Frage zur MPU bei FS ersterteilung! HILFE!!!
Hallo liebe Motor-Talk Freunde.
Ich wusste jetzt nicht in welches Forum ich mein Problem schreiben sollte, deswegen hier.
Folgende Story:
Ich bin 26 und habe jetzt endlich mal meinen Führerschein angefangen.
Ich habe alle Theoriestunden und Fahrstunden gemacht. Dann meine Papiere bei der Führerscheinstelle eingereicht und habe jetzt 4 Wochen gewartet. Nach dem ich da versucht habe 1 - 1 1/2 Wochen jemanden telefonisch zu erreichen, bin ich heute mal hin gefahren um nach zu fragen wie es aussieht.
Ich habe dann zu hören bekommen, dass ich eine Eintragung von 2008 habe wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. (2,3 promille auf dem Fahrrad).
Jetzt wurde mir von der Sachbearbeiterin gesagt, dass ich eine MPU machen muss. Bevor ich eine Führerschein erteilung bekomme.
Ist das Rechtens? Gibt es da keine Verjährung? Soll ich mir einen Anwalt nehmen oder die MPU machen?
Ich wurde 2008 auch zu einer Geldstrafe wegen dem Delikt verdonnert die ich Bezahlt habe.
Seid dem habe ich mir nichts mehr zu schulden kommen lassen.
Zumindest nicht unter alkohol Einfluss.
Ich hatte ja nie einen FS und wusste ja auch nicht die Rechtslage oder auflagen wegen Trunkenheit auf dem Fahrrad...
Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen!?
Beste Grüsse Jay
Beste Antwort im Thema
•0,3 Promille: man beginnt, die Wirkung des Alkohols zu spüren
•0,5 Promille: deutliches Wärmegefühl, Anheiterung
•0,8 Promille: deutlich eingeschränkte Reaktionsfähigkeit
•1,0 Promille: Konzentrations- und Koordinationsschwierigkeiten, Beeinträchtigung der Muskelkontrolle und des Gleichgewichts, erste Sprachstörungen
•1,5 Promille: starke Betrunkenheit
•2,0 Promille: unkontrolliertes Torkeln, Vollrausch, Erbrechen
•2,5 Promille: ab hier besteht Lebensgefahr
•3,0 Promille: man kann sich nicht mehr aufrecht halten, verliert das Bewusstsein
•4,0 Promille: tödliche Dosis
Wer mit 2,3 noch auf dem Fahrrad unterwegs ist, dem wird mit Recht ein dauerhafter Alkoholmissbrauch unterstellt. Ein ungeübter Trinker wälzt sich bei so einer BAK bereits im eigenen Mageninhalt.
Ich halte es für richtig, dass dann die Hürde zur Erlangung einer Fahrerlaubnis sehr hoch liegt, immerhin ist Alkohol auf Platz zwei unter den Unfallursachen.
67 Antworten
War es denn dann "die eine Fahrt" nur?
Wirklich? Wenn du mit 2 ‰ noch Fahrrad fahren kannst?
Wir befinden uns in dem Fall im Verwaltungsrecht - du willst etwas (auch wenn einige hier im Thema das nicht in dieser Richtung verstehen) und hast dafür zu liefern.
Du darfst dann beweisen, daß dir zum Schutz von uns allen eben nicht die Fahrerlaubnis genommen werden sollte.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Dann solltest du aufpassen.Solltest du Ausfallerscheinungen zeigen ist die Grenze sowohl bei Kraftfahrzeug als auch bei nicht motorisiertem Fahrzeug (dazu gehört Fahrrad) 0,3 ‰.
Und bei 1,6 ‰ ist bei beidem die MPU gebucht.
Die darf auch noch X Jahre (Urteile gibt es mindestens bis 7 Jahre) nach der Trunkenheitsfahrt angeordnet werden.
Sprichst Du mit mir? Sei beruhigt, diese wilde Zeit habe ich schon 20 Jahre hinter mir.
