ForumOmega & Senator
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Opel
  5. Omega & Senator
  6. Ganz blöde Frage, Blaulicht?

Ganz blöde Frage, Blaulicht?

Themenstarteram 12. Oktober 2006 um 17:03

Wollte mal was komisches fragen, weiß jemand ob ich zum Scherz eine Rundumblaulichtleuchte ohne Funktion auf das Armaturenbrett stellen darf? Ist nur so nee Frage.

Ähnliche Themen
87 Antworten

Falsch...zur Absicherung einer Unfall bzw. Gefahrenstelle bei STEHENDEM Auto ist eine zusätzliche Warnleuchte zugelassen/erlaubt! Also auch eine gelbe RKL...

53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;

in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.

(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen

 

Für Laien sehr gut verständlich sind auch die FAQ`s von RKL-Shop.de

Weiß ja nicht, ob nun Farbenblindheit aufgetreten ist.. :D

Aber ging es nicht ursprünglich mal um "blaue Rundumleuchten" und nicht um die Frage ob ich ne gelbe Hella - Funzel zur Absicherung meines liegengebliebenen Fahrzeuges aufstellen darf.. das darf jeder und immer und immer und immer.. !!!

Also worum geht es hier nu eigentlich..?

Gruß

Henry

Nein nein..keine Farbenblindheit und auch keine Leseschwäche...ist schon richtig..wir haben die Farbe gewechselt...und die letzten Posts gings nur noch ums Thema Absicherung von Unfallstellen..

Wenn er soo gerne was blinkendes auf dem Dach haben möchte ist DAS doch die Alternative...kann er sich den ganzen Tag an den Straßenrand stellen und die Latüchte laufen lassen :D

Hallo, jetzt mal ne Antwort von einem Fachmann. Ich bin selbst Polizeibeamter und sollte die Antwort zur Ausgangsfrage kennen. NEIN!!! Es ist nicht erlaubt, ein Blaulicht sichtbar im Fahrzeug mitzuführen. Wie bereits vorher beschrieben, werden diverse Owi- und Straftatbestände damit erfüllt. Desweiteren dürfen die Teile sogar durch die Polizei eingezogen werden. Dazu reicht das sichtbare mitführen aus. Das gleiche gilt auch für Radarwarner. Man darf sie zwar besitzen, aber nicht im Fahrzeug mitführen. Das sichtbare Blaulicht (auch nicht funktionsfähig) kann den Anschein erwecken, zur Polizei zu gehören. Das ist verboten. Das Tragen der grünen T-Shirts mit der Aufschrift "Polizei" ist in der Öffentlickeit ebenfalls verboten. Man kann zum Ausziehen oder Überziehen anderer Kleidung gezwungen werden.

Das alles ist fakt, da ich damit selbst mehrfach zu tun hatte. Bislang ist jeder Widerspruch des Betroffenen abgeschmettert worden. Somit dürfte mein Handel wohl rechtlich korrekt gewesen sein.

Wie bereits schon geschrieben, ist eine nach aussen sichtbare blaue Innenbeleuchtung ebenfalls verboten. Damit ist nicht die blaue Amarturenbeleuchtung gemeint. Blaue Standlichter sind auch nicht erlaubt.

Zitat:

Original geschrieben von ste-cat

Wie bereits schon geschrieben, ist eine nach aussen sichtbare blaue Innenbeleuchtung ebenfalls verboten.

schwachsinn!

die beleuchtungsfarbe der innenraum beleuchtung ist NICHT vorgeschrieben....die kann weiß, blau oder auch lila-grün mit rosa streifen sein, ist völlig egal...

ABER das fahren mit eingeschalteter inneraumbeleuchtung (leselampen ausgenommen) ist verboten, weil eben dadurch (farbunabhängig, wobei blau wohl mehr aufsehen erregt als das normale weiß) eine ablenkung und somit potenzielle gefahr besteht....

Zitat:

Original geschrieben von ste-cat

Blaue Standlichter sind auch nicht erlaubt.

weil deren farbe in der stvzo genau definiert ist, nämlich "weiß".....

Zitat:

Original geschrieben von GSI-Cabrio

Falsch...zur Absicherung einer Unfall bzw. Gefahrenstelle bei STEHENDEM Auto ist eine zusätzliche Warnleuchte zugelassen/erlaubt! Also auch eine gelbe RKL...

 

Für Laien sehr gut verständlich sind auch die FAQ`s von RKL-Shop.de

Einspruch, euer Ehren. Der Par. 52 StVZO legt genau fst, welche Fahrzeuge mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet sein dürfen.

Zitat:

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1.

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

2.

Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

3.

Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4.

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Zitat Ende. Zudem muss diese Rundumleuchte - auch wenn sie ein E-Prüfzeichen hat - in die Papiere eingetragen werden. Und ich wage mal zu prognostizieren, dass ein Werkzeugkasten noch kein Pannenhilfsfahrzeug ausmacht.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

schwachsinn!

die beleuchtungsfarbe der innenraum beleuchtung ist NICHT vorgeschrieben....die kann weiß, blau oder auch lila-grün mit rosa streifen sein, ist völlig egal...

