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Funktion Out of Scope beim Digitalen Tachografen

Wenn ich bei fahrten mit dem LKW auf nicht öffendlichen Verkehrsraum im Menü des Digitalen Tachografen " out of Scope " eingebe, wurde mir gesagt das ich die Zeit von Out Beginn (z.B. 8.30 Uhr) bit Out Ende (z.B. 9.45 Uhr) am Ende meiner täglichen Fahrzeit unter Einhaltung der Lenk-und Ruhezeiten anhängen kann. Kann mir jemand sagen ob das so stimmt.

Beste Antwort im Thema

...davon würde ich jetzt mal nicht ausgehen.

Richtig ist, dass der Fahrtenschreiber die Zeitgruppe notiert, welche in der betreffenden Minute am längsten "geschaltet" war... d.h. 29 Sekunden Lenkzeit zu 31 Sekunden Pause (Bett) ergibt 60 Sekunden / 1 Minute Pause (Bett)... so wird das auch z.B. bei Modulschulungen erzählt.

Aber was der Tachograph im Hintergrund so mitschreibt, dafür würde ich die Hand nicht ins Feuer legen... irgendwo muß der Tachograph bzw. die Software die gefahrenen Meter schließlich hinbuchen sonst passen die Daten für Geschwindigkeiten / Durchscnittsgewschwindigkeiten / Gesamtwegstrecke / etc. nicht mehr zusammen und es kommt zu Plausibilitätsfehlern.

Es glauben auch immer noch viele um nicht zu sagen die meisten Fahrer, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten nur 24 Stunden gespeichert werden... ich hab da letztes Jahr mal ein wenig in der Archivierungssoftware geschmökert... von wegen, die Geschwindigkeiten, etc. kannste über Wochen und Monate zurück raussuchen.
Man kann sogar auswählen, wie mal den Ausdruck gerne hätte... die Geschwindigkeit sekundengenau, wie auf angehängtem Ausdruck oder alle 2/3/4/5/... Sekunden haben will.

Ich würde von Totalüberwachung ausgehen, wenn im Ernstfall ein Fachmann den Datenwust den ein Tachograph so mitnotiert auseinandernimmt, dann ist jeder Meter / jede Sekunde / jedes... schlicht und einfach alles nachvollziehbar... und mit der neuen Version, bei der auch GPS-Daten mitnotiert werden erst recht... der gläserne LKW / Fahrer / Fuhrunternehmer ist inzwischen Realität.

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Zitat:

@Ertrios schrieb am 8. Juni 2018 um 22:17:56 Uhr:


Mal Ne Frage ich fahre eine sattelzugmaschiene. Wenn ich am Freitag Abend auf dem firmengelände absattel. Darf ich dann auf out of scope fahren nach Hause mit der zugmaschiene sind so da 10km bis nach mir?

Ich fahre ja nicht gewerblich.

Nein ist verboten.

Zitat:

@Ertrios schrieb am 8. Juni 2018 um 22:17:56 Uhr:


Mal Ne Frage, ich fahre eine Sattelzugmaschine. Wenn ich am Freitag-Abend auf dem Firmengelände absattele, darf ich dann auf out of scope fahren, nach Hause mit der Zugmaschine, sind so da 10km bis nach mir?

Ich fahre ja nicht gewerblich.

Würde ich überwiegend beantworten wollen mit:

JA!

Natürlich Fahrerkarte vorher raus, danach erst auf "out" stellen.

Denn das beschriebene Geschehen fällt nicht in den Geltungsbereich ("scope"😉 der Lenkzeitverordnung usw. für die Güterbeförderung (out of scope). Weder gewerblich noch nicht-gewerblich (Privatumzug), falls diese Unterscheidung überhaupt infrage käme. Der Begriff "Geltungsbereich" ist nicht ausschließlich räumlich zu sehen (Fahrten auf abgeschlossenem Privatgelände, Fahrten außerhalb der EU). Arbeitsschutz u. Unfallverhütungsgesetze, Ladungssicherungvorschriften etc. gelten auch für Dienstfahrten mit dem Nicht-LKW, also bspw. Fahrten/Beförderungen mit dem VW-Golf oder dem Fiat-Panda oder dem Porsche-Panamera.

Siehe:

| (Zweckbestimmung, erwähnt in der Lenkzeitverordnung, Artikel 4)
| Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
| „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer
| öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder
| Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.

