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Frage zum Verhalten des Verkäufers

Themenstarteram 22. Oktober 2017 um 17:54

Hallo zusammen,

ich habe mir heuten einen Audi A4 Bj. 2001 angesehen. Der Wagen wird von dem Sohn des Besitzers verkauft, da der Besitzer verstorben ist. Fahrzeugbrief habe ich alles geprüft und Namen etc. sind von beiden Personen identisch, so dass es sich nicht um einen vermeintlichen Händler handelt.

Kilomerstand konnte man auch an den Tüv-Berichten etc. nachvollziehen und das Auto steht auch echt gut da. Der Wagen hat nur noch bis März 2018 Tüv und ich habe den Verkäufer gefragt ob er bereit wäre mit mir zum Tüv zu fahren und den nochmal zu erneuern. Dazu hat er sich bereit erklärt und mir zugesichert das die Reperaturen die noch anfallen würde vom Preis runter gehen werden. Vereinbart wurde der 30.10. da er selber eine Woche weg ist. Jetzt hat er mich dann doch nachträglich nochmal angerufen und gefragt ob es auch direkt morgen ginge, sein Bruder würde dann mitkommen zum Tüv, da ihm das sonst zeitlich zu lange dauern würde.

Da gingen bei mir irgendwie die Alarmglocken an, weil ich nicht ganz nachvollziehen kann wieso man nicht eine Woche warten kann. Naja ich bin aber allgemein immer sehr misstrauisch, ich meine immerhin wird der Wagen vom Tüv ja überprüft und wenn was dran ist aber der Preis dann doch nicht reduziert wird kann ich ja ablehnen.

Was meint ihr? Ist das Verhalten vom Verkäufer komisch oder bin ich da zu misstrauisch? :D

Danke im Voraus. :)

Beste Antwort im Thema

Mein Gott, hier ist sogar noch der Bruder involviert.

Wenn es da wirklich Bedenken gibt, lasse als Verkäufer die Brüder und die Witwe unterschreiben. Dann haste schon mal nach gesetzlicher Erbfolge alle am Tisch. Das die alte Kiste sonstwem per Testament zusteht ist wohl sehr, sehr unwahrscheinlich. Man könnte sich natürlich auch noch eine Kopie der Sterbeurkunde, des Stammbuches aushändigen lassen...

Und das der Verkauf vollzogen werden soll ist auch völlig ok. Zudem das Geld evtl. wirlich für die Bestattung verwendet werden soll.

Es geht um eine wertlose 16 Jahre alte Karre! Hier wird kein hochpreisiges Auto verkauft.

Normal wäre, sich als Kaufinterssent zu freuen, dass der Termin vorgezogen wird und zu wissen, wie es mit dem Auto steht...

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Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. Oktober 2017 um 11:37:28 Uhr:

 

Und genau dieses Risiko, dass eine Einzelfallprüfung hier eine ungenügende Nachforschung und damit keinen gutgläubigen Erwerb ergibt, würde ich nicht eingehen. Wenn der Vater - wie anzunehmen - verstorben ist, gehört das Auto zur Erbmasse und kann legal nur durch den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft verkauft werden.

Nö.

Wenn der Erbe oder die Erbengemeinschaft dem Sohn des verstorbenen Vaters das Auto und die Fahrzeugpapiere überlassen, dann kann der Te das Fahrzeug verkaufen, auch wenn er kein Erbe ist. Das Fahrzeug ist den Erben nicht abhanden gekommen, also gutgläubiger Kauf (Voraussetzung vollständige und nicht gefälschte Fahrzeugpapiere)

Anderes Beispiel:

Wenn ich einem Freund ein Rennrad leihe und dieser verkauft es an Dritte, ist dies ein rechtswirksamer Kaufvertrag. Ich kann das Rennrad nicht zurückfordern, sondern nur Geldersatz vom Freund verlangen.

O.

W e n n der Erbe oder die Erbengemeinschaft dem Sohn des verstorbenen Vaters das Auto und die Fahrzeugpapiere überlassen...

und woher weißt du, dass dieses "wenn" hier gegeben ist? Schon mal was davon gehört, dass Erben sich auch mal vorher bedienen?

am 23. Oktober 2017 um 11:03

Erbrecht ist eins der kompliziertesten überhaupt.

 

Zumal, wenn der TE das Auto gekauft hat (mit Vertrag), er den vermeintlichen wert bezahlt hat.

So kann beim sohn, falls unrechtmäßig in Besitz genommen, dass Geld als Entschädigung angesehen werden.

 

Dann wird der tatsächliche Erbe aber nicht das Auto vom Käufer fordern können, sondern den Wert vom Sohn!

