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Frage zu parken in Einbahnstr.

Themenstarteram 12. Mai 2021 um 11:26

Hallo Forenti,

wir haben hier eine kleine Einbahnstr. an dessen linker Straßenseite am Anfang ein Parkverbotsschild steht.

Normalerweise gilt das ja dann bis zu nächsten Einmündung.

Am Ende der Einbahnstr. steht kein Parkverbotsschild (also "von-Schild" ist da, "bis-Schild" fehlt).

Nun haben wir einen Polizisten direkt drauf angesprochen, der sagte, das die Parktickets alle ungültig sein müssen, weil in BERLIN unbedingt zwei Schilder (von-bis) stehen müssten, damit ein "Verwaltungsakt" erlassen ist.

Kann mir das bitte jemand erläutern? Was gilt denn nun? Das bis zur Einmündung? Oder ist das Ganze ungültig weil das Ende der Parkverbotszone nicht markiert ist??

Gruß Andy

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20 Antworten

Zitat:

@Ostelch schrieb am 12. Mai 2021 um 22:01:43 Uhr:

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 21:42:58 Uhr:

Naja, die Kann-Bestimmung bezieht sich auf den Anfang und das Ende. Wenn ein Anfang mit einem Pfeil gekennzeichnet wird, muss es auch ein Ende geben. Das ist ja der Sinn und Zweck eines Streckenverbotes.

Ein "kann" bleibt ein "kann". Das Ende des Streckenverbots ergibt sich hier schon durch das Ende der Straße. Was soll da noch ein Schild stehen?

Grüße vom Ostelch

Richtig, ein "kann" bleibt ein "kann".

Ändert aber nichts an der Tatsache, dass zu einem Streckenverbot zwei Schilder gehören (283-10 und 283-20 oder 283-21 und 283-11 - was in dem Fall ein "Muss" zu einem "Kann" ist). Wird nur ein Schild gewählt (283), dann ist es kein Streckenverbot ;)

Und ergibt sich das Ende eines Halteverbotes durch das Ende der Straße, ist 283 die richtige Wahl.

Wenn du dich bei einer Gliederung für Unternummern entscheidest und statt 1. dann 1.1 wählst, musst du auch 1.2 aufführen. Ansonsten ist es falsch und du musst ohne Unternummern bei 1. bleiben :P

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 22:16:14 Uhr:

Richtig, ein "kann" bleibt ein "kann".

Ändert aber nichts an der Tatsache, dass zu einem Streckenverbot zwei Schilder gehören (283-10 und 283-20 oder 283-21 und 283-11 - was in dem Fall ein "Muss" zu einem "Kann" ist). Wird nur ein Schild gewählt (283), dann ist es kein Streckenverbot ??

Du wiederholst das zwar ständig, aber die Strecke, für die das Verbot gilt, endet hier auch ohne Schild. Was soll da unklar sein?

 

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Meint das BVerwG, Urteil vom 06.04.2016, Az. 3 C 10/15

 

Grüße vom Ostelch

am 13. Mai 2021 um 5:55

Ich kapiere das Foto nicht. https://www.motor-talk.de/.../20210512-i210184968.html

Wenn die beiden Fahrzeuge am linken Rand einer Einbahnstraße stehen, was soll dann das Schild "Vorfahrt gewähren"? Oder ist das nur für Radfahrer, weil die Straße in Gegenrichtung für Radfahrer freigegeben ist?

Zum Haltverbot selbst ist es schon von Ostelch richtig erklärt worden.

Themenstarteram 13. Mai 2021 um 7:58

Ja Deti, das ist für die Radfahrer.

Manchmal ist auch die Einbahnstr. aufgehoben, wenn die nächste Querstr. wg. Volksfest gesperrt ist, dann müssen die Autofahrer da durch zum ausweichen.

Zu dem besagten Fall: Um die 15 Tacken gehts uns weiss Gott nicht. Aber selbst die Polizei scheint hier von einem nicht vollständigen Verwaltungsakt auszugehen. Das das Schild zudem auch nicht korrekt ist, ist sehr interessant.

Es ist ja so, das täglich 12 Autofahrer dort stehen. Das die alle mutwillig falsch parken ist unglaubwürdig.

Bin wirklich motiviert gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Und besagte Gründe anzuführen.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 12. Mai 2021 um 22:51:38 Uhr:

Zitat:

@WingmanHL schrieb am 12. Mai 2021 um 22:16:14 Uhr:

Richtig, ein "kann" bleibt ein "kann".

Ändert aber nichts an der Tatsache, dass zu einem Streckenverbot zwei Schilder gehören (283-10 und 283-20 oder 283-21 und 283-11 - was in dem Fall ein "Muss" zu einem "Kann" ist). Wird nur ein Schild gewählt (283), dann ist es kein Streckenverbot ??

Du wiederholst das zwar ständig, aber die Strecke, für die das Verbot gilt, endet hier auch ohne Schild. Was soll da unklar sein?

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Meint das BVerwG, Urteil vom 06.04.2016, Az. 3 C 10/15

Grüße vom Ostelch

Hast recht, habe eben in einer ruhigen Minute noch mal in der VwV zur StVO nachgelesen:

Zu den Zeichen 283 und 286

[...]

2

II.

 

Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.

 

Nichts desto trotz habe ich die Vermutung, dass dennoch das falsche Vz aufgestellt ist :P

Themenstarteram 26. Juni 2021 um 3:52

Update:

Vor zwei Tagen hat man das Schild fürs Ende der Verbotsstrecke angebracht. Insofern ist jetzt die Lage eindeutig bis wohin das absolute Halteverbot gilt.

Vielen Dank und Grüße

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