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Fremdverschuldeter Unfall

Themenstarteram 15. Juli 2006 um 11:12

Unfallreparatur Wertminderung

 

Hallo an alle,

hatte diese Woche einen Unfall mit Blechschaden (s. Foto). Der Gegner hatte meine Vorfahrt nicht beachtet. Die Schuldfrage ist unstrittig.

Die NL hat als erste Ansage die Reparaturkosten mit 3.500 EUR beziffert. Ein neutraler Gutachter wurde bestellt.

Interessant wäre für mich, welche Wertminderung ich bei der Versicherung geltend machen kann. Denn auch im reparierten Zustand bleibt das Auto ein Unfallfahrzeug. Diverse Berechnungsformeln aus dem www ergeben Werte in der Gegend um 500 EUR. Bei meiner beiläufigen Frage an den Annehmer für den Reparaturauftrag, wieviel Abzug ich durch den Unfall in Kauf nehmen müsste, wenn ich den Wagen dort in Zahlung geben würde, war ich erstaunt: 10 % hieß es da! Das wären um die 2.000 EUR. Woher kommt die große Differenz? Was muss die Versicherung wirklich zahlen?

Gleich noch eine Frage: Muss ich davon ausgehen, dass durch die notwendigen Schweißarbeiten am Karrosserieblech auch technische Nachteile entstehen (Schwächung der Struktur, Gefahr der Korrosion der Schweißnähte von innen, ...)?

Daten zum Fzg.: C200 CDI Sportcoupé, EZ: 11/2004, 19.000 km

Wäre nett, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte. Danke im Voraus.

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13 Antworten
am 15. Juli 2006 um 11:29

Du kannst folgende sachen auf jeden fall geltend machen:

- Zeitausfall (Am Unfalltag und auch weil du zur Werkstatt musst usw.)

- Ersatzwagen für die Reperaturzeit

- Eventuell schmerzensgeld wegen schleudertrauma?

- Wertminderung des Fahrzeuges

Andere sachen eventuell auch noch. Mir fällt nix mehr ein. Am besten zum Anwalt gehen. Der sollte dich da gut beraten können. Wenn du beim ADAC bist ist die ganze sache sogar kostenlos. Einfach beim ADAC anrufen und die geben dir ne Nummer vom Anwalt in deiner nähe der das für dich regelt. (Die 1. Beratung is kostenlos. Alles weitere muss eh dein Unfallgegner im Schuldfall bezahlen)

Schmerzensgeld wird aber nur solange bezahlt wie man Krankgeschrieben ist.

Zitat:

Original geschrieben von nighthawk6544

- Eventuell schmerzensgeld wegen schleudertrauma?

Wie soll denn bei dem Unfall ein Schleudertrauma entstehen? Beim Aussteigen und Aufregen?

Zitat:

Original geschrieben von Lupo16v

Wie soll denn bei dem Unfall ein Schleudertrauma entstehen? Beim Aussteigen und Aufregen?

Er meint bestimmt HWS Syndrom, das hat schon mancher durchgesetzt.

Zitat:

Original geschrieben von doofername

Schmerzensgeld wird aber nur solange bezahlt wie man Krankgeschrieben ist.

Schmerzensgeld hat nichts damit zu tun, wie lange man krank geschrieben ist, sonder es wird eine pauschale Entschädigung gezahlt je nach schwere der Verletzung.

@all

Kommt zum Thema zurück. Es geht hier um Wertminderung, nicht Schmerzensgeld.

Also die 500EUR sind mit Sicherheit zu wenig. Ich stimme da dem Meister zu, mit 10% muss man schon rechnen.

Mein Vorschlag (ich weiß nicht ob so eine Vorgehensweise möglich ist): Die Versicherung soll bis auf die Wertminderung alles begleichen. Wenn der Wagen dann verkauft werden soll den Käufer bitten zwei Einkaufpreise zu berechnen. Einmal mit und einmal ohne Unfallschaden. Die Differenz ist dann die Wertminderung.

cu termi0815

die Wertminderung wird in der Regel nach der Reparatur festgelegt, meistens 10 - 15 % der Rep. Kosten.

