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Frage zur Zulassung nach Begutachtung §19 (2) 21 StVZO NP

Themenstarteram 15. März 2015 um 12:36

Hallo, ich habe eine Frage zur Begutachtung §19(2) / 21StVZO NP

Ich habe gestern selbige Unterlagen bekommen. Auf dem Schreiben steht folgender Satz:

Sehr geehrter Kunde, Ihr Fahrzeug entspricht zum Zeitpunkt der Begutachtung insoweit den geltenden Vorschriften. Bitte lassen Sie durch die zuständige Zulassungsbehörde die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erteilen.

Ich finde nirgends ein Hinweis zur HU wegen der Plakette. Meine Frage dazu ist....

Ist der Tüv bzw die HU mit Einbegriffen in die Begutachtung und zählt das Datum der Erstellung des Schreibens? Oder muss ich jetzt noch extra noch zur Werkstatt fahren eine HU zusätzlich machen lassen?

Hoffe mir kann da wer helfen?

Info: Das Fahrzeug ist zur Zeit nicht zugelassen.

Beste Antwort im Thema

Da ist keine HU mit inbegriffen. Nur bei einem Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach §21 StVZO ist die mit dabei. HU muss noch gemacht werden. Bei deinem Gutachten wurde nur eine technische Änderung begutachtet.

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Da ist keine HU mit inbegriffen. Nur bei einem Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach §21 StVZO ist die mit dabei. HU muss noch gemacht werden. Bei deinem Gutachten wurde nur eine technische Änderung begutachtet.

am 1. April 2015 um 7:46

hab das selbe - bei mir steht wie üblicherweise auch drauf "unverzügliche Eintragung in die Papiere"

Wie unverzüglich ist das? wenn der Brief auf der Bank liegt? Die bei der Zulassungsstelle sagt, ja 5 Tage dauert die Zusendung vom Brief normal - solang darfst schon fahren.

Ist das WIRKLICH richtig so? oder bin ich am Arsch wenn die mich rausziehen oder sogar ein Unfall passiert.

Um die Situation zu verschlimmern, fahr ich morgen eigentlich in den Urlaub - Die Österreichische Polizei sagt,

wenn du in D fahren darfst, dann auch bei uns - egal was der Verkehrspolizist erzählt.

Freue mich auf Antworten :)

Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Wenn der Brief bei der Bank liegt und halt erst geschickt werden muss, dann ist das eben so. Aber danach musst du es eintragen lassen. Eine Urlaubsfahrt ist da nicht mehr mit inbegriffen. Aber in der Regel ist die ZB II 2 Tage nach Anforderung bei der Bank eigentlich da, die sind normalerweise recht fix.

am 1. April 2015 um 8:40

jo das ist mir auch alles zu heikel - hab den Brief jetzt per Express 09:00 Uhr hinschicken lasssen.

Geh morgen dann um 09:00 zur Zulassungsstelle und fahr dann gleich in Urlaub

simple life :)

SO schauts aus ;)

Durch die Änderung ist die Betriebserlaubnis erloschen, und die wird erst wider durch die Zulassungsstelle neu erteilt.

Bist das passiert ist (die Zulassungsstelle also einen neuen Fahrzeugschein mit den geänderten Daten und ggf. auch einen neuen Brief erstellt hat) darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden.

(§19 Absatz 5 StVZO: "dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen." Nachdem die Begutachtung ja schon durchgeführt wurde, darf jetzt maximal noch die Fahrt zur Zulassungsstelle gemacht werden).

Irgendwie nehmen das aber selbst manche Kollegen der TP offensichtlich nicht so ernst. Ich habe heute erst einen PKW in den Fingern gehabt, der nach der Begutachtung einer entsprechenden Änderung noch mindestens zwei Mal eine HU bestanden hat (bei der TP!) und dessen Halter vermutlich der Meinung war, man müsse das Gutachten einfach nur mitführen...

