ForumSharan 2
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Sharan
  6. Sharan 2
  7. Garantieverlust

Garantieverlust

VW Sharan 2 (7N)
Themenstarteram 4. März 2014 um 22:54

Hallo zusammen,

wie weit kann man gehen bzw. was kann man am Dicken verändern / nachrüsten ohne im Falle eines Schadens das nachsehen zu haben (Garantieverlust)

Ich verfolge sehr interessiert, eure Beiträge rund um das Nachrüsten einiger Funktionen und das Ein oder Andere käme auch für mich in Frage.

Ok, Adblue wird man ja sicher ohne Probleme selbst nachfüllen können aber wie sieht es aus, wenn ich z.B. Media in nachrüste oder irgendwelche Funktionen z.B. das Absenken des Beifahrerspiegels beim Rückwärtsfahren in der Software "freischalten" lasse oder, oder, oder....

Ok bei 'nem Gebrauchten ohne Garantie ist es sicher Hupe, aber wie verhält sich VW, wenn bei einem dicken mit Garantie sich ein Steuergerät verabschiedet in dem herumprogrammiert wurde z.B. die Spiegelabsenkung?

oder das Radio versagt seinen Dienst und bei der Garantie Abwicklung fällt plötzlich auf das das Radio einen Media in hat, obwohl dort ab Werk keiner sein sollte?

Habt ihr schon mal so etwas erlebt, Erfahrungen gemacht?

Ich freue mich auf eure Antworten :0)

Gruß

tiropeel

15 Antworten

Nun, meine Erfahrungen sind:

Alles was nachträglich bei einem VW-Händler eingebaut worden ist, wird auch von dem VW Händler garantiert (2 Jahre im Privatbereich)

Alles was man "an einem Steuergerät" selber herumprogrammiert hat, und einem nachgeweisen werden kann, hat man selber zu tragen. Auch wenn du selber einen Media-In Anschluss verbaust, wirst du Garantie vom Verkäufer bekommen.

Sollten sich durch den Einbau Probleme ergeben, ist das dein Problem.

Was willst Du denn wegen dem Spiegel programmieren lassen? Die Funktion hat der Sharan doch eh immer drin, sofern der Parkpilot (und damit dessen Steuergerät) verbaut sind.

am 5. März 2014 um 12:44

Wie fast in allen Bereichen ist hier erst einmal grundlegend zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden. Ich mache es mir mal einfach und zitiere hier Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie

"Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung

Häufig wird Garantie jedoch mit Gewährleistung verwechselt. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich wie folgt:

Garantie: ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.

Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auch gegenüber Verbrauchern auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet."

Sprich innerhalb der ersten 6 Monate, muss der Händler zwingend nachweisen, dass die Programmierung zu einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und somit zum Schaden geführt hat bzw. nachweisen das der Schaden bei Auslieferung definitiv nicht bestand.

Bei der Garantie sieht es indes etwas anders aus.

Hier zitiere ich nochmal Wikipedia:

"Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen."

In der Praxis ist mir jedoch auch hier kein Fall bekannt, bei dem der Händler Garantieleistungen abgelehnt hat, nur weil der Kunde bestimmte Sachen per VCDS codiert hatte, solange zwischen Programmierung und Schadenereignis kein Kausalzusammenhang besteht.

Sprich, nur weil der Kunde zum Beispiel Coming-Home/Leaving per Fernbedienung programmiert hat, wird kein Hersteller ein kaputtes Radlager im Rahmen der Garantie verwehren.

Für selbsteingebautes Zubehör und dadurch entstehende Schäden, hat der Hersteller weder Gewährleistung noch Garantie zu übernehmen.

Baut hingegen der Händler/die Werkstatt Teile ein, greift widerrum die o.g. Gewährleistung und ggf. auch Garantie für das nachgerüstete Bauteil.

Gruß, der Biker

In den VW Neuwagen Garantiebedingungen steht dazu u.a.

8. Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht wurden, sind von dieser Garantie nicht umfasst. Das gleiche gilt für Zubehör, das nicht werkseitig eingebaut und / oder geliefert wurde.

und

10. Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG aus dieser Garantie sind schließlich ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass:

- ....

- in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung die Volkswagen AG nicht genehmigt hat oder das Fahrzeug in einer von der Volkswagen AG nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z. B. Tuning) oder

- ....

Zu deinen Beispielen:

- Beifahrer-Spiegelabsenkung: ist eine Funktion, die es ab Werk gibt und die im Steuergerät zur Codierung von VW vorgesehen ist: nichts unter 8) und 10) trifft demnach zu

- Media-In: wird ebenfalls bei Bestellung ab Werk verbaut, ist also von VW zugelassen und es trifft ebenfalls nichts unter 8) und 10) zu.

