Funktion Out of Scope beim Digitalen Tachografen
Wenn ich bei fahrten mit dem LKW auf nicht öffendlichen Verkehrsraum im Menü des Digitalen Tachografen " out of Scope " eingebe, wurde mir gesagt das ich die Zeit von Out Beginn (z.B. 8.30 Uhr) bit Out Ende (z.B. 9.45 Uhr) am Ende meiner täglichen Fahrzeit unter Einhaltung der Lenk-und Ruhezeiten anhängen kann. Kann mir jemand sagen ob das so stimmt.
Beste Antwort im Thema
...davon würde ich jetzt mal nicht ausgehen.
Richtig ist, dass der Fahrtenschreiber die Zeitgruppe notiert, welche in der betreffenden Minute am längsten "geschaltet" war... d.h. 29 Sekunden Lenkzeit zu 31 Sekunden Pause (Bett) ergibt 60 Sekunden / 1 Minute Pause (Bett)... so wird das auch z.B. bei Modulschulungen erzählt.
Aber was der Tachograph im Hintergrund so mitschreibt, dafür würde ich die Hand nicht ins Feuer legen... irgendwo muß der Tachograph bzw. die Software die gefahrenen Meter schließlich hinbuchen sonst passen die Daten für Geschwindigkeiten / Durchscnittsgewschwindigkeiten / Gesamtwegstrecke / etc. nicht mehr zusammen und es kommt zu Plausibilitätsfehlern.
Es glauben auch immer noch viele um nicht zu sagen die meisten Fahrer, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten nur 24 Stunden gespeichert werden... ich hab da letztes Jahr mal ein wenig in der Archivierungssoftware geschmökert... von wegen, die Geschwindigkeiten, etc. kannste über Wochen und Monate zurück raussuchen.
Man kann sogar auswählen, wie mal den Ausdruck gerne hätte... die Geschwindigkeit sekundengenau, wie auf angehängtem Ausdruck oder alle 2/3/4/5/... Sekunden haben will.
Ich würde von Totalüberwachung ausgehen, wenn im Ernstfall ein Fachmann den Datenwust den ein Tachograph so mitnotiert auseinandernimmt, dann ist jeder Meter / jede Sekunde / jedes... schlicht und einfach alles nachvollziehbar... und mit der neuen Version, bei der auch GPS-Daten mitnotiert werden erst recht... der gläserne LKW / Fahrer / Fuhrunternehmer ist inzwischen Realität.
55 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von webbl
Hallo Chris!
Kann ich das so interpretieren:
Ich fahre 1 Std. zur Baustelle, ein geschlossenes Gelände, fahre dort 8 Std. Erdreich von A nach B und darf anschließend wieder 1 Std. zurück fahren.
Da ich innerhalb des Geländes "Out of Scope" war, habe ich nur 2 Std. Lenkzeit?
Was ist mit der Schichtzeit? Ich könnte ja noch meine 6 Std. voll machen.
Gruß
Webbl
Richtig ! genau so ist es .
Out of Scope = außerhalb des Geltungsbereiches in Sinne der StVO!
Ein privates Gelände , hierzu zählen Baustellenbereich, Hafengelände bei Einschiffung, Auffahrten auf den Zug ( ROLA)
usw. sie werden nicht als Fahrzeit gewertet sondern als Arbeitsszeit ( Schichtzeit ) oder bei Rangiertätigkeiten durch anders Fahrpersonal ( dann kann es auch als Pause gewertet werden)
Nur mußt dann bei einer Überprüfung durch die BAG ein entspechenden Nachweis erbringen.
In deinem Fall läßt dir von deinem Polier einen Regiezettel für die Tätigkeitszeiten auf der Baustelle unterschreiben und dann bist aus dem Schneider ( Zeugen )
Deine Schichtzeiten mußt jedoch einhalten !