ABER das fahren mit eingeschalteter inneraumbeleuchtung (leselampen ausgenommen) ist verboten, weil eben dadurch (farbunabhängig, wobei blau wohl mehr aufsehen erregt als das normale weiß) eine ablenkung und somit potenzielle gefahr besteht....

 

Sorry!

Hatte mich in dem Punkt nicht klar ausgedrückt. Die Farbe der Innenraumbeleuchtung ist wirklich egal, aber sie darf während der Fahrt nicht in blau nach aussen scheinen, wie es z.Bsp. bei blauen Leuchtstäben passiert.

Zitat:

Original geschrieben von ste-cat

aber sie darf während der Fahrt nicht in blau nach aussen scheinen, wie es z.Bsp. bei blauen Leuchtstäben passiert.

sie darf überhauptnicht nach außen scheinen...farbe ist egal!

hatte ich ja bereits geschrieben...auch die "standart" beleuchtung darf während der fahrt nicht nach außen scheinen.....

am 28. Dezember 2006 um 1:11

Hey, Fachmann, dann zitiere ich mich auch noch mal aus einem anderen Forum:

Zum Thema Bekleidung mit Aufschrift "Polizei" wurde bereits entschieden: jeder kann solche Bekleidung tragen (die ja frei verkäuflich ist), wenn

gem. PfälzOLG Zweibrücken, Az: 1 Ss 161/02:

§ 132a I Nr. 4 StGB:... keine Strafbarkeit, wenn Gesamteindruck keine hoheitliche Amtsausübung nahelegt... .

D.h., wenn Jemand einfach so ein solches Shirt trägt, ohne besonders "diensthandlungsähnliche" Tätigkeiten zu versehen, ist das ok.

Noch Fragen? ;)

Zitat:

Original geschrieben von alexnt

Hey, Fachmann, dann zitiere ich mich auch noch mal aus einem anderen Forum:

Zum Thema Bekleidung mit Aufschrift "Polizei" wurde bereits entschieden: jeder kann solche Bekleidung tragen (die ja frei verkäuflich ist), wenn

gem. PfälzOLG Zweibrücken, Az: 1 Ss 161/02:

§ 132a I Nr. 4 StGB:... keine Strafbarkeit, wenn Gesamteindruck keine hoheitliche Amtsausübung nahelegt... .

D.h., wenn Jemand einfach so ein solches Shirt trägt, ohne besonders "diensthandlungsähnliche" Tätigkeiten zu versehen, ist das ok.

Noch Fragen? ;)

1. Das Urteil ist vier Jahre alt

2. Es ist nicht bundesweit bindend

3. Es gibt ne Menge freiverkäuflichen Kram, den man auch besitzen darf. Man darf es nur nicht in der Öffentlichkeit haben / tragen / nutzen. Istauch bei Radarwarnern so. Siesind frei verkäuflich, ich darf sie besitzen, aber ich darf sie nicht im Fahrzeuginnenraum mitführen. Genau so ist es in SH mit den T-Shirts. Ich könnte damit den Eindruck erwecken, zurPolizei zu gehören. Egal ob ich Amtsähnliche Handlungen ausführe. In bestimmten Situationen sind die Dinger nun mal sehr "unpassend", weil sie auch Polizisten verwirren können.

am 28. Dezember 2006 um 19:21

Völlig richtig - letztendlich bleibt es eine von der Situation abhängige Einzelfallentscheidung..

Du hast mit Deinem absolutierten Post aber einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erhoben, der Deinen Aussagen eben nicht zusteht....

Darauf wollte ich nur geeignet hingewiesen haben - was IMHO auch stattfand...

Moin,

man bei dem Fred muss man langsam an zu schmunzeln fangen. Wir zitieren die diversen Gesetzesbücher und wundern uns, dass sie anscheinend voller Widersprüche stecken... das ist doch NORMAL in "good old germany" :D

Naja, dann werde ich nächstes Jahr mal hier oben in SH im Kindergarten Bescheid geben, dass die ihr Spielzeug entsorgen. Man stelle sich nur vor, meine Kleine fährt mit dem Polizei-Bobby-Car rum, oder ein anderes Kid spielt mit der kleinen Kelle auf der Polizei steht :D ... Junge, Junge...erst 4 und schon Ärger an der Backe :D

Duckundweg

StressMann

Auch wenn das hier jetzt schon fast 9 Jahre her ist muss ich anmerken, dass das Argument "es könnte der Anschein erweckt werden, man gehöre zur Polizei" nicht haltbar ist, denn nicht nur die Polizei verwendet blaue Rundumleuchten.

Diese werden unter anderem auch von Bundeswehrfahrzeugen eingesetzt und es gibt diverse Fahrzeuge verschiedener Institutionen welche eine Sondergenehmigung für solch ein Blaulicht haben OHNE dabei den Anschein der Polizei erwecken zu wollen.

Also kann man hier nicht davon reden, man würde die Polizei darstellen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Opel
  5. Omega & Senator
  6. Ganz blöde Frage, Blaulicht?