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G und AG

Themenstarteram 8. April 2009 um 6:25

hallo leute,was haltet ihr davon. meine bessere hälfte hat das G ,und ich AG .nun das beste vom amt .wir dürfen unsere autos nicht tauschen beim fahren.ich finde es lächerlich. wir habe schon unsere probleme ,und dann kommen neue dazu. deutschland und seine schriften.und vorsätze .mfg fritz

Beste Antwort im Thema
am 8. April 2009 um 10:38

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

hallo leute,was haltet ihr davon. meine bessere hälfte hat das G ,und ich AG .nun das beste vom amt .wir dürfen unsere autos nicht tauschen beim fahren.ich finde es lächerlich. wir habe schon unsere probleme ,und dann kommen neue dazu. deutschland und seine schriften.und vorsätze .mfg fritz

Was ist daran nicht zu verstehen? Ist doch ganz logisch. Dein Wagen ist zu 100% und das Deiner Freundin nur zu 50% steuerbefreit. Außerdem steht die Steuerbefreiung in unmittelbarem Zusammenhang mit Deiner Behinderung.

Also für mich ist das logisch :)

 

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am 8. April 2009 um 8:29

moin zusammen,

 

tja, das ist halt Steuerrecht...ggg

Grüsse

der_Unbekannte

am 8. April 2009 um 10:38

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

hallo leute,was haltet ihr davon. meine bessere hälfte hat das G ,und ich AG .nun das beste vom amt .wir dürfen unsere autos nicht tauschen beim fahren.ich finde es lächerlich. wir habe schon unsere probleme ,und dann kommen neue dazu. deutschland und seine schriften.und vorsätze .mfg fritz

Was ist daran nicht zu verstehen? Ist doch ganz logisch. Dein Wagen ist zu 100% und das Deiner Freundin nur zu 50% steuerbefreit. Außerdem steht die Steuerbefreiung in unmittelbarem Zusammenhang mit Deiner Behinderung.

Also für mich ist das logisch :)

 

Themenstarteram 13. April 2009 um 10:30

hallo,ihr habt ja alle recht,nur warum darf ich nicht mit meinen 100% die 50% fahren ? aber egal, da es ja vom amt kommt sollen sich die anderen drum kümmern.also muster prozess .denn die gesetze sind für mich überaltert .melde mich wenn es soweit ist.mfg fritz

In wie fern?

Darf z.b. der Lebenspartner plötzlich nicht mehr das Fahrzeug in der Familie fahren, nur weil es mit den Halter G oder aG steuerbefreit ist?

Oder wie meinst du das mit dem tauschen?

Der Partner darf das steuerermäßigte oder befreite Fahrzeug nur im Rahmen der Haushaltsführung fahren.

Sprich Erledigungen für den Behinderten machen.

Wenn sie z.B. alleine zum Frisör fährt ist das nicht mehr in obigem Rahmen.

Wird sie dann kontrolliert und die Ordnungshüter machen Meldung an das Finanzamt, gibt es eine Anzeige und eine Steuernachzahlung.

Ja das kommt vor, war selbst mal in der Kfz-Steuer tätig.

 

Und beim TE ist es so, daß die Befreiung/Ermässigung an die jeweilige Person/Auto gebunden ist.

Das ist halt Juristerei, und kann wohl wirklich nur mit einer Grundsatzentscheidung geklärt werden.

 

Ob es dann für den ein oder anderen günstig ausgelegt wird oder nicht ist dann das nächste Thema.

Wo finde ich dazu nen Merkblatt?

Wie soll der Ordnungshüter das feststellen? Ist ja kein Stempel mehr im Schein, wie das früher mal war.

Mein Moppel ist im März 2004 erstmals zugelasssen worden und ich durfte

auch auf "mein Finanzamt" um mir den Stempel für den Kfz-Schein abzuholen.

Durch Deinen Beitrag -Es gibt keinen Stempel mehr- hellhörig geworden,

habe ich mal gegoogelt.

Es hat wohl wieder einmal Änderungen gegeben.

 

Keinen Stempel im Schein/Zulassungsbestatigung ist natürlich von Vorteil.

Denn dann kommt erst gar kein Ordnungshüter darauf daß man eine

Ermäßigung/Befreiung hat.

 

Mit dem Rahmen der Haushaltsführung habe ich hier beim ADAC was gefunden:

www.adac.de/Recht_und_Rat/verkehrsrecht/verguenstigungen_behinderte/steuerlich/default.asp

 

Auch die anderen Links finde ich interessant.