Zitat:
Original geschrieben von fronteiche
wie kommstn jetzt darauf? ich kann auch 2x die woche 10 lenken...
klar aber nur mit entsprechendem Ausgleich
Schau mal ins Arbeitszeitgesetz rein
Und da komme ich dann auch zum Gast - 8 Stunden Arbeitszeit und Feierabend, egal ob Privatgelände oder öffentliche Straße - beim Webbl-Text sind da mal eben schon 2 Stunden zu viel - und die Pause die man beim Arbeiten nach max. 6 Stunden einlegen muss darf auch nicht vergessen werden
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
klar aber nur mit entsprechendem AusgleichZitat:
Original geschrieben von fronteiche
wie kommstn jetzt darauf? ich kann auch 2x die woche 10 lenken...Schau mal ins Arbeitszeitgesetz rein
Und da komme ich dann auch zum Gast - 8 Stunden Arbeitszeit und Feierabend, egal ob Privatgelände oder öffentliche Straße - beim Webbl-Text sind da mal eben schon 2 Stunden zu viel - und die Pause die man beim Arbeiten nach max. 6 Stunden einlegen muss darf auch nicht vergessen werden
Tja, man sollte das Allgemeins Arbeitsschutzgesetz nicht mit den Sozialvorschriften für Fahrpersonal verwechseln !
Und darüber gehts nun mal ( Fahrpersonal ) ,da ist nichts von 8 Stunden.
Hierbei wird immer eine Betrachtungszeitraum von vierzehn Tagen herangezogen bzw. 28 Tage.
Innerhalb eines vierzehntägigen Betrachtungszeitraumes können Schichtzeiten auf 3 x auf 15 Stunden erweitert werden.Im Umkehrschluß kann die Ruhezeit ebenso innerhalb dieses vierzehntägigen Betrachtungszeitraums auf
3 x 9 Stunden verkürzt werden - Regelruhezeit : 11 Stunden, Regelschichtzeit: 13 Stunden, dies mal zu Schicht- und Ruhezeiten !
Regellenkzeiten sind 9 Stunden, die jeweils zweimal je Woche auf 10 Stunden erweitert werden können, jedoch von einer 45 minutigen Pause unterbochen sein müssen bei einer maximalen, an einem Stück ausgeführten Lenkzeit von höchstens 4h: 30 min. Lenkzeitunterbrechung innerhalb 4:30 h können vollzogen werden durch eine erste Unterbrechung von 15 min gefolgt von einer 30 minütigen Lenkzeitunterbrecheung innerhalb von 4 1/2 Stunden. In umgekehrter Reihenfolge wird dies nicht akzeptiert und ist als keine Lenkzeitunterbrechung zu werten !
Und dann gibt es noch gewisse eigenarten des Digitalen - Tachographen , bei dem sind halt 15 minuten eben erst dann 15 Minuten, wenn dieser 16 Minuten anzeigt.
Und dreimal 15 min ist schon lange vorbei.!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Dann zu Lenkzeiten innerhalb vierzehn Tagen:
Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines 14-tägigen Betrachtungszeitraums darf höchstens 90 Stunden betragen !
Sie können wie folgt aufgeteilt werden :
1. Woche : 4 x 9h + 2 x 10 h = 56 h
2. Woche: 3 x 9 + 1 x 7 h = 34 h
Summe = 90 h
und dann gibt es da noch ein paar Sonderregelungen !
Und diese Auslegung ist ein deutsche Auslegung wobei Fankreich und Spanien usw. wieder einwenig anders auslegen, wobei denen eine EU-Richtline am Allerwertesten vorbei geht !
eigentlich sollten solche Kleinigkeiten von BKF's beherrschbar sein und dann noch StVO national, besser auch noch international ( nationale Eigenheiten der EU-Staaten )und Bußgeldkatalog , denn manchmal steht man vor der Wahl das geringere Übel zu wählen ! Kann es denn so schwer sein so einfach Dinge zu befolgen ?
wünsch euch noch viel Spaß bei eurer fachlichen Diskussion !
na dann bilde dich mal weiter
ich rede ganz bewusst vom Arbeitszeitgesetz im Zusammenhang mit Berufskraftfahrern
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport ist eben speziell hierfür geschrieben worden
Berufskraftfahrer dürfen laut Gesetz nicht mehr wie 8 Stunden regelmäßig pro Tag arbeiten.
Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Wobei eben eine 6Tage-Woche daher gelegt wird.
Ähnliche Themen
siehe nachfolgenden Beitrag
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
na dann bilde dich mal weiterich rede ganz bewusst vom Arbeitszeitgesetz im Zusammenhang mit Berufskraftfahrern
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport ist eben speziell hierfür geschrieben worden
Berufskraftfahrer dürfen laut Gesetz nicht mehr wie 8 Stunden regelmäßig pro Tag arbeiten.
Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Wobei eben eine 6Tage-Woche daher gelegt wird.
Dann wäre ein Regellenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden, deiner Aussage nach, völlig unsinnig, wenn Kraftfahrer nur 8 Stunden arbeiten dürften, da die Lenkzeit auch Arbeitszeit darstellt ! Acht Stunden außerhalb des Fahrzeuges arbeiten ja, und dann noch fünf Stunden fahren, das ist damit gemeint , Schichtzeit 13 Stunden ! Gesetzestexte haben mal die Eigenart einwenig unverständlich zu sein. ( Verkehrskontrollplätze klären über bestimmte Sachverhalte gern auf - dabei muß man nicht unbedingt Mitglied des Kontrollvereins sein ).
Hier wird zum Beispiel auf Ladetätigkeit entsprechendes Augenmerk gelegt, da nach 8 Stunden körperlicher Arbeit auch einwenig die Luft raus ist. Eine regelmäßige Sechstagewoche ist bei den vorgenannten Lenkzeiten nicht möglich !
Und in der Bauindustrie ,sollte keine Verbrecher am Werk zugange sein, wird sowieso nur 5 Tage bzw. 40 Stunden/Woche gearbeitet. Also kommt er überhaupt nicht in den Konflikt mal so seinen Zeiten zu überschreiten , es sei denn er macht am Feierabend noch eine kleine Schwarzbaustelle . ;-) Na, bei manchen Chesf' weiss man ja nie !
Doch schwarze Schafe gibt es überall und dies mit zunehmender Tendenz!
Und dies wäre dann ein neues Thema , hierzu bräuchte die Regierung nur wieder den Allgemein verbindlichen Tarif für Gütertransporte einführen und schon wäre das leidige Thema mit den Dumpingtransportpreisen, Löhnen und Arbeitszeiten einwenig abgefedert und evtl. andere unzumutbare Zustände erledigt ! Es wär zu mindest kein ruinöser Wettbewerb im Gange , wie er zurzeit am Markt herrscht ( billigst Ostblockfahrer usw. )!
Und mal nebenbei bemerkt:
Na, bei Motor- Talk ich bin es hier nicht anders gewöhnt, stets von selbsternannten Wissenden belehrt, angegriffe und beleidigt zu werden, jedoch habe ich ein sehr dickes Fell - diskutieren setzt eine minimal geistige Reife voraus und sollte von einen erwachsenen Menschen erwatet werden können !
Höhö 8 Stunden neben dem Fahrzeug und dann noch 5 Stunden fahren - Lach, ganz gewiss eben nicht - es gibt auch keine Regellenkzeit sondern nur maximal zulässige Lenkzeiten, die ja wieder mit dem Arbeitszeitgesetz konform sind (bei Ausgleich)
Schichtzeiten gibt es nicht - nur das Arbeitszeitgesetz und die Sozialvorschriften nebst der Fahrpersonalverordnung
Aber red dir deinen Sklavenjob nur schön statt das zu nutzen was für den AN geschaffen wurde
und komm mal von den 13 Stunden weg - da sind mindestens noch Pausen abzuziehen z.B.
Aber klar, der Berufskraftfahrer darf natürlich 13 Stunden arbeiten während der Rest der Gesellschaft nicht länger als 8 Stunden darf - zumal nach 10 Stunden nicht mal mehr Heim gefahren werden darf, weil man da als gesetzlich erschöpft gilt. BG freut sich riesig über solche Fachidioten. 🙄
Hallo zusammen!
Leider ist es immer wieder dasselbe leidige thema muß ich sagen.....
Habs schonmal geschrieben und kopiere es mal hier rein:
Ich habe das ganze ein wenig hier verfolgt, zum einen muß ich kurz auf den ersten Beitrag eingehen. Wie du das für dich einrichtest mit der verkürzten Pause ist deine Sache. Da ist eine kleine Lücke in den Lenk- und Ruhezeiten die du so ausnutzen könntest. Wobei ich mich frage was es dir bringt?!? Du darfst von 45std auf 56std. die woche die Lenkzeit erhöhen aber in der Doppelwoche mußt du bzw. darfst du nicht über die 90std. kommen sonst gibts ärger mit den lieben blauen.