Wenn du das Optimum rausholen willst, überlaß das Ganze einem Anwalt.

Wertminderung

 

Hallo,

damals wurde mein neuer Benz nach 2 Wochen geschändet. Schaden in Höhe von 4000 Euro (zwei neue Türen). 800 Euro Wertminderung gab es und 300 für den Ausfall.

Grüße

Zitat:

Schmerzensgeld hat nichts damit zu tun, wie lange man krank geschrieben ist, sonder es wird eine pauschale Entschädigung gezahlt je nach schwere der Verletzung.

Stimmt schon - das mit der Schwere - aber wer Schmerzen hat kann nicht Arbeiten. Dient somit als Nachweis der Schmerzen sonst würde ja jeder bei dem Kleinsten Unfall Schmerzensgeld bekommen.

Es ist auch klar dass ich für zwei gebrochene Beine mehr bekomme als für ein verstauchtes Handgelenk. Die Dauer der Zahlung richtet sich aber pauschal erstmal nach der Länge der Krankschreibung. Dauerhafte Spätfolgen werden dann gesondert verhandelt.

Unsere Meinungen schließen sich ja nicht aus.

Wollte damit nur sagen, dass es eventuell schlecht sein könnte eine Woche nach dem Unfall plötzlich Schmerzensgeld zu verlangen, obwohl man ganz normal weitergearbeitet hat.

Themenstarteram 16. Juli 2006 um 7:48

Hallo zusammen,

allerbesten Dank für die Tipps, auch zum Thema Schmerzensgeld. Aber ich fühle mich so wohl wie ein Fisch im Wasser. Irgendwelche Kopf- oder Halsschmerzen vortäuschen, um Kasse zu machen - nein, das liegt mir fern. Ich möchte nur das erstattet bekommen, was mir rechtmäßig zusteht. Aber hier würde ich gern im oberen Bereich der Bandbreite des Möglichen landen.

An Deiner Stelle würde ich den Schaden bei DC reparieren lassen, dann hast Du auch die Gewähr, dass alles vorschriftsmässig instandgesetzt wird. Dann passt es auch mit dem Korrosionsschutz und Du hast beim Wiederverkauf eine "saubere" Rechnung incl. Gutachtenkopie. Es ist ja ein reiner Blechschaden und die werden in der Regel mit 10 % vom Reparaturwert als Wertminderung angenommen.

Mach eine Abtretungserklärung bei Deinem freundlichen und die kümmern sich um den Rest incl. Leihwagen. Du musst dann auch nicht mit irgendwelchen Zahlungen in Vorlage gehen.

am 17. Juli 2006 um 10:44

Wertminderung

 

Die evtl. Wertminderung wird vom Gutachter (anerkannter Sachverständiger) unter dem Stichwort -mercantiler Minderwert- in einem Gutachten gesondert herausgestellt.

Ist Dein "Gutachten" allerdings beim FREUNDLICHEN in Form eines Reparaturkostenvoranschlags gemacht worden, wirst du diesen Passus vergeblich suchen, da dort eben nur die, für diese Reparatur zu erwartenden Kosten erfaßt werden, nicht aber dein Schaden insgesamt.

Kleiner Tip von mir : Bewahre ein, oder mehrere Fotos des Schadens auf, möglichst auch in der Totalen, weil ein evtl. späterer Käufer dir immer versuchen wird , dir zu unterstellen, es hätte sich um einen FAST-Totalschaden gehandelt.

Für den merkantilen Minderwert gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung, sofern das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 60 Monate ist und eine Fahrleistung unter 100.000 km hat.

Der Unfallschaden muss erheblich sein. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn von dem Unfall nur ein ohne weiteres auszuwechselndes Teil des Fahrzeugs betroffen war, insbesondere keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell aufgetreten sind.

Es gibt verschiedene Methoden, diesen merkantilen Minderwert auszugleichen, so z.B. die Tabelle von Ruhkopf/Sahm oder die von Halbgewachs, die von verschiedenen Oberlandesgerichten verschieden angewandt werden.

Berechnung des merkantilen Minderwertes- "ganz grob":

http://www.info-center-online.com/autounfall/minderwert_berechnen.htm

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