Frage zur Gewährleistung
Servus, ich habe mal eine Frage bezüglich der Gewährleistung eines Autohändlers, und habe bis jetzt im Forum nichts passendes gefunden:
Wie ich weiß gilt die Gewährleistung nicht für Verschleiß etc, aber wie sieht es bei defekten Teilen aus, die nicht notwendig für den Betrieb sind. Konkret habe ich nach dem Kauf (unter Gewährleistung) festgestellt, dass zb. die PDC des E46 defekt ist (Kosten Teile gebraucht etwa 100€). Könnte ich deswegen Reperatur verlangen, oder ist dies Aufgrund des Alters (BJ 2000) o.Ä. nicht möglich/üblich?
Vielen Dank für eure Antworten
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Bytemaster schrieb am 26. September 2017 um 13:42:10 Uhr:
Du findest im Internet ein Auto und entscheidest, es anzuschauen, weil laut Beschreibung alles passt. Nimmst Dir also nen Tag Urlaub, organisierst Kurzeitkennzeichen, fährst mit der Bahn 100+x Kilometer zum Händler und dann taucht bei der Probefahrt ein Mangel auf, den der Händler verschwiegen hat und mit obigem Satz ab tut.
Wenn ich einen Tag Urlaub nehme und wegen eines Autos der 1000€ Klasse (wie hier einem 17 Jahre alten 318i) bereits mit (bezahlten) Kurzzeitkennzeichen unterm Arm 100+x Kilometer zu irgendeinem Händler zur Erstbesichtigung fahre, dann habe ich generell etwas falsch gemacht.
Meine Meinung.
Zitat:
Was spricht dagegen, sich mal (als Autohändler) nicht dauernd zu versuchen aus jeglicher Verantwortung zu ziehen?
Hier gehts nicht um "andauernd", "immer", "ständig", "jeglich" und "generell", hier gehts um einen Peanuts - Defekt an einem beinahe 2 Jahrzehnte alten Verbrauchtwagen der untersten Preiskategorie.
Einen Zehner beim nächsten Schrotthöker in die Bierkasse, und das Ersatzteil liegt auf dem Tisch.
Nicht immer aus jeder Mücke einen Elefanten machen.🙄
54 Antworten
Ich hätte es nicht treffender Formulieren können!
Der Händler sollte seinen Gewinn halt nicht nur komplett in die eigene Tasche stecken, sondern für genau solche Fälle Rücklagen bilden oder ne Versicherung abschliessen (wenns sowas denn gibt).
fragt mal einen Anwalt für Gewährleistungsrecht, was der von der Sache hält ...
Was im Gesetzestext steht und was diverse Richter in den letzten 15 Jahren seit Einführung des neuen Gewährleistungsrechts geurteilt haben, sind zwei Paar Schuhe ... ab einem bestimmten Alter sind diverse Teile am Auto mittlerweile von der gesetzlichen Gewährleistung ausgenommen. Daran ändert auch das Unternehmerisiko nichts, wenn er für den Schaden gar nicht haften muss.
Zur Not verweigert er die Nachbesserung und sitzt die Sache aus... und der Käufer eines Altautos kann sich überlegen, ob er wegen 100, 500 oder 1000 € einen Gutachter bestellt, zum Anwalt rennt, möglicherweise verliert und auf den gesamten Kosten sitzen bleibt...
Gewährleistung kann es nur geben, wenn ein Teil viel früher als seine durchschnittliche Lebensspanne kaputtgeht. Ausnahmen gibt es natürlich bei ein paar Tagen nach dem Kauf. Wer sich ein gebrauchtes Teil vom Schrotti einbauen läßt und 500m nach dem Verlassen der Werkstatt einen Defekt hat, kann selbstverständlich die Gewährleistung nutzen.
Betonung liegt hier auch auf "lässt".
Kaufst du dir ein Ersatzteil (auch ein Neuteil) und baust es um Geld zu sparen selber ein, ist im Defektfall oft nix mit Gewährleistung, weil du nur schwierig nachweisen kannst, dass du als Nicht-Fachmann beim Einbau nicht einen Fehler gemacht hast.
Deshalb fordern in solchen Fällen die meisten Verkäufer einen Einbaunachweis einer Fachwerkstatt...