Der Käufer hat es nämlich gutgläubig erworben.

 

Zitat:

@Didi95 schrieb am 23. Oktober 2017 um 13:03:30 Uhr:

Erbrecht ist eins der kompliziertesten überhaupt.

Zumal, wenn der TE das Auto gekauft hat (mit Vertrag), er den vermeintlichen wert bezahlt hat.

So kann beim sohn, falls unrechtmäßig in Besitz genommen, dass Geld als Entschädigung angesehen werden.

am 23. Oktober 2017 um 12:15

Das war meine Aussage :)

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 23. Oktober 2017 um 13:05:06 Uhr:

Dann wird der tatsächliche Erbe aber nicht das Auto vom Käufer fordern können, sondern den Wert vom Sohn!

Der Käufer hat es nämlich gutgläubig erworben.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 23. Oktober 2017 um 13:05:06 Uhr:

Zitat:

@Didi95 schrieb am 23. Oktober 2017 um 13:03:30 Uhr:

Erbrecht ist eins der kompliziertesten überhaupt.

Zumal, wenn der TE das Auto gekauft hat (mit Vertrag), er den vermeintlichen wert bezahlt hat.

So kann beim sohn, falls unrechtmäßig in Besitz genommen, dass Geld als Entschädigung angesehen werden.

Na, dann schau mal in 935 BGB und auch in 932 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, sind doch vorhanden (andere Haltereintragung). Wie hoch setzt jetzt ein Gericht die Nachforschungspflicht an? Reicht die Aussage des Verkäufers, muss ein Todesnachweis und ein Erbnachweis erbracht werden?

Jetzt noch die Eile des Verkäufers im Hinterkopf kann ein Gericht durchaus einen gutgläubiger Erwerb (infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört) schon nicht mehr möglich.

Und wenn die Erbengemeinschaft nichts von den Verkaufsbemühungen weiß, der Sohn das Auto mit den Papieren sich quasi kurzerhand geschnappt hat, könnte ein gutgläubiger Erwerb an 935 BGB scheitern. Schon wäre der Anspruch auf Herausgabe des Autos gegeben und der Käufer kann versuchen, das Geld vom Verkäufer sich zu holen.

 

Zitat:

@camper0711 schrieb am 23. Oktober 2017 um 11:47:31 Uhr:

Zitat:

@viktor8989 schrieb am 22. Oktober 2017 um 19:54:03 Uhr:

ich habe mir heuten einen Audi A4 Bj. 2001 angesehen. Der Wagen wird von dem Sohn des Besitzers verkauft, da der Besitzer verstorben ist. ...

Da gingen bei mir irgendwie die Alarmglocken an, weil ich nicht ganz nachvollziehen kann wieso man nicht eine Woche warten kann.

Hat man nach einem Todesfall in der Familie vielleicht wichtigere Sachen im Kopf als den Verkauf eines Altautos, was vielleicht noch 1.500 oder 2.00 Euro wert ist???

Zum Beispiel mit dem Geld die Beerdigung zu bezahlen.

am 23. Oktober 2017 um 21:58

Also ganz ehrlich..

Es gibt etliche Familien die sich wegen den Erbe Fetzen.

 

Da zerstören sich die angeblich bessten Familien von selbst.

 

Das geht beim haus los und endet beim hund. Der tote ist oft nur noch Nebensache.

 

So ist der Mensch. Geht es um geld, darf niemand mehr bekommen als man selbst.

Mein Gott, hier ist sogar noch der Bruder involviert.

Wenn es da wirklich Bedenken gibt, lasse als Verkäufer die Brüder und die Witwe unterschreiben. Dann haste schon mal nach gesetzlicher Erbfolge alle am Tisch. Das die alte Kiste sonstwem per Testament zusteht ist wohl sehr, sehr unwahrscheinlich. Man könnte sich natürlich auch noch eine Kopie der Sterbeurkunde, des Stammbuches aushändigen lassen...

Und das der Verkauf vollzogen werden soll ist auch völlig ok. Zudem das Geld evtl. wirlich für die Bestattung verwendet werden soll.

Es geht um eine wertlose 16 Jahre alte Karre! Hier wird kein hochpreisiges Auto verkauft.

Normal wäre, sich als Kaufinterssent zu freuen, dass der Termin vorgezogen wird und zu wissen, wie es mit dem Auto steht...

Kann ich verstehen das der Verkäufer die Karre schnell loshaben will, wozu noch wochenlang warten, allerdings werden die in Abzug zu bringenden Reparaturkosten den Wert der Karosse wohl übersteigen. Da reichen doch wohl schon Reifen unter Profil und der Wagen kann ausgebucht werden.

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