Frage zu einem Gutachten
Meinem Sohn ist einer hinten drauf gefahren. Die Schuldfrage ist eindeutig beim anderen.
Wir haben ein Gutachten erstellen lassen, das wie folgt aussieht.
Wiederbeschaffungswert: 5000,- € Steuerneutral
Reparaturkosten 4.200,- € inkl. MwSt.
Restwert: 1.800,- € inkl. Steuer
Die Restwertangebote sind alle aus der Umgebung. Also nicht weiter als 30 KM weg.
Die gegnerische Versicherung hat den Restwert jetzt aber auf 2.300,- € nach oben korrigiert mit einem Angebot mitten in Deutschland.
Als ich dort angerufen habe, wurde mir mitgeteilt, dass es normal ist, dass die Gutachter nur regionale Angebote einholen.
Die Versicherung selber hat dann aber noch ein überregionales Angebot eingeholt.
Warum wird das so gemacht?
Wieso holt mein Gutachter nicht auch ein überregionales Angebot ein?
Beste Antwort im Thema
@Talker55
Ich gebe Dir zu 100./. Recht. Habe die 30 Jahre als Schadensachbearbeiter und Gruppenleiter in der Hauptsache VN und Anspruchsteller erlebt, die alles besser wussten und ansonsten ihr eigenes Rechtsempfinden mit der Rechtsprechung und / oder den Gesetzen verwechselten. Wem nutzt z.B. ein Urteil des OLG Karlsruhe bei Gerichtsstand Berlin?
Klaus, kein Name sondern ein Sammelbegriff.??
68 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Sollte ein Aufkäufer, egal ob Regional oder Überregional, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, dann würde ich die Versicherung in Regress nehmen.
Genau da liegt ja das Problem:
Die Versicherung hat mit dem Verkauf selber nichts am Hut. Schließlich ist das Auto dein Eigentum.
Gehst du auf das Angebot des Käufers aus Timbuktu ein, schließt du ein Rechtsgeschäft mit ihm ab. Dreht er dir dann Falschgeld an, oder zahlt nur noch die Hälfte, bist du der Dumme und die Versicherung lehnt sich zurück.
Um das Risiko einem Scharlatan aufzusitzen zu minimieren, hat der BGH entschieden, dass mindestens 3 regionale Angebote im Haftpflicht Gutachten enthalten sein müssen.
Das OLG hat nun dies auch für die Kasko Gutachten als Massstab festgelegt, um die Verbraucher vor der Willkür der Versicherer zu schützen und das Risiko zu minimieren einem betrügerischen Aufkäufer aufzusitzen.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Gehst du auf das Angebot des Käufers aus Timbuktu ein,
Nur ein dummer Laie kommt auf die Idee, dass Versicherungen Angebote aus Timbuktu vermitteln...
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
oder zahlt nur noch die Hälfte
Fachwissen fehlanzeige...
Wie oft müssen wir uns dieses laienhafte Geschwätz eigentlich noch anhören?
Wieso muss jemand ohne jegliche Ausbildung im Versicherungsbereich ständig seinen Senf dazu geben?
Wieviel Geld muss es die Leute kosten, bis so einer endlich aus dem Fachforum entfernt wird?
Eine Weile habe ich mir diesen Blödsinn der da verzapft wird und wurde ja angesehen (teils belustigt darüber, wie sich jemand sein ergoogeltes "Wissen" zusammenreimt).
Wenn aber dieser User seine freien Interpretationen von ergoogelten Urteilen, welche er ganz offensichtlich im Ansatz nicht versteht, hier als "Wissen" verkaufen will, sind ein paar klärende Worte erforderlich, bevor jemand diesen ganzen Blödfug auch noch glaubt.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Gehst du auf das Angebot des Käufers aus Timbuktu ein, schließt du ein Rechtsgeschäft mit ihm ab. Dreht er dir dann Falschgeld an, oder zahlt nur noch die Hälfte, bist du der Dumme und die Versicherung lehnt sich zurück.
Wir sind hier im Kaskoschadenfall - hierauf bezieht sich das ergoogelte Urteil des OLG.