Zum Beispiel, daß man einen Stempel in den Behindertenausweis bekommt,

damit man nicht die  50% Kfz-Steuerermäßigung und den Freifahrtschein

gleichzeitig nutzt.

www.behinderung.org/gesetze/kraftstg.htm 

 

www.kfz-steuer-online.de/...ahrzeugsteuerbefreiung_von_100_prozent.htm

wie ist das zu verstehen?

"01.01.1987 reicht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aus.

Wenn der Lebenspartner z.b. Schwerbehinderten ausweis mit 90% ohne Merkzeichen besitzt, wäre er dann auch berechtigt für 50% bzw berechtigt das Fahrzeug zu fahren?

Welchen orangefarbendes Flächenaufdruck wird damit gemeint? der hinten drauf? oder Extra Blatt?

Habe es noch nie gesehen, dass ein Stempel im Schwerbehinderten Ausweis ist.

So einen Zweifarbigen hatte ich auch mal.

Ist auf der Vorderseite halb Grün und die andere Hälfte ist orange.

Ob das damals im Zusammenhang mit dem "G" stand weiß ich nicht mehr.

 

Wahrscheinlich wurde mal wieder das Gesetz zum 1.1.87 geändert.

Müßte man mal nachlesen was das zu bedeuten hat:

.....die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 S. 1 des 9. Buches SBG erfüllen.

 

Und nein, mit 90% ohne Merkzeichen bekommt man keine Ermäßigung.

 

Ein Stempel muß auch nicht unbedingt im Ausweis sein:

....dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die 50% Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.

 

am 14. April 2009 um 16:53

Zitat:

Ein Stempel muß auch nicht unbedingt im Ausweis sein:

....dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die 50% Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.

Ich denke mal, dies ist sogar von Zulassungsbezirk zu Zulassungsbezirk verschieden.

"Ausweis-Beiblatt" sagt mir jetzt mal gar nichts. Die Kfz.steuer-Befreiung hatte ich vorher immer ohne das irgendwo in einem Papier was stand. Seit ich in München bin, wurde es mit einem Stempel+Unterschrift in der Zulassung vermerkt.

Das Beiblatt kommt vom Versorgungsamt, und dient dazu um im öffentlichen Nah-Verkehr frei zu fahren.

Damit man nicht beides in Anspruch nimmt, bei 50% Ermäßigung, wird wohl vom Finanzamt ein Stempel reigedrückt wenn man die Steuerermäßigung bei dem Auto hat.

 

Da ich "aG" habe kenne ich es auch nicht. Ist wohl nur bei "G" so.

Daß es von Amt zu Amt, oder von Bundesland zu Bundesland unterschiede gibt glaube ich mittlerweile auch.

Der eine bekommt einen Stempel in den Fahrzeugschein, der andere nicht.

Das Beiblattkommt aber nur, wenn man die Nahverkehr Option gewählt hat.

Bei KFZ Steuer wurde in die Schein oder ZulassungII nen Stempel gemacht, bei "G"

Daher wundert mich das mit dem Beiblatt bei Steuerermäßigung.

Zitat:

Original geschrieben von Siggi1803

So einen Zweifarbigen hatte ich auch mal.

Ist auf der Vorderseite halb Grün und die andere Hälfte ist orange.

Ob das damals im Zusammenhang mit dem "G" stand weiß ich nicht mehr.

Selbst ohne "G" sind die Ausweise Bunt vorn und Grün hinten.

Hat jemand einen anderen?

Zitat:

Original geschrieben von Siggi1803

.....die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 S. 1 des 9. Buches SBG erfüllen.

Und nein, mit 90% ohne Merkzeichen bekommt man keine Ermäßigung.

Das wäre ja die Frage, wozu steht dann da "01.01.1987 reicht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aus.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von pinkisworld

Zitat:

Original geschrieben von Siggi1803

So einen Zweifarbigen hatte ich auch mal.

Ist auf der Vorderseite halb Grün und die andere Hälfte ist orange.

Ob das damals im Zusammenhang mit dem "G" stand weiß ich nicht mehr.

Selbst ohne "G" sind die Ausweise Bunt vorn und Grün hinten.

Hat jemand einen anderen?

Ja, meine Frau. Deren Ausweis ist "nur grün", auf beiden Seiten.

 

Nachtrag, den ich gerade beim googeln gefunden habe:

 

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden. In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können die Freifahrt nur nutzen, wenn sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen.

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