Zum Arbeitszeitgesetz kann ich nun folgendes sagen: Für uns gilt die Neuregelung der Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a Arbeitszeitgesetz!
Im Lehrbuch steht geschrieben:
Die Arbeitszeiten für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Omnibussen, die unter den Anwendungsbereich der EG-Verordnungen 3820/85 oder ab 11.04.2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 und des AETR fallen, sind in Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 17.August 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBL I S. 1962 ff). mit Wirkung vom 1.September 2006 ,,neu" geregelt.
Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.
Zwar fand das Arbeitszeitgesetz auch bisher auf das Fahrpersonal Anwendung, entsprach aber nicht in allen Punkten den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen Paragraphen 21a ,,Beschäftigung im Straßentransport" in das Arbeitszeitgesetz eingefügt wurden.
Bisher ist das aus einem Lehrbuch für Berufskraftfahrer eine halbe Seite von 275. Ich überspringe ein wenig und Eräutere noch ganz kurz die Arbeitszeit.
Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatzist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d.h. die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr jedoch ohne die Ruhepausen und Ruhezeiten.
Der §21a Arbeitszeitgesetz besagt auch, dass das angestellte Fahrpersonal fortan eine bestimmte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten darf.
Als Arbeitszeit gelten außer den Lenkzeiten (Fahren) auch das Be- und Entladetätigkeiten, Fahrzeugpflege sowie alle anderen administrativen Tätigkeiten.
Die maximale Arbeitszeit des Fahrpersonals ,,Beschäftigung im Straßentransport" darf im Wochendurchschnitt (Zeitraum von Montag 0uhr bis Sonntag 24uhr) 48stunden nicht überschreiten. Sie kann allerdings in der Woche bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16wochen im Durchschnitt 48stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Urlaub, Krankheitstage zählen nicht als Ausgleich!!! Es muß ein seperater ausgleich geschaffen werden.
So, soviel zu dem ArbZG. Ich belasse es jetzt erstmal dabei..... Quelle ist ein Lehrbuch vom Hendrisch Verlag wo Prüfer, Beamte und Lehrer nachlesen.
Noch kurz zu den Lenk und Ruhezeiten:
Ein wichtiger Faktor bei der Einsatzplanung ist nunmehr die Begrenzung der wöchentlichen Lenkzeit auf maximal 56stunden.
Unter dem Wochenbegriff ist die Zeit von Montag 00:00uhr bis Sonntag 24:00uhr zu verstehen.
Die ,,tägliche Lenkzeit" ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder einer tääglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit (also nicht die Lenkzeit pro Kalndertag oder Werktag!).
Die wöchentliche Lenkzeit darf 56stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG bzw. in §21a ArbZG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90stunden nicht überschreiten.
Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lankzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
ACHTUNG: Beim Splitting der Fahrtunterbrechung ist die in der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgegebene Reihenfolge einzuhalten (zuerst 15minuten, dann 30minuten)!
Nun lasse ich es auch erstmal dabei gut sein.....
Auf die Fahrpersonalverordnung (FPersV) -in der Fassung der Bakanntmachung vom 27.Juni 2005 (BGBL. I S. 1882) gehe ich jetzt nicht näher ein denn wer das wissen will kann ja nachlesen. ;-)
Dieses eine Buch was uns nur zur Lehre der Lenk und Ruhezeiten dient ist schon sehr umfangreich, für alle die ein wenig mehr durchblick (oder auch nicht) haben wollen ist es sehr interessant. Außerdem noch in dem Buch nachzulesen gültige Gerichtsurteile die nur uns und den Chef betreffen, Bußgeldkatalog was ich und der Chef zahlen muß.
Und Gestzestexte bzw. Niederschriften von:
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Verordnung (EG) Nr. 2135/98
AETR
Richtlinie 2006/22 EG
Richtlinie 2002/15 EG
Arbeitszeitgesetz
Fahrpersonalgesetz
Fahrpersonalverordnung
So, hoffe ich konnte ein klein wenig helfen?!? Durfte darüber ja schon in der Schule ein Referat halten.
