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Garantieabwicklung: Unterschiede zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Gebrauchtwagen

Mercedes CLA X117 Shooting Brake, Mercedes CLA C117
Themenstarteram 16. März 2015 um 12:35

Hallo Gemeinde

In einigen Beiträgen findet man unterschiedliche Aussagen zu Abwicklungen von Reklamationen, bei gleicher Mängelgrundlage.

Als Ergebnis vorweg!

Ja, es gibt für mich einen eindeutigen Unterschied in der Abwicklung (Annahme und Bewertung) von Reklamationsfällen zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Fahrzeugen. Somit sind die berichteten unterschiedlichen Vorgehensweisen der Werkstätten denkbar.

Da die User in den Rückmeldungen leider nicht angegeben haben, welche Garantieart "Neuwagengarantie" (Bild 6-8) oder "Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" (Bild 1-5) für ihr Fahrzeug zu berücksichtigen ist, und ob das Fahrzeug älter als 24 Monate ist, sind eindeutige Vergleiche auf Basis der Beitragsinhalte leider nicht möglich.

Außer den allgemeinen Ausschlüssen in den beiden Garantiebedingungen, ist mir folgender Punkt in der Garantiebedingung für "Neuwagen" ganz besonders aufgefallen:

Zitat:

Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn Fehlfunktionen und Schäden durch eine der folgenden Ursachen entstanden sind.

- Der Käufer hat eine Fehlfunktion oder einen Schaden nicht unverzüglich angezeigt bzw. nicht aufnehmen lassen oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Reparatur gegeben

Folglich ist jeder Käufer eines Neuwagen aufgefordert, sofort nach einer Mängelfeststellung die Werkstatt aufzusuchen, damit diese die Möglichkeit hat den Mangel ggf. aufzuspüren.

Dieser Passus ist in der Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" leider nicht enthalten, wobei die folgende zusätzliche Ausnahmeregel vieles erklärt, wenn jemand mit einen sporadischen Fehler die Werkstatt aufsucht und der Fehler bei der Reklamationsannahme (visuell, akustisch oder im Fehlerspeicher) nicht feststellbar ist.

Zitat:

Es wird kein Ersatz für Material und Lohnkosten geleistet für:

2.2.c sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadensverursachendes Teil

2.2.p Probefahrten und Funktionskontrollen

Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.

Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.

Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge.

Auffällig war es für mich bei meinem letzten Besuch in der MB Werkstatt, als der Serviceberater mir freundlich erklärte, was alles nicht über die Garantiebedingung MB 100 abgedeckt ist. Mein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate alt.

Der Schlüsselpunkt war für mich, dass er mich mich seelisch darauf vorbereiten wollte, dass das sporadisch ausfallende Zündschloss ggf. nicht gewechselt werden kann, da es z. Z. ja wieder funktionieren würde. Wenn ich aber Glück hätte, würde der letzte Ausfall ggf. im Fehlerspeicher abgelegt sein. (Ich hatte Glück, der letzte Fehler war im Speicher dokumentiert, die vier Ausfälle davor jedoch nicht!)

Ich habe mir die Aussagen des Serviceberaters zu Hause in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit den Vorgaben in den Garantiebedingungen MB 100 verglichen. Die Feststellung war, dass der Serviceberater zu 100% korrekt den Vorgaben der MB 100 gefolgt ist, und offiziell keinen größeren Spielraum zu Anerkennung meiner vorgestellten Mängel als Garantiefall hatte.

Ich erinnerte mich an meinen ersten "Junge Sterne" B180, und die damalige Abwicklung meiner vorgetragenen Mängel. Das Fahrzeug war noch keine 24 Monate alt, und ich hatte zu keinen Mangelpunkt zu hören bekommen, dass es nicht über die Garantie abgedeckt sei.

Wenn ich beide Fälle direkt mit den Vorgaben in den beiden Garantiebedingungen vergleiche, sind die Unterschiede in der Abwicklung für mich eindeutig nachvollziehbar.

