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Frage zur Gewährleistung

Themenstarteram 14. Juli 2020 um 19:27

Hallo,

ich habe vor 5 Monaten einen Gebrauchtwagen gekauft. Jetzt sind die Klimaanlage und der Kühler defekt. Kosten insgesamt 900 Euro. Der Gebrauchtwagenhändler möchte, dass die Versicherung, die ich zusätzlich abgeschlossen habe, den Schaden übernimmt. Hier habe ich aber eine Beteiligung von knapp 250 Euro. Auf meine Frage, ob das nicht über die Gewährleistung läuft, lautete die Antwort: Nein. Ohne weitere Erklärung. Kann mir jemand erklären, wie die Sachlage ist, bevor ich den Händler nochmals kontaktiere?

Danke und beste Grüße

Litti

Beste Antwort im Thema
am 14. Juli 2020 um 19:35

Der Händler ist bei Nicht-Verschleißteilen in der gesetzlichen Gewährleistung. Während der ersten 6 Monate müsste er nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Kauf bestand, was einem Händler regelmäßig nicht gelingt. Da hättest du also gute Karten. Wie du ihn in Verzug setzt und deine Rechte ihm gegenüber wahrnehmen kannst, solltest du einen Anwalt fragen oder als fiktiven Fall in einem Juraforum posten, da in einem Forum auch nicht ansatzweise eine Rechtsberatung stattfinden darf.

Die Versicherung ist als Backup gut, damit dein Schaden – wenn’s blöd läuft – bei max. 250 € bleibt. Wobei du in der Schadensmeldung an die Versicherung angeben musst, dass evtl. Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bestehen.

Zur Klimaanlage: link

Einen undichter Kühler würde ich als Verschleiß ansehen, eine Undichtheit hättest du sonst nicht erst nach 5 Monaten festgestellt. Gibt aber sicher auch Urteile fürs genaue Gegenteil.

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am 14. Juli 2020 um 19:35

Der Händler ist bei Nicht-Verschleißteilen in der gesetzlichen Gewährleistung. Während der ersten 6 Monate müsste er nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Kauf bestand, was einem Händler regelmäßig nicht gelingt. Da hättest du also gute Karten. Wie du ihn in Verzug setzt und deine Rechte ihm gegenüber wahrnehmen kannst, solltest du einen Anwalt fragen oder als fiktiven Fall in einem Juraforum posten, da in einem Forum auch nicht ansatzweise eine Rechtsberatung stattfinden darf.

Die Versicherung ist als Backup gut, damit dein Schaden – wenn’s blöd läuft – bei max. 250 € bleibt. Wobei du in der Schadensmeldung an die Versicherung angeben musst, dass evtl. Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bestehen.

Zur Klimaanlage: link

Einen undichter Kühler würde ich als Verschleiß ansehen, eine Undichtheit hättest du sonst nicht erst nach 5 Monaten festgestellt. Gibt aber sicher auch Urteile fürs genaue Gegenteil.

Schau mal die Beiträge der letzten Zeit durch, ein fast identischer Fall wurde bis ins letzte Detail besprochen

Der Händler soll Dir die 250.-€ unter der Hand erstatten und den Rest über die Garantieversicherung laufen lassen. Das kommt ihn billiger.

Naja, TE schrieb, dass JETZT die Klima defekt ist. Das heißt, sie hat funktioniert.

Steinschläge sind zumeist dafür verantwortlich, dass ein Kondensator undicht wird. Wenn dem so ist, dann ist das weder ein Gewährleistung- noch ein Garantiefall.

Der Händler müsste aber nachweisen, dass der Defekt nach dem Kauf aufgetreten ist. Wird schwierig...

Bei einem Steinschlag leicht zu beweisen....

Das halte ich für gewagt. Wie genau soll denn ein Gutachter entscheiden können, ob der Steinschlag 1 Monat oder 1 Jahr alt ist? Klar, es gibt sicher auch eindeutige Fälle, wenn der Steinschlag z.B ganz frisch ist.

Wenn man sich mit der Funktionsweise von Klimaanlagen einigermaßen gut auskennt, dann stellen sich solche Fragen nicht.

Wenn die Klima vor einer Woche noch funktioniert hat, jetzt aber nicht mehr, dann deutet das schon auf einen plötzlichen Defekt hin. Jetzt geht es darum festzustellen, was für ein Defekt das sein könnte. TE sprach von Kühler, damit ist der Kondensator vorne gemeint. Wenn der undicht ist, dann verliert das System sehr schnell das Klimamittel. Das kann man mit entsprechenden Mitteln sehr gut fest stellen. Kondensatoren werden in der Regel nicht von selbst undicht. Außer, sie sind durch gegammelt. Und nur in dem Fall könnte das ein Gewährleistungs- oder Garantiefall sein. Naja, der TE hat uns ja weder Automodell noch Alter genannt.

Hier ist der Thread den ich oben angesprochen habe

 

https://www.motor-talk.de/.../...der-aktivlenkung-kaputt-t6897992.html

 

Im übrigen ist das ein astreiner Gewährleistungsfall, du mußt ALLES erstattet bekommen. Setze dem Händler schriftlich eine zweiwöchige Frist zur kostenlosen Nachbesserung, danach nimmst du einen Anwalt.

Wie der Händler das abrechnet (er zahlt es selber oder läßt es durch die Garantieversicherung zahlen und zahlt die Selbstbeteiligung), ist seine Sache.

Zitat:

@augenauf schrieb am 15. Juli 2020 um 00:26:13 Uhr:

Wenn man sich mit der Funktionsweise von Klimaanlagen einigermaßen gut auskennt, dann stellen sich solche Fragen nicht.

Wenn die Klima vor einer Woche noch funktioniert hat, jetzt aber nicht mehr, dann deutet das schon auf einen plötzlichen Defekt hin. Jetzt geht es darum festzustellen, was für ein Defekt das sein könnte. TE sprach von Kühler, damit ist der Kondensator vorne gemeint. Wenn der undicht ist, dann verliert das System sehr schnell das Klimamittel. Das kann man mit entsprechenden Mitteln sehr gut fest stellen. Kondensatoren werden in der Regel nicht von selbst undicht. Außer, sie sind durch gegammelt. Und nur in dem Fall könnte das ein Gewährleistungs- oder Garantiefall sein. Naja, der TE hat uns ja weder Automodell noch Alter genannt.

Vielleicht kannst du es besser einschätzen - aber ich dachte z.B an einen Fall, dass ein Steinschlag eine solch minimale Beschädigung hinterlässt, dass das Kältemittel erst nach 6 Monaten vollständig verschwunden ist.

In den ersten 6 Monaten bist du bei der Gewährleistung auf der Gewinnerseite. Der Händler hat die Beweispflicht und das wird ihm nicht gelingen.

 

Laß dich auf nichts anderes ein als ich oben gesagt habe.

Themenstarteram 16. Juli 2020 um 19:57

Vielen Dank für die vielen Ratschläge!

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 15. Juli 2020 um 00:07:25 Uhr:

Der Händler müsste aber nachweisen, dass der Defekt nach dem Kauf aufgetreten ist. Wird schwierig...

Nein, er müsste beweisen, dass er im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war.

Das mag nur nach einem kleinen Unterschied klingen, ist es aber nicht.

Zitat:

@augenauf schrieb am 15. Juli 2020 um 00:08:34 Uhr:

Bei einem Steinschlag leicht zu beweisen....

dann soll er das tun. Solange dieser Beweis nicht vorliegt, gilt die Regelung des BGB.

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