Quelle der Texte: Lenk- und Ruhezeiten Leitfaden für die Praxis vom Verlag Günter Hendrisch
Falls von nöten ISBN: 3-938255-26-9
Hoffe das ich nun die Quelle auch ausführlich genug angegeben habe?!? ;-)
gruß Alex
P.S. Wünsche noch allen ein frohes "rest" Ostern!
Zitat:
Original geschrieben von Bad_Alex1970
Hallo zusammen!Leider ist es immer wieder dasselbe leidige thema muß ich sagen.....
Habs schonmal geschrieben und kopiere es mal hier rein:
Ich habe das ganze ein wenig hier verfolgt, zum einen muß ich kurz auf den ersten Beitrag eingehen. Wie du das für dich einrichtest mit der verkürzten Pause ist deine Sache. Da ist eine kleine Lücke in den Lenk- und Ruhezeiten die du so ausnutzen könntest. Wobei ich mich frage was es dir bringt?!? Du darfst von 45std auf 56std. die woche die Lenkzeit erhöhen aber in der Doppelwoche mußt du bzw. darfst du nicht über die 90std. kommen sonst gibts ärger mit den lieben blauen.
Zum Arbeitszeitgesetz kann ich nun folgendes sagen: Für uns gilt die Neuregelung der Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a Arbeitszeitgesetz!
Im Lehrbuch steht geschrieben:
Die Arbeitszeiten für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Omnibussen, die unter den Anwendungsbereich der EG-Verordnungen 3820/85 oder ab 11.04.2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 und des AETR fallen, sind in Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 17.August 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBL I S. 1962 ff). mit Wirkung vom 1.September 2006 ,,neu" geregelt.
Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.
Zwar fand das Arbeitszeitgesetz auch bisher auf das Fahrpersonal Anwendung, entsprach aber nicht in allen Punkten den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen Paragraphen 21a ,,Beschäftigung im Straßentransport" in das Arbeitszeitgesetz eingefügt wurden.
Bisher ist das aus einem Lehrbuch für Berufskraftfahrer eine halbe Seite von 275. Ich überspringe ein wenig und Eräutere noch ganz kurz die Arbeitszeit.
Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatzist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d.h. die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr jedoch ohne die Ruhepausen und Ruhezeiten.
Der §21a Arbeitszeitgesetz besagt auch, dass das angestellte Fahrpersonal fortan eine bestimmte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten darf.
Als Arbeitszeit gelten außer den Lenkzeiten (Fahren) auch das Be- und Entladetätigkeiten, Fahrzeugpflege sowie alle anderen administrativen Tätigkeiten.
Die maximale Arbeitszeit des Fahrpersonals ,,Beschäftigung im Straßentransport" darf im Wochendurchschnitt (Zeitraum von Montag 0uhr bis Sonntag 24uhr) 48stunden nicht überschreiten. Sie kann allerdings in der Woche bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16wochen im Durchschnitt 48stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Urlaub, Krankheitstage zählen nicht als Ausgleich!!! Es muß ein seperater ausgleich geschaffen werden.
So, soviel zu dem ArbZG. Ich belasse es jetzt erstmal dabei..... Quelle ist ein Lehrbuch vom Hendrisch Verlag wo Prüfer, Beamte und Lehrer nachlesen.
Noch kurz zu den Lenk und Ruhezeiten:
Ein wichtiger Faktor bei der Einsatzplanung ist nunmehr die Begrenzung der wöchentlichen Lenkzeit auf maximal 56stunden.
Unter dem Wochenbegriff ist die Zeit von Montag 00:00uhr bis Sonntag 24:00uhr zu verstehen.
Die ,,tägliche Lenkzeit" ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder einer tääglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit (also nicht die Lenkzeit pro Kalndertag oder Werktag!).
Die wöchentliche Lenkzeit darf 56stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG bzw. in §21a ArbZG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90stunden nicht überschreiten.
Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lankzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
ACHTUNG: Beim Splitting der Fahrtunterbrechung ist die in der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgegebene Reihenfolge einzuhalten (zuerst 15minuten, dann 30minuten)!
Nun lasse ich es auch erstmal dabei gut sein.....
