Geblitzt mit fremden Fahrzeug

Hallo Gemeinde,

es wurde zwar bestimmt schon mal behandelt, aber bei mir ist es bissel komplexer.
Ich wurde mit dem Auto eines Bekannten geblitzt und war 47 km/h zu schnell.
Das war am 07.05.2014. In der Zwischenzeit hat mein Bekannter immer wieder Rückfragen und Schreiben bekommen er solle doch den Fahrer angeben.
Dies hatte er auch immer beantwortet mit der Aussage er wüsste es nicht mehr.
Letzte Woche kam dann der Bußgeldbescheid, wo Sie ihn dafür verantwortlich machen.

Wenn er jetzt schreibt das ich gefahren bin, ist dann schon die Verjährung eingetreten oder gilt das auf den Sachverhalt so lange der noch nicht abgeschlossen ist.

Danke schon mal für eure Hilfe

Beste Antwort im Thema

toll das hier solche helden,die bewusst 47 k/mh zu schnell fahren noch ne bühne geboten wird und noch tipps gegeben werden wie er denn um die strafe herum kommt,
wenn der nächste raser jemanden anders von der straße geschossen hat, wird wieder gejammert und gezetert

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Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


Langsam bin ich wirklich versucht meinen ANHÖRUNGSBOGEN sowie den BUSSGELDBESCHEID zu posten. Dann wären einige Fragen ganz schnell beantwortet. Wer sich dann noch die Mühe macht den § 33 Abs. 1 OWiG zu lesen (Unterbrechung der Verjährung) kann auch offene Fragen beantworten.

Tatsache ist, der Halter des Wagen hat Einspruch gegen den Bußgeldbscheid eingelegt = Unterbrechnung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 OWiG. Denn, nun geht die Akte ans Amtsgericht ...
Bevor nun jemand anhebt und auf mich einprügelt: Weder habe ich irgendetwas behauptet noch habe ich Ahnung, aber ich kann lesen! Allerdings habe ich hier einen aktuellen Anhörungsbogen liegen von dem ich die Rückseite bereits auf Seite 2 gepostet habe. Den Bußgeldbescheid kann ich auch noch posten.
Wenn man dann noch dem Link des Kollegen folgt und auch die entsprechenden § aufruft ... DA steht ziemlich eindeutig und verständlich wie das Prozedere abläuft.
Nun könnte man noch auf die Idee kommen, dass der Landkreis .... BlabLabla nicht bundesweit relevant ist ... Ich kann allerdings kaum glauben, dass es Landkreise mit eigenen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheiden gibt.
Warum wartet ihr nicht einfach bis sich der TE wieder meldet, wenn er sich meldet. Dann hört die ganze Spekulation und Vermutung und Verwirrung auf.

Das besondere hier ist, dass der Halter nicht der Fahrer ist. Zwar mag die Verjährung ruhen, aber nur gegenüber dem, gegen den in welcher Form auch immer ermittelt wird. Gegenüber dem tatsächlichen Fahrer läuft die Verjährung weiter. Das kann man auch einfach nachvollziehen: Sinn der Verjährung ist, dass für den "Täter" irgendwann Rechtssicherheit eintritt, dass er sich also sicher sein kann, keine Konsequenzen mehr zu fürchten. Die Verjährung ruht für denjenigen, gegen den das Verfahren läuft. Denn dann braucht er keine Rechtssicherheit mehr. Wäre ja auch unlogisch, weil so ein Verfahren gern länger als drei Monate dauert.

Dem eigentlichen Täter jedoch steht dieses Recht weiter zu, er weiß ja im Zweifel auch gar nichts von irgendeinem Verfahren.

Stell dir vor, du würdest irgendwann einen Bußgeldbescheid bekommen, weil du 1995 von einem Polizisten gesehen wurdest, wie du über Rot fährst, das wäre ja auch gegen das Rechtsgefühl. Und dann stell dir vor, es wäre die ganze Zeit ein Verfahren gegen jemand anders gelaufen, da der Polizist das Kennzeichen verwechselt hat und es ihm jetzt wieder einfällt. Da Bis vorgestern noch ein Verfahren gegen den anderen lief, ist die Verjährung unterbrochen und du kannst belangt werden. Das wäre doch auch nicht gerecht, oder?

Zitat:

Original geschrieben von Machdichlocker


Ach so, Du meinst also, die Stelle, welche den Anhörungsbogen geschickt hat, sei gar nicht befugt, jemanden als Zeugen anzuhören?

Ich behaupte einfach mal, dass nicht jeder beliebige Sachbearbeiter in einer Bußgeldstelle entsprechend befugt ist, eine eidliche Erklärung abzunehmen...finde ich total spannend, wie hier rechtsunkundige Leute Dinge konstruieren. Und nur rein zufällig mal wieder im V&S...

wo haben die hier schreibenden rechtsgelehrten eigentlich ihre kanzleien, wenn man sie braucht findet man sie nicht.
gruß

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.


...
2. Strafvermeidung ist ein Grundrecht
...

Ja - aber vor allen Dingen dadurch, dass man es gar nicht erst zu einer Bestrafung kommen lässt. Oder deutlicher ausgedrückt: VORHER Fuß vom Gas, damit kein Ticket kommt ...

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Zitat:

Original geschrieben von Bernd_Clio_III



Zitat:

Original geschrieben von Kai R.