Es steht nirgendwo, daß in den Steuergeräten von VW bereitgestellte Kodiermöglichkeiten nicht auch genutzt werden dürfen.

Unabhängig davon gilt aber immer die Grundregel: Recht haben ist eine Sache, Recht zu bekommen eine ganz andere :-)

Zitat:

Original geschrieben von Mandre47

 

Unabhängig davon gilt aber immer die Grundregel: Recht haben ist eine Sache, Recht zu bekommen eine ganz andere :-)

Und ausserdem eine kleine Portion mitdenken...

Zum einen reib ich der Werkstatt nicht unter die Nase was ich umcodiert habe...

...und zum anderen: Gibt z.B. der Motor beim Spiegelanklappen den Geist auf...dann hat der Wagen selbstredent die original codierung im Stg wenn ich mich auf den Weg zur Werkstatt mache..nicht dass noch jemand dumme Fragen stellt....wenn es denn überhaupt jemand bemerken sollte...

Grüße,

Daniel

am 5. März 2014 um 13:37

Mandre, so gesehen greift IMMER der von Dir aufgeführte Punkt 8):

Die Programmierung mit VCDS ist schließlich IMMER ein nachvollziehbarer FREMDEINGRIFF mit Drittanbieter-Software in die Fahrzeugelektronik und kann im Bedarfsfall auch mittels Werkstattcode nachvollzogen werden.

Nur wenn die Codierung seitens VW üder den Tester läuft und mit dem Werksserver synchronisiert wird, ist es offiziell kein Fremdeingriff mehr.

Auch wenn grundlegend viele Funktionen herstellerseitig in diversen Steuergeräten angelegt sind, heißt das noch lange nicht, dass diese auch für den jeweiligen Fahrzeugtyp vorgesehen sind. Schließlich wird ein und das selbse Steuergerät in zig verschiedenen Modellen verwendet.

Sprich jedes Freischalten einer im System zwar vorhandenen, aber für das Fahrzeug nicht konkret vorgesehen Funktion ist im Zweifel als Fremdausbau zu bewerten.

Nicht zuletzt gibt es ja auch "Experten" die es durch zuviel Gefummel in undokumentierten Kanälen des BCM schon geschafft haben, das selbige abzurauchen.

Hier ist es nur Fug und Recht von VAG, die Garantie abzulehnen.

Hier auch mal ein Zitat von Sebastian von VAGCOM zur gleichen Frage "VCDS und Garantie":

http://www.vagcomforum.de/index.php?showtopic=6672

"Das ist so nicht korrekt, eine pauschale Antwort gibt es schlichtweg nicht und aus diesem Grund versuche ich es mal an zwei Beispielen zu erklären. Eine Modifikation kann Einfluss auf die Gewährleistung bzw. Garantie haben wenn dadurch wesentliche Funktionen nicht im Sinne des Herstellers erfolgen.

Wird zum Beispiel ein System wie die Luftfederung im Rahmen einer Grundeinstellung entgegen der Spezifikation abgesenkt kommt es zu erhöhtem Verschleiß, meist auch dadurch weil anschließend keine Achsvermessung gemacht wird. Somit wurde zwar eigentlich nur etwas modifiziert, aber man hat sich nicht an die Vorgaben des Herstellers gehalten.

Ein gegenteiliges Beispiel wären Gurtwarnung oder eben die Aktivierung des Bestätigungstones, beides sind Optionen die ab Werk vorhanden sind aber eben nur in bestimmten Ausstattungen oder Ländervarianten auch aktiv sind. Somit sollte von seiten der Gewährleistung nichts einzuwenden sein. Das Regenschließen wurde beim Passat nie ab Werk angeboten wenn ich mich recht entsinne, somit kannst du es zwar aktivieren und niemand wird dir wohl deshalb eine Leistung verwehren jedoch kann man auch hier eine gegenteilige Meinung anbringen. Nehmen wir an du hast das Regenschließen zwar aktiviert aber es funktioniert nicht so wie beschrieben, sprich du verlässt dich darauf und es regnet rein. So hast du in einem solchen Fall keinerlei Anspruch auf Nachbesserung seitens des Herstellers - denn diese Eigenschaft war ja nicht Teil deines Kaufvertrages.

Macht Sinn?! :)

Im Grunde genommen einfach den gesunden Menschenverstand walten lassen bei allen Dingen die ihr macht... "

Aktuelles Beispiel welches mir beim 7N einfällt sind hier die abklappbaren Spiegel via FB.

Seit Modelljahr 2013 ist das anklappen via FB nicht mehr serienmäßig vorgesehen, da reihenweise die Spiegelmotoren abgeraucht sind. Wird nun die Funktion mittels VCDS wieder aktiviert, könnte VW die Reparatur des Spiegelmotors wahrscheinlich ablehnen.

