freie Fahrstreifenwahl vs. Überholen
Moinsen,
ich bin zufällig drüber gestolpert und kann mir gerade keinen Reim darauf machen ob folgendes Verhalten erlaubt ist oder nicht.
Straße innerorts mit 2 markierten Fahrstreifen pro Richtung.
Fall 1: Ich fahre auf dem rechten Fahrstreifen und bin schneller als der Verkehr auf dem linken Streifen.
Fall 2: Ich fahre auf dem linken Fahrstreifen. Auf dem rechten Fahrstreifen läuft der Verkehr schneller. Ich wechsel also nach rechts, fahre an einem Auto auf dem linken Fahrstreifen vorbei und wechsel danach wieder nach links.
Zitat:
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Danach ist alles klar.
Dann steht jedoch:
Zitat:
§ 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
Und im Bußgeldkatalog ist für das rechts Überholen innerorts 30 € Verwarngeld vorgesehen.
Frage: Ist das Bußgeld nur für exotische Fahrsituationen vorgesehen, in denen ich bei einem Fahrstreifen pro Richtung über einen Grünstreifen/Busshaltestelle/Gehweg überhole? Oder ist es gar auch auf Straßen mit 2 Fahrstreifen pro Richtung verboten, wenn ich zum Überholen eines Autos vor mir zwei mal den Fahrstreifen wechsel?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 6. Mai 2017 um 08:10:44 Uhr:
Echt jetzt?
Und was mache ich bei Überholverbot, wenn vor mir ein Auto rechts anhält? Muss ich jetzt so lange hinter ihm stehen bleiben, bis er weiterfährt?
Es kommt darauf an, warum das Auto angehalten hat und steht. Wenn der Wagen verkehrsbedingt hält, dann überholst Du ihn verbotenerweise. Verkehrsbedingt wäre z. B. das Warten an einer roten Ampel oder das Durchlassen eines Fahrzeuges mit Sonderrechten.
Wenn der Wagen aber etwa wegen einer Panne hält, oder weil der Fahrer beim Kiosk um die Ecke seinen Lottoschein abgeben will, dann ist das nicht verkehrsbedingt. Damit wird dieser stehende Wagen nicht überholt, sondern an dem fährt man erlaubterweise vorbei.
MfG, Tazio1935
40 Antworten
Das ganze ist nur eine abgemilderte Version der Autobahn.
Sowohl dein Fall 1 als auch der Fall 2 hängen komplett von der Situation ab.
Wie auf der Autobahn gilt bei normalem Verkehrsfluss das links überholen.
Wenn es jedoch zäh wird , staut oder auf der linken Spur wer bremst (langsamfahrer zieht nach Links z.b.) dann sind Überholvorgänge rechts erlaubt.
Die freie Fahrstreifenwahl ist der einzige Unterschied. Warum? Weil Innerorts auch Links abgebogen wird.
In vielen größeren Ortschaften ziehe ich gerne mal 1km vor der Ampel nach links damit ich den Spurwechsel vor einer eventuell roten Ampel vollziehen muss.
Wenn jedoch links einer 10km/h langsamer als erlaubt vor sich hin schnarcht, dann darfst du (auch wenn alles frei ist) nicht einfach rechts vorbeiziehen und dich vor ihm wieder links einordnen. Das wäre wohl der gemeinte Fall.
ich dahcte bis jetzt, dass ich einfach fröhlich hin und her die Fahrstreifen wechseln kann und überholen/vorbeifahren darf wie ich will
Zitat:
@Haasinger schrieb am 4. Mai 2017 um 12:18:21 Uhr:
Die freie Fahrstreifenwahl ist der einzige Unterschied. Warum? Weil Innerorts auch Links abgebogen wird.
Außerorts wird auch häufig links abgebogen. Das rechts überholen von Linksabbiegern außerorts wie innerorts steht auch explizit im §7 drin, ebenso wie Ausnahmen für Straßenbahnen und Ausnahmen von den Ausnahmen (wenn die Straßenbahnschinen weit rechts sind...)
Zitat:
@Haasinger schrieb am 4. Mai 2017 um 12:18:21 Uhr:
Wenn jedoch links einer 10km/h langsamer als erlaubt vor sich hin schnarcht, dann darfst du (auch wenn alles frei ist) nicht einfach rechts vorbeiziehen und dich vor ihm wieder links einordnen. Das wäre wohl der gemeinte Fall.
Ist das deine Meinung? Geraten? Oder hast du eine belastbare Quelle zur Hand?
@birscherl
In deinem Link steht nichts zu dem Sachverhalt.
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@ birscherl,
ein prima Link zum auffrischen der Kentnisse zur Strassenverkehrsordnung.