Will mir der Restwertaufkäufer, welcher im Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen genannt ist, nur noch die Hälfte bezahlen, dann frage ich mich, welcher normal denkende Mensch dann diese Hälfte nimmt und auf die andere Hälfte des Restwertes freiwillig verzichtet.
In einem solchen Fall würde jeder der bis zehn zählen kann, den Restwertaufkäufer vom Hof jagen und sich sofort beim Sachverstädigen beschweren über den Vorgang.
Und wenn ein Restwertaufkäufer eine solche Nummer mehrfach versucht, dann fliegt er sehr sehr schnell aus der Restwertbörse raus (und das sagt mir nicht Tante Google).
Und Thema "Falschgeld"😁 - zu viele Krimis geschaut?
Aber gern zur Erklärung:
Das war eine hypothetische Betrachtung eines Gerichtes zu Art und Umfang des theoretischen Risikos beim Restwertverkauf in einem Haftpflichtschaden (das ergoogelte Urteil, auf welchem hier so herumgeritten wird, betrifft aber einen Kaskoschaden).
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Um das Risiko einem Scharlatan aufzusitzen zu minimieren, hat der BGH entschieden, dass mindestens 3 regionale Angebote im Haftpflicht Gutachten enthalten sein müssen.
Ja wie denn, was denn nun?
Haftpflicht oder Kasko?
Es gibt Rechtsprechung des BGH zur Restwertproblematik sehr wohl im Haftpflichtrecht, NICHT jedoch im Kaskorecht!
Aber bei den "hochqualifizierten" Ausführungen des Users, welcher hier "sein" (ergoogeltes) OLG-Urteil "erklärt" geht es doch gerade um das Kaskorecht?
Verwirrend!
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Das OLG hat nun dies auch für die Kasko Gutachten als Massstab festgelegt, um die Verbraucher vor der Willkür der Versicherer zu schützen und das Risiko zu minimieren einem betrügerischen Aufkäufer aufzusitzen.
So hat sich dieser User also das ergoogelte Urteil zusammengereimt.
Leider ist das Schwachsinn.
Der User hat nämlich nicht einmal den ersten Satz aus den Urteilskontext verstanden, in welchem steht: "wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befindet und nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. "
Nun sollte man wissen, dass mittlerweile (das ergoogelte Urteil ist rund fünf Jahre alt) sämtliche Restwertaufkäufer die kostenlose Abholung des Fahrzeuges in Ihrem Angebot enthalten haben - sämtliche.
Denn, nicht nur eifrige Googler kennen die Rechtsprechung, hin und wieder dringt hiervon auch mal etwas zu einer Versicherung durch.
Ein Aufkäufer, der nicht für kostenfreie Abholung garantiert, wird bei Ermittlung des Restwertes gar nicht berücksichtigt.
Ich ergreife hier selten für den ein oder anderen User Partei, wenn aber hier ein derartiger selbstzusammengedichteter Unfug verbreitet wird, um einem anderen User gegenüber auftrumpfen zu können, sind ein paar klärende Worte sicherlich nicht nur angebracht, sondern drängen sich geradezu auf.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Und Thema "Falschgeld"😁 - zu viele Krimis geschaut?Aber gern zur Erklärung:
Das war eine hypothetische Betrachtung eines Gerichtes zu Art und Umfang des theoretischen Risikos beim Restwertverkauf in einem Haftpflichtschaden (das ergoogelte Urteil, auf welchem hier so herumgeritten wird, betrifft aber einen Kaskoschaden).
Hmm, dann sehen die Richter wohl auch sehr gerne Krimis. Oder wie erklärst du dir, dass das Gericht eben genau darauf hingewiesen hat?
Zitat:
So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 28. August 2009 – 12 U 90/09 – entschieden, dass es im Fall einer Kaskoversicherung dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar ist, sein Fahrzeug branchenüblich gegen hohe Bargeldbeträge ihm unbekannten Händlern zu überlassen. Das nie auszuschließende Risiko, Falschgeld zu erhalten, das Risiko eines Diebstahls vor Einzahlung des Bargelds bei der Bank oder eine Auseinandersetzung über die Sachmängelgewährleistung mit dem Käufer könne die Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht per allgemeiner Versicherungsbedingung auferlegen.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Ja wie denn, was denn nun?