Ob es dazu aber wirklich kommt, steht natürlich in den Sternen.

Wie gesagt, in der Realität - so wie ich es seit Jahren selbst mitbekomme - ist immer die Kausalkette entscheidend. Das ganze Thema ist recht auslegungsfähig. Und im Zweifel hat VAG da sicherlich den längeren Atem.

Ansonsten hat das für mich persönlich aber auch viel mit innerer Haltung zu tun.

Habe noch nie versucht, eine Sache die ich selbst verfummelt habe, dann dem Hersteller als Garantiefall unterzuschieben. Da gibt es ganz andere Kandidaten...

Gruß, der Biker

Zitat:

Original geschrieben von Berlin-Biker

 

Aktuelles Beispiel welches mir beim 7N einfällt sind hier die abklappbaren Spiegel via FB.

Seit Modelljahr 2013 ist das anklappen via FB nicht mehr serienmäßig vorgesehen, da reihenweise die Spiegelmotoren abgeraucht sind. Wird nun die Funktion mittels VCDS wieder aktiviert, könnte VW die Reparatur des Spiegelmotors wahrscheinlich ablehnen.

Ob es dazu aber wirklich kommt, steht natürlich in den Sternen.

Mit welcher Begründung sollten sie hier etwas ablehnen können? Ob ich nun bei jedem Aussteigen den Knopf betätige und die Spiegel anklappe oder das ganze per Fb mache...hält der Motor das nicht aus, liegt es doch eher am eingesetzten Motor denn an der Codierung.

Grüße,

Daniel

Zitat:

Original geschrieben von Berlin-Biker

Mandre, so gesehen greift IMMER der von Dir aufgeführte Punkt 8):

Die Programmierung mit VCDS ist schließlich IMMER ein nachvollziehbarer FREMDEINGRIFF.....

Wo liest du in den Garantiebedingungen etwas von 'Fremdeingriff'? Mit VCDS greife ich ich über eine für jedermann zugängliche und ungesicherte Schnittstelle auf vom Hersteller dafür vorgesehene und vom Hersteller bereitgestellte Kodiermöglichkeiten zu. Ich ändere nichts an der Software (= Firmware) der Steuergeräte (kann VCDS ja gar nicht). Da bau ich nix auf, ein oder aus. Und ansonsten gilt halt die pragmatische Sichtweise von Sebastian. Paßt schon :-)

am 5. März 2014 um 14:16

Fakt ist, alleine aufgrund der Tatsache das die Programmierung nicht mehr der Werksprogrammierung entspricht, hätte VW gute Chancen hier die Kausalkette gegen einen zu werden und Garantieleistungen abzulehnen.

Die Beweispflicht um dann doch noch zu Deinem (Garantie-/Gewährleistungs-)Anspruch zu kommen, sprich Klage, Gutachten, etc. etc. liegt dann teuer und zeitaufwändig bei Dir.

Und genau da hat VW einen deutlich längeren Atem.

Und wer will das schon!?!?

Juristisch ist das Verändern einzelner Bits/Bytes ein Fremdeingriff in das System des Herstellers welcher sicher gemäß Punkt 8) Fremdein-/ausbauten (sind hier äquivalent) betrachtet werden kann, bzw. es greift Punkt 10) "...deren Verwendung die Volkswagen AG nicht genehmigt hat oder das Fahrzeug in einer von der Volkswagen AG nicht genehmigten Weise verändert worden ist."

Auch das ist dann wieder juristisch/gerichtlich zu bewerten.

Wobei ich mal mutmaße und behaupte, dass die Codierung einzelner Steuergeräte sicherlich nicht dem allgemein üblichen, bestimmungsgemäßen Gebrauch eines KFZ entspricht und somit keiner von uns eine offiziell notwenidige Genehmigung für seine durchgeführten Codierungen hat.

Es wird ferner das Codieren mit VCDS weder direkt vom Hersteller durchgeführt, noch ist der Prozess vom Hersteller in der Bedienungsanleitung vorgesehen, noch wird Hard-/Software des Herstellers zur Codierung genutzt, noch liegt eine Genehmigung des Herstellers für die Änderungen vor. Teilweise bekommen ja nicht einmal die VAG-Schrauber eine Genehmigung vom Konzern, bestimmte Dinge zu codieren.

Wie "fremd" soll denn der Eingriff also noch sein!?

Das reine Auslesen von Fehlern hingegen ist kein Problem.

Denn dafür ist die Schnittstelle gedacht und muß ja auch freien Werkstätten zugänglich gemacht werden.

In dem Augenblick, wo man jedoch mit der Software/Hardware eines Drittanbieters Daten auf dem Steuergerät verändert (über das freigegebene Löschen von Fehlern und das Rücksetzen der Serviceanzeige hinaus), verwirkt man im Zweifel die Garantieansprüche.