Zitat:

Irgendwie nehmen das aber selbst manche Kollegen der TP offensichtlich nicht so ernst. Ich habe heute erst einen PKW in den Fingern gehabt, der nach der Begutachtung einer entsprechenden Änderung noch mindestens zwei Mal eine HU bestanden hat (bei der TP!) und dessen Halter vermutlich der Meinung war, man müsse das Gutachten einfach nur mitführen...

Ironiemodus an.

Solange die geschätzten Kollegen der ÜO sich die Freiheit nehmen, sämtliche Kombinationen verschiedener Änderungen ohne Rücksicht auf die allgemein bekannte Matrix "Mehrfachänderungen" über den 19(3)er abzufackeln, solange dürfen wir in der TP auch mal schlafen.

Ironiemodus aus.

Aber im Ernst: Das Problem ist, dass gerade in den Autohäusern kein Mensch liest, was auf dem jeweiligen Gutachten steht. Oftmals hat der Prüfer ja nicht mal Kundenkontakt, sondern nur mit dem betreffenden Meister zu tun. Und selbst wenn man dem sagt, dass die betreffende Abnahme unverzüglich eingetragen werden muss, hat der Meister das an der nächsten Ecke schon wieder vergessen.

Btw.: Es wird zumindest im Haus kontrovers diskutiert, ob denn bei einer HU das lediglich unterlassene Berichtigen der ZB'en als EM zu bewerten ist. Natürlich ist formell die BE durch die Änderung erloschen und wird erst wieder durch die Zulassungsbehörde erteilt, aber rein technisch sollte das Fahrzeug beim Vorliegen einer positiven Begutachtung nach 19(2) in Ordnung gewesen sein in Bezug auf die Änderung.

Ich mache auch manchmal die gleiche Begutachtung erneut bei/ nach der HU, aber manchmal lass ich das auch nach, weil ich Zulassungsstellen kenne, die selbst eine 4 Jahre alte Abnahme noch akzeptiert und eingetragen haben.

Gardiner

 

Zitat:

@gardiner schrieb am 2. April 2015 um 12:35:41 Uhr:

Aber im Ernst: Das Problem ist, dass gerade in den Autohäusern kein Mensch liest, was auf dem jeweiligen Gutachten steht. Oftmals hat der Prüfer ja nicht mal Kundenkontakt, sondern nur mit dem betreffenden Meister zu tun. Und selbst wenn man dem sagt, dass die betreffende Abnahme unverzüglich eingetragen werden muss, hat der Meister das an der nächsten Ecke schon wieder vergessen.

Das Problem mit den Autohäusern kenne ich.

Ich hatte mal eins im Kundenkreis, das Neuwagen mit "serienmäßiger" (in Deutschland nachgerüsteter) LPG-Anlage verkauft hatte. Da kamen nach jeweils drei Jahren regelmäßig Fahrzeuge zur HU, bei denen die Gasanlage nicht in den Papieren stand...

 

Zitat:

Btw.: Es wird zumindest im Haus kontrovers diskutiert, ob denn bei einer HU das lediglich unterlassene Berichtigen der ZB'en als EM zu bewerten ist.

Das ist mir unverständlich.

Ich habe seit anderthalb Jahren die verbindliche Anweisung, das so zu handhaben.

Dabei beruft man sich auf die 151. BLFA-TK-Sitzung und die 41. AKE-Sitzung. Damit sollte es doch eigentlich einheitlich sein?!

 

Zitat:

Natürlich ist formell die BE durch die Änderung erloschen und wird erst wieder durch die Zulassungsbehörde erteilt, aber rein technisch sollte das Fahrzeug beim Vorliegen einer positiven Begutachtung nach 19(2) in Ordnung gewesen sein in Bezug auf die Änderung.

rein technisch war das Fahrzeug schon vor der Begutachtung durch den Monopolisten in Ordnung, sonst wäre die Begutachtung ja nicht positiv verlaufen ;)

Zitat:

Ich mache auch manchmal die gleiche Begutachtung erneut bei/ nach der HU, aber manchmal lass ich das auch nach, weil ich Zulassungsstellen kenne, die selbst eine 4 Jahre alte Abnahme noch akzeptiert und eingetragen haben.

ja, eine feste Grenze scheint sich nicht durchgesetzt zu haben...

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