Haftpflicht oder Kasko?Es gibt Rechtsprechung des BGH zur Restwertproblematik sehr wohl im Haftpflichtrecht, NICHT jedoch im Kaskorecht!
Eben diese letzte Aussage ist falsch. Genau das haben ja die Richter ausgesagt:
Zitat:
Der BGH hat in den vergleichbaren Fällen der Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer auf ein Restwertangebot einer Firma nicht einlassen muss, wenn sich diese in erheblicher Entfernung vom Wohnort der Klägerin befindet und wie beim Restwertangebot vom 06.06.2008 nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen (BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467 unter II B 1 c bb). Diese Überlegungen müssen auf die Vollkaskoversicherung übertragen werden.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Der User hat nämlich nicht einmal den ersten Satz aus den Urteilskontext verstanden, in welchem steht: "wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befindet und nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. "
Darum ging es doch garnicht.
Es ging darum die Aussage zu widerlegen, dass das Angesprochene Urteil des BGH im Kaskofall generell keine Gültigkeit hat. Hat es aber nunmal in Fall des OLG schon gehabt. Somit war die Aussage von Talker falsch. Nicht mehr und nicht weniger.
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Das OLG Karlsruhe hat in dem verhandelten Fall aufgrund der dem Fall zugrunde liegenden Umstände teilweise die BGH-Anforderungen an Restwertgebote aus dem Haftpflichtrecht gestellt.
Hierzu sollte man aber wissen, dass dieses Urteil keinerlei Allgemeingültigkeit haben kann, da hier ein ganz besonderer Fall verhandelt wurde (insgesamt 3 Schäden am Fahrzeug, zwei davon Kasko, einer Haftpflicht).
Der Kläger hatte seinerzeit sein Fahrzeug vorzeitig verkauft und vom Kaskoversicherer wurden diverse Fehler begangen - sowohl im Zeitablauf, als auch bei der Benennung des Restwertaufkäufers.
Dies alles in Kombination führte zu dem Urteil aus einem Fall, der getrost als Einzelfall bezeichnet werden kann, denn es dürfte eher selten vorkommen, dass jemand im gleichen Zeitablauf ebenfalls 2 Kasko- und einen Haftpflichtschaden erleidet und der Versicherer nochmals derartige Fehler im Verfahrensablauf begehen wird.
Zitat:
Original geschrieben von Talker55
In einem Haftpflichtgutachten reicht es nach aktueller Rechtssprechung des BGH (13.01.2009 - VI ZR 205/08) aus, wenn 3 regionale Restwertangebote eingeholt werden.
Intressant ist auch, dass dein Fall aus dem Jahre 2008 ein BGH Urteil aus dem Jahre 2009 widerlegen soll! 😁
Zitat:
g. Aus den genannten Gründen hat die Klägerin mit der Veräußerung des Fahrzeugs am 10.08.2008 auch nicht gegen die allgemeiner formulierte Pflicht aus E.1.4 S.1 AKB 2008 verstoßen, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Das Gericht führt 8 individuelle Gründe auf, warum in diesem speziellen Fall der VN nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hat. Und der User will daraus ein allgemeingültiges Urteil machen.
Auch ist das Urteil inzwischen über 5 Jahre alt und an den Restwertebörsen hat sich inzwischen einiges geändert.
Selbst dem laienhaften User müsste auffallen, dass dieses Urteil ein Einzelfall ist und man komischerweise auch nichts vergleichbares mehr findest.
Daraus könnte man eigentlich auch schließen, dass dieses Urteil nur für diesen einzigen komplexen Fall Anwendung hat.
Will mal meinen Fall erläutern:
mein Auto wurde unverschuldet totalbeschädigt, unabhängiger Gutachter holt 3 regionale Restwertangebote ein. Gegenerische erkennt Haftung und WBW an. Anwalt habe ich und regelt das.
Nun schreibt mir die gegn. Versicherung, dass sie EINEN Käufer gefunden haben, der 4.310€ mehr RW als im Gutachten beziffert, bezahlt. Käufer sitzt 430km entfernt. Das Schreiben der Vers. habe ich persönlich bekommen und nicht mein Anwalt. Bisherige Dauer des Hin-und Her 16 Kalendertage.
Ist das Auto schon zum besten Preis vom regionalen Gutachter verkauft worden?