Dass das nicht dem üblichen Gebrauch entspricht, lässt sich auch ganz gut daran identifizieren, dass die Steuergeräte ja von Rosstech immer wieder entschlüsselt werden müssen, damit überhaupt mit ein paar Klicks codiert werden kann. Wäre das als üblicher Gebrauch vorgesehen, würde VW selbst einen Dongle + Software für den Endkunden anbieten.

Das ist z.B. Handies und dem "Rooting" nichts anderes. Man verschafft sich ein Zugang/Funktionen, welche herstellerseitig nicht für den "normalen Nutzer" vorgesehen sind. Da werden dann auch die gleichen Diskussionen geführt.

OB VW AM ENDE ALLER TAGE WIRKLICH ETWAS ABLEHNT, STEHT IN STERNEN!

Mir persönlich ist es noch nie passiert und mir persönlich ist bisher auch kein Fall untergekommen.

Fakt ist aber, sie könnten, wenn sie wollten. Und die Chancen ständen - meiner Meinung nach - für VW nicht einmal schlecht.

Gruß, der Biker

Themenstarteram 5. März 2014 um 19:26

Hallo zusammen,

boah, was für eine Reaktion auf meine bescheidene Frage -> Danke an alle dafür!

Also ist es gar nicht so einfach was zu verändern / umprogrammieren, ohne etwas zu riskieren?

Wenn ich es richtig verstehe sollte man einen Eingriff/Programmierung beim Freundlichen machen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein...

Schade nur, das so wie ich schon öfters lesen konnte DIE manchmal nicht so die Ahnung haben und teuer kann es dann auch werden oder?

@ Rolling Thunder

"Was willst Du denn wegen dem Spiegel programmieren lassen? Die Funktion hat der Sharan doch eh immer drin, sofern der Parkpilot (und damit dessen Steuergerät) verbaut sind."

Also bei meinem LIVE BJ 2013 geht es nicht!

Ich kann auch nicht den Punkt im Menue Einstellungen - Komfort-Spiegelabsenken nicht finden um diese Funktion zu aktivieren (beschrieben in der Betriebsanleitung Seite 143) und Parkpilot ist Serie beim LIVE!

Oder ist da was nicht in Ordnung???

 

Gruß

tiropeel

am 6. März 2014 um 7:02

Hallo Tiropeel,

der Dreheinstellknopf der Spiegel muß auf rechts stehen, sonst erfolgt keine Spiegelabsenkung.

Zitat:

Original geschrieben von tiropeel

Also bei meinem LIVE BJ 2013 geht es nicht!

Ich kann auch nicht den Punkt im Menue Einstellungen - Komfort-Spiegelabsenken nicht finden um diese Funktion zu aktivieren (beschrieben in der Betriebsanleitung Seite 143) und Parkpilot ist Serie beim LIVE!

Oder ist da was nicht in Ordnung???

Habe nochmal in das Verkaufsprogramm des "Life" geschaut.

So wie ich es da lese, scheint die Funktion der Beifahrerspiegelabsenkung beim Sharan doch nur zusammen mit dem Spiegelpaket (u.a. mit elek. anklappbaren Außenspiegeln) bzw. im Sportpaket beim Highline verbaut zu sein. Sorry, da hatte ich das wohl mit anderen Fahrzeugen vertauscht. Mein "Life" hat das Spiegelpaket drin, deswegen kann ich die Funktion auch auswählen.

Ich gehe davon aus, dass es dann beim Sharan wie bei Touran und Sharan ist und das Steuergerät getauscht werden muss. Dieses ist für die Außenspiegel und die Memory-Sitze zuständig. Das normale Steuergerät hat die Funktion nicht implementiert.

Themenstarteram 6. März 2014 um 20:22

Hi,

@Rolling Thunder

Danke das ist doch mal nen Hinweis da hilft also auch kein "Häkchen setzen im System" um diese einfache aber sicher nützliche Funktion "frei zu schalten"?

Schade, ich hätte nicht gedacht, das VW so viele verschiedene Steuergeräte für eine Grundfunktion hier z.B. Spiegelsteuern hat.

Würde ein Gerät für alle Modelle nicht Teilevielfalt reduzieren und somit letztlich die Kosten senken?

Nun ja dann muss ich beim Nächsten halt darauf achten, das alle Funktionen vorhanden sind.

Blöd nur, das ich um diese Funktion zu bekommen andere die ich nicht benötige teuer mit kaufen muss.

Gruß

tiropeel

Naja, so kompliziert ist ein Steuergerätetausch auch nicht, aber billiger wäre wahrscheinlich die Bestellung des Spiegelpakets gewesen.

Deine Antwort