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Zitat:
@Leclatcestmoi schrieb am 29. September 2017 um 18:38:10 Uhr:
Gewährleistung kann es nur geben, wenn ein Teil viel früher als seine durchschnittliche Lebensspanne kaputtgeht.
Nein, das ist so absolut gesagt auch nicht richtig. Das Gewährleistungsrecht differenziert in seiner EU Form nicht zwischen alt und neu.
Es ist in der Realität doch recht einfach: ein Käufer hat in der Regel nur die ersten sechs Monate Gewährleistungsrechte, denn danach darf er beweisen, dass der Fehler bereits bei Kauf vorgelegen hat. Das dürfte in der Regel unmöglich sein.
Der Verkäufer trägt also für sechs Monate ein Unternehmerisches Risiko, dass er im Bedarfsfall eine unplanmäßige Instandsetzung vornehmen muss. Manchmal ist das der Fall, manchmal auch nicht. Das geht in einer Mischkalkulation auf. Und genau deshalb sind Gebrauchtwagen vom. Händler eine Ecke teurer als von privat. Da schließt sich der Kreis mit der Gesetzgebung.
Tatsächlich haben viele Richter bei Gewährleistungsprozessen pro Verkäufer entschieden. Was man davon halten will ist unerheblich, und die Tabelle vom ADAC gibt zumindest Aufschluß darüber, bei welchen Defekten es sich lohnt einen Streit auszufechten und bei welchen nicht.
Bei trivialen Defekten wie bei dem Schalter dieses Threats wäre eine juristische Auseinandersetzung ebenso lächerlich wie risikoreich.
Ein klärendes Gespräch mit dem Verkäufer sollte man immer zuerst suchen, und oft finden sich auch Lösungen, die beide Seiten zufrieden stellen. Der Einbau eines Gebrauchtteils, um die gewünschte Funktion wieder herzustellen, ist oft zielführender als sich stumpf auf Gewährleistungsansprüche zu berufen.
Fakt ist aber, der Gesetzgeber dem Käufer einen. Schutz geben wollte, die gekaufte Sache auch bestimmngsgemäß zu benutzen. Immer nur mit dem Alter und der Laufleistung zu argumentieren ist ein Totschlagargument, dass die Gewährleistung quasi ad absurdum führt. Und bei Defekten von Motor und Getriebe ist das Auto nicht mehr zu nutzen. Das alte Sachen kaputt gehen können ist ja in dem Fakt gespiegelt, dass die Gewährleistung (effektiv) nur sechs Monate beträgt. Allerdings sollte ein Vorschaden eben auch in dieser Zeitspanne voll zum Tragen kommen. Wer in der Zeit nur 300 km fährt, hat als Kunde dann eben Pech gehabt.
Und mal nebenbei: was hindert einen gewerblichen Autoverkäufer, eventuell vorhandene Defekte wie eine nicht funktionierende Klimaanlage in den Vertrag zu schreiben? Damit ist der Fehler dokumentiert und kein versteckter Mängel.
Ich als Kunde entscheide dann, ob ich das Auto trotzdem will oder nicht, und ob ich eventuell in Anbetracht des Mangels eine Kaufpreisminderung aushandle.
Das alles ist vor Vertragsabschluss zu machen ist allemal sinnvoller als hinterher den Ärger zu haben.
In diesem hier diskutierten Fall würde ich versuchen, dass Teil vom Schrotthändler zu holen und, falls ich technisch nicht in der Lage bin das Ding einzubauen, dieses dem Verkäufer des Autos aufzuerlegen. Eine faire Teilung wie ich finde.
Und was hat die Gewährleistungsumkehr nun mit der Tatsache zu tun, daß Gewährleistung nur bei Teilen gegeben werden kann, die deutlich vor ihrem Lebensende kaputtgehen bzw. gar kein Lebenszeitende haben?
Nix - aber man muss lernen mit dieser Tatsache zu leben...😁
(Es gibt noch ganz viel andere (unsinnige) Gesetze)😉
leider gibt es immer noch sture Unwissende, die sich ein älteres gebrauchtes Auto kaufen und tatsächlich denken, sie haben innerhalb der ersten beiden Jahre Anspruch auf ein technisch neuwertiges reparaturfreies Auto ... und nerven den Verkäufer (auch wenn er privat ist) auf penetrante Art und Weise wegen jeder Kleinigkeit ... selber im Bekanntenkreis erlebt. Unglaublich...