Also: Fahrgastbeförderung fällt eh flach.

Zweitens: Daß deine Sattel-Zugmaschine auf der Heimfahrt ohne Anhänger (sog. Sattelauflieger) in dem Zeitraum nicht zur "Güterbeförderung verwendet" wird, steht ebenfalls außerhalb jedem Zweifel.

Drittens gilt: Deine Zugmaschine war und ist und wird und kann nicht beladen fahren, auch nicht leer.

Denn diese kann mangels Ladefläche oder Laderaum niemals "leer" oder "beladen" sein. Darum nennt man den Apparat auch Zugmaschine, der nur wegen des eventuell angehängten Anhängers ohne Vorderachse (ugs. Sattelauflieger) techn. ein Zuladungsgewicht bewältigen können muss.

Mit deiner SZM alleine darfst du ja auch Sonn- und Feiertags fahren, ganz normal und ohne eine Beförderungs-Sondergenehmigung mitzuführen. Ist in dem Zustand zu der Zeit also auch kein "Beförderungs"-Fzg. Da geht's also - Aha!

Dem Verordnungsgeber sind "Zugmaschinen" bekannt, es ist also kein Zufall, daß "Zugmaschinen" solo nach dem mir bekannten Verordnungstext von der Lenkzeitregelung nicht betroffen sind [1].

Heimfahrt mit der SZM solo über 10 KM als Beförderung mit Arbeits- bzw. Lenkzeit zu überwachen würde auch dem höheren Sinn und Zweck der Verordnung widersprechen!

Andernfalls käme die Verordnung in Verbindung mit dem Digitacho usw. schnell in den Verruf, dem Fahrer nur eine Machart der elektronischen Fußfessel für Straftäter um den Hals legen zu wollen.

Sollte das wirklich angestrebt sein, müsste diese Verordnung vom nationalen Gesetzgeber von Rechts wegen aus den Gesetzen über Güterbeförderung auf der Straße, Arbeitsschutz usw. herausgenommen und in den Bereich von StPO (Strafprozessordnung) und Strafgesetzbuch (StGB) verschoben werden!

Könntest ja auch mit dem PKW von Maloche nach Hause fahren. Zwar liest man in der Verordnung am Rande auch von Bestrebungen, vorausgehende oder folgende Privatfahrten mit Privat-PKW zu erfassen, die sind aber Illussion, weil andere Rechte bzw. Gesetze Vorrang haben.

Es dreht sich hier um Sicherheit im Straßenverkehr, um Arbeitsschutz, um Güterverkehr und in dem Zusammenhang um die sog. Harmonisierung, d.i. mittels supranationaler Rechtssetzung gleiche Bedingungen und Rechtssicherheit für alle Beteiligten über die Staatsgrenzen hinweg zu schaffen und darum, eventuelle Missbräuche einzudämmen.

Aus persönlicher Praxis kann bestätigt werden, daß Heimfahrten SZM solo von den inländ. Kontrollorganen nicht beanstandet werden. Wenn nicht von Rechts wegen, dann zumindest im Rahmen des Ermessensspielraumes vernunftgesteuerter Kontrollorganisten.

Sollte jemand glauben, mittels "out of scope" tagelange Güterbeförderung machen zu dürfen, wäre das aber ein Irrglaube.

Wie bei allen Rechtsfragen herrschen jedoch neben Gewissheiten auch Zweifel, logo........ 🙄

Daher kann es nicht schaden, auf dem nächsten Fahrertag im Autohof den Herrn vorsitzenden Blaumann genauer zum Thema zu befragen!

Übrigens, falls über das "OUT" schon mal ein Kontrollorgan befragt wurde, wie lautete denn die Antwort von jener Seite der Beteiligten? Wie sieht es damit im Ausland aus?

Bitte, keine Schulmeistereien und Zitate auf das Wesentliche kürzen.

[1] Auszug Artikel 4:
„Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit
Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattel­
anhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu
bewegen,

https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A02006R0561-20150302

...auf der letzten Tachographenschulung der SVG hieß es, dass du als angestellter Fahrer die Finger komplett von der Funktion "out of scope" zu lassen hast.