Wenn nicht, was soll mit dem Auto passieren?
Auto wurde nicht zum regionalen Höchstwert verkauft. Es wird definitiv als Totalschaden abgerechnet, da ich ne Karre mit 40t€ Rep.Kosten nicht fahren möchte und es wirtschaftlich auch keinen Sinn macht.
Ich würde jetzt an deiner Stelle anrufen und sagen, die können sich ihr Angebot sonst wo hinstecken.
BGH (13.01.2009 - VI ZR 205/08) und weitere Urteile sagen, dass deren Angebot keine Bedeutung hat.
Wegen des geringen Aufwandes würde ich eben dort anrufen und sagen, sie sollen nach meinem Gutachten abrechnen. Wenn sie nicht wollen, dürfen sie gerne auch die Kosten meines Anwaltes mit übernehmen.
Falls sie sich also nicht darauf einlassen, dann eben zum Anwalt.
mit solchen Tipps wäre ich doch mal etwas zurückhaltender.
Wenn das Fahrzeug noch nicht verkauft wurde, der Geschädigte aber einen Verkauf beabsichtigt, hat er das Gebot des Versicherer zu beachten. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Ihm beim Verkauf kein finazieller Schaden ensteht.
Anders wäre es, wenn er das Fahrzeug behalten will. dann kann er sich auf den Restwert, welcher sein SV ermitelt hat berufen.
Im übrigen ist eine Entfernung von 430 KM nicht utopisch.
Das kann hier auch ganz schnell mal in die Hose gehen, wir reden hier immerhin von einer Differenz von über 4.000 Euro beim Restwert.
Das hier muss sorgfältig, mit fachmännischer Hilfe überprüft und geklärt werden.
Ob R32Alex bei der Versicherung anruft oder in China platzt ein Sack Reis. Das ist hier vollkommen überflüssig und unter Umständen sogar noch schädlich für Ihn.
Original geschrieben von Talker55
Ich würde jetzt an deiner Stelle anrufen und sagen, die können sich ihr Angebot sonst wo hinstecken.
BGH (13.01.2009 - VI ZR 205/08) und weitere Urteile sagen, dass deren Angebot keine Bedeutung hat.
Wegen des geringen Aufwandes würde ich eben dort anrufen und sagen, sie sollen nach meinem Gutachten abrechnen. Wenn sie nicht wollen, dürfen sie gerne auch die Kosten meines Anwaltes mit übernehmen.
Falls sie sich also nicht darauf einlassen, dann eben zum Anwalt.
Hallo, in dem Urteil geht es um einen Rechtstreit zwischen einer Versicherung und dem Sachverständigen,
ob man dann gleich daraus schließen kann, daß die geschädigte Versicherung kein anderes Angebot anbieten darf, wie in diesem Fall, ist mir nicht schlüssig.
Ob die 430km zumutbar sind?? Die sollen es abholen und das Geld mitbringen.
Grüße
Klaus
Ne, ich habe das Schreiben gleich an meinen Anwalt weitergeleitet. Ich wundere mich eh, dass das Restwertangebot direkt an mich ging und nicht über meinen Anwalt. Zumal er schon den ganzen vorherigen Schriftverkehr gemacht hat. Inwiefern das Angebot seriös ist, weiß ich nicht. Irgendwie werden für Unfallwägen im Verhältnis, wenn ich ihn im normal tüchtigen Zustand verkaufen hätte wollen, schöne Preise bezahlt.
Beim Restwert geht es nicht um Seriösität, sondern darum ob das Angebot zumutbar ist.
Zitat:
Original geschrieben von R32Alex
Ne, ich habe das Schreiben gleich an meinen Anwalt weitergeleitet. Ich wundere mich eh, dass das Restwertangebot direkt an mich ging und nicht über meinen Anwalt. Zumal er schon den ganzen vorherigen Schriftverkehr gemacht hat. Inwiefern das Angebot seriös ist, weiß ich nicht. Irgendwie werden für Unfallwägen im Verhältnis, wenn ich ihn im normal tüchtigen Zustand verkaufen hätte wollen, schöne Preise bezahlt.
Ich glaub die Wissen, dass sie das deinem Anwalt nicht schicken brauchen 😁