Auf die Fahrpersonalverordnung (FPersV) -in der Fassung der Bakanntmachung vom 27.Juni 2005 (BGBL. I S. 1882) gehe ich jetzt nicht näher ein denn wer das wissen will kann ja nachlesen. ;-)
Dieses eine Buch was uns nur zur Lehre der Lenk und Ruhezeiten dient ist schon sehr umfangreich, für alle die ein wenig mehr durchblick (oder auch nicht) haben wollen ist es sehr interessant. Außerdem noch in dem Buch nachzulesen gültige Gerichtsurteile die nur uns und den Chef betreffen, Bußgeldkatalog was ich und der Chef zahlen muß.
Und Gestzestexte bzw. Niederschriften von:
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Verordnung (EG) Nr. 2135/98
AETR
Richtlinie 2006/22 EG
Richtlinie 2002/15 EG
Arbeitszeitgesetz
Fahrpersonalgesetz
Fahrpersonalverordnung
So, hoffe ich konnte ein klein wenig helfen?!? Durfte darüber ja schon in der Schule ein Referat halten.
Quelle der Texte: Lenk- und Ruhezeiten Leitfaden für die Praxis vom Verlag Günter Hendrisch
Falls von nöten ISBN: 3-938255-26-9
Hoffe das ich nun die Quelle auch ausführlich genug angegeben habe?!? ;-)
gruß Alex
P.S. Wünsche noch allen ein frohes "rest" Ostern!
Tja, sind wieder eimal zittierte Gesetzestexte !
Eine ernsthafte Frage wäre jedoch noch zu stellen!
Wie oft warst den in letzter Zeit auf einen Verkehrskontrollplatz für Schwerlastverkehr ?
Sie würden sicherlich aufmerksam zuhören und dann mal etliches zurecht stutzen !
Solltest du jedoch selbst im Besitz einer Fahrerkarte sein, dann wäre es doch bestimmt mal interessant, was der Scanner zu dieser oder jener Auslegung zu berichten hat ! Also bei mir sind es meist kleiner oder Kleinstverstöße, die sich im ein oder zwei Minutenbereich ansiedeln, dies wird insoweit toleriert und evtl. mit einer kleinen Buße geahndet .
Vielleicht versuchst es auch mal bei diesm Verein der BAG oder anderen , denen angeschlossenen Vereinen, wäre doch bestimmt sehr aufschlußreich . Und dann gibt es da noch ein paar kleine DInge zu bemerken :
gewisse Ausschüsse zerbrechen sich nämlioch zurzeit den Kopf darüber zu einer einheitliche, europäische Gesamtauslegeung, da so manche EU-Mitgliedstaaten hierüber ein völlig andere Auffassung haben ( siehe Frankreich )
Nabend Gast5000!Zitat:
Original geschrieben von Gast5000
Tja, sind wieder eimal zittierte Gesetzestexte !
Ich weiß auch das es "zittierte" Gesetzestexte sind, aber genau das ist es woran wir uns zu halten haben bzw. woran wir uns halten müssen/sollten! Hast du einen besseren Vorschlag oder eine andere Version von den Gesetzen und Vorschriften dann immer nur her damit.
Also das dürfte schon ein weilchen her sein aber ehrlich gesagt bin ich bisher immer gut mit den Herren ausgekommen. Denn keiner kann mir erzählen das er ein Fahrzeug unter dem Arsch hat was absolut "Mängelfrei" im angesicht der Kontrollorgane ist. Im gegenteil, manches habe ich von den BAG Kontrolleuren an Unterlagen/Material bekommen, manches vom Zoll und ein wenig von der Polizei, die sind nicht ganz so geberisch..... Und da sind wir dann schon wieder an so einem Punkt, denn allesamt Richten uns nach den oben genannten Gesetzen und Vorschriften!Zitat:
Eine ernsthafte Frage wäre jedoch noch zu stellen!
Wie oft warst den in letzter Zeit auf einen Verkehrskontrollplatz für Schwerlastverkehr ?
Sie würden sicherlich aufmerksam zuhören und dann mal etliches zurecht stutzen !
