der in der Tat wesentlich schwieriger ist. Der Telefonierer macht ja neben dem Führen des Pkw gleichzeitig noch etwas anderes, nämlich telefonieren. Wenn man das Telefonieren als eine selbständige Handlung ansieht, käme in der Tat eine tatmehrheitliche Begehungsweise in Betracht.
Aber ich will hier wirklich keine juristische Abhandlung schreiben. Mir ging es darum, daß hier keine klaren Falschbewertungen stehen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
nicht nur. Im Bereich der Bußgelder gilt nämlich:Zitat:
Original geschrieben von SORSC
Das macht die Sache dann ca. 26 € teurer.das kann dann schon mal bedeuten, dass man durch die Kombination von Nicht-Anschnallen und Geschwindigkeitsverstoß in den Punktebereich hineinrutscht, auch wenn die Einzelverstöße keine Punkte bringen würden.Zitat:
§ 3 (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.
Das ist auch wieder falsch, denn § 3 Abs. 5 BKatV gilt nur für Ordnungswidrigkeiten, für die von Haus aus ein Bußgeldverfahren und nicht nur eine Verwarnung vorgesehen ist. Solange der Geschwindigkeitsverstoß (mit dem Pkw) nicht über 20 km/h liegt, ist § 3 BKatV nicht einschlägig, sondern es gilt § 2 BKatV und dieser sieht eine Erhöhung auch bei mehreren Verstößen im Bereich des Verwarngeldes nicht vor.