...
2. Strafvermeidung ist ein Grundrecht
...
Ja - aber vor allen Dingen dadurch, dass man es gar nicht erst zu einer Bestrafung kommen lässt. Oder deutlicher ausgedrückt: VORHER Fuß vom Gas, damit kein Ticket kommt ...

Das ist natürlich immer besser, wenn die Situation gar nicht erst entsteht. Wenn Du für Dich das von Kai genannte Grundrecht nicht in Anspruch nehmen möchtest, schlage ich die konsequente Selbstanzeige aller Deiner nur leicht fahrlässigen oder gänzlich unbeabsichtigten StVO Verstöße vor.

Am Ende wird ja wie immer einer Recht haben. Ob das nun von Vorteil ist, wie KayR es sagt oder zum Nachteil für mich, wie es sich so manche wünschen.

In den nächsten Monaten wird es eine Entscheidung geben und ich werde euch auf dem laufenden halten. Je nach Entscheidung können sich dann alle Moralapostel und Hoppyjuristen auf die Schulter klopfen.

Zitat:

Original geschrieben von Lifeshoot


Am Ende wird ja wie immer einer Recht haben.

Das ist falsch.

Es wird maximal einer Recht

bekommen

.

Nur weil Recht haben und Recht bekommen nicht das gleiche sind, bedeutet es nicht, dass eines davon inexistent ist.

Ich würde darauf wetten, dass die Fahrtenbuchauflage kommen wird. Ist bei einem Firmenfahrzeug aus meiner Sicht auch in einem solchen Fall vollkommen korrekt. Ein Firmenwagen verleiht man wohl extrem selten an nahezu Unbekannte.

Zitat:

Original geschrieben von DerAffeIsTot


Nur weil Recht haben und Recht bekommen nicht das gleiche sind, bedeutet es nicht, dass eines davon inexistent ist.

Ok, vielleicht bekommt ja wirklich der Recht der wirklich Recht hat.🙂

Soviel ich weis, darf man die Aussage des Fahrers nur verweigern, wenn es ein Familienmitglied oder Verwandtschaft ist. Andernfalls könnte man sich ggf. nicht mehr erinnern, was aber auch nicht vor Strafe (Fahrtenbuch) schützt.

Alles steht und fällt, was im Antwortbogen schon beantwortet wurde. Wurde da nichts beantwortet bis jetzt, könnte es noch Hoffnung geben.

Es gibt da aber ein ganz kompetentes Forum: www.radarfalle.de

Weis nicht, ob man das schreiben darf. Wenn nicht, bitte Link löschen.

Oberlehrermodus an: Mehr als 47 km/h geblitzt ist schon heftig. Ich denke da ist die Strafe schon gerecht und da sollte man wirklich mal insich gehen! Oberlehrermodus aus:

Ansonsten würde ich mich von einem Anwalt beraten lassen, der aber bei derart heftigen Verstößen wohl auch wenig retten kann. Bei so einer hohen Geschwindigkeitsübertretung werden die dich kriegen wollen.

Fred, vielen Dank dass Du zu der längst beantworteten Frage nochmals Deinen Senf hinzu gibst. Er muss auch nicht richtig sein (ist es auch definitiv nicht), es reicht völlig, wenn Du etwas schreibst. Es könnte sonst sein, dass wir die üblichen 10 Seiten hier nicht voll bekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann



Zitat:

Original geschrieben von Bernd_Clio_III


Ja - aber vor allen Dingen dadurch, dass man es gar nicht erst zu einer Bestrafung kommen lässt. Oder deutlicher ausgedrückt: VORHER Fuß vom Gas, damit kein Ticket kommt ...

Das ist natürlich immer besser, wenn die Situation gar nicht erst entsteht. Wenn Du für Dich das von Kai genannte Grundrecht nicht in Anspruch nehmen möchtest, schlage ich die konsequente Selbstanzeige aller Deiner nur leicht fahrlässigen oder gänzlich unbeabsichtigten StVO Verstöße vor.

Das von Kai genannte Grundrecht existiert zu Recht, gar keine Frage.

So wie er es formuliert hat, muss man aber der Ansicht sein, dass er das Grundrecht zur nachträglichen Strafvermeidung nutzen will ...

Zitat:

Original geschrieben von Bernd_Clio_III



Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann



Das ist natürlich immer besser, wenn die Situation gar nicht erst entsteht. Wenn Du für Dich das von Kai genannte Grundrecht nicht in Anspruch nehmen möchtest, schlage ich die konsequente Selbstanzeige aller Deiner nur leicht fahrlässigen oder gänzlich unbeabsichtigten StVO Verstöße vor.
Das von Kai genannte Grundrecht existiert zu Recht, gar keine Frage.

So wie er es formuliert hat, muss man aber der Ansicht sein, dass er das Grundrecht zur nachträglichen Strafvermeidung nutzen will ...

Hilft ja nix. Der Fahrzeughalter wird den Kopf nicht hinhalten wollen, deswegen wird der Fahrer bekannt werden. Und der kommt bei dieser Überschreitung nicht aus, es sei denn, der Anwalt kann einen groben Meßfehler lt. Gutachter und Pipapo nachweisen, was aber eher gegen 0 geht.

Zitat:

Original geschrieben von FredMM


Und der kommt bei dieser Überschreitung nicht aus, es sei denn, der Anwalt kann einen groben Meßfehler lt. Gutachter und Pipapo nachweisen, was aber eher gegen 0 geht.

Quark. Gegen den eigentlichen Fahrer ist die Sache verjährt. Steht hier aber schon ummzich mal.

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