Ich hab jetzt mal ein wenig recherchiert und keine Ausnahme gefunden, die erlauben würde die Funktion "out of scope" für bestimmte Teilstrecken z.B. Rangierfahrten, Heimfahrten, Privatfahrten oder was auch immer zu nutzen.

Sobald eine Fahrt in einem Bereich fortgeführt wird, in dem Aufzeichnungspflicht herrscht oder vom Bereich mit Aufzeichungspflicht dorthin führt, wo vermeintlich keine Aufzeichungen zu erstellen wären (abgeschlossener Betriebshof, Baustellen, etc. etc.) ist "out of scope" tabu und es gilt eine vollständige Aufzeichungspflicht.

Eine weitere Abgrenzung hab ich gefunden, bei der es um die Beschäftigung geht... sobald es sich bei der Fahrertätigkeit im gewerblichen Güterverkehr um die Hauptbeschäftigung handelt ist "out of scope" tabu... die Einstellung "out of scope" könnte z.B. vom Speditionschef (mit Bürotätigkeit), Disponenten (mit Bürotätigkeit), Werkstattpersonal genutzt werden um auf dem Betriebsgelände einen LKW umzuparken / rangieren / an die Rampe / oder in oder aus der Werkstatthalle zu fahren, etc., etc. aber nicht von einem Fahrer, der die Funktion -mal im Klartext formuliert- dazu mißbraucht um Lenkzeit einzusparen und dadurch seine tägliche Lenkzeit zu erhöhen.

Zudem, aus Nachweiszwecken ist es erforderlich vor und nach jeder Fahrt im Modus "out of scope" einen Ausdruck zu fertigen, den Grund & den Ort der Fahrt, sowie den Namen des jeweiligen "out of scope"-Fahrers festzuhalten... wie sollte man sonst z.B. bei einer Betriebskontrolle nachweisen, dass die Fahrt rechtmäßig erfolgt ist.

Wobei es bei der Heimfahrt mit dem LKW noch einen weiteren Aspekt gibt... für dich als Arbeitnehmer ist das ein geldwerter Vorteil, den es zu versteuern gilt.
Genau so, wie das bei jedem, ist der ein Firmenfahrzeug privat nutzt... wahlweise kannste da ein Fahrtenbuch schreiben oder alternativ zur "1%-Regelung" zurückgreifen - viel Spaß, wenn beispielsweise bei einer 100.000,- EUR SZM zusätzliche 1.000,- EUR brutto aufm Lohnzettel stehen, die anschließend vom Netto wieder abgezogen werden.

Fakt ist aber das bei Fahrzeugen auch SZM mit einem zGG über 7,5 t immer die Fahrerkarte gesteckt werden muss bzw die Tachoscheibe eingelegt.

Out of scope, stelle ich den Tacho auf dem Betriebsgelände immer dann, wenn die Gefahr besteht, das unsere Fahrzeugwäscher Hand anlegen, oder die Werkstatt das Auto/ den Lkw zur vorbeugenden Wagenpflege auf die Grube holt. Betriebsgelände nicht öffentlich zugänglich. Und damit nicht im Bereich der EWG....?? Schlagmichtot

Hallo, namens des Vor-Posters "wort32" danke ich mal für Recherche und die weiteren Stellungnahmen.

Die vorgetragenen Einwände würde ich jetzt nicht mit einer Hand weg wischen wollen - ist wohl klar, hatte ich ja geschrieben, daß in Rechtsfragen neben Gewissheiten auch immer Zweifel herrschen.

Übrigens gibt es nicht nur angestellte Fahrer, sondern auch Unternehmer, die mal bei einem Branchen-Kollegen einspringen etc.

Und ob man nun in dem fragl. Fall auf "OUT" stellt oder nicht, kann man ja voerst auch mal beiseite lassen.

Jedenfalls nach der Darstellung des Posters führt er keine früher begonnene Fahrt fort, sondern beginnt - ohne Güter-Beförderung - eine neue. Nämlich seine Heimfahrt mit einer Zugmaschine. Eine kurze Nicht-Güter-Beförderungsfahrt außerhalb der Dienstzeit, für die keine Fahrerkarte im Kontrollgerät vorgeschrieben ist. Es gibt da wohl UND-Bedingungen.

(siehe Artikel 1 der Verordnung [1], Heimfahrt gilt grundsätzlich nicht als Lenkzeit zwecks Güter-Beförderung!)