Als letzten Punkt möchte auch noch auf die Möglichkeit hinwiesen, dass eine NL oder Werkstatt natürlich auch die Möglichkeit hat, einem s. g. guten Kunden des Hauses, unnötigen Ärger dadurch zu ersparen, in dem man unbeachtet der Garantiebedingungen trotzdem im Sinne des Kunden aktiv wird, und formales zu einen späteren Zeitpunkt klärt.

 

Gruß

wer_pa

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9 Antworten
Themenstarteram 16. März 2015 um 12:35

Hallo Gemeinde

In einigen Beiträgen findet man unterschiedliche Aussagen zu Abwicklungen von Reklamationen, bei gleicher Mängelgrundlage.

Als Ergebnis vorweg!

Ja, es gibt für mich einen eindeutigen Unterschied in der Abwicklung (Annahme und Bewertung) von Reklamationsfällen zwischen "Neuwagen" und "Junge Sterne" Fahrzeugen. Somit sind die berichteten unterschiedlichen Vorgehensweisen der Werkstätten denkbar.

Da die User in den Rückmeldungen leider nicht angegeben haben, welche Garantieart "Neuwagengarantie" (Bild 6-8) oder "Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" (Bild 1-5) für ihr Fahrzeug zu berücksichtigen ist, und ob das Fahrzeug älter als 24 Monate ist, sind eindeutige Vergleiche auf Basis der Beitragsinhalte leider nicht möglich.

Außer den allgemeinen Ausschlüssen in den beiden Garantiebedingungen, ist mir folgender Punkt in der Garantiebedingung für "Neuwagen" ganz besonders aufgefallen:

Zitat:

Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn Fehlfunktionen und Schäden durch eine der folgenden Ursachen entstanden sind.

- Der Käufer hat eine Fehlfunktion oder einen Schaden nicht unverzüglich angezeigt bzw. nicht aufnehmen lassen oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Reparatur gegeben

Folglich ist jeder Käufer eines Neuwagen aufgefordert, sofort nach einer Mängelfeststellung die Werkstatt aufzusuchen, damit diese die Möglichkeit hat den Mangel ggf. aufzuspüren.

Dieser Passus ist in der Garantiebedingung MB 100 für "Junge Sterne" leider nicht enthalten, wobei die folgende zusätzliche Ausnahmeregel vieles erklärt, wenn jemand mit einen sporadischen Fehler die Werkstatt aufsucht und der Fehler bei der Reklamationsannahme (visuell, akustisch oder im Fehlerspeicher) nicht feststellbar ist.

Zitat:

Es wird kein Ersatz für Material und Lohnkosten geleistet für:

2.2.c sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadensverursachendes Teil

2.2.p Probefahrten und Funktionskontrollen

Interessant wird es bei der Betrachtung der s. g. "Jungen Sterne", die unter 24 Monate alt sind. Da man ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, gelten somit auch Garantiebedingungen "MB 100" für Gebrauchtwagen, obwohl rein technisch, die Neuwagengarantie ja noch greifen müsste.

Ich denke mal, man verliert den Anspruch auf Nutzung der Neuwagengarantie (bis zum Ende der 24 Monate) automatisch, weil man nicht der Erstbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Dieses wäre im Grunde jedoch nicht wirklich zu verstehen, da Garantiefälle am Fahrzeug unabhängig vom Fahrzeughalter auftreten.

Meinem Gefühl nach wird man als Käufer eines "Junge Sterne" Fahrzeugs, welches noch nicht 24 Monate alt ist, bei einer Schadensmeldung/-abwicklung gemäß der Neuwagengarantie behandelt. Nach Ablauf der 24 Monate jedoch, erfolgt für den Nachfolgezeitraum, dann die korrekte Anwendung der (harten) Garantiebedingung "MB 100" für "Junge Sterne" Fahrzeuge.

Auffällig war es für mich bei meinem letzten Besuch in der MB Werkstatt, als der Serviceberater mir freundlich erklärte, was alles nicht über die Garantiebedingung MB 100 abgedeckt ist. Mein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 27 Monate alt.