Kann ich dir gerne zeigen! Habe zwei Unterschiedliche Softwarevarianten zum Auslesen der Karte und deren Daten. Sind auch nur kleine Verstöße drauf und die lassen sich einfach nicht vermeiden. Schonmal garnicht wenn man abends um sechs aus einer Firma raus geschickt wird und muß auf die Autobahn und sich noch einen freien Parkplatz suchen!Zitat:
Solltest du jedoch selbst im Besitz einer Fahrerkarte sein, dann wäre es doch bestimmt mal interessant, was der Scanner zu dieser oder jener Auslegung zu berichten hat !
Zitat:
Also bei mir sind es meist kleiner oder Kleinstverstöße, die sich im ein oder zwei Minutenbereich ansiedeln, dies wird insoweit toleriert und evtl. mit einer kleinen Buße geahndet .
Dann haben die lieben Kontrolleure aber einen schlechten Tag! Bei mir sagen sie nichts bis zu einer halben stunde..... ab einer halben stunde fragen sie nach, wenn es der fall ist wie weiter oben schon erwähnt dann mache ich einen Ausdruck und vermerke es das ich keinen Rastplatz gefunden habe. Einmal ist es bisher vorgekommen das sie die zeiten mit der Strecke Kontrolliert haben und es dann abgesegnet haben.Welche Ausschüsse sind das denn genau?? Frankreich greift hart durch und das finde ich auch gut so, denn dort haben die Fahrer auch einen ganz anderen Stellenwert als hier!Zitat:
Vielleicht versuchst es auch mal bei diesm Verein der BAG oder anderen , denen angeschlossenen Vereinen, wäre doch bestimmt sehr aufschlußreich . Und dann gibt es da noch ein paar kleine DInge zu bemerken :
gewisse Ausschüsse zerbrechen sich nämlioch zurzeit den Kopf darüber zu einer einheitliche, europäische Gesamtauslegeung, da so manche EU-Mitgliedstaaten hierüber ein völlig andere Auffassung haben ( siehe Frankreich )
Eins würde mich noch interessieren, was fährst du? Schwertransport oder wie kommt diese Einleitung in deinem Beitrag?Schönen abend noch!
gruß Alex
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
ganz klares NEIN Pause ist nur das was auch als Pause deklariert istund immer dran denken, dass du mit 9 Stunden Lenkzeit schon weit weg bist vom Arbeitszeitgesetz, darfst nämlich nur 8 Stunden am Tag arbeiten 😰
Hallo,mal ne Frage;was fährst du oder arbeitest du?
Meinst du, dass du bei einem fast 2 Jahre alten Thread eine antwort bekommst? 😉
Zitat:
Original geschrieben von AMenge
Meinst du, dass du bei einem fast 2 Jahre alten Thread eine antwort bekommst? 😉
Der letzte Beitrag war fast 2 Jahre alt, der Faden ist aus dem Jahr 2008.
Allerdings hat sich die Sachlage zum Thema nicht geändert.
Das heisst also , wenn ich von einer Wohnung in eine andere ziehen möchte , und mir einen LKW leihe ( ist ja dann privat ) , muss ich mir erst eine Fahrerkarte besorgen , damit ich überhaupt diesen LKW fahren darf ?? Dann fahren sooo viele rechtswidrig auf unseren Stassen !! Man darf Privat soviel mit dem LKW ( bis 7,5 to ) fahren , wie man möchte !
Selbst beim Werksverkehr gelten andere Regeln , als beim regulären Berufskraftfahrer , der durch ganz Deutschland und Europa usw. fährt und quasi nix anderes macht !
Zitat:
@Fahren macht Spass schrieb am 30. Januar 2010 um 10:33:39 Uhr:
Punkt 1
Lass deine Karte drinn wenn auch das Privat währe oder Abgetränt währe du must ja auf weisen was du gemacht hast. Das heist du müsstest ja dann Bescheinigung vorlegen andere Tätigkeit. (Formblatt)
Wenn das neben eine Öffentliche Straße ist wie schnell ist mann blötlich im Bereich stvo.Punkt 2
Privat Fahrt must du immer Aufzeichnen wenn du ein Lkw fährst. Wegen deine Lenkzeit,Schichtzeit , Ruhezeit.
Mal Ne Frage ich fahre eine sattelzugmaschiene. Wenn ich am Freitag Abend auf dem firmengelände absattel. Darf ich dann auf out of scope fahren nach Hause mit der zugmaschiene sind so da 10km bis nach mir?
Ich fahre ja nicht gewerblich.