Miissbrauchsverdacht um Lenkzeit einzusparen ist ausgeschlossen. Andernfalls müsste man auch die ersatzweise Heimfahrt mit einem privaten PKW als Missbrauch einordnen, um die Heimfahrtzeit unter den Tisch fallen zu lassen. So ein Schlaumeier aber auch.... :-)
Nein, die Zugmaschine ist im vorliegenden Fall nur der Ersatz für den ansonsten benutzten PKW.

Bitte keine Hasspredigt gegen harmlose Fahrer-Kollegen, die nur schnell nach Hause zu ihrer Familie kommen wollen!
(Ähem, das war jetzt nur ein Witz! :-) )

Und ja, in der Verordnung sind durchaus Tendenzen herauszulesen, die private Hin- und Rückfahrten vom und zum LKW-Standort der LKW-Lenkzeit zuordnen möchten. Die entspr. Formulierung suche ich jetzt allerdings nicht im Text der Verordnung raus. Spätestens an dieser Stelle begänne allerdings der Aberwitz, ausführen werde ich auch dazu nichts.

Ich vergleiche den Fall im Folgenden mal mit mir bekannten Fakten:

Nach mir vorliegender behördlicher Auskunft einer Führerscheinstelle sowie einer Autobahnpolizei mit Kontrollerfahrung darf eine "normale" SZM mit Digi-Tacho, um die es hier geht (über 7,5 to GG), noch mit dem alten Führerschein Klasse 2 (zwei) gefahren werden ("Lappen", ab Lebensalter 50 Jahre Gesundheitszeugnis mitführen!). Unter dieser Voraussetzung KANN jedoch eine Fahrerkarte nicht vorliegen, weil man die FK nur gegen Umtausch des "Lappen" gegen den Kartenführerschein ausgestellt bekommt bzw. bekam!

Kein Kartenführerschein, keine Fahrerkarte. Logo!

Dennoch darf gefahren werden.

Eine FK jedoch, die für die Fahrt mt der SZM nicht vorhanden ist, kann man auch nicht ins Kontrollgerät einstecken. Logo!

Ich komme jetzt nochmal zurück auf die mit SZM erlaubte Sonn- u. Feiertagsfahrt.

Diese ist m.W. ohne weiteres erlaubt, weil keine Güter-Beförderung vorliegt und nicht vorliegen kann. Vorbedingung Güterbeförderung fehlt, keine Lenkzeitverordnung anwendbar, keine Fahrerkarte.

Warum sollten für Selbstverständlichkeiten explizite Ausnahmeregelungen in der Verordnung formuliert sein? Die wird "man" im VO-Text nicht finden, die wurden schließlich von gelernten Juristen dort versteckelt!

Weiterer Fall aus meiner Praxis:

Überführung von ganzen LKW oder überschweren Arbeitsmaschinen (siehe unsere Abschlepper für Pannen-LKW), zu Verkaufszwecken. Von A nach B, auch vom oder ins Ausland. Ist keine Güter-Beförderung, keine Fahrerkarte. Allenfalls Aufzeichnungen anfertigen.

Über Aufzeichnungen oder Ausdrucke wollen wir hier nicht unsere Zeit vergeuden, bitte.
Und steuerliche Fragen mögen Steuerberater erörtern.

Wenn ich schreibe "Praxis", bedeutet das selbst erlebt oder aus erster Hand vertrauenswürdiger Personen vernommen.

Und natürlich sehe ich das Thema noch nicht ausdiskutiert. Gelegentlich werde ich mir den Text der betr. EG-Verordnung nochmal systematisch in seine rechtlichen Bestandteile zerlegen. Am Ende könnte auch stehen, nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.
:-)

Naja, irgendjemand hatte ein 'Handbuch für die Praxis' erwähnt, außerdem wird es jur. Fachliteratur (Kommentar) zur Lenkzeitverordnung geben.

Fußnote zu [1]:
"Artikel 1
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrt­
unterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und
-personenverkehr festgelegt..."
SZM-SOLO!!! zur Heimfahrt zu verwenden ist definitiv kein Straßengüterverkehr und KANN es nicht sein. Prinzipbedingt. Dazu ist keine Ausnahmeregelung zu treffen oder zu formulieren.