Der Schlüsselpunkt war für mich, dass er mich mich seelisch darauf vorbereiten wollte, dass das sporadisch ausfallende Zündschloss ggf. nicht gewechselt werden kann, da es z. Z. ja wieder funktionieren würde. Wenn ich aber Glück hätte, würde der letzte Ausfall ggf. im Fehlerspeicher abgelegt sein. (Ich hatte Glück, der letzte Fehler war im Speicher dokumentiert, die vier Ausfälle davor jedoch nicht!)

Ich habe mir die Aussagen des Serviceberaters zu Hause in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit den Vorgaben in den Garantiebedingungen MB 100 verglichen. Die Feststellung war, dass der Serviceberater zu 100% korrekt den Vorgaben der MB 100 gefolgt ist, und offiziell keinen größeren Spielraum zu Anerkennung meiner vorgestellten Mängel als Garantiefall hatte.

Ich erinnerte mich an meinen ersten "Junge Sterne" B180, und die damalige Abwicklung meiner vorgetragenen Mängel. Das Fahrzeug war noch keine 24 Monate alt, und ich hatte zu keinen Mangelpunkt zu hören bekommen, dass es nicht über die Garantie abgedeckt sei.

Wenn ich beide Fälle direkt mit den Vorgaben in den beiden Garantiebedingungen vergleiche, sind die Unterschiede in der Abwicklung für mich eindeutig nachvollziehbar.

Als letzten Punkt möchte auch noch auf die Möglichkeit hinwiesen, dass eine NL oder Werkstatt natürlich auch die Möglichkeit hat, einem s. g. guten Kunden des Hauses, unnötigen Ärger dadurch zu ersparen, in dem man unbeachtet der Garantiebedingungen trotzdem im Sinne des Kunden aktiv wird, und formales zu einen späteren Zeitpunkt klärt.

 

Gruß

wer_pa

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ja du hast recht, die Neuwagengarantie ist besser als die Junge Sterne.

Ich hab mich auch schon mal mit meinem Verkäufer/Bekannten wegen dem Unterschied der beiden Garantien und welche sinnvoller ist zu verlängern. Die junge Sterne Garantie kann man, soweit ich noch weis, nicht verlängen und wäre auch auch nicht sinnvoll. Im Grunde muss ich jetzt die Neuwagengarantie nach 13 Monaten verlängern und kostet fürs 3te und 4te Jahr 420€ bei einer normalen A-,CLA- und GLA-Klasse. AMG Motoren sind glaub ich anders eingestuft(Bild).

Bild

Zitat:

@Ironwhite schrieb am 16. März 2015 um 17:03:12 Uhr:

Die junge Sterne Garantie kann man, soweit ich noch weis, nicht verlängen und wäre auch auch nicht sinnvoll.

Hi,

eine Verlängerung der Junge Sterne Garantie ist möglich. Die Konditionen sind wie die 12 Monate nach Wartung/ Hauptuntersuchung bzw. einem bestehenden Mercedes-Benz Garantie-Paket.

Gruß Dirk

Jetzt ist der Moment gekommen an dem ich nix mehr versteh. Welche Garantie sollte ich also verlängern? Meine Neuwagengarantie verfällt im April meine junge Sterne Garantie im März 2016

Das Garantie-Paket würde ich sagen. Das kann glaube ich bis ins 10. Jahr verlängert werden.

Zitat:

@Ironwhite schrieb am 16. März 2015 um 19:08:31 Uhr:

Jetzt ist der Moment gekommen an dem ich nix mehr versteh. Welche Garantie sollte ich also verlängern? Meine Neuwagengarantie verfällt im April meine junge Sterne Garantie im März 2016

Hi,

die junge Sterne Garantie durch ein Mercedes-Benz Garantie-Paket ab März 2016.

Gruß Dirk

Hi zusammen,

 

ich nehme mal diesen Thread.

 

Kann mir jemand sagen, wie lange ich nach Anzeige des Termins für den Assyst den Termin bei MB überziehen darf, ohne das die Garantie verloren geht?

 

90 Tage

Zitat:

@Robbery91 schrieb am 2. Februar 2017 um 23:42:23 Uhr:

90 Tage

Okay, dass ist ja mehr als ausreichend.

 

Danke.

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