Bei dem Thema Radfahrer war ich mir etwas unsicher ..... Aber da hat sich ja etwas geändert und ich hab den Führerschein schon 1974 gemacht.
Zitat:
@Mr. Moe schrieb am 4. Mai 2017 um 13:41:41 Uhr:
@birscherl
In deinem Link steht nichts zu dem Sachverhalt.
Stimmt doch gar nicht. Das ist direkte die erste Ausnahme, welche dort genannt wird.
Wenn innerhalb geschlossener Ortschaften mehrere Fahrstreifen für eine Richtung markiert sind, dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t rechts schneller fahren — ohne die Markierungen nicht.@Mr. Moe
Linksabbieger und Strassenbahnen sind erwähnt, beide mit Bezug zu Par.5 Abs.7
Zitat:
Es war geraten. Bin leider nur ein normalsterblicher Autofahrer der seinen gesunden Menschenverstand nutzt.Zitat:
@Mr. Moe schrieb am 4. Mai 2017 um 13:41:41 Uhr:
Zitat:
@Haasinger schrieb am 4. Mai 2017 um 12:18:21 Uhr:
Wenn jedoch links einer 10km/h langsamer als erlaubt vor sich hin schnarcht, dann darfst du (auch wenn alles frei ist) nicht einfach rechts vorbeiziehen und dich vor ihm wieder links einordnen. Das wäre wohl der gemeinte Fall.Ist das deine Meinung? Geraten? Oder hast du eine belastbare Quelle zur Hand?
Aber ganz falsch wars wohl nicht:
Zitat:
Haben Sie schon herausgefunden, ob auf dem großen Foto ganz oben der Pkw rechts überholt werden dürfte? Die Antwort lautet: Nein. Er kündigt weder das Linksabbiegen an, noch haben wir markierte Fahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften, noch handelt es sich um irgendeine Form von zähfließendem Verkehr, es gibt keine Ampel weit und breit, und wie eine Straßenbahn sieht er auch nicht aus. Warum er dann allerdings links fährt, wird wohl nur der Fahrer selbst wissen.
Hängt dann im Endeffekt von der markierung ab die ich offensichtlich vergaß zu erwähnen.😉
@Haasinger
Gut zu wissen! Wenn es in die Berge geht, geht es oft durch Garmisch durch. Dort sind die Straßen bzw. Spuren auf der Hauptachse so breit, dass auf einer Fahrspur je Richtung fast grundsätzlich 2 Fahrzeuge je Richtung nebeneinander fahren (und links wie rechts überholen). Solange das bei hohem Verkehrsaufkommen passiert, ist das wohl in Ordnung. Als Ortsansässiger muss man aber wohl aufpassen, dass man sich das nicht zur Gewohnheit macht, damit man nicht auch bei wenig Verkehr - dann jedoch regelwidrig - rechts überholt.
Mein Fehler, Entschuldigung, also geht es beim Überholverbot innerorts um die nicht markierten Fahrstreifen. Das ergibt aus Bürokratensicht Sinn.
Deckt sich mit meinem Kenntnisstand, normalerweise sind Fahrstreifen markiert und dort kann ich links, rechts überholen wie ich Lust habe - und wenn die Hausfrauenpanzer noch höher und breiter werden bald auch unten durch 😉
Wäre ja auch irgendwie unlogisch, wenn es innerorts, bei meheren markierten Spuren, einerseits erlaubt ist, sich seine Spur frei zu wählen, man aber andererseits nicht rechts überholen/vorbeifahren darf.
Zitat:
@jottlieb schrieb am 4. Mai 2017 um 13:46:51 Uhr:
Wenn innerhalb geschlossener Ortschaften mehrere Fahrstreifen für eine Richtung markiert sind, dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t rechts schneller fahren — ohne die Markierungen nicht.
Das entsprach bislang auch meinem Kenntnisstand und Verhalten, aber tatsächlich - § 7 (3) sagt nicht direkt, dass Linksüberholen erlaubt ist. Als geübter Kücherjurist meine ich aber, dass die Formulierung "Dann darf rechts schneller als links gefahren werden" analog zu verstehen ist.
(Du meintest sicher Rechtsüberholen). Rechtsüberholen wird aus dem "rechts schneller fahren", wenn Spurwechsel dazu kommen. Insbesondere wenn sich jemand im Zick-zack voranarbeitet.
Es betrifft wirklich nur die unmarkierten Spuren. Der Begriff Überholen ist in der Straßerverkehrsordnung nicht mit einem Spurwechsel verknüpft. Wenn du rechts auf der Autobahn fährst und der links wird plötzlich langsamer als du, könntest du für das rechts Überholen bestraft werden, wenn der Verkehr noch nicht so dicht ist, dass man es Fahrzeugschlange nennen kann (ab ca 60 km/h)