Was ich damit sagen wollte: ich war damals durchaus in "Übung", zu 2,3 0/00 hat es aber dennoch nicht gelangt, da hätte ich noch wesentlich mehr "üben" müssen. 2 meiner damaligen Kumpels haben diesen Weg gewählt, einer davon lebt heute nicht mehr (und wie man so hört ist der andere auch auf dem deutlich absteigenden Ast)...
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
...
Wir befinden uns in dem Fall im Verwaltungsrecht - du willst etwas (auch wenn einige hier im Thema das nicht in dieser Richtung verstehen) und hast dafür zu liefern. !RICHTIG!
...
Ich habe den Punkt (5) mal auf das Wesentliche zusammengestrichen (Ergänzungen, Aufzählungen -und/oder- entfernt):
"Bei der Versagung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung."
Ich habe schon geschrieben, dass ich kein Jurist bin, aber nach meinem Verständnis, folgender Sachverhalt:
Wenn der TE innerhalb von 5 Jahren, nach dem Entscheid (mögliche Sperrfrist ausgenommen), eine Fahrerlaubnis beantragt (nach MPU), beginnt mit Erteilung die 10-jährige Tilgungsfrist (Löschung aus dem Strafregister). Läßt er die 5 Jahre - sage mal Karanzzeit - verstreichen, beginnt spätestens nach diesen 5 Jahren die Tilgungsfrist - also max. 15 Jahre Tilgungsfrist nach Entscheid.
Ich denke, es kommt nicht darauf an, ob er noch keine Fahrerlaubnis besaß, sondern schlicht auf das Führen eines Kfz-, Moped- oder Fahrrades unter Alkoholeinfluß.
Da mir diese Geschichte keine Ruhe läßt, werde ich einen Juristen (Sportkameraden) befragen und ggf. berichten.
Das mit dem "man hat zu liefern" bezieht sich mehr auf "wegen 1x mit dem Fahrrad" und eben auf die quasi Beweislastumkehr im Verwaltungsrecht.
Und ich glaube immer noch an die 10 Jahre. Eben da gar keine Fahrerlaubnis bei TE vorlag. Deswegen sind sie auch erst bei Antragsstellung darauf gekommen, daß da mal was war.
So geht es eben manchen auch die bereits eine Fahrlerlaubnis hatten.
Stellen zusätzlich nen Antrag für Motorrad - und bums weiß die FEB von der Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad vor 7 Jahren... 😁
Allerdings bin ich auch für einen Anwalt - und zwar nicht den Scheidungsanwalt der das so toll gemacht hat oder den Firmenanwalt sondern einen der Straßenverkehrsrecht kann. Und gut kann. Also nen Fachanwalt.
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Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
...
Allerdings bin ich auch für einen Anwalt - und zwar nicht den Scheidungsanwalt der das so toll gemacht hat oder den Firmenanwalt sondern einen der Straßenverkehrsrecht kann. Und gut kann. Also nen Fachanwalt.
Würde ein Amtsrichter, der vornehmlich mit Verkehrsrecht befasst ist, reichen 🙄
der sollte das wissen. Allerdings ist hier doch ganz klar, dass es noch keine Versagung, Sperrfrist oder freiwilligen Verzicht o.ä. gegeben hat. Also gibt es auch keine Anlaufhemmung, die Tilgungsfrist beginnt mit dem Datum auf dem Strafbefehl oder Urteil und dauert 10 Jahre.
Für TE nen Fachanwalt. 😉
Dein Amtsrichter reicht gut. Ist doch quasi nen Anwalt.
Edit:
@Kai:
denke ich auch.
Nur darf jetzt eben kein Fehler passieren. Entweder MPU liefern oder schauen, daß das möglichst mit 2018 klappt und keine neuen Fristen ausgelöst werden.
Das mögliche Fahrradverbot liegt mir noch etwas quer, aber das macht nicht jede FEB.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
...
... Ist doch quasi nen Anwalt 🙄
...
Ich bin noch eine Antwort schuldig!
Es ist davon auszugehen, dass der TE nach § 316 StGB verurteilt wurde. Da er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, die Straftat unter Führung eines Fahrrades stattfand, beläuft sich die Tilgungsfrist auf 10 Jahre. Mögliche weitere Details sind im Urteilstenor verfasst, hat der TE aber nicht angeführt.