...das was du machst ist in der Praxis für einen normalen Fahrer sehr gefährlich.
Bei deinen Ausführungen, zerrst du in jeder Beziehung entweder immer irgendwelche Sonderfälle hervor, suchst nach irgenwelchen Grauzonen ohne auch nur einen Gedanken an den Sinn / die Intention des Gesetzgebers einfließen zu lassen oder wenn du garnicht mehr auskommst dann wird das als unwichtig, "halten wir uns jetzt nicht damit auf" abgetan.

Kein Wunder, dass man nirgends vernünftige, praktikable Aussagen z.B. zur Nutzung der Funktion "out of scope" findet. Mein Eindruck ist, dass man das Thema bewußt mit Wischiwaschi-Propaganda verwässert um die "dummen" Fahrer weiterhin dazu zu bewegen die Funktion zu nutzen um diese besser ausbeuten zu können.

Genau so hab ich Spediteure kennengelernt und das sage ich jedem der entsetzt darüber ist wie pingelig & genau der gewerbliche Güter- / Personanverkehr überwacht wird. Spediteure sind Meister darin irgendwelche vorhandenen & auch nicht vorhandenen Schlupflöcher zu ihrem Vorteil auszunutzen... da muß man sich letztendlich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber inzwischen durch die digitalen Tachographen Totalüberwachung "angeordnet" hat.

Dem Gesetzgeber kann man weiterhin nur den Rat geben klare, knallharte Gesetze zu erlassen, die auch den Kontrollorganen keinerlei Ermessensspielraum mehr geben... so meine Erfahrungen mit dieser Branche.

Wenn der Gesetzgeber wollte, dass z.B. die Heimfahrt mit dem LKW vom Betriebgelände zum Wohnort als Ausnahme gehandhabt werden soll, dann hätte er dies so niedergeschrieben... genau so wie z.B. die Ausnahme im mit der zweimaligen Unterbrechung der regulären täglichen Ruhezeit um insgesamt 1 Stunde im kombinierten Verkehr (Schiffsfähre oder LKW-Reisezug).
Zumal mein Hinweis auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil das Vorhaben mit dem LKW nach Hause zu fahren praktisch ad Absurdum führt - da bin ich nur noch gespannt, wann die Finanzämter damit anfangen bei Betriebsprüfungen die Tachographendaten nach solchen "out of scope"-Fahrten zu zerpflücken.

Eine erneute Verschärfung steht ja schon wieder an... z.B. Erfassung von GPS-Daten, um bei Kontrollen den Fahrzeugstandort zum Zeitpunkt eines vermeintlichen Verstoßes feststellen zu können - d.h. dann Strich 60 auf Land- und Bundesstraßen.
Außerdem eine Erhöhung der Kontrolldichte durch eine effektive Vorsortierung, indem man die Tachographen während der Vorbeifahrt per Funk auslesen kann.

Ein Fahrer der bei Kontrollen keine Probleme bekommen möchte läßt besser die Finger von der Funktion "out of scope" und achtet peinlichst genau darauf, dass gemäß der Intention des Gesetzgebers jede Minute & jeder Meter auf seiner gesteckten Fahrerkarte niedergeschrieben und jede Ruhezeit / Tätigkeit nachgetragen ist.

PS: Ich persönlich warte ja nur noch drauf, dass sämtliche archivierten Tachographendaten nicht mehr nur bei einer Betriebskontrolle sondern generell automatisch mit einer Softwarelösung z.B. wöchentlich vom Gewerbeaufsichtsamt via Internetzugriff auf den Firmenrechner auf Verstöße hin gesichtet werden.

Achja, hier liegt ja noch was "offen" herum....
:-)

Also, habe das Thema letztes Jahr während dem "Modul"-Lehrgang gegenüber dem Schulungsleiter angesprochen (BKF-Fortbildung).

Derjenige hat dann in meinem Beisein mit anderen kompetenten Ausbildern gesprochen (in dem Fall Mitglied Prüferkommision der IHK für BKF).

Ergebnis: Reine Privatfahrt alleine mit Sattelzugmaschine (SZM) unter 7,5 Tonnen Eigengewicht ohne Anhänger ins Bordell und zurück OHNE gesteckte Fahrerkarte und in Tachograph-Einstellung "OUT" - IST GENEHMIGT!

Wurde sooo formuliert, um das deutlichst von einer SZM-Fahrt mit Anhänger ohne Vorderachse zum gewerblichen Transport abzugrenzen.

Leichte SZM mit ca. 6,5 To Eigengewicht gibts ja., bspw. MAN, mit schmalem Fahrerhaus, 500 PS und mehr und relativ kleinem Tank.

Ich erwähne das deshalb, weil bei den großen SZM, etwa ACTROS, liegen ja üblicherweise ca. 8 To Eigengewicht vor. Damit soll ebenfalls diese Art Privatfahrt erlaubt sein, jedoch muss in dem Fall seit 2018 oder 2019 ab 7,5 To die Fahrerkarte dennoch gesteckt sein, dann auf OUT stellen.

Ob das von den Einstellungen her machbar ist, weiß ich nicht, bin schon länger keinen schweren Daimler mehr gefahren. Aber mit meinem leichten MAN geht's so ganz einfach. Fahre am kommenden Freitag, nach der Tour, so mit dem MAN privat nach Hause (ohne Anhänger, der bleibt bei einem Kunden auf dem LKW-PP). Und Montag-früh wieder von zuhause zurück zum Hänger aufsatteln und dann normal weiter mit FKarte.

Ich fühle mich rechtlich sehr, sehr sicher, sonst würde ich das nicht machen. Kein Sonderfall, ist Normalfall!

Und wenn's mir mal schummrig wird auf dieser Heimfahrt ohne Fahrerkarte - was gibts denn Schöneres, als so'n "Wohnmobil" eben mal auf 'nen Parkplatz zu führen?
🙂 [gääähn]

Zitat:

@5-Achser schrieb am 15. April 2020 um 19:13:37 Uhr:


[…]

Ich fühle mich rechtlich sehr, sehr sicher, sonst würde ich das nicht machen. Kein Sonderfall, ist Normalfall!

[…]

Da gibt es zu deinem sicherem Gefühl bei jeder intensiveren Kontrolle, eine sicher längerfristige Verweildauer in selbiger, auch wenn du möglicherweise im Recht bist.

Allein um unnötige Fragezeichen im DTCO zu hinterlegen, sollten alle hier mitlesenden ihr zukünftiges Verhalten noch einmal überdenken.

@5-Achser ... ich will dir nicht die Tour vermasseln, aber deine Gewichtsangaben kannste vergessen.
Eine normale große übliche Sattelzugmaschine, also kein so ein Sonderzeugs ala IVECO Daily oder MB Atego, etc. mit 2 Achsen hat 18 Tonnen zul. GG. und eine 3-Achs SZM hat 26 Tonnen zul.GG. ... die von dir genannten Leergewichte sind in dem Fall uninteressant.

@schmonses ...kann man nur zustimmen. Bei einer Kontrolle ist es mehr als dienlich, wenn der DTCO so sauber wie möglich ohne auch nur irgendeinen Angriffspunkt ist.

Ich hab vor Jahren mal oben in Leipzig mit 2 Polizisten "diskutiert"... LaSi hatten se keine Chance, da Auflieger mit LaSi-Zertifikat und die Ladung / Ladegestelle eines Automobilherstellers vollkommen aufeinander abgestimmt waren.
Technischer Zustand war auch nix zu finden... die SZM und der Auflieger waren quasi Neufahrzeuge.
Dann ging es los mitm Tachograhen... da haben se dann 1x 15 Minuten zu wenig Tagesruhezeit innerhalb von 24 Std. und einmal 18 Minuten über die 90Stunden der Doppelwoche gefunden... Rest war alles sauber, zum Glück waren keine "Fahrten ohne Karte" und auch keine "Out of Scope"-Fahrten drauf.

Da steige ich mal ein. Unsere LKW stehen dicht nebeneinander vor der Halle, seitlich laden geht so nicht. Also morgens rein in die Hütte, jeder 2te fährt 10m zurück, der TCO meckert "Fahrt ohne gültige Karte", Meldung wird mit OK bestätigt, dann die Karte gesteckt, Nachtrag gemacht und auf Arbeitszeit gestellt wegen Abfahrtskontrolle.
Kriegen wir mit dieser Vorgehensweise mal ein Problem?

Gruß
Andre

Sind das die gleichen Fahrer, die anschließend auf Tour gehen oder andere Leute?

Immer die gleichen, jeder Fahrer hat "seinen" LKW mit dem nur er fährt.

Gruß
Andre

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