Zitat:
@Leclatcestmoi schrieb am 30. September 2017 um 18:19:36 Uhr:
Und was hat die Gewährleistungsumkehr nun mit der Tatsache zu tun, daß Gewährleistung nur bei Teilen gegeben werden kann, die deutlich vor ihrem Lebensende kaputtgehen bzw. gar kein Lebenszeitende haben?
Nichts, weil diese Aussage ebenso falsch wie dumm ist. Wenn es denn so wäre, wie du es hier mal einfach behauptest, wie und warum kommt der Gestzgeber denn auf die blöde Idee, auch auf Gebrauchtwagen zwei Jahre Gewährleistung zu fordern, die dann auf max. ein Jahr verkürzt werden darf?
Und wenn du meinen Beitrag mal lesen würdest, dann könntest du feststellen, dass ich in meiner differenzierten Betrachtung durchaus eurer Einschätzung nahe komme.
Wenn man sich natürlich nur darauf versteift Recht zu haben und andere blöd aussehen zu lassen, dann geht das natürlich an einem vorbei. Das gleiche gilt für Cocker, der in dieser Frage auch immer noch einen draufsatteln muss; hatten wir in einem anderen Thread zu einem ähnlichen Thema auch schon.
Und allein ein Gewährleistungrecht als unsinnig zu bezeichnen, obwohl man selbst doch der Nutznieser sein soll - Ja, Leute, manche Menschen kann man halt nicht zu ihrem Glück zwingen.
Und Wo ich schrieb, dass man Anspruch hätte alte Karren auf Neuwert-Niveau zu heben, muss mir mal jemand zeigen. Sachlich bleiben ist nicht jedem gegeben.
Das ist hier einmal die übliche Diskussion abseits der Rechtsprechung.
Manchmal frage ich mich weshalb überhaupt Urteile gesprochen werden, wenn einige hier im Forum es doch besser wissen.
Ich habe versucht mit dem Link vom ADAC zum Verschleiss oder Mängeln etwas Klarheit hier rein zu bekommen.
Leider versuchen einige hier das komplette Fahrzeug als Verschleissteil zu bewerten.
NEIN, die Gerichte machen gestützt auf Gutachten da doch Unterschiede.
Fakt ist das es eine Gewährleistung gibt und auch das die 6 Monatsgrenze von Bedeutung ist.
Denn bei der 6 Monats Grenze geht es nicht nur um Verschleiss oder Sachmängel, sondern um die Beweislast.
Genau so wie es dem Käufer nach 6 Monaten schwerfällt zu beweisen, das der Fehler beim Kauf schon vorhanden war, ist es dem Händler fast unmöglich zu beweisen, das der Fehler erst nach dem Kauf aufgetreten ist.
Das gilt uneingeschränkt bei Sachmängeln und bedingt beim Verschleiss.
Verschleiss mag auch schon einen Monat nach dem Kauf sein, wenn der Käufer eine hohe Fahrleistung hat.
Verschleiss kann aber auch vom Gericht verneint werden, wenn der Käufer nach 3 Monaten einen Motorschaden hat, erst 500 Km gefahren ist und nachweislich von den 3 Monaten 6 Wochen im Krankenhaus war.
Es ist aber keineswegs so des der Käufer alle Rechte verliert, sobald er beim Händler vom Hof fährt.
Schon gar nicht bei Sachmängeln.
Die 6 Monatsgrenze gilt aber auch bei verschleissabhängigen Fehlern, was einige hier gar nicht wahrhaben wollen.
Der Händler muss beweisen, das der Verschleiss erst nach dem Verkauf eingetreten ist.
Das hört sich jetzt hart für den Händler an. Wenn der Käufer aber schon 5000 Km mit einer defekten Kupplung gefahren ist, dann kann der Händler mit Erfolg auch die gefahrenen Km als Gegenbeweis anführen.
Wenn die Kupplung jedoch schon bei der Heimfahrt vom Händler abraucht, ist es ein ziemlich klarer Gewährleistungsfall.