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Frage zu Zulassung und Tüv Gutachten

Themenstarteram 1. April 2021 um 9:24

Hallo Zusammen,

Ich habe diese Woche in meinen Wagen ein Fahrwerk einbauen lassen. Dies wurde auch vor Ort von der Dekra abgenommen und positiv Bewertet.

Laut Prüfbericht ist "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich".

Nun habe ich aber folgendes Problem:

Durch Corona kann man nicht mal eben zur Zulassungsstelle. Ich bekomme dort frühestens einen Termin ende Mai. Nun weiß ich nicht was ich tun soll, da ich auf mein Auto angewiesen bin.

Darf ich fahren wenn ich den Prüfbericht mitführe?

 

Ich hoffe mir kann jemand helfen.

mit freundlichen Grüßen

Daniel

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15 Antworten

Das sollte kein Problem darstellen: unverzüglich ist im deutschen Recht keine Fristsetzung, sondern bedeutet nur: so bald wie möglich. Wenn dein Termin erst im Mai ist, ist das in diesem Fall so bald wie möglich.

Von deiner Seite sollte kein schuldhaftes Zögern erkennbar sein.

Zur Not die Terminbestätigung mit sich führen. Wenn es schneller nicht geht, ist es eben so.

Zitat:

@CommanderKingpin schrieb am 1. April 2021 um 11:24:09 Uhr:

Hallo Zusammen,

Ich habe diese Woche in meinen Wagen ein Fahrwerk einbauen lassen. Dies wurde auch vor Ort von der Dekra abgenommen und positiv Bewertet.

Laut Prüfbericht ist "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich".

Nun habe ich aber folgendes Problem:

Durch Corona kann man nicht mal eben zur Zulassungsstelle. Ich bekomme dort frühestens einen Termin ende Mai. Nun weiß ich nicht was ich tun soll, da ich auf mein Auto angewiesen bin.

Darf ich fahren wenn ich den Prüfbericht mitführe?

 

Ich hoffe mir kann jemand helfen.

mit freundlichen Grüßen

Daniel

Einfach die Abnahme mitführen und bei nächster Gelegenheit ändern . Hab dasselbe Problem und schon 2 mal kontrolliert worden. Kein Problem.

 

Themenstarteram 1. April 2021 um 10:29

Vielen Dank für die Antworten das beruhigt mich. Erde mir sofort einen Termin holen und einfach alles mitführen.

Zitat:

@It is Naoanto schrieb am 01. Apr. 2021 um 12:14:28 Uhr:

Einfach die Abnahme mitführen und bei nächster Gelegenheit ändern . Hab dasselbe Problem und schon 2 mal kontrolliert worden. Kein Problem.

Das kann man pauschal sicher nicht so sagen.

 

Um was für eine Abnahme handelt es sich denn? Kann ja nur eine Einzelabnahme sein, sonst macht die unverzügliche Änderung keinen Sinn.

Warum eigentlich nicht hier, wollten doch immer alle. :rolleyes:

 

https://www.motor-talk.de/.../...-ja-nein-vielleicht-t7005913.html?...

Leider sind da die Formulierungen auf den Gutachten/Nachweisen nicht immer ganz eindeutig.

Wichtig ist, was oben drüber steht: 19(2) oder 19(3)/19(4)?

In der Praxis schreiben auch bei 19(2) die EDV-Systeme mancher Organisationen "Berichtigung der Zulassungspapiere unverzüglich", andere schreiben (formal korrekter, aber immer noch nicht deutlich genug) "bitte lassen Sie die Betriebserlaubnis erteilen".

Richtig ist nämlich bei 19(2): Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden, bis von der Zulassungsstelle (!) eine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde. Das geschieht quasi durch Ausfertigung einer neuen ZB I in der die Änderung eingetragen ist.

Zitat:

@hk_do schrieb am 1. April 2021 um 20:11:59 Uhr:

 

Richtig ist nämlich bei 19(2): Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden, bis von der Zulassungsstelle (!) eine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde. Das geschieht quasi durch Ausfertigung einer neuen ZB I in der die Änderung eingetragen ist.

Dafür würde ich bitte ein Gerichtsurteil lesen wollen.

Meiner Meinung nach heißt "unverzüglich" nur: ohne schuldhafte Verzögerung.

(Kann aber auch sein, daß ich das 20 Jahre lang falsch gesagt habe)

Ist aber auch logisch: durch die erfolgreiche Abnahme nach 19(2) ist ja bereits festgestellt worden, daß keine Gefährdung und keine Verschlechterung von Abgas- und Geräuschverhalten vorliegt. Somit ist die Wiedererteilung der BE durch Eintrag in den Papieren nur eine Formsache (aber natürlich trotzdem erforderlich)

Zitat:

@nogel schrieb am 1. April 2021 um 21:33:20 Uhr:

Zitat:

Richtig ist nämlich bei 19(2): Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden, bis von der Zulassungsstelle (!) eine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde.

Dafür würde ich bitte ein Gerichtsurteil lesen wollen.

Der Wortlaut der Vorschrift reicht dir nicht?

§19(5) StVZO:

Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

Was sollte da noch groß geurteilt werden:

Man darf zur Begutachtung, und man darf zum Amt.

Wenn es bei der Begutachtung Beanstandungen gab, darf man zu deren Behebung auch in die Werkstatt. Oder zum Beispiel zur Achsvermessung, wenn die für das Gutachten gefordert wird.

Man darf aber nicht noch eine Woche lang zur Arbeit und zurück fahren, bis man endlich einen Termin auf dem Amt hat.

 

Zitat:

Meiner Meinung nach heißt "unverzüglich" nur: ohne schuldhafte Verzögerung.

Richtig, und deswegen ist der Begriff "unverzüglich" bei der 19(2) ja auch falsch. Der findet sich in 13(1) FZV, und das ist eine völlig andere Baustelle...

Zitat:

Ist aber auch logisch: durch die erfolgreiche Abnahme nach 19(2) ist ja bereits festgestellt worden, daß keine Gefährdung und keine Verschlechterung von Abgas- und Geräuschverhalten vorliegt. Somit ist die Wiedererteilung der BE durch Eintrag in den Papieren nur eine Formsache (aber natürlich trotzdem erforderlich)

Ja.

Eine solche Fahrt wird wohl nur mit der Nummer 319500 (Regelsatz 50 Euro, keine Punkte) geahndet werden. Die Anwendung der punktebewehrten Tatbestände für "die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt" sollte durch das vorliegende Gutachten ausgeschlossen sein.

Zitat:

@hk_do schrieb am 1. April 2021 um 22:28:31 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 1. April 2021 um 21:33:20 Uhr:

 

Dafür würde ich bitte ein Gerichtsurteil lesen wollen.

Der Wortlaut der Vorschrift reicht dir nicht?

Nein der Wortlaut der Vorschrift (die wie bei dir mein tägliches Brot ist), reicht nicht.

Die Intention des Textes zielt im übrigen auf die Fahrten vor der Begutachtung ab. Wir sprechen aber vom Fall NACH der positiven(!) Begutachtung.

Wenn es so sonnenklar wäre, wie du glaubst, wird ja ein leichtes sein, mir ein oder zwei Urteile zu nennen, die deine Rechtsauffassung stützen. Danke vorab.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 1. April 2021 um 12:50:59 Uhr:

Zitat:

@It is Naoanto schrieb am 01. Apr. 2021 um 12:14:28 Uhr:

Einfach die Abnahme mitführen und bei nächster Gelegenheit ändern . Hab dasselbe Problem und schon 2 mal kontrolliert worden. Kein Problem.

Das kann man pauschal sicher nicht so sagen.

Um was für eine Abnahme handelt es sich denn? Kann ja nur eine Einzelabnahme sein, sonst macht die unverzügliche Änderung keinen Sinn.

Grundsätzlich hast du recht . Ja war eine Einzelabnahme. Aber in der Praxis ist das im Moment nicht so einfach mit der Zulassungsstelle. Kann das Auto wegen so Bürokratiebums ja nicht 4 Wochen stehen lassen :D Dahingehend ist unsere Polizei hier aber noch korrekt drauf.

Zitat:

@nogel schrieb am 2. April 2021 um 15:33:36 Uhr:

Wenn es so sonnenklar wäre, wie du glaubst, wird ja ein leichtes sein, mir ein oder zwei Urteile zu nennen, die deine Rechtsauffassung stützen. Danke vorab.

So weit kommt es selten. Hab aber schon mehr als einmal Kunden mit dem Bußgeldbescheid bei mir stehen gehabt ich solle was für den Einspruch schreiben - und musste denen dann erklären dass das Bußgeld korrekt ist.

Im Rahmen von einstelliger Wochenzahl läuft das eher selten auf, verständnislose Kunden wenn es bei der nächsten HU heißt "so nix Plakette" sind dagegen normal.

Wenn schon unverzüglich drauf steht sollte man zumindest unverzüglich sich einen Termin beim Amt holen. ;)

Und dann stehen die Kunden in der Zulassungsstelle mit abgelaufener HU und wollen die Abnahme eintragen lassen, weil der Prüfer wegen fehlender Eintragung die Kiste durchfallen hat lassen, was widerum nicht geht,weil die HU fürs drucken neuer Dokumente gültig sein muss und man dreht sich im Kreis.

Schuld sind natürlich Prüfer und Zulassungsstelle,weil man selbst zu faul war,die Abnahme unverzüglich eintragen zu lassen.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 7. April 2021 um 06:05:48 Uhr:

Und dann stehen die Kunden in der Zulassungsstelle mit abgelaufener HU und wollen die Abnahme eintragen lassen, weil der Prüfer wegen fehlender Eintragung die Kiste durchfallen hat lassen, was widerum nicht geht,weil die HU fürs drucken neuer Dokumente gültig sein muss und man dreht sich im Kreis.

Standardverfahren bei uns in dem Fall: HU wird als bestanden dokumentiert, es erfolgt aber kein Stempel in den Fahrzeugschein und keine Anbringung einer Plakette. In der HU wird vermerkt "Plakettenzuteilung durch Amt nach Wiedererteilung der BE" - nach Rücksprache mit dem Amt ob die alte 21er noch akzeptiert wird.

 

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