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Frage zur Anrechnung von Vorschäden nach Unfall!

Themenstarteram 7. August 2006 um 12:14

Hi zusammen!

Schreibe hier im Auftrag vom Bekannten!

Ihm wurde vor ca. 10 Monaten sein Fahrzeug aufgebrochen. Scheibe eingeschlagen, Zugang zum Auto verschafft, Radio gestohlen:

Etwaige kleine Kratzer durch die Splitter an Tür, sowie Cockpit.

Damals hat ihm seine KFZ-Versicherung den Schaden ersezt, Lackierkosten gezahlt, sowie Cockpit Neu.

Abgerechnet wurde nach KVA, dass heisst er hat den Schaden nicht reparieren lassen!

Nun ca. 10 Monate später das gleiche Spiel. KFZ wurde wieder auf ähnliche Art und Weise aufgebrochen, wieder die Scheibe eingeschlagen.

Nun sind neue Kratzer durch die Splitter hinzugekommen, zusätzlich auch Macken der Splitter auf dem Leder-Beifahrersitz!

Die neuen Schäden erkennt der Gutachter anstandslos an, jedoch hat er die zusätzlichen Kratzer auf der Tür nicht benannt.

Hätte mein Bekannter Anspruch auf Entschädigung der zusätzlichen Kratzer?! Dass er nicht wieder Kosten für die Komplettlackierung der Tür bekommt leuchtet ein, hat er ja schonmal! Jedoch sind ja jetzt neue Kratzer hinzugekommen, hat er keine Chance den `Mehrschaden` anteilsmässig erstattet zu bekommen?!

Gruss,

Mfg MICHA

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7 Antworten

Re: Frage zur Anrechnung von Vorschäden nach Unfall!

 

Zitat:

Original geschrieben von mfg22m

Hätte mein Bekannter Anspruch auf Entschädigung der zusätzlichen Kratzer?! Dass er nicht wieder Kosten für die Komplettlackierung der Tür bekommt leuchtet ein, hat er ja schonmal! Jedoch sind ja jetzt neue Kratzer hinzugekommen, hat er keine Chance den `Mehrschaden` anteilsmässig erstattet zu bekommen?!

Nein, denn was kaputt ist, kann nicht noch mehr Schaden nehmen... mit den Kosten für die Komplettlackierung kann er jetzt ja die Schäden aus beiden Vorfällen beseitigen lassen, wenn er will.

Mal was anderes: Was hat dein Bekannter für ein Radio/Auto oder wo wohnt er, dass ihm in 10 Monaten zweimal die Scheibe eingeschlagen wird?

MfG, HeRo

Es wird nicht je Kratzer,

sondern nach Art der anfallenden Reparatur abgerechnet.

Reparaturaufwendungen Schaden neu

- Reparaturaufwendungen Schaden alt

= Neuschaden Tür.

Ist der Reparaturaufwand für den Altschaden genauso hoch wie der aktuelle Schadensaufwand,

dann hat die Versicherung Glück im Pech und muss zumindest diesen Schaden nicht schon wieder zahlen.

Themenstarteram 7. August 2006 um 12:56

Re: Re: Frage zur Anrechnung von Vorschäden nach Unfall!

 

Zitat:

Original geschrieben von HeRo11k3

Nein, denn was kaputt ist, kann nicht noch mehr Schaden nehmen... mit den Kosten für die Komplettlackierung kann er jetzt ja die Schäden aus beiden Vorfällen beseitigen lassen, wenn er will.

Mal was anderes: Was hat dein Bekannter für ein Radio/Auto oder wo wohnt er, dass ihm in 10 Monaten zweimal die Scheibe eingeschlagen wird?

MfG, HeRo

Mein Bekannter fährt nen Z3, in völligem Serienzustand. Vor 10 Monaten wurde der Wagen in Dorsten aufgebrochen und nun in Düsseldorf!

Gruss,

Mfg MICHA

Re: Re: Re: Frage zur Anrechnung von Vorschäden nach Unfall!

 

Zitat:

Original geschrieben von mfg22m

Mein Bekannter fährt nen Z3, in völligem Serienzustand. Vor 10 Monaten wurde der Wagen in Dorsten aufgebrochen und nun in Düsseldorf!

Gruss,

Mfg MICHA

Na langsam fällt es auf ;-)

am 7. August 2006 um 15:38

Zu der Vorschaden-Thematik hab ich auch nochmal ne Frage.

Ich hab schon seit ewigen Zeiten einen leichten Schaden am hinteren Kotflügel/Stoßstange. Da der Verursacher damals geflüchtet ist, wurde der Schaden auch noch nicht von einer Versicherung ersetzt und er beeinträchtigt die Funktion des Fahrzeuges nicht (nur die Optik).

Was wäre wenn nun ein erneuter Unfall passiert bei dem jemand wieder genau diese Ecke trifft?

Wenn durch einen solchen zweiten Unfall die Beule bloß vergrößert würde wäre es ja noch irgendwie verständlich wenn man dann aufgrund der bereits vorhandenen Vorschäden nichts/ nur den "Mehrschaden" ersetzt bekäme, doch wie sieht es aus, wenn nun die Funktion des Fahrzeuges beeinträchtigt ist (z.B. gebrochene Stoßstange, wo vorher bloß verkratzt)?

am 7. August 2006 um 16:18

Zitat:

Original geschrieben von V8-Psycho

Zu der Vorschaden-Thematik hab ich auch nochmal ne Frage.

Ich hab schon seit ewigen Zeiten einen leichten Schaden am hinteren Kotflügel/Stoßstange. Da der Verursacher damals geflüchtet ist, wurde der Schaden auch noch nicht von einer Versicherung ersetzt und er beeinträchtigt die Funktion des Fahrzeuges nicht (nur die Optik).

Was wäre wenn nun ein erneuter Unfall passiert bei dem jemand wieder genau diese Ecke trifft?

Wenn durch einen solchen zweiten Unfall die Beule bloß vergrößert würde wäre es ja noch irgendwie verständlich wenn man dann aufgrund der bereits vorhandenen Vorschäden nichts/ nur den "Mehrschaden" ersetzt bekäme, doch wie sieht es aus, wenn nun die Funktion des Fahrzeuges beeinträchtigt ist (z.B. gebrochene Stoßstange, wo vorher bloß verkratzt)?

Zunächst will ich jedem Raten, wenn ihr einen Schaden habt dem Gutachter bei Erstellung eines Gutachtens, Vorschäden Bedingungslos anzugeben. Zwar werden diese dann in der jeweiligen Kalkulation Anteilig in Abzug gebracht, dennoch können verschwiegene Vorschäden eine Leistungsfreiheit der zahlungspflichtigen Versicherung nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall steht sogar ein Betrugsversuch im Raum.

In Fällen in denen Vorschäden nicht mit Versicherungen abgerechnet worden sind lautet meine Empfehlung, diese Vorschäden selbst zu dokumentieren (Fotos machen) und dem jeweiligen Gutachter dann diese Bilder bei dessen Besichtigung auszuhändigen.

Ihr tut sonst weder euch noch dem Gutachter einen gefallen.

In deinem Beispiel wäre ja nur die Lackierkosten des Stoßfängers anteilig zu kürzen. (z.B. -50 %). D.h. man bekommt dann immerhin eine neue Stoßstange und halt eine halbe Lackierung bezahlt. Das gleiche gilt für die Seitenwand. War der Schaden vorher reparabel und nun ist eine neue Seitenwand fällig werden halt vom Gutachter sagen wir (nur hypothetisch) 20 % vom Ersatzteil und 50 % der Seitenwandlackierung in Abzug gebracht.

Ist der Vorschaden nicht ausreichen dokumentiert ist es schwer diese Abzüge richtig zu bemessen und könnten eventuell durch die Versicherung (bzw. deren Gutachter) überzogen in Abzug gebracht werden.

Hier abschriften aus Urteilen:

Zitat:

AG Wermelskirchen, Aktenzeichen: 2 C 176/03, Urteil vom 30.05.2005

Vorhandensein nicht kompatibler und nicht erklärter Vorschäden.

ZPO § 287

Werden bei der Untersuchung der Folgen eines Verkehrsunfalles bei der Ermittlung zuzurechnender Schäden teilweise nicht kompatible, von dem Geschädigten nicht befriedigend geklärte Vorschäden vorgefunden, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

Nach einem Verkehrsunfall behauptete der angeblich Geschädigte, bei einer unstreitigen Kollision der Fahrzeuge sei das Nummernschild seines Fahrzeuges durch das des Beklagten beschädigt worden und machte Schadensersatz geltend. Der Gutachter stellt fest, dass bei einer Kollisionsstellung beider Fahrzeuge nicht alle Beschädigungen des Fahrzeuges des Klägers befriedigend erklärt werden könnten. Der Kläger bestritt die Existenz von Vorschäden.

Das AG verneinte einen Schadensersatzanspruch des Klägers.

Aus den Gründen:

„Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG zu.

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden insgesamt durch den Unfall vom 30.8.2003 verursacht worden ist. Er hat auch nicht bewiesen, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. F hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Kennzeichenunterlage beschädigt ist und punktuelle Eindellungen der Stoßfängerverkleidung mit Lackbeschädigung vorhanden sind. Er hat die Fahrzeuge der Parteien in Kollisionsstellung gegenübergestellt und dabei ermittelt, dass sich an der glattflächigen und gewölbten Stoßfängerverkleidung des Beklagtenfahrzeugs keinerlei Gegenstand befindet, der die punktuellen Eindellungen verursacht haben könnte. Auf Grund Lage und Form der Beschädigungen konnte der Sachverständige nachvollziehbar feststellen, dass eine Kompatibilität mit sämtlichen Schäden nicht besteht. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannten Sachverständigen an.

Ist davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden teilweise um nicht kompatible Vorschäden handelt und bestreitet der Kläger die Existenz von Vorschäden und macht keine substanziierten Angaben zu Herkunft und Umfang der Vorschäden, ist die Klage insgesamt abzuweisen (OLG Köln VersR 1999, 865). Denn auch die festgestellte Kennzeichenunterlagenbeschädigung ist nicht eindeutig dem Unfallereignis zuzuordnen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Beschädigung ebenfalls bereits vor dem Unfall vorhanden war. Dem hätte der Kläger dadurch entgehen können, dass er genaue Angaben zu Art und näheren Umständen der Schadensverursachung sowie Ausmaß des Vorschadens macht. Auf dieser Grundlage hätte sachverständigerseits geklärt werden können, ob die Beschädigung der Kennzeichenunterlage eindeutig und ausschließlich dem hier streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen ist. Deshalb verbietet sich eine Schätzung der Reparaturkosten betreffend die Kennzeichenunterlage gem. § 287 ZPO.

Die Beschädigung der Kennzeichenunterlage ist auch nicht als unstreitig unfallursächlich anzusehen, so dass das Gericht nicht gehalten war, die vom Kläger beantragte Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Die Beklagten hatten zwar unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 2) und die Zeugin Y nach der Kollision eine Delle am Kennzeichen festgestellt haben. Das besagt aber noch nicht, dass diese Beschädigung nicht bereits vorher vorhanden war. Die Beklagten haben explizit auch die Unfallursächlichkeit des Schadens an der Kennzeichenunterlage bestritten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag und der Unkostenpauschale, da nicht bewiesen ist, dass der Beklagte zu 2) überhaupt einen Schaden verursacht hat."

Zitat:

AG Essen-Steele, Aktenzeichen: 8 C 272/01, Urteil vom 27.02.2002

Keine Erstattung der SV-Kosten für ein unbrauchbares Gutachten bei Kenntnis des Geschädigten von Vorschäden.

§§ 249, 254 Abs. 2 BGB

Aus den Gründen:

„ ... Die Klage ist unbegründet.

Dem Kl stehen über den gezahlten Betrag von 1823,65 DM 1692,99 DM ausmacht, da nach hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche gegenüber den Bekl zu.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der erstattungsfähige Sachschaden, der unfallbedingt entstanden ist, allenfalls 1692,99 DM ausmacht, da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. am Klägerfahrzeug lediglich die Beschädigung im hinteren Bereich des rechten Kotflügels entstanden sein kann. Aus Sicherheitsgründen sei noch ein Ersatz des rechten vorderen Reifens und einer Achsvermessung zu befürworten, sodass sich dann insgesamt ein unfallbedingter Sachschaden von 1692.99 DM einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ergibt.

Einschließlich der geltend gemachten Unkostenpauschal von 40,- DM ist dieser Schaden dem Kl bereits vor Klageerhebung erstattet worden.

Soweit der Kl Gutachterkosten i.H.v. 661,34 DM geltend macht für das eingeholte D.-Gutachten vom 25.01.01 zur Ermittlung des unfallbedingten Sachschadens, so kann er diese Gutachterkosten nicht ersetzt verlangen.

Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich, sofern ihn weder bei der Auswahl des Sachverständigen noch bei Abnahme des Gutachtens ein Verschulden trifft, die Kosten eines zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachtens unabhängig von dessen Richtigkeit und Brauchbarkeit ersetzt verlangen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.05.94, 94, Seite 393).

Der Geschädigte muss sich jedoch ein evtl. Verschulden bei der Bestellung oder der Abnahme des Gutachtens unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB mit der Folge der gänzlichen oder teilweisen Versagung des Kostenersatzes entgegenhalten lassen. Dieses Verschulden, das das beauftragte Gutachten völlig unbrauchbar erscheinen lässt, hat allein der Kl zu vertreten, da er dem Gutachter vor Erstellung des Gutachtens die bereits vorhandenen Altschäden verschwiegen hat. Der Kl hätte wissen müssen, dass es sich bei den Schäden am rechten Radlauf und auch bei den Schäden unterhalb der Zierleiste der Beifahrertür um Vorschäden handeln muss, die bereits vor dem Unfallgeschehen vorhanden waren, wobei der Sachverständige Dr. K. zu dem Schluss kommt, dass die Schäden am Radlauf des Klägerfahrzeugs aus einem Kontakt mit einer rauen Oberfläche, z.B. Mauerwerk, herrühren mussten. Auch eine Verursachung des Achs- und Lenkgetriebeschadens ist von den geringen Anstoßspuren dem Rad her nicht machvollziehbar.

Hätte der Kl vor Beauftragung des D.-Gutachters diesen über das Vorhandensein der Altschäden unterrichtet, wäre es nicht zu einer so großen Differenz bei der Bewertung der unfallentstandenen Schäden, nämlich von 1692,99 DM durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. K. und zu den im D.-Gutachten ermittelten unfallbedingten Sachschaden von 7232,98 DM gekommen, sodass die Unbrauchbarkeit des D.-Gutachtens allein darauf zurückzuführen ist, dass der Kl den Gutachter über diese Altschäden nicht vor Beauftragung aufgeklärt hat.

Da die unterschiedlichen Ergebnisse und der Sachverständige Dr. K. erheblich sind, hat dies zur Folge, dass wegen erheblichen Mitverschuldens des Kl die Kosten für das fehlerhafte Gutachten nicht erstattungsfähig sind. Im übrigen liegt ohnehin eine Überzahlung der Bekl vor, sodass dem Kl ohnehin ein Betrag verbleibt, der auf die Gutachterkosten anzurechnen ist.

Die Klage ist unbegründet. . ."

Mfg

G.o.

Danke für diese Hinweise.

Man kann nicht deutlich genug vor den Risiken von Optimierungsversuchen warnen.

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