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Führerschein nicht abgeholt, trotzdem fahren?

Themenstarteram 30. Januar 2022 um 9:14

Ich muss meinen Führerschein regelmäßig verlängern, um bis zu 7,5 t zu fahren (Ü50++).

Das habe ich mal wieder getan, habe die Benachrichtigung zur Abholung, hatte aber noch keine Zeit, die Karte abzuholen. Aktuell ist meine Zeit unter der Woche eher schlecht für die Abholung freizuschaufeln...

Wenn ich jetzt (an einem Wochenende) 3,5-7,5 t fahre, ist das wie Führerschein zu Hause vergessen, oder, weil noch nicht ausgehändigt, ein Fahren ohne Führerschein?

Akut gibt es keinen Grund 3,5t++ zu fahren, aber er kann spontan kommen... (Ich will einen Kleintraktor mit viel Zubehör kaufen und mit einem Gespann zu 3,5t++ abholen).

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111 Antworten

Zitat:

@xis schrieb am 2. Februar 2022 um 14:16:51 Uhr:

[...] Daher ist die CE-Klasse Klasse wohl nur für gewerbliche Fahrer interessant, denen der Arbeitgeber diesen Zug vor die Füße knallt oder für Nebenjobber, die in GB als Fahrer aushelfen wollen würden (wäre IMO spannend, aber ob mir Scheff ein halbes Jahr für "Trucker-Romantik auf der Insel" freigibt?...)

"CE79" ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse. Es ist eine Eintragungskonstruktion, ersonnen aus einer Verlegenheit, genauer aus einem Besitzstandsrecht der Alt-Kl. 3; - so ist's ohne wirkliche Fahrpraxis auch gefährlicher Unsinn, unbekümmert den Fahrersitz eines 18,5 t LKW-Zugs (7,5 t + 11 t) erklimmen zu wollen.

Themenstarteram 2. Februar 2022 um 16:08

Andere frage: T wird nur beim UMTAUSCH des alten Führerscheins, wenn man eine Landwirtschaft nachweisen kann eingetragen, später gar nicht. Umgetauscht habe, ich als ich zur Miete gewohnt habe.

Nun habe ich eine Landwirtschaft (zugegeben, nicht riesig, aber mit dem dicken Trecker vom Nachbarn (er verleiht gewerblich) könnte ich Einiges schneller erledigen als mit dem eigenen Kleinviech).

T - no Chance...?

Zitat:

@xis schrieb am 2. Februar 2022 um 17:08:43 Uhr:

T - no Chance...?

Doch, das geht.

T wird auf Antrag erteilt "Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern" (Anlage 3 FeV).

Und "Fahrerlaubnisse alten Rechts" müssen nicht die uralten sein als es noch graue oder rosa Lappen gab, sondern sind auch solche, die vor dem 15.07.2019 erteilt wurden (§ 6 Abs. 6 FeV).

am 2. Februar 2022 um 16:38

Zitat:

@xis schrieb am 2. Februar 2022 um 17:08:43 Uhr:

Andere frage: T wird nur beim UMTAUSCH des alten Führerscheins, wenn man eine Landwirtschaft nachweisen kann eingetragen, später gar nicht. …

Das ist nicht richtig.

Das Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt schreibt auf die Frage eines Lesers:

„Ist es denn möglich die Klasse T auch noch im Nachhinein umschreiben zulassen, auch wenn man schon den Neuen Führerschein hat. Ich habe die alte Klasse 3.“

Den alten Führerschein Klasse 3 kann man auch nachträglich auf Klasse T umschreiben lassen. Nach § 6 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bleiben Fahrerlaubnisse alten Rechts im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen. In Verbindung mit der Anlage 3 der FeV kann somit auch im Nachhinein die Klasse T beantragt werden. Allerdings wird die Klasse T nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt. Bei einer Umschreibung auf die aktuelle Karte bekommen alte-Klasse 3-Inhaber automatisch die Klasse L und auf Antrag eben auch die Klasse T.

https://www.wochenblatt-dlv.de/.../...nachtraeglich-umschreiben-566827

Themenstarteram 3. Februar 2022 um 9:34

So, Führerschein ist abgeholt. Mit der Dame gesprochen.

Die Sonderregelung ist, dass ich in dem Jahrgang, als ich den Führerschein gemacht habe (und andere Jahrgänge aus der Periode) tatsächlich alle C-Dinger mit den entsprechenden Schlüsselzahlen unbefristet erhalten habe.

Jetzt muss ich aber ganz tief in den hintersten Gehirnwindungen kramen, und wenn ich mir irgendwie erinnern kann, dann war der Anhänger zum 7,5-Tonner "damals" (1987) nur um die 4 Tonnen herum vorgesehen, dass irgendwie nur 11 Tonnen oder so zusammengekommen sind? Und jetzt kommen bis zu 18,5 Tonnen zusammen (wo steht denn das genau ? Reine Neugier!) Wegen dieser Konstruktion habe ich plötzlich mehr Tonnen zur Verfügung, und zur "Strafe" muss ich zum Doc, um die dicken Brummer über 12 t Gesamtgewicht zu fahren? Ehrlich, darauf habe ich KEINE Lust!

Wenn ich das mit dem Doc in Zukunft nicht mehr mache, darf ich also den 7,5 t LKW mit einem Anhänger bis 4,5 t zul. Gesamtgewicht und ohne Überladung fahren bis ich mit 199 Jahren vollvertattert unfriedlich einschlafe. [Edit: ? durch . ersetzt] Wo steht das genau (nicht ADAC und Co. sondern staatliche Regelung), falls mir jemand damit helfen kann.

ADAC und Co sind sehr nette Service-Anbieter, aber wenn sich eine Regel ändert, und die Homepage des Beraters nicht aktualisiert wird, ist man im A... gekniffen.

Und noch etwas: bei dem Doc-Check habe ich nur mit Brille teilnehmen können. Deswegen steht im Führerschein eine 01. Kann die 01 dann weg? Ohne Brille kann ich zwar so oder so nicht fahren (Kontaktlinse außen vor), aber wenn ich nicht gecheckt werden muss, muss auch das Ergebnis "Brille" nicht drin stehen...? Oder - ein mal drin, immer drin...?

Sorry, xis, aber du wiederholst hier ständig dieselben Fragen. Liest du auch, was andere dir hier haarklein antworten?

Die 18,5to errechnen sich aus den damals zulässigen 7,49to als Zugfahrzeug + das 1,5 fache als Anhängergewicht bei durchgehender Bremsanlage mit der alten Klasse 3. Also ein 814 mit Tandemhänger und Druchluftbremse war durchaus möglich, gar nicht mal selten und da sind auch einige mit über Kopf gegangen.

Themenstarteram 3. Februar 2022 um 9:56

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 3. Februar 2022 um 10:43:48 Uhr:

Sorry, xis, aber du wiederholst hier ständig dieselben Fragen. Liest du auch, was andere dir hier haarklein antworten?

Ja, ich finde nur die "offiziellen" Publikationen nicht, wo das drin steht. Das eine, rhetorische Fragezeichen habe ich durch einen Punkt ersetzt.

@Go}][{esZorN waren es "damals" schon 1,5x? Oder ist das neu seit XXXX? Irgendwie habe ich nur um die 11,5 Tonnen oder so etwas in Erinnerung.... Wobei eine Erinnerung von vor über 30 Jahren aus der Fahrschule ziemlich schwierig ist....

Durfte ich anno 1989 mit nem normalen Dreier fahren.

Themenstarteram 3. Februar 2022 um 9:58

OK - dann war's ne falsche Erinnerung. Danke!

https://www.bussgeldrechner.org/.../fuehrerschein-klasse-3.html?...

 

Zitat:

"Besitzer einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sind im Allgemeinen dazu befugt, Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t führen. Zudem dürfen Sie Gespanne mit drei Achsen fahren bzw. mit der entsprechenden Schlüsselnummer an Zugfahrzeuge von bis zu 7,5 t einachsige Anhänger von bis zu 11 t anhängen."

Themenstarteram 3. Februar 2022 um 10:02

Jetzt hab' ich's! Bis zu 11 t ANHÄNGEN (das addieren wir zu 7,5) und nicht bis zu 11 t Gesamtgewicht. ROTFL :-D

Heißt, wenn ich in 4 Jahren nicht zum Doc gehe, darf ich Anhänger bis 4,5 t anhängen (unter 12 t Gesamtgewicht).... Oder nur 750 kg.... Auch etwas unklar (für mich).

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 3. Februar 2022 um 10:47:26 Uhr:

Die 18,5to errechnen sich aus den damals zulässigen 7,49to als Zugfahrzeug + das 1,5 fache als Anhängergewicht bei durchgehender Bremsanlage mit der alten Klasse 3.

Nicht ganz, denn 7,5 + (7,5 x 1,5) = 18,75. Das mit dem 1,5-fachen ist aber die zulässige Anhängelast. Die zulässige Gesamtmasse war (und ist) für Tandemachs-Anhänger aber auf 11 t beschränkt. Und 7,5 + 11 = 18,5.

Und der Inhaber der alten Klasse 3 durfte nur Züge bis 3 Achsen fahren, die Tandemachse (Achsabstand weniger als 1 m) zählte führerscheinrechtlich aber als eine Achse.

Ok, das mit dem Gewicht war nicht 100% korrekt, dir frei Achsen aber schon; 2 für den Motorwagen, eine für den Anhänger, also idR Tandem, Drehschemel war nicht.

Themenstarteram 3. Februar 2022 um 16:11

0,25 t ist 1,35% des 18,5 t Gespanns. Ich denke nicht, dass dies eine große Rolle spielt.... Denken heißt allerdings nichts Wissen....

Ich denke aber auch, dass ich mit Ü60 meinen 18,5t-Gespannführerschein nicht